Rechtssatz RS0021286
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021286
Entscheidungsdatum
14.12.2017
Rechtssatz
§ 1096 ABGB stellt lediglich eine dem Wesen des Bestandverhältnisses entsprechende Anpassung der allgemeinen Gewährleistungsvorschriften dar und vermag für sich allein eine Verpflichtung des Bestandgebers zum Ersatz von Schäden nicht zu begründen, die aus einer Mangelhaftigkeit des Bestandobjektes entstehen; ein derartiger Schaden kann nur nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes auf Grund Verschuldens geltend gemacht werden. Dabei haftet der Bestandgeber nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch für das Verschulden von Gewerbsleuten, deren er sich zur Ausführung von Instandhaltungsarbeiten bedient.Paragraph 1096, ABGB stellt lediglich eine dem Wesen des Bestandverhältnisses entsprechende Anpassung der allgemeinen Gewährleistungsvorschriften dar und vermag für sich allein eine Verpflichtung des Bestandgebers zum Ersatz von Schäden nicht zu begründen, die aus einer Mangelhaftigkeit des Bestandobjektes entstehen; ein derartiger Schaden kann nur nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes auf Grund Verschuldens geltend gemacht werden. Dabei haftet der Bestandgeber nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch für das Verschulden von Gewerbsleuten, deren er sich zur Ausführung von Instandhaltungsarbeiten bedient.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 193/57
Entscheidungstext OGH 02.05.1957 1 Ob 193/57
Veröff: MietSlg 5598
- 8 Ob 99/67
Entscheidungstext OGH 25.04.1967 8 Ob 99/67
Beisatz: Der Hausbesitzer haftet dem Mieter für diesem bei Bauarbeiten am Hause durch Verschulden der Arbeiter des Bauunternehmens zugefügte Schäden (durch Sturz des Mieters über eine auf der Hausstiege eingeschlagene Bauklammer). (T1) Veröff: EvBl 1968/4 S 18 = MietSlg 19108
- 7 Ob 19/73
Entscheidungstext OGH 28.02.1973 7 Ob 19/73
Beis wie T1 nur: Der Hausbesitzer haftet dem Mieter für diesem bei Bauarbeiten am Hause durch Verschulden der Arbeiter des Bauunternehmens zugefügte Schäden. (T2) Veröff: MietSlg 25118 = RZ 1973/111 S 84 = ImmZ 1973,368
- 1 Ob 729/82
Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 729/82
nur: § 1096 ABGB stellt lediglich eine dem Wesen des Bestandverhältnisses entsprechende Anpassung der allgemeinen Gewährleistungsvorschriften dar und vermag für sich allein eine Verpflichtung des Bestandgebers zum Ersatz von Schäden nicht zu begründen, die aus einer Mangelhaftigkeit des Bestandobjektes entstehen; ein derartiger Schaden kann nur nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes auf Grund Verschuldens geltend gemacht werden. (T3) Veröff: EvBl 1983/63 S 240
- 2 Ob 585/82
Entscheidungstext OGH 22.03.1983 2 Ob 585/82
Vgl; nur T3; Beisatz: Die Pflicht zum Ersatz des verschuldeten Schadens trifft den Bestandgeber neben dem Zinsnachlaß. (T4)
- 1 Ob 600/87
Entscheidungstext OGH 10.06.1987 1 Ob 600/87
nur T3
- 7 Ob 704/89
Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 704/89
- 3 Ob 589/90
Entscheidungstext OGH 12.12.1990 3 Ob 589/90
nur: Dabei haftet der Bestandgeber nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch für das Verschulden von Gewerbsleuten, deren er sich zur Ausführung von Instandhaltungsarbeiten bedient. (T5)
- 6 Ob 549/91
Entscheidungstext OGH 16.05.1991 6 Ob 549/91
nur T5
- 2 Ob 2343/96i
Entscheidungstext OGH 18.12.1997 2 Ob 2343/96i
Vgl auch
- 1 Ob 113/02b
Entscheidungstext OGH 14.10.2002 1 Ob 113/02b
Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Verletzt der Bestandgeber das bedungene Gebrauchsrecht, so kann der Bestandnehmer zwischen den Begehren auf Erfüllung, Zinsminderung, vorzeitige Auflösung und -bei Verschulden- auf Schadenersatz wählen. (T6); Veröff: SZ 2002/132
- 3 Ob 20/09a
Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 20/09a
Auch; Veröff: SZ 2009/70
- 1 Ob 206/09i
Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 206/09i
Auch; nur: § 1096 ABGB stellt lediglich eine dem Wesen des Bestandverhältnisses entsprechende Anpassung der allgemeinen Gewährleistungsvorschriften dar. (T7)
- 4 Ob 191/10g
Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g
Vgl; nur T7; Beisatz: § 1096 ABGB setzt voraus, dass die tatsächlich erbrachte von der geschuldeten Leistung abweicht. (T8); Veröff: SZ 2011/35
- 2 Ob 215/10x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
Auch; nur T7; Beis wie T8
Veröff: SZ 2012/20
- 7 Ob 170/11t
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 170/11t
nur T5
- 3 Ob 47/13b
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 47/13b
Auch; nur T7; Beis wie T8
- 6 Ob 138/14h
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 138/14h
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Unter Verletzung des bedungenen Gebrauchs ist auch ein vertraglich vereinbartes Konkurrenzverbot zu subsumieren. (T9)
- 1 Ob 229/14d
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 229/14d
Vgl auch; ähnlich nur T7
- 8 Ob 85/17h
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 85/17h
Vgl; Beis wie T8
- 2 Ob 205/17m
Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 205/17m
Auch; nur T5; Beisatz: Mangelnde Betriebssicherheit einer von einem iSd § 7 Abs 3 AM-VO Befugten geprüften Hubarbeitsbühne. (T10)
Veröff: SZ 2017/144
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0021286
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19570502_OGH0002_0010OB00193_5700000_001