Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Feststellung des Erstgerichtes, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der fehlerhafte Kanalverschluß die Ursache für den schadenstiftenden Wassereintritt, stellt in Verbindung mit der weiteren Feststellung, der theoretisch nicht auszuschließende Wassereintritt über den Lichthof komme auch wegen der Aussagen von Zeugen nicht in Betracht, einen ausreichenden Beweis über den Kausalzusammenhang dar. Selbst wenn man darin nur einen Anscheinsbeweis erblicken wollte, wäre ein solcher durch die beklagte Partei nicht entkräftet worden, weil sie keine anderen ernstlich in Betracht zu ziehenden Geschehensabläufe aufzeigt. Die theoretisch nicht auszuschließende Möglichkeit, daß auch bei nicht fehlerhaftem Kanalverschluß das ganze Wasser zusammen mit dem übrigen Niederschlagswasser in den Lichthof eingedrungen wäre und dort eine Höhe angenommen hätte, die ein Überlaufen über die Lichthoföffnungen und die Treppe ermöglicht hätte, ist keine solche ernstliche Gegenvariante. Sie beruht auf einer Reihe von unbewiesenen Annahmen, daß nämlich über den Straßenkanal die ganzen zwei Stunden hindurch überhaupt nichts mehr abfließen konnte und daß sich das gesamte auf das Haus der beklagten Partei niedergehende Regenwasser auf jeden Fall im Lichthof gesammelt hätte. Eine solche rein hypothetische Möglichkeit reicht zur Widerlegung des Anscheinsbeweises nicht aus. Noch weniger wird damit dargetan, daß es auch bei fehlerlosem Kanalverschluß auf jeden Fall zum gleichen Schaden gekommen wäre, weil dann das Wasser nicht über den Parteienkeller, sondern über die Stiege eingedrungen wäre. Die Haftung der beklagten Partei beruht auf einer Verletzung der Instandhaltungspflicht nach § 1096 Abs 1 ABGB. Nach dieser Bestimmung hat der Vermieter auch dafür zu sorgen, daß der Mieter nicht durch in sein Bestandobjekt eindringendes Regenwasser in dessen Gebrauch gestört wird. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den dem Mieter hiedurch entstandenen Schaden, wenn er nicht beweist (§ 1298 ABGB), daß er alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat (MietSlg 31.183, 32.170, 33.156; JBl 1987, 250).Die Feststellung des Erstgerichtes, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der fehlerhafte Kanalverschluß die Ursache für den schadenstiftenden Wassereintritt, stellt in Verbindung mit der weiteren Feststellung, der theoretisch nicht auszuschließende Wassereintritt über den Lichthof komme auch wegen der Aussagen von Zeugen nicht in Betracht, einen ausreichenden Beweis über den Kausalzusammenhang dar. Selbst wenn man darin nur einen Anscheinsbeweis erblicken wollte, wäre ein solcher durch die beklagte Partei nicht entkräftet worden, weil sie keine anderen ernstlich in Betracht zu ziehenden Geschehensabläufe aufzeigt. Die theoretisch nicht auszuschließende Möglichkeit, daß auch bei nicht fehlerhaftem Kanalverschluß das ganze Wasser zusammen mit dem übrigen Niederschlagswasser in den Lichthof eingedrungen wäre und dort eine Höhe angenommen hätte, die ein Überlaufen über die Lichthoföffnungen und die Treppe ermöglicht hätte, ist keine solche ernstliche Gegenvariante. Sie beruht auf einer Reihe von unbewiesenen Annahmen, daß nämlich über den Straßenkanal die ganzen zwei Stunden hindurch überhaupt nichts mehr abfließen konnte und daß sich das gesamte auf das Haus der beklagten Partei niedergehende Regenwasser auf jeden Fall im Lichthof gesammelt hätte. Eine solche rein hypothetische Möglichkeit reicht zur Widerlegung des Anscheinsbeweises nicht aus. Noch weniger wird damit dargetan, daß es auch bei fehlerlosem Kanalverschluß auf jeden Fall zum gleichen Schaden gekommen wäre, weil dann das Wasser nicht über den Parteienkeller, sondern über die Stiege eingedrungen wäre. Die Haftung der beklagten Partei beruht auf einer Verletzung der Instandhaltungspflicht nach Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB. Nach dieser Bestimmung hat der Vermieter auch dafür zu sorgen, daß der Mieter nicht durch in sein Bestandobjekt eindringendes Regenwasser in dessen Gebrauch gestört wird. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den dem Mieter hiedurch entstandenen Schaden, wenn er nicht beweist (Paragraph 1298, ABGB), daß er alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat (MietSlg 31.183, 32.170, 33.156; JBl 1987, 250).
