Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt, hingegen kommt der Revision der Klägerin teilweise Berechtigung zu.
Da beide Revisionen die Schadensteilung bekämpfen, ist in diesem Punkte ihre gemeinsame Behandlung zweckmäßig.
Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, ob die vom Zweitbeklagten vorgenommene Absicherung durch Anlehnen eines Gitterrostes ausreichend war, könne zwar nicht direkt dem von der Klägerin und vom Erstgericht herangezogenen § 25 AllgDNSchV entnommen werden, weil diese vorliegendenfalls nicht Schutzgesetz iS des § 1311 ABGB sei. Diese Verordnung habe nämlich einen anderen Normzweck. Sie diene dem Schutz der eigenen Dienstnehmer, nicht aber eines auf einer Baustelle tätigen anderen Unternehmers oder dessen Mitarbeiter. § 25 AllgDNSchV gebe aber Anhaltspunkte, in welcher Weise Öffnungen gegen Absturz von Menschen zu sichern seien. Danach könne die Sicherung durch Umwehrung, tragsichere Abdeckung oder in anderer geeigneter Weise erfolgen. Lasse in Ausnahmefällen die Arbeitsweise keine besondere Sicherung zu, so sei durch Warntafeln auf die Gefahrenstelle hinzuweisen und für gute Beleuchtung zu sorgen. Warntafeln habe der Zweitbeklagte nicht aufgestellt. Er habe nicht einmal den Arbeitgeber des Verunglückten, die P***** AG, von der Entfernung der Gitterroste verständigt. Die vom Zweitbeklagten vorgenommene Sicherung sei jedoch nicht hinreichend gewesen. Die Aufstellung der Gitterroste in einigen Metern vor oder auch neben dem Stiegenaufgang habe überhaupt keine Sicherung dargestellt, denn daraus habe niemand den Schluß ziehen können, daß beim Heraustreten aus der Tür am oberen Ende des Stiegenaufganges die zum Begehen des Steges erforderlichen Gitterrosts fehlten. Aber auch der Gitterrost am unteren Ende des Stiegenaufgangens, den das Erstgericht als ausreichende Abschrankung angesehen habe, habe keine geeignete Sicherungsmaßnahme dargestellt, weil dieser nur 70 cm hohe Gitterrost dort lediglich wie beiläufig angelehnt, aber nicht fixiert gewesen sei.Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, ob die vom Zweitbeklagten vorgenommene Absicherung durch Anlehnen eines Gitterrostes ausreichend war, könne zwar nicht direkt dem von der Klägerin und vom Erstgericht herangezogenen Paragraph 25, AllgDNSchV entnommen werden, weil diese vorliegendenfalls nicht Schutzgesetz iS des Paragraph 1311, ABGB sei. Diese Verordnung habe nämlich einen anderen Normzweck. Sie diene dem Schutz der eigenen Dienstnehmer, nicht aber eines auf einer Baustelle tätigen anderen Unternehmers oder dessen Mitarbeiter. Paragraph 25, AllgDNSchV gebe aber Anhaltspunkte, in welcher Weise Öffnungen gegen Absturz von Menschen zu sichern seien. Danach könne die Sicherung durch Umwehrung, tragsichere Abdeckung oder in anderer geeigneter Weise erfolgen. Lasse in Ausnahmefällen die Arbeitsweise keine besondere Sicherung zu, so sei durch Warntafeln auf die Gefahrenstelle hinzuweisen und für gute Beleuchtung zu sorgen. Warntafeln habe der Zweitbeklagte nicht aufgestellt. Er habe nicht einmal den Arbeitgeber des Verunglückten, die P***** AG, von der Entfernung der Gitterroste verständigt. Die vom Zweitbeklagten vorgenommene Sicherung sei jedoch nicht hinreichend gewesen. Die Aufstellung der Gitterroste in einigen Metern vor oder auch neben dem Stiegenaufgang habe überhaupt keine Sicherung dargestellt, denn daraus habe niemand den Schluß ziehen können, daß beim Heraustreten aus der Tür am oberen Ende des Stiegenaufganges die zum Begehen des Steges erforderlichen Gitterrosts fehlten. Aber auch der Gitterrost am unteren Ende des Stiegenaufgangens, den das Erstgericht als ausreichende Abschrankung angesehen habe, habe keine geeignete Sicherungsmaßnahme dargestellt, weil dieser nur 70 cm hohe Gitterrost dort lediglich wie beiläufig angelehnt, aber nicht fixiert gewesen sei.
Seien die vom Zweitbeklagten vorgesehenen Maßnahmen nach § 25 AllgDNSchV ungeeignet gewesen, die Mitarbeiter des eigenen Betriebes zu sichern, hätte der Zweitbeklagte auch erkennen müssen, daß sie keine geeigneten Schutzmaßnahmen bildeten, um andere sich dort befugterweise aufhaltende Personen, wie die Arbeiternehmer der P***** AG, vor Schäden zu schützen. Da der Zweitbeklagte zur Absicherung des Steges lediglich am unteren Ende der Stiege einen der entfernten, nur 70 cm hohen Gitterroste anlehnte, habe er fahrlässig den Tod des Karl K***** mitverschuldet, wofür er einzustehen und den Hinterbliebenen gemäß § 1327 ABGB Ersatz zu leisten hätte, der in dem diesen zustehenden Ausmaß im Umfang der von der Klägerin erbrachten Leistungen gemäß § 332 Abs. 1 ASVG auf diese übergegangen sei. Das bereits von der Klägerin berücksichtigte Mitverschulden des tödlich verunglückten Karl K***** im Ausmaß von einem Drittel sei jedoch nach den getroffenen Feststellungen zu niedrig. Dem Verunglückten müßten vielmehr zwei Drittel des Verschuldens angelastet werden; denn er habe den zur Absperrung verwendeten angelehnten Gitterrost überstiegen und sei, ohne dem Fehlen der Gitterroste Beachtung zu schenken, ins Freie getreten, obwohl die Tür nach innen aufging und er daher beim Öffnen zurücktreten mußte. Er sei daher nicht - wie bei einem Öffnen der Tür nach außen - unvermittelt auf den wegen des Fehlens der Gitterroste unbegehbaren Steg gelangt. Vor allem sei aber zu berücksichtigen, daß ihm der Weg wohlbekannt war, sodaß ihn die durch die gestapelten Gitterroste besonders auffallende Veränderung der Verhältnisse beim Stiegenaufgang zu besonderer Vorsicht hätte mahnen und zu Überlegungen über die Herkunft dieser Roste und den Grund für ihre Aufstellung im Bereich des Stiegenaufganges hätte veranlassen müssen. Der Zweitbeklagte habe daher nur für ein Drittel des Schadens einzustehen. Die der Erstbeklagten obliegende Schutzpflicht sei eine, ihrer Hauptleistungspflichten aus dem Werkvertrag mit der P***** AG notwendigerweise begleitende, weil ihre reibungslose Erfüllung erst ermöglichende Nebenpflicht, nämlich den Gläubiger nicht an seiner Person und auch nicht an seinen sonstigen Rechtspositionen zu schädigen und deshalb bei der Erfüllung der Hauptleistungspflichten und bei jedem weiteren Verhalten, das mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses in einem mehr oder minder engen Zusammenhang stehe, das erforderliche Maß an Aufmerksamkeit, Überlegung und Rücksichtnahme, also kurz Sorgfalt, aufzuwenden. Diese Schutzpflichten bestünden aber nicht nur bezüglich der Person und sonstigen Rechtspositionen des Vertragspartners, sondern auch gegenüber solchen Personen, die der Sphäre des Partners angehörten. Daher hätten Lehre und Rechtsprechung auch diese Personen in den Kreis der Geschützten einbezogen, soferne sie durch die verstärkte Einwirkungsmöglichkeit des Vertragspartners in erhöhtem Maß gefährdet sein konnten und ihr Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung für einen anderen voraussehbar war. Zur Vorhersehbarkeit der Kontaktmöglichkeit genüge, daß dem Vertragspartner generell erkennbar war, daß möglicherweise Dritte im Gefahrenbereich sein würden; wer dies im Einzelfall sein könne, müsse nicht von vornherein feststellbar sein. Vorliegendenfalls könne es gar keine Frage sein, daß für die Erstbeklagte schon beim Abschluß des Werkvertrages mit der P***** AG vorhersehbar gewesen sein mußte, daß während der Durchführung der Maler- und Anstreicherarbeiten ihrer Arbeiter mit anderen Arbeitern, insbesondere dem Personal der P***** AG, in einen Kontakt treten könnten, der für diesen Personenkreis mit erhöhten Gefahren verbunden sei. Da § 1313a ABGB auch bezüglich der mit einem Schuldverhältnis verknüpften Schutz- und Sorgfaltspflichten anzuwenden sei, sei das Fehlverhalten des Zweitbeklagten bei der Absicherung des Steges auch der Erstbeklagten zuzurechnen. Diese habe daher den Schaden im gleichen Ausmaß und zur ungeteilten Hand mit dem Zweitbeklagten der Klägerin gemäß § 332 Abs. 1 ASVG zu ersetzen.Seien die vom Zweitbeklagten vorgesehenen Maßnahmen nach Paragraph 25, AllgDNSchV ungeeignet gewesen, die Mitarbeiter des eigenen Betriebes zu sichern, hätte der Zweitbeklagte auch erkennen müssen, daß sie keine geeigneten Schutzmaßnahmen bildeten, um andere sich dort befugterweise aufhaltende Personen, wie die Arbeiternehmer der P***** AG, vor Schäden zu schützen. Da der Zweitbeklagte zur Absicherung des Steges lediglich am unteren Ende der Stiege einen der entfernten, nur 70 cm hohen Gitterroste anlehnte, habe er fahrlässig den Tod des Karl K***** mitverschuldet, wofür er einzustehen und den Hinterbliebenen gemäß Paragraph 1327, ABGB Ersatz zu leisten hätte, der in dem diesen zustehenden Ausmaß im Umfang der von der Klägerin erbrachten Leistungen gemäß Paragraph 332, Absatz eins, ASVG auf diese übergegangen sei. Das bereits von der Klägerin berücksichtigte Mitverschulden des tödlich verunglückten Karl K***** im Ausmaß von einem Drittel sei jedoch nach den getroffenen Feststellungen zu niedrig. Dem Verunglückten müßten vielmehr zwei Drittel des Verschuldens angelastet werden; denn er habe den zur Absperrung verwendeten angelehnten Gitterrost überstiegen und sei, ohne dem Fehlen der Gitterroste Beachtung zu schenken, ins Freie getreten, obwohl die Tür nach innen aufging und er daher beim Öffnen zurücktreten mußte. Er sei daher nicht - wie bei einem Öffnen der Tür nach außen - unvermittelt auf den wegen des Fehlens der Gitterroste unbegehbaren Steg gelangt. Vor allem sei aber zu berücksichtigen, daß ihm der Weg wohlbekannt war, sodaß ihn die durch die gestapelten Gitterroste besonders auffallende Veränderung der Verhältnisse beim Stiegenaufgang zu besonderer Vorsicht hätte mahnen und zu Überlegungen über die Herkunft dieser Roste und den Grund für ihre Aufstellung im Bereich des Stiegenaufganges hätte veranlassen müssen. Der Zweitbeklagte habe daher nur für ein Drittel des Schadens einzustehen. Die der Erstbeklagten obliegende Schutzpflicht sei eine, ihrer Hauptleistungspflichten aus dem Werkvertrag mit der P***** AG notwendigerweise begleitende, weil ihre reibungslose Erfüllung erst ermöglichende Nebenpflicht, nämlich den Gläubiger nicht an seiner Person und auch nicht an seinen sonstigen Rechtspositionen zu schädigen und deshalb bei der Erfüllung der Hauptleistungspflichten und bei jedem weiteren Verhalten, das mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses in einem mehr oder minder engen Zusammenhang stehe, das erforderliche Maß an Aufmerksamkeit, Überlegung und Rücksichtnahme, also kurz Sorgfalt, aufzuwenden. Diese Schutzpflichten bestünden aber nicht nur bezüglich der Person und sonstigen Rechtspositionen des Vertragspartners, sondern auch gegenüber solchen Personen, die der Sphäre des Partners angehörten. Daher hätten Lehre und Rechtsprechung auch diese Personen in den Kreis der Geschützten einbezogen, soferne sie durch die verstärkte Einwirkungsmöglichkeit des Vertragspartners in erhöhtem Maß gefährdet sein konnten und ihr Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung für einen anderen voraussehbar war. Zur Vorhersehbarkeit der Kontaktmöglichkeit genüge, daß dem Vertragspartner generell erkennbar war, daß möglicherweise Dritte im Gefahrenbereich sein würden; wer dies im Einzelfall sein könne, müsse nicht von vornherein feststellbar sein. Vorliegendenfalls könne es gar keine Frage sein, daß für die Erstbeklagte schon beim Abschluß des Werkvertrages mit der P***** AG vorhersehbar gewesen sein mußte, daß während der Durchführung der Maler- und Anstreicherarbeiten ihrer Arbeiter mit anderen Arbeitern, insbesondere dem Personal der P***** AG, in einen Kontakt treten könnten, der für diesen Personenkreis mit erhöhten Gefahren verbunden sei. Da Paragraph 1313 a, ABGB auch bezüglich der mit einem Schuldverhältnis verknüpften Schutz- und Sorgfaltspflichten anzuwenden sei, sei das Fehlverhalten des Zweitbeklagten bei der Absicherung des Steges auch der Erstbeklagten zuzurechnen. Diese habe daher den Schaden im gleichen Ausmaß und zur ungeteilten Hand mit dem Zweitbeklagten der Klägerin gemäß Paragraph 332, Absatz eins, ASVG zu ersetzen.
Die Klägerin führt in ihrer Revision aus, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, daß die außerordentliche Gefahrensituation vom Zweitbeklagten herbeigeführt worden sei, der jede ihm durchaus zumutbare Vorsicht unterlassen habe. Wenn das Berufungsgericht dem tödlich verunglückten K***** anlaste, daß er ins Freie getreten sei, ohne dem Fehlen der Gitterroste Beachtung zu schenken, so könne doch darin im Verhältnis zu dem mehrfachen und gewichtigen Fehlverhalten des Zweitbeklagten nur nur ein wesentlich geringerer Aufmerksamkeitsfehler gesehen werden, der mit einer Mitverschuldensquote von einem Drittel reichlich abgegolten sei.
Die Beklagten vertreten dagegen in ihrer Revision die Auffassung, daß die gestapelten Gitterroste für sich allein sicherlich noch keine genügende Sicherungsmaßnahme bildeten, in Verbindung mit dem quergestellten Gitterrost am unteren Ende des Stiegenaufganges jedoch sehr wohl ein Warnsignal darstellten. Wenn Karl K***** diese Absperrung überklettert habe, begründe dies sein Alleinverschulden an dem Unfall. Es hätte hiebei bewußt werden müssen, daß sich auf oder hinter dem Stiegenaufgang eine Gefahrenquelle befinde. Das Anbringen einer Warntafel hätte im konkreten Fall überhaupt nichts genützt, wenn man sich vor Augen führe, daß Karl K***** die Absperrung überklettert, dann die Türe nach innen geöffnet habe und trotz der klaren Erkennbarkeit des Fehlens der Gitterroste auf den Steg hinausgegangen sei. Selbst wenn man im Fehlen einer Warntafel oder der nicht absolut festen Verankerung des quergestellten Gitterrostes ein allfälliges Verschulden des Zweitbeklagten erblicken sollte, sei dieses Maß an Verschulden verschwindend genug, und müßte gegenüber dem gravierenden Verschulden des Karl K***** vernachlässigt werden.
Bezüglich der Verschuldensteilung zwischen dem verunglückten Karl K***** und dem Zweitbeklagten kommt keiner der beiden Revisionen Berechtigung zu. In Lehre und Rechtsprechung wird das Bestehen sogenannter Verkehrssicherungspflichten anerkannt (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 57 ff; Koziol-Welser7 I 389; SZ 47/124; SZ 43/204; SZ 37/97; JBl. 1969, 557; 1 Ob 544/81 u.a.). Danach hat derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, alles vorzukehren, um Schädigungen zu hindern (JBl. 1979, 485; SZ 47/124; JBl. 1973, 35; SZ 37/97 u.a.), soweit eine solche Gefahrenquelle für ihn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist (JBl. 1979, 485; JBl. 1967, 34). Durch die Anerkennung solcher Verkehrssicherungspflichten darf freilich der das Schadenersatzrecht beherrschende Verschuldensgrundsatz (§ 1295 ABGB) nicht durch eine vom Verschulden losgelöste Haftung ersetzt werden (vgl. Koziol a.a.O. 59). Abwehrmaßnahmen gegen gefährliche Zustände sind daher stets nur im Rahmen des Zumutbaren zu treffen, im Einzelfall kommt es auch auf die Wahrscheinlichkeit der Schädigung an. Für die Sicherung von Gefahrenquellen ist in umso höherem Maße zu sorgen, je weniger angenommen werden kann, daß die von der Gefahr betroffenen Personen sich ihrerseits vor Schädigungen vorzusehen und zu sichern wissen. Für das Ausmaß der Sicherungspflicht ist entscheidend, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle bestand (8 Ob 567/84 u.a.).Bezüglich der Verschuldensteilung zwischen dem verunglückten Karl K***** und dem Zweitbeklagten kommt keiner der beiden Revisionen Berechtigung zu. In Lehre und Rechtsprechung wird das Bestehen sogenannter Verkehrssicherungspflichten anerkannt (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 57 ff; Koziol-Welser7 römisch eins 389; SZ 47/124; SZ 43/204; SZ 37/97; JBl. 1969, 557; 1 Ob 544/81 u.a.). Danach hat derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, alles vorzukehren, um Schädigungen zu hindern (JBl. 1979, 485; SZ 47/124; JBl. 1973, 35; SZ 37/97 u.a.), soweit eine solche Gefahrenquelle für ihn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist (JBl. 1979, 485; JBl. 1967, 34). Durch die Anerkennung solcher Verkehrssicherungspflichten darf freilich der das Schadenersatzrecht beherrschende Verschuldensgrundsatz (Paragraph 1295, ABGB) nicht durch eine vom Verschulden losgelöste Haftung ersetzt werden vergleiche Koziol a.a.O. 59). Abwehrmaßnahmen gegen gefährliche Zustände sind daher stets nur im Rahmen des Zumutbaren zu treffen, im Einzelfall kommt es auch auf die Wahrscheinlichkeit der Schädigung an. Für die Sicherung von Gefahrenquellen ist in umso höherem Maße zu sorgen, je weniger angenommen werden kann, daß die von der Gefahr betroffenen Personen sich ihrerseits vor Schädigungen vorzusehen und zu sichern wissen. Für das Ausmaß der Sicherungspflicht ist entscheidend, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle bestand (8 Ob 567/84 u.a.).
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Aufstellung von Gitterrosten in einigen Metern vor oder auch neben dem Stiegenaufgang keine, und der am unteren Ende des Stiegenaufganges angelehnte, aber nicht fixierte 70 cm hohe Gitterrost keine geeignete Sicherungsmaßnahme darstellte und daher dem Zweitbeklagten eine Verletzung der ihn treffenden Sicherungspflichten, die, wie das Berufungsgericht richtig darlegte, auch gegenüber Karl K***** bestanden, anzulasten ist. Daß die Erstbeklagte für ein Verschulden des Zweitbeklagten einzustehen hat, wird in der Revision der Beklagten nicht bestritten, sodaß diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann.
Was das Mitverschulden des tödlich verunglückten Karl K***** betrifft, entspricht es einheitlicher Lehre und Rechtsprechung, daß ein Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB kein Verschulden im technischen Sinn voraussetzt; schon Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern führt dazu, daß der Geschädigte weniger schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr Ersatz des ganzen Schadens aufzuerlegen ist (ZVR 1982/317; SZ 51/188; ZVR 1978/111 u.v.a.; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht2, I, 236). Geht es um die Unterlassung von Schutzvorkehrungen zur eigenen Sicherheit, so ist im Verhältnis zum Schädiger der Vorwurf des Mitverschuldens insoweit begründet, als sich bereits ein allgemeines Bewußtsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, daß jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzvorkehrungen anzuwenden pflegt; der Geschädigte hat sich somit verkehrsgerecht zu verhalten. Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden daher dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen könnte, daß Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen; erkennbaren Gefahrenstellen muß grundsätzlich ausgewichen werden (1 Ob 784/83).Was das Mitverschulden des tödlich verunglückten Karl K***** betrifft, entspricht es einheitlicher Lehre und Rechtsprechung, daß ein Mitverschulden im Sinne des Paragraph 1304, ABGB kein Verschulden im technischen Sinn voraussetzt; schon Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern führt dazu, daß der Geschädigte weniger schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr Ersatz des ganzen Schadens aufzuerlegen ist (ZVR 1982/317; SZ 51/188; ZVR 1978/111 u.v.a.; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht2, römisch eins, 236). Geht es um die Unterlassung von Schutzvorkehrungen zur eigenen Sicherheit, so ist im Verhältnis zum Schädiger der Vorwurf des Mitverschuldens insoweit begründet, als sich bereits ein allgemeines Bewußtsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, daß jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzvorkehrungen anzuwenden pflegt; der Geschädigte hat sich somit verkehrsgerecht zu verhalten. Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden daher dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen könnte, daß Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen; erkennbaren Gefahrenstellen muß grundsätzlich ausgewichen werden (1 Ob 784/83).
