Der gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs der beklagten Partei ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Entgegen der Auffassung der klagenden Partei in der Rekursbeantwortung liegt sehr wohl eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vor, da eine Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt.
Bei der Entscheidung über den Rekurs ist davon auszugehen, daß der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Sachverhalt sei in einer von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt, nicht entgegentreten kann, wenn die vom Berufungsgericht dabei vertretene Rechtsauffassung richtig ist, weil er damit unzulässigerweise die Tatfrage lösen würde (vgl EFSlg 41.815; SZ 38/29, 46/34 uva).Bei der Entscheidung über den Rekurs ist davon auszugehen, daß der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Sachverhalt sei in einer von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt, nicht entgegentreten kann, wenn die vom Berufungsgericht dabei vertretene Rechtsauffassung richtig ist, weil er damit unzulässigerweise die Tatfrage lösen würde vergleiche EFSlg 41.815; SZ 38/29, 46/34 uva).
Gemäß § 1096 ABGB ist ein Bestandgeber verpflichtet, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten. Der Vorinstanz ist beizupflichten, daß diese Verpflichtung auch die allgemeinen Teile des Hauses, die der Mieter nach Vertrag oder Verkehrssitte zu benützen berechtigt ist, umfaßt und weiters die Sorge für die gefahrlose Benützung dieser Teile beinhaltet (Würth in Rummel, Rz 5 zu § 1096). Zum Verhältnis zwischen den Bestimmungen des MRG und des § 1096 ABGB wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dargelegte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Gemäß Paragraph 1096, ABGB ist ein Bestandgeber verpflichtet, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten. Der Vorinstanz ist beizupflichten, daß diese Verpflichtung auch die allgemeinen Teile des Hauses, die der Mieter nach Vertrag oder Verkehrssitte zu benützen berechtigt ist, umfaßt und weiters die Sorge für die gefahrlose Benützung dieser Teile beinhaltet (Würth in Rummel, Rz 5 zu Paragraph 1096,). Zum Verhältnis zwischen den Bestimmungen des MRG und des Paragraph 1096, ABGB wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dargelegte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Bestandgeber treffen als vertragliche Nebenpflichten bei Erbringung der Hauptleistung gegenüber dem Bestandnehmer Schutz- und Sorgfaltspflichten, vor allem soweit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit des Bestandgegenstandes im Zusammenhang stehen und nicht ohnehin für jedermann leicht erkennbar sind (MietSlg 33.159; 1 Ob 600/87). Der Bestandgeber hat demnach dafür Sorge zu tragen, daß der Bestandnehmer durch Gefahrenquellen, die mit dem Bestandgegenstand, seiner Beschaffenheit bzw der Art des Gebrauchs zusammenhängen, nicht geschädigt werde; er hat diesen vor solchen Gefahrenquellen - soweit ihm zumutbar - zu schützen, zumindest aber zu warnen. Für die infolge Vernachlässigung einer dieser Pflichten zur Gebrauchsüberlassung verursachten Schäden an Personen oder Eigentum des Bestandnehmers hat der Bestandgeber diesem einzustehen (1 Ob 600/87).
Diese Schutz- und Sorgfaltspflichten bestehen nach herrschender Lehre und Rechtsprechung - wie auch bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - jedoch nicht nur zwischen den Vertragspartnern selbst, sondern auch gegenüber jenen Personen, die durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Partners angehören (SZ 50/34, 54/65); sohin Personen gegenüber, die der Sphäre eines Vertragspartners angehören und dem dieser selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (2 Ob 523/91).
Der Vorinstanz ist beizupflichten, daß sich der Kläger als Mitbewohner seiner Eltern auf die diesen gegenüber bestehenden vertraglichen Schutzpflichten der beklagten Partei als Vermieterin berufen kann.
