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Rechtssatz RS0021300×

Rechtssatz RS0021300

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021300

Geschäftszahl

1Ob729/82; 3Ob589/90; 2Ob2343/96i; 10Ob12/23x

Entscheidungsdatum

31.10.2023

Rechtssatz

Der Vermieter haftet dem Mieter für Schäden aus einem Deckeneinsturz nur dann, wenn eine Gefahr nach objektivem Maßstab erkennbar war, wenn also Anzeichen vorlagen, die ein Baugebrechen vermuten lassen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 729/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 729/82
    Veröff: EvBl 1983/63 S 240
  • 3 Ob 589/90
    Entscheidungstext OGH 12.12.1990 3 Ob 589/90
    nur: Der Vermieter haftet dem Mieter für Schäden nur dann, wenn eine Gefahr nach objektivem Maßstab erkennbar war, wenn also Anzeichen vorlