Rechtssatz RS0021300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021300
Entscheidungsdatum
31.10.2023
Rechtssatz
Der Vermieter haftet dem Mieter für Schäden aus einem Deckeneinsturz nur dann, wenn eine Gefahr nach objektivem Maßstab erkennbar war, wenn also Anzeichen vorlagen, die ein Baugebrechen vermuten lassen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 729/82
Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 729/82
Veröff: EvBl 1983/63 S 240
- 3 Ob 589/90
Entscheidungstext OGH 12.12.1990 3 Ob 589/90
nur: Der Vermieter haftet dem Mieter für Schäden nur dann, wenn eine Gefahr nach objektivem Maßstab erkennbar war, wenn also Anzeichen vorlagen, die ein Baugebrechen vermuten lassen. (T1)
- 2 Ob 2343/96i
Entscheidungstext OGH 18.12.1997 2 Ob 2343/96i
nur T1; Beisatz: Diese Verpflichtung darf aber nicht überspannt werden. Wenn daher ein vorhandener Baumangel auch bei der üblichen Wartung nicht erkennbar und daher auch ein Schadenseintritt nicht vorhersehbar ist, ist eine Haftung zu verneinen. (T2)
- 10 Ob 12/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.10.2023 10 Ob 12/23x
vgl; Beisatz: Eine (regelmäßige) fachmännische Kontrolle ist nach der Rechtsprechung aber immer dann notwendig, wenn konkrete Anzeichen wie etwa ein schlechter Bauzustand, ein bekannter Mangel oder ähnliche Umstände vorliegen, die ein Baugebrechen vermuten lassen. (T3)
Beisatz: Hier: Fast 90 Jahre alter unterirdischer Kanal, dessen Bauzustand seit mehr als 60 Jahren nicht überprüft wurde - Haftung bejaht. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021300
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19830112_OGH0002_0010OB00729_8200000_001