Wird der Bestandgeber - wie im Anlaßfall - aus der Verletzung solcher Schutzpflichten in Anspruch genommen, so obliegt ihm gemäß § 1298 ABGB, der auch bei Übertretung vertraglicher Nebenpflichten anzuwenden ist, der Beweis, die nötige Sorgfalt nicht vernachlässigt zu haben (JBl 1988, 318; 1986,113; 1 Ob 600/87).Wird der Bestandgeber - wie im Anlaßfall - aus der Verletzung solcher Schutzpflichten in Anspruch genommen, so obliegt ihm gemäß Paragraph 1298, ABGB, der auch bei Übertretung vertraglicher Nebenpflichten anzuwenden ist, der Beweis, die nötige Sorgfalt nicht vernachlässigt zu haben (JBl 1988, 318; 1986,113; 1 Ob 600/87).
Dem Gericht zweiter Instanz ist auch darin beizupflichten, daß die Sorgfaltspflicht des Sicherungspflichtigen nicht so weit überspannt werden darf, daß sie eine in Wahrheit vom Verschulden losgelöste Haftung zur Folge hat, vielmehr ist sie auf ein zumutbares Maß zu beschränken (vgl RZ 1992/77; ZVR 1989/28). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich nämlich weiters danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können; strenge Anforderungen sind zu stellen, wenn damit gerechnet werden muß, daß Kinder an die Gefahrenquelle gelangen (vgl 1 Ob 544/81).Dem Gericht zweiter Instanz ist auch darin beizupflichten, daß die Sorgfaltspflicht des Sicherungspflichtigen nicht so weit überspannt werden darf, daß sie eine in Wahrheit vom Verschulden losgelöste Haftung zur Folge hat, vielmehr ist sie auf ein zumutbares Maß zu beschränken vergleiche RZ 1992/77; ZVR 1989/28). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich nämlich weiters danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können; strenge Anforderungen sind zu stellen, wenn damit gerechnet werden muß, daß Kinder an die Gefahrenquelle gelangen vergleiche 1 Ob 544/81).
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß zur abschließenden Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechender Sicherheitsmaßnahmen noch weitere Erhebungen von nöten sind. Die von der Rekurswerberin aufgestellte Behauptung, daß lediglich die Familie der klagenden Partei die klagsgegenständliche Tür benütze, trifft nicht zu, ergibt sich doch schon aus den erstinstanzlichen Feststellungen, daß sich im klagsgegenständlichen Haus mehrere Wohnungen befinden. Es kann im konkreten Fall jedoch dahingestellt bleiben, ob die Schulkinder nicht nur dann, wenn sie den Turnplatz unter Aufsicht einer Lehrperson aufsuchen, die klagsgegenständliche Türe benützen oder auch bei anderen Gelegenheiten ohne Aufsicht einer Lehrperson, da es im gegenständlichen Fall um die Frage des Verstoßes der Beklagten gegen die sie treffenden Verkehrspflichten aus dem Mietvertrag geht, nicht jedoch inwieweit die Beklagte für eine Verkehrseröffnung im allgemeinen Interesse einzustehen hat.
Auch dem weiteren Argument der Rekurswerberin, daß ein Sturz von einer Stiege ein atypischer Schadensverlauf sei, kann in Anbetracht des Umstandes, daß es keineswegs ungewöhnlich ist, daß ein Mensch beim Herabsteigen auf einer Treppe zu Sturz kommt, nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang hält es das Berufungsgericht auch zutreffend für erforderlich, hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechender Vorkehrungen und des allfälligen Mitverschuldens des Klägers Feststellungen über die Distanz zwischen dem Ende des Stiegenabganges und der Eingangstüre zu treffen. Da aus dem erstinstanzlichen Urteil hervorgeht, daß die Stufenbreite zwischen 25 und 50 cm variiert, wird darüber hinaus klarzustellen sein, auf welche Weise die Stufen beim Stiegenabgang im Bereich der Sturzstelle angeordnet sind. Sollte man nämlich zum Ergebnis gelangen, daß der Stiegenabgang mit unregelmäßigen Stufen versehen ist, so wäre dieser als solcher in Verbindung mit einer relativ geringen Distanz zwischen dem Ende des Stiegenabganges und der Eingangstüre bereits ein "gefahrenauslösender Zustand", aus dem eine Verkehrssicherungspflicht des Bestandgebers bezüglich der Glaseingangstüre abgeleitet werden kann. Ein in dieser Art angelegter Stiegenabgang erhöht nämlich schon als solcher die Sturzgefahr. Eine unsachgemäße Glastürfüllung wäre dann zusätzlich ein gefahrenerhöhender Umstand.
