Die Revision des Klägers und jene der beklagten Partei sind jedoch entgegen diesem den OGH nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Revision des Klägers und jene der beklagten Partei sind jedoch entgegen diesem den OGH nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Zu grundsätzlichen Fragen der Verkehrssicherungspflicht und des Mitverschuldens des Verletzten liegt eine umfangreiche Rechtsprechung vor (vgl zusammenfassend zum Wesen des Mitverschuldens und dessen Berücksichtigung Reischauer in Rummel2 II, Rz 1 ff und 5 zu § 1304 ABGB; zu den Verkehrssicherungspflichten Reischauer aaO, Rz 4, 5 zu § 294 ABGB und Rz 5 zu § 1297 ABGB). Keine der beiden Revisionen vermag aufzuzeigen, daß die grundsätzlichen Wertungen, die zu diesen Problemkreisen in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht und im wesentlichen vom Berufungsgericht wiedergegeben wurden, auf den hier vorliegenden Fall nicht angewendet werden könnten. Ein besonderer Sachverhalt, der den entwickelten Rechtsgrundsätzen zu den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB nicht subsumierbar wäre, liegt nicht vor.Zu grundsätzlichen Fragen der Verkehrssicherungspflicht und des Mitverschuldens des Verletzten liegt eine umfangreiche Rechtsprechung vor vergleiche zusammenfassend zum Wesen des Mitverschuldens und dessen Berücksichtigung Reischauer in Rummel2 römisch zwei, Rz 1 ff und 5 zu Paragraph 1304, ABGB; zu den Verkehrssicherungspflichten Reischauer aaO, Rz 4, 5 zu Paragraph 294, ABGB und Rz 5 zu Paragraph 1297, ABGB). Keine der beiden Revisionen vermag aufzuzeigen, daß die grundsätzlichen Wertungen, die zu diesen Problemkreisen in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht und im wesentlichen vom Berufungsgericht wiedergegeben wurden, auf den hier vorliegenden Fall nicht angewendet werden könnten. Ein besonderer Sachverhalt, der den entwickelten Rechtsgrundsätzen zu den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB nicht subsumierbar wäre, liegt nicht vor.
Auch wenn sich der Oberste Gerichtshof bislang noch nicht mit dem Anstoßen eines Kunden an eine automatische Glasschiebetür befaßt hat, kommt der Entscheidung des hier vorliegenden Falles keine richtungsweisende Bedeutung zu, weil es nicht möglich ist, für die unabsehbare Vielzahl von Unfallshergängen gleichermaßen gültige und allen Besonderheiten Rechnung tragende Verhaltensregeln aufzustellen. Auch die Kollisionen mit Glastüren können verschiedenste Ursachen haben, wie etwa die in 2 Ob 513/96, 7 Ob 555/87 und 4 Ob 505/78 behandelnden Fälle zeigen.
Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht (8 Ob 57/85 ua), hängt genauso von den Umständen des Einzelfalles ab wie die Frage, ob ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, daß Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bestehen und ob er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen (ZVR 1984/22 ua). Eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO muß über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben. Dies ist bei bloßen Ermessensentscheidungen wie über die Teilung oder Schwere des Verschuldens im allgemeinen nicht der Fall. Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bewegt, die Rechtslage nicht verkennt und nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles seine Entscheidung trifft, ohne von einer in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ermessensübung extrem abzuweichen, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 502 ZPO mwN).Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht (8 Ob 57/85 ua), hängt genauso von den Umständen des Einzelfalles ab wie die Frage, ob ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, daß Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bestehen und ob er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen (ZVR 1984/22 ua). Eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO muß über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben. Dies ist bei bloßen Ermessensentscheidungen wie über die Teilung oder Schwere des Verschuldens im allgemeinen nicht der Fall. Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bewegt, die Rechtslage nicht verkennt und nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles seine Entscheidung trifft, ohne von einer in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ermessensübung extrem abzuweichen, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 502, ZPO mwN).
Ein solches Abweichen des Berufungsgerichtes von der anerkannten Ermessensübung ist nicht erkennbar. Die in beiden Revisionen aufgezeigten Judikaturbeispiele und der jeweilige Hinweis auf die dort vorgenommene Verschuldensteilung macht vielmehr lediglich deutlich, wie sehr die Frage, ob oder inwieweit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten vorliegt und ob oder inwieweit ein Mitverschulden des Verletzten zu bejahen ist, von den Umständen des jeweiligen Falles abhängt.