Wird von diesen Grundsätzen ausgegangen und berücksichtigt, daß Karl K***** nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes den am unteren Ende des Stiegenaufgangens angelehnten 70 cm hohen Gitterrost überstiegen hat und nach Öffnen der Türe nach innen, wozu er zurücktreten mußte, dennoch ins Freie trat, ohne dem Fehlen der Gitterroste auf dem Steg Beachtung zu schenken, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß sein Mitverschulden gegenüber dem Verschulden des Zweitbeklagten als überwiegend angesehen werden muß. In der Festsetzung der Mitverschuldensquote des Karl K***** mit zwei Dritteln kann daher keine unrichtige rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.
Es war somit der Revision der Beklagten zur Gänze und der Revision der Klägerin in diesem Punkte ein Erfolg zu versagen.
Berechtigung kommt der Revision der Klägerin jedoch insoweit zu, als sie die Fassung des Zwischenurteiles rügt und dem Berufungsgericht die Außerachtlassung des sogenannten Quotenvorrechtes der Sozialversicherungsträger vorwirft.
Nach § 332 Abs. 1 ASVG gehen Schadenersatzansprüche eines Verletzten bzw. der Hinterbliebenen eines getöteten Sozialversicherten auf den Versicherungsträger soweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Der Sozialversicherungsträger kann daher vom Schädiger den Ersatz seiner Aufwendungen für den Sozialversicherten insoweit verlangen, als dieser Aufwand in dem um den Mitverschuldensanteil gekürzten kongruenten Ansprüchen des Sozialversicherten, bzw. seiner Hinterbliebenen gegen den Schädiger Deckung findet (vgl. SZ 27/68, ZVR 1960/239 u.v.a.). Zutreffend verweist die Klägerin daher darauf, daß das Berufungsgericht rechtsirrig eine verhältnismäßige Kürzung des Leistungsbegehrens im Ausmaß der angenommenen Mitverschuldensquote des Karl K***** vorgenommen, das Leistungsbegehren demnach zur Hälfte als zu Recht bestehend erkannt und das Klagebegehren hinsichtlich eines Betrages von S 58.840,57 s.A. abgewiesen hat. Im fortgesetzten Verfahren wird vielmehr der Schaden der Hinterbliebene des verunglückten Karl K***** der Höhe nach festzustellen und sodann entsprechend der Mitverschuldensquote des Verunglückten von zwei Dritteln zu teilen sein. Soweit der Aufwand der Klägerin in den danach sich ergebenden kongruenten Ansprüchen der Hinterbliebenen nach Karl K***** gegen die Beklagten Deckung findet, steht ihr der Anspruch auf Ersatz gegen die Beklagten zu.Nach Paragraph 332, Absatz eins, ASVG gehen Schadenersatzansprüche eines Verletzten bzw. der Hinterbliebenen eines getöteten Sozialversicherten auf den Versicherungsträger soweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Der Sozialversicherungsträger kann daher vom Schädiger den Ersatz seiner Aufwendungen für den Sozialversicherten insoweit verlangen, als dieser Aufwand in dem um den Mitverschuldensanteil gekürzten kongruenten Ansprüchen des Sozialversicherten, bzw. seiner Hinterbliebenen gegen den Schädiger Deckung findet vergleiche SZ 27/68, ZVR 1960/239 u.v.a.). Zutreffend verweist die Klägerin daher darauf, daß das Berufungsgericht rechtsirrig eine verhältnismäßige Kürzung des Leistungsbegehrens im Ausmaß der angenommenen Mitverschuldensquote des Karl K***** vorgenommen, das Leistungsbegehren demnach zur Hälfte als zu Recht bestehend erkannt und das Klagebegehren hinsichtlich eines Betrages von S 58.840,57 s.A. abgewiesen hat. Im fortgesetzten Verfahren wird vielmehr der Schaden der Hinterbliebene des verunglückten Karl K***** der Höhe nach festzustellen und sodann entsprechend der Mitverschuldensquote des Verunglückten von zwei Dritteln zu teilen sein. Soweit der Aufwand der Klägerin in den danach sich ergebenden kongruenten Ansprüchen der Hinterbliebenen nach Karl K***** gegen die Beklagten Deckung findet, steht ihr der Anspruch auf Ersatz gegen die Beklagten zu.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 392 Abs. 2 und 393 Abs. 4 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 52, Absatz 2, 392, Absatz 2 und 393 Absatz 4, ZPO.