Auch der weiteren Behauptung der beklagten Gemeinde, alle ihr zumutbaren Vorkehrungen dadurch, daß sie sämtliche Auflagen der bezughabenden Bescheide eingehalten habe, getroffen zu haben, kann nicht beigepflichtet werden. Die Erfüllung behördlicher Anordnungen (insbesondere Auflagen) muß die allgemein gebotene Sorgfalt im Rahmen der Verkehrsicherungspflicht nicht erschöpfen (JBl 1988, 318). Dies gilt nicht nur dann, wenn dem Verkehrssicherungspflichtigen aufgrund eigener besserer Kenntnis im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren zuzumuten sind, sondern auch dann, wenn ihm bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit Umstände bekannt werden mußten, die im Laufe der Zeit weitere Schutzmaßnahmen erforderlich erscheinen lassen (SZ 42/139; 57/57; ZVR 1971/9 ua).
Ob die Verwendung nicht splitterfreien Glases eine für jedermann leicht erkennbare Gefährdung der körperlichen Sicherheit darstellt (vgl JBl 1970, 261), kann mangels Feststellung der Glasart bzw der Festigkeit des tatsächlich verwendeten Glases nicht verläßlich beurteilt werden.Ob die Verwendung nicht splitterfreien Glases eine für jedermann leicht erkennbare Gefährdung der körperlichen Sicherheit darstellt vergleiche JBl 1970, 261), kann mangels Feststellung der Glasart bzw der Festigkeit des tatsächlich verwendeten Glases nicht verläßlich beurteilt werden.
Zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage, mit welchem Kostenaufwand eine bruchsichere oder splitterfreie Türfüllung gewährleistet werden kann, ist anzumerken, daß es hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit nicht auf den Kostenaufwand ankommen kann. Der Sicherungspflichtige müßte allenfalls Abhilfe durch kostengünstigere Möglichkeiten wie etwa durch Ersetzen der Glastüre durch eine Holztüre suchen; sonst hat er auch relativ hohe Kosten zwecks Gefahrenvermeidung in Kauf zu nehmen (vgl SZ 55/180).Zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage, mit welchem Kostenaufwand eine bruchsichere oder splitterfreie Türfüllung gewährleistet werden kann, ist anzumerken, daß es hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit nicht auf den Kostenaufwand ankommen kann. Der Sicherungspflichtige müßte allenfalls Abhilfe durch kostengünstigere Möglichkeiten wie etwa durch Ersetzen der Glastüre durch eine Holztüre suchen; sonst hat er auch relativ hohe Kosten zwecks Gefahrenvermeidung in Kauf zu nehmen vergleiche SZ 55/180).
Dem Gericht zweiter Instanz ist unter dem Gesichtspunkt, daß die objektive Zumutbarkeit der Verwendung eines verletzungssicheren Glases für die beklagte Partei vorliegt, auch darin beizupflichten, daß zur abschließenden Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers Feststellungen zu seiner Körperbehinderung sowie über die Ursachen seines Sturzes zu treffen sind. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß die (Sturz- und/oder Verletzungs-)Gefahr für ein Kind nur dann offensichtlich ist, wenn ihm die Folgen der Gefahr bewußt sind; dabei ist auch auf den Spiel- und Bewegungstrieb eines Kindes Bedacht zu nehmen (VersR 1996, 153 f). Bei diesen Erwägungen ist auch miteinzubeziehen, daß der Kläger aufgrund seiner spastischen Lähmung in seinem Bewegungsdrang nicht so kontrolliert und ungehemmt sein könnte, wie es bei unbehinderten Kindern der Fall ist; dies wird jedoch nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden können. Bei der Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers wird daher genau zu prüfen sein, inwieweit er die Gefahr erkennen konnte. Die Vorhersehbarkeit ist jedoch ohne Rücksicht darauf, ob sich schon Unfälle zugetragen haben, nach den Erfahrungen und Überlegungen des Lebens zu beurteilen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des zweitinstanzlichen Beschlusses.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.