Zur Revision des Klägers ist noch darauf hinzuweisen, daß die bedauernswerte Situation des Klägers, die er besonders nachdrücklich darstellt, bei all diesen Fragen kein Entscheidungskriterium bildet. Daß der beklagten Partei Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung möglich und zumutbar gewesen wären, hat das Berufungsgericht ohnehin dargelegt. Ob die beklagte Partei gegen Schutznormen wie insbesondere gegen § 22 Abs 4 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung oder § 76 NÖ BauO 1976 verstoßen hat, auf die der Kläger eigens hinweist, ist ohne Belang, weil auch § 1311 ABGB in den allgemeinen Bereich der Verschuldenshaftung gehört und das Verschulden nicht schon in der Übertretung der Schutznorm liegt. Der Beweis der Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt, der von der Rechtsprechung vom Belangten bei Feststehen eines schutzgesetzwidrigen Zustandes verlangt wird (vgl Reischauer aaO Rz 16 zu § 1311 ABGB mwN), wurde vom Berufungsgericht ohnehin verneint, indem es der beklagten Partei das Unterlassen von Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung vorwarf.Zur Revision des Klägers ist noch darauf hinzuweisen, daß die bedauernswerte Situation des Klägers, die er besonders nachdrücklich darstellt, bei all diesen Fragen kein Entscheidungskriterium bildet. Daß der beklagten Partei Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung möglich und zumutbar gewesen wären, hat das Berufungsgericht ohnehin dargelegt. Ob die beklagte Partei gegen Schutznormen wie insbesondere gegen Paragraph 22, Absatz 4, Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung oder Paragraph 76, NÖ BauO 1976 verstoßen hat, auf die der Kläger eigens hinweist, ist ohne Belang, weil auch Paragraph 1311, ABGB in den allgemeinen Bereich der Verschuldenshaftung gehört und das Verschulden nicht schon in der Übertretung der Schutznorm liegt. Der Beweis der Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt, der von der Rechtsprechung vom Belangten bei Feststehen eines schutzgesetzwidrigen Zustandes verlangt wird vergleiche Reischauer aaO Rz 16 zu Paragraph 1311, ABGB mwN), wurde vom Berufungsgericht ohnehin verneint, indem es der beklagten Partei das Unterlassen von Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung vorwarf.
Das von der Rechtsprechung statuierte Erfordernis, "vor die eigenen Füße zu schauen", ist nicht wörtlich zu nehmen und bezieht sich genauso auf vor dem ganzen Körper befindliche Hindernisse, wie sie eine geschlossene oder noch nicht ausreichend geöffnete Glastür darstellt. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, daß niemand mit dem verspäteten Öffnen einer Glasschiebetür rechne, enthält eine vom Berufungsgericht nicht geteilte Wertung, die keinen Anlaß zu einer näheren materiellrechtlichen Auseinandersetzung zur Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit bietet. Die weitere Behauptung, "daß die geschlossene Tür nur unter größter Aufmerksamkeit bei ausgezeichneten und überdurchschnittlichen Sehvermögen wahrgenommen werden kann", findet im festgestellten Sachverhalt nicht Deckung, waren die beiden Türflügel doch bloß etwa 63 cm breit und zur Gänze jeweils mit einem weißen Kunststoffrahmen umgeben. Dem in der Revision enthaltenen Vorbringen, die Sensoren würden auch im Stillstand befindliche Objekte registrieren, steht die für den hier vorliegenden Fall maßgebende Feststellung entgegen, daß sich die Tür schloß, wenn man rund 1 m vor ihr stehen blieb, weil die Sensoren keine Bewegung mehr registrierten.
Beide Revisionen waren daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
Damit ist auch das jeweilige Kostenbegehren für die Revisionsschriftsätze zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten betreffend die Revisionsbeantwortungen gründet sich hinsichtlich der Revisionsbeantwortung des Klägers, der auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei nicht hingewiesen hat, auf die §§ 40 und 50 ZPO, hinsichtlich der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei auf die §§ 41 und 50 ZPO, weil sie Ausführungen über die Unzulässigkeit der Revision des Klägers enthält. Damit ist auch das jeweilige Kostenbegehren für die Revisionsschriftsätze zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten betreffend die Revisionsbeantwortungen gründet sich hinsichtlich der Revisionsbeantwortung des Klägers, der auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei nicht hingewiesen hat, auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO, hinsichtlich der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO, weil sie Ausführungen über die Unzulässigkeit der Revision des Klägers enthält.