Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz dargelegt, daß § 1096 ABGB - auf den sich der Kläger unter anderem stützt - lediglich die allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen dem Wesen des Bestandverhältnisses anpaßt und deshalb Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Beschaffenheit des Bestandgegenstandes darauf nicht gestützt werden können. Solche Ansprüche sind vielmehr aus den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen abzuleiten und setzen deshalb Verschulden des Bestandgebers voraus (EvBl 1983/63 ua; Würth in Rummel, ABGB, Rz 12 zu § 1096; Klang2 V 45). Den Bestandgeber treffen als vertragliche Nebenpflichten bei Erbringung der Hauptleistung gegenüber dem Bestandnehmer (und dessen Angehörige als geschützte Dritte) Schutz- und Sorgfaltspflichten, vor allem soweit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit des Bestandgegenstandes im Zusammenhang stehen und nicht ohnehin für jedermann leicht erkennbar sind (MietSlg. 33.159 ua). Der Bestandgeber hat demnach dafür Sorge zu tragen, daß der Bestandnehmer durch Gefahrenquellen, die mit dem Bestandgegenstand, seiner Beschaffenheit bzw. der Art des Gebrauchs zusammenhängen, nicht geschädigt werde; er hat diesen vor solchen Gefahrenquellen - soweit ihm zumutbar - zu schützen, zumindest aber zu warnen. Für die infolge Vernachlässigung einer dieser Pflichten zur Gebrauchsüberlassung verursachten Schäden an Person oder Eigentum des Bestandnehmers hat der Bestandgeber diesem einzustehen (Würth aaO). Wird der Bestandgeber - wie hier - aus der Verletzung solcher Schutzpflichten in Anspruch genommen, so hat er gemäß § 1298 ABGB, dessen Beweislastumkehr auch bei Übertretung vertraglicher Nebenpflichten anzuwenden ist (JBl 1986, 113 ua), nachzuweisen, daß er die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat.Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz dargelegt, daß Paragraph 1096, ABGB - auf den sich der Kläger unter anderem stützt - lediglich die allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen dem Wesen des Bestandverhältnisses anpaßt und deshalb Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Beschaffenheit des Bestandgegenstandes darauf nicht gestützt werden können. Solche Ansprüche sind vielmehr aus den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen abzuleiten und setzen deshalb Verschulden des Bestandgebers voraus (EvBl 1983/63 ua; Würth in Rummel, ABGB, Rz 12 zu Paragraph 1096,; Klang2 römisch fünf 45). Den Bestandgeber treffen als vertragliche Nebenpflichten bei Erbringung der Hauptleistung gegenüber dem Bestandnehmer (und dessen Angehörige als geschützte Dritte) Schutz- und Sorgfaltspflichten, vor allem soweit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit des Bestandgegenstandes im Zusammenhang stehen und nicht ohnehin für jedermann leicht erkennbar sind (MietSlg. 33.159 ua). Der Bestandgeber hat demnach dafür Sorge zu tragen, daß der Bestandnehmer durch Gefahrenquellen, die mit dem Bestandgegenstand, seiner Beschaffenheit bzw. der Art des Gebrauchs zusammenhängen, nicht geschädigt werde; er hat diesen vor solchen Gefahrenquellen - soweit ihm zumutbar - zu schützen, zumindest aber zu warnen. Für die infolge Vernachlässigung einer dieser Pflichten zur Gebrauchsüberlassung verursachten Schäden an Person oder Eigentum des Bestandnehmers hat der Bestandgeber diesem einzustehen (Würth aaO). Wird der Bestandgeber - wie hier - aus der Verletzung solcher Schutzpflichten in Anspruch genommen, so hat er gemäß Paragraph 1298, ABGB, dessen Beweislastumkehr auch bei Übertretung vertraglicher Nebenpflichten anzuwenden ist (JBl 1986, 113 ua), nachzuweisen, daß er die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat.