Diese Verpflichtung darf sicherlich nicht überspannt werden. Wenn ein vorhandener Baumangel auch bei der üblichen Wartung nicht erkennbar war und daher auch kein Schadenseintritt voraussehbar ist, wäre eine Haftung zu verneinen. In diesem Sinne wurde bei einem morschen Tram die Haftung abgelehnt, wenn noch keine Anzeichen für ein Baugebrechen vorlagen (EvBl 1983/63), ebenso bei einem nicht vorhersehbaren Wasserrohrbruch (MietSlg 34.281), oder dem Haken einer vom Vermieter selbst regelmäßig ohne Anstand benützten Hängematte (1 Ob 600/87). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um einen geheimen Mangel, sondern man hätte bei einer regelmäßigen Besichtigung des Hauses und einer Überprüfung aller vorhandenen Kanalverschlüsse den nicht mehr sachgerecht verschraubten Kanaldeckel ohne weiteres erkennen können. Wenn die beklagte Partei diese Kontrolltätigkeit einem Hausverwalter oder Hausbesorger übertrug, hat sie gemäß § 1313 a ABGB für ein Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen einzustehen (MietSlg 31.183). Der Umstand, daß es bisher noch nie zu einem Wasseraustritt aus dem fraglichen Parteienkeller kam, kann die beklagte Partei nicht entlasten, weil bei besonders starken Niederschlägen immer mit einem Rückstau vom Straßenkanal her zu rechnen ist, ohne daß dies einen Fall der höheren Gewalt darstellt, dem durch nichts begegnet werden kann. Die Gefahr konnte vielmehr auch ohne vorangegangenen Schadensfall ins Bewußtsein treten. Die Behauptung, es seien die Schrauben erst kurz vor dem Schadensfall von dritter Seite entfernt worden, ist neu und überdies nicht bewiesen.Diese Verpflichtung darf sicherlich nicht überspannt werden. Wenn ein vorhandener Baumangel auch bei der üblichen Wartung nicht erkennbar war und daher auch kein Schadenseintritt voraussehbar ist, wäre eine Haftung zu verneinen. In diesem Sinne wurde bei einem morschen Tram die Haftung abgelehnt, wenn noch keine Anzeichen für ein Baugebrechen vorlagen (EvBl 1983/63), ebenso bei einem nicht vorhersehbaren Wasserrohrbruch (MietSlg 34.281), oder dem Haken einer vom Vermieter selbst regelmäßig ohne Anstand benützten Hängematte (1 Ob 600/87). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um einen geheimen Mangel, sondern man hätte bei einer regelmäßigen Besichtigung des Hauses und einer Überprüfung aller vorhandenen Kanalverschlüsse den nicht mehr sachgerecht verschraubten Kanaldeckel ohne weiteres erkennen können. Wenn die beklagte Partei diese Kontrolltätigkeit einem Hausverwalter oder Hausbesorger übertrug, hat sie gemäß Paragraph 1313, a ABGB für ein Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen einzustehen (MietSlg 31.183). Der Umstand, daß es bisher noch nie zu einem Wasseraustritt aus dem fraglichen Parteienkeller kam, kann die beklagte Partei nicht entlasten, weil bei besonders starken Niederschlägen immer mit einem Rückstau vom Straßenkanal her zu rechnen ist, ohne daß dies einen Fall der höheren Gewalt darstellt, dem durch nichts begegnet werden kann. Die Gefahr konnte vielmehr auch ohne vorangegangenen Schadensfall ins Bewußtsein treten. Die Behauptung, es seien die Schrauben erst kurz vor dem Schadensfall von dritter Seite entfernt worden, ist neu und überdies nicht bewiesen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 393 Abs 4 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.