Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), ist die Revision der Beklagten, die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht, zulässig und im Sinne der Rückverweisung an das Berufungsgericht auch berechtigt.Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), ist die Revision der Beklagten, die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht, zulässig und im Sinne der Rückverweisung an das Berufungsgericht auch berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung trifft jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet oder auf seinem Grund einen Verkehr für Menschen unterhält, eine Verkehrssicherungspflicht (Reischauer in Rummel ABGB2 § 1294 Rz 4 mwN aus der Rsp). Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (Harrer in Schwimann, ABGB2 VII § 1295 Rz 42 mwN aus der Rsp). Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden, soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS-Justiz RS0023950). Sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (Harrer aaO § 1295 Rz 44 und 55 mwN; RZ 1982/50; ZVR 1989/28; ZVR 1993/62; RIS-Justiz RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (7 Ob 51/00a, ZVR 2000/94; 6 Ob 333/00i; 7 Ob 156/01v ua). Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht (8 Ob 57/85 ua), ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (7 Ob 151/98a; 7 Ob 156/01v ua).Nach ständiger Rechtsprechung trifft jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet oder auf seinem Grund einen Verkehr für Menschen unterhält, eine Verkehrssicherungspflicht (Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1294, Rz 4 mwN aus der Rsp). Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (Harrer in Schwimann, ABGB2 römisch sieben Paragraph 1295, Rz 42 mwN aus der Rsp). Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden, soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS-Justiz RS0023950). Sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (Harrer aaO Paragraph 1295, Rz 44 und 55 mwN; RZ 1982/50; ZVR 1989/28; ZVR 1993/62; RIS-Justiz RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (7 Ob 51/00a, ZVR 2000/94; 6 Ob 333/00i; 7 Ob 156/01v ua). Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht (8 Ob 57/85 ua), ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (7 Ob 151/98a; 7 Ob 156/01v ua).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann zwar die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, das geschlossene Glaselement entsprechend zu markieren, um es auffälliger zu machen, aus den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen gebilligt werden. Auch wenn feststeht, dass das geschlossen gehaltene Glaselement aufgrund von Lichtspiegelungen als solches erkennbar gewesen wäre und auch wenn man ins Kalkül zieht, dass von jedem Fußgänger zu verlangen ist, dass er der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwendet (vgl RIS-Justiz RS0027447 und RS0023787), ist nach der festgestellten Lage der Dinge der Auffassung, es hätte noch eines deutlicheren Hinweises darauf bedurft, dass nicht der gesamte Eingangsbereich offen stand, sondern eines der Glaselemente geschlossen war, beizutreten, zumal eine solche sichernde Maßnahme keinen besonderen Aufwand erfordert hätte und der Beklagten daher auch ohne weiteres zumutbar war.Ausgehend von diesen Grundsätzen kann zwar die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, das geschlossene Glaselement entsprechend zu markieren, um es auffälliger zu machen, aus den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen gebilligt werden. Auch wenn feststeht, dass das geschlossen gehaltene Glaselement aufgrund von Lichtspiegelungen als solches erkennbar gewesen wäre und auch wenn man ins Kalkül zieht, dass von jedem Fußgänger zu verlangen ist, dass er der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwendet vergleiche RIS-Justiz RS0027447 und RS0023787), ist nach der festgestellten Lage der Dinge der Auffassung, es hätte noch eines deutlicheren Hinweises darauf bedurft, dass nicht der gesamte Eingangsbereich offen stand, sondern eines der Glaselemente geschlossen war, beizutreten, zumal eine solche sichernde Maßnahme keinen besonderen Aufwand erfordert hätte und der Beklagten daher auch ohne weiteres zumutbar war.
Die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, auf die erstgerichtliche Feststellung, wonach eine solche Kennzeichnung durch einen Aufkleber oä den gegenständlichen Unfall nicht verhindert hätte, da die Klägerin aufgrund ihrer Blickrichtung den Aufkleber nicht rechtzeitig wahrnehmen hätte können, komme es nicht an, hält allerdings einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht stand. Die Überlegung, die betreffende Feststellung müsse sich nur auf die letzten drei Schritte der Klägerin beziehen; aus den erstgerichtlichen Feststellungen lasse sich schließen, dass die Klägerin zuvor den Eingangsbereich beobeachtet habe und ihr daher mit großer Wahrscheinlichkeit eine Markierung des betreffenden Glaselements aufgefallen wäre, findet in den Feststellungen des Erstgerichts keine Deckung: Feststeht, dass die Klägerin stadteinwärts ging und daher zunächst den geöffneten Teil des Geschäftseingangs passieren wollte. Weiters steht fest, dass sie (nur) deshalb nicht dort eintrat, weil gerade Kunden das Geschäft verließen. Hätte sie den Eingangsbereich beobachtet, wäre es doch naheliegend gewesen, den linken Eingangsbereich zu benützen und nicht erst den Weg der das Geschäft verlassenden Kunden zu kreuzen und zu versuchen, rechts an diesen vorbei einzutreten. Nach dem unbekämpft festgestellten Sachverhalt kann daher keine Rede davon sein, dass die Klägerin, wie das Berufungsgericht unterstellt, mit großer Wahrscheinlichkeit dem Eingangsbereich zunächst doch Aufmerksamkeit geschenkt hätte. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung selbst davon ausgeht, dass die Angabe der Klägerin, eine Lichtspiegelung im betreffenden Glaselement sei nicht vorhanden gewesen, keine Wahrnehmung, sondern eine (unrichtige) Schlussfolgerung darstellt. Unrichtig ist es daher auch, dass der betreffenden Feststellung ebenso wie der Feststellung, die Klägerin habe in Annäherung an die Glasscheibe nicht nach vorne, sondern über ihre linke Schulter geblickt, keine Entscheidungsrelevanz zukäme. Ausgehend von diesen Feststellungen wäre nämlich der Beweis, dass der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens der Beklagten eingetreten wäre (sog rechtmäßiges Alternativverhalten; vgl etwa 2 Ob 20/99a, ZVR 1999/97 uva; RIS-Justiz RS0027364; RS0022908; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/60 ff; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 1311 Rz 8; Harrer in Schwimann ABGB2 VII §§ 1301 f Rz 47 ff; Welser in Koziol/Welser II12 298 jeweils mwN) als gelungen anzunehmen. Da diese Feststellungen also sehr wohl entscheidungswesentlich sind, wird von der Revisionswerberin zu Recht gerügt, dass das Berufungsgericht von diesen Feststellungen abgegangen ist (sie "nicht übernommen hat"), ohne eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und eine Beweiswiederholung vorzunehmen. Das Abgehen von den Denkgesetzen nicht widersprechenden Feststellungen des Erstgerichts begründet ohne Wiederholung sämtlicher zu diesem Thema aufgenommener Beweise eine von der Revisionswerberin ausdrücklich geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens iSd § 503 Z 2 ZPO und muss daher zur Aufhebung des Berufungsurteils und Rückverweisung der Sache an das Gericht zweiter Instanz führen (RIS-Justiz RS0043461 und RS0043057 jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Um die Frage, ob ein rechtmäßiges Alternativverhalten der Beklagten den gegenständlichen Unfall, wie das Berufungsgericht angenommen hat, verhindern hätte können, zu klären, wird eine entsprechende Beweiswiederholung bzw -ergänzung vorzunehmen sein.Die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, auf die erstgerichtliche Feststellung, wonach eine solche Kennzeichnung durch einen Aufkleber oä den gegenständlichen Unfall nicht verhindert hätte, da die Klägerin aufgrund ihrer Blickrichtung den Aufkleber nicht rechtzeitig wahrnehmen hätte können, komme es nicht an, hält allerdings einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht stand. Die Überlegung, die betreffende Feststellung müsse sich nur auf die letzten drei Schritte der Klägerin beziehen; aus den erstgerichtlichen Feststellungen lasse sich schließen, dass die Klägerin zuvor den Eingangsbereich beobeachtet habe und ihr daher mit großer Wahrscheinlichkeit eine Markierung des betreffenden Glaselements aufgefallen wäre, findet in den Feststellungen des Erstgerichts keine Deckung: Feststeht, dass die Klägerin stadteinwärts ging und daher zunächst den geöffneten Teil des Geschäftseingangs passieren wollte. Weiters steht fest, dass sie (nur) deshalb nicht dort eintrat, weil gerade Kunden das Geschäft verließen. Hätte sie den Eingangsbereich beobachtet, wäre es doch naheliegend gewesen, den linken Eingangsbereich zu benützen und nicht erst den Weg der das Geschäft verlassenden Kunden zu kreuzen und zu versuchen, rechts an diesen vorbei einzutreten. Nach dem unbekämpft festgestellten Sachverhalt kann daher keine Rede davon sein, dass die Klägerin, wie das Berufungsgericht unterstellt, mit großer Wahrscheinlichkeit dem Eingangsbereich zunächst doch Aufmerksamkeit geschenkt hätte. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung selbst davon ausgeht, dass die Angabe der Klägerin, eine Lichtspiegelung im betreffenden Glaselement sei nicht vorhanden gewesen, keine Wahrnehmung, sondern eine (unrichtige) Schlussfolgerung darstellt. Unrichtig ist es daher auch, dass der betreffenden Feststellung ebenso wie der Feststellung, die Klägerin habe in Annäherung an die Glasscheibe nicht nach vorne, sondern über ihre linke Schulter geblickt, keine Entscheidungsrelevanz zukäme. Ausgehend von diesen Feststellungen wäre nämlich der Beweis, dass der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens der Beklagten eingetreten wäre (sog rechtmäßiges Alternativverhalten; vergleiche etwa 2 Ob 20/99a, ZVR 1999/97 uva; RIS-Justiz RS0027364; RS0022908; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/60 ff; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 1311 Rz 8; Harrer in Schwimann ABGB2 römisch sieben Paragraphen 1301, f Rz 47 ff; Welser in Koziol/Welser II12 298 jeweils mwN) als gelungen anzunehmen. Da diese Feststellungen also sehr wohl entscheidungswesentlich sind, wird von der Revisionswerberin zu Recht gerügt, dass das Berufungsgericht von diesen Feststellungen abgegangen ist (sie "nicht übernommen hat"), ohne eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und eine Beweiswiederholung vorzunehmen. Das Abgehen von den Denkgesetzen nicht widersprechenden Feststellungen des Erstgerichts begründet ohne Wiederholung sämtlicher zu diesem Thema aufgenommener Beweise eine von der Revisionswerberin ausdrücklich geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens iSd Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO und muss daher zur Aufhebung des Berufungsurteils und Rückverweisung der Sache an das Gericht zweiter Instanz führen (RIS-Justiz RS0043461 und RS0043057 jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Um die Frage, ob ein rechtmäßiges Alternativverhalten der Beklagten den gegenständlichen Unfall, wie das Berufungsgericht angenommen hat, verhindern hätte können, zu klären, wird eine entsprechende Beweiswiederholung bzw -ergänzung vorzunehmen sein.
In Stattgebung der Revision war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.In Stattgebung der Revision war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.