Diesen Grundsätzen hat das Gericht zweiter Instanz bei der Beurteilung der Haftung des Beklagten Rechnung getragen. Soweit der Kläger unter Berufung auf das Gutachten des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen, wonach Materialunterschiede Schwankungen der Zugfestigkeit bis zu 30 % nach sich ziehen, behauptet, dem Beklagten sei der ihm überbürdete Entlastungsbeweis mißlungen, er müsse deshalb verbliebene Unklarheiten gegen sich gelten lassen, verkennt er den Sinngehalt des § 1298 ABGB. Die dort vorgesehene Beweislastumkehr erstreckt sich ausschließlich auf den für die Beurteilung des Verschuldens an der Nichterfüllung vertraglicher Verbindlichkeiten maßgeblichen Sachverhalt, wogegen der Geschädigte auch bei Bestehen eines Vertragsverhältnisses den Schaden und die Ursächlichkeit des behaupteten Verhaltens des Vertragspartners unter Beweis zu stellen hat (SZ 43/17 ua). Deshalb hat auch der Bestandnehmer die Mangelhaftigkeit des Bestandgegenstandes und den hiedurch entstandenen Schaden zu beweisen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 20 zu § 1298 mwN). Der Bestandgeber hat hingegen zu beweisen, daß ihn an der Nichterfüllung der Vertragspflichten kein Verschulden trifft (SZ 43/17 ua; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 14 zu § 1298); dabei hat er nachzuweisen, daß er alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um seinen Verpflichtungen nachzukommen (MietSlg. 33.156 mwN). Das Erstgericht hat festgestellt, der Beklagte habe vor dem Unfall die Hängematte selbst laufend und sogar gleichzeitig mit seinem Sohn benützt, es hätten sich keine Anzeichen, die die gefahrlose Benützung der Hängematte in Frage stellten, ergeben. Durch die erstinstanzlichen Feststellungen ist auch dargetan, daß Rost oder übermäßige Benützung als Unfallsursachen auszuschließen sind; vielmehr hat der Kläger den Unfall "offensichtlich" selbst dadurch herbeigeführt, daß er sich in die Hängematte hineinfallen ließ (ON 24, S. 3). Soweit der Kläger meint, das Erstgericht ergehe sich damit in die dem Beklagten obliegende Beweislast betreffende Vermutungen, mißversteht er diese Wendung: Das Erstgericht brachte damit lediglich zum Ausdruck, daß es ihm nicht möglich erscheine, die in der Sphäre des Klägers liegende Ursache näher aufzuklären; das ändert nichts daran, daß es, ohne Zweifel offenzulassen, festgestellt hat, daß Unfallsursachen, die der Beklagte zu vertreten habe, ausscheiden. Ist nämlich dargetan, daß dieser die Hängematte stets gefahrlos benützt hatte, sich auch keine gegenteiligen Anzeichen ergeben hatten und die Beschaffenheit des Materials als Unfallsursache auszuschließen ist, so hat der Beklagte - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - damit den ihm auferlegten Entlastungsbeweis gemäß § 1298 ABGB erbracht; bei dieser Sachlage bestand für ihn als Bestandgeber, der insoweit auch nicht als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB anzusehen ist (EvBl. 1985/63), auch keine Veranlassung, den Kläger vor der Benützung der Hängematte - gleichgültig, ob er sie ihm nur gezeigt oder vor dessen Ankunft selbst eingehängt hatte - zu warnen; ihn für die Unterlassung einer Warnung vor ihm selbst gar nicht bekannten Umständen verantwortlich zu machen, hieße die vertraglichen Schutzpflichten des Bestandgebers überspannen. Welcher besonderen Überprüfung der Beklagte den Haken vor der Ankunft des Klägers hätte unterziehen sollen, obwohl er die Hängematte bisher selbst gefahrlos benützt hatte, zeigt der Kläger auch in der Revision nicht auf. Soweit er sich auf die Materialermüdung als mögliche Ursache beruft, entfernt er sich von den unterinstanzlichen Feststellungen (ON 24, Blatt 4 verso).Diesen Grundsätzen hat das Gericht zweiter Instanz bei der Beurteilung der Haftung des Beklagten Rechnung getragen. Soweit der Kläger unter Berufung auf das Gutachten des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen, wonach Materialunterschiede Schwankungen der Zugfestigkeit bis zu 30 % nach sich ziehen, behauptet, dem Beklagten sei der ihm überbürdete Entlastungsbeweis mißlungen, er müsse deshalb verbliebene Unklarheiten gegen sich gelten lassen, verkennt er den Sinngehalt des Paragraph 1298, ABGB. Die dort vorgesehene Beweislastumkehr erstreckt sich ausschließlich auf den für die Beurteilung des Verschuldens an der Nichterfüllung vertraglicher Verbindlichkeiten maßgeblichen Sachverhalt, wogegen der Geschädigte auch bei Bestehen eines Vertragsverhältnisses den Schaden und die Ursächlichkeit des behaupteten Verhaltens des Vertragspartners unter Beweis zu stellen hat (SZ 43/17 ua). Deshalb hat auch der Bestandnehmer die Mangelhaftigkeit des Bestandgegenstandes und den hiedurch entstandenen Schaden zu beweisen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 20 zu Paragraph 1298, mwN). Der Bestandgeber hat hingegen zu beweisen, daß ihn an der Nichterfüllung der Vertragspflichten kein Verschulden trifft (SZ 43/17 ua; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 14 zu Paragraph 1298,); dabei hat er nachzuweisen, daß er alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um seinen Verpflichtungen nachzukommen (MietSlg. 33.156 mwN). Das Erstgericht hat festgestellt, der Beklagte habe vor dem Unfall die Hängematte selbst laufend und sogar gleichzeitig mit seinem Sohn benützt, es hätten sich keine Anzeichen, die die gefahrlose Benützung der Hängematte in Frage stellten, ergeben. Durch die erstinstanzlichen Feststellungen ist auch dargetan, daß Rost oder übermäßige Benützung als Unfallsursachen auszuschließen sind; vielmehr hat der Kläger den Unfall "offensichtlich" selbst dadurch herbeigeführt, daß er sich in die Hängematte hineinfallen ließ (ON 24, S. 3). Soweit der Kläger meint, das Erstgericht ergehe sich damit in die dem Beklagten obliegende Beweislast betreffende Vermutungen, mißversteht er diese Wendung: Das Erstgericht brachte damit lediglich zum Ausdruck, daß es ihm nicht möglich erscheine, die in der Sphäre des Klägers liegende Ursache näher aufzuklären; das ändert nichts daran, daß es, ohne Zweifel offenzulassen, festgestellt hat, daß Unfallsursachen, die der Beklagte zu vertreten habe, ausscheiden. Ist nämlich dargetan, daß dieser die Hängematte stets gefahrlos benützt hatte, sich auch keine gegenteiligen Anzeichen ergeben hatten und die Beschaffenheit des Materials als Unfallsursache auszuschließen ist, so hat der Beklagte - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - damit den ihm auferlegten Entlastungsbeweis gemäß Paragraph 1298, ABGB erbracht; bei dieser Sachlage bestand für ihn als Bestandgeber, der insoweit auch nicht als Sachverständiger im Sinne des Paragraph 1299, ABGB anzusehen ist (EvBl. 1985/63), auch keine Veranlassung, den Kläger vor der Benützung der Hängematte - gleichgültig, ob er sie ihm nur gezeigt oder vor dessen Ankunft selbst eingehängt hatte - zu warnen; ihn für die Unterlassung einer Warnung vor ihm selbst gar nicht bekannten Umständen verantwortlich zu machen, hieße die vertraglichen Schutzpflichten des Bestandgebers überspannen. Welcher besonderen Überprüfung der Beklagte den Haken vor der Ankunft des Klägers hätte unterziehen sollen, obwohl er die Hängematte bisher selbst gefahrlos benützt hatte, zeigt der Kläger auch in der Revision nicht auf. Soweit er sich auf die Materialermüdung als mögliche Ursache beruft, entfernt er sich von den unterinstanzlichen Feststellungen (ON 24, Blatt 4 verso).
Mangels Verschuldens des Beklagten haben die Vorinstanzen seine Haftung zu Recht schon dem Grunde nach verneint, so daß sich Feststellungen über die Schadenshöhe - deren Unterlassung der Kläger in der Revision fälschlich als Verfahrensmangel rügt - erübrigen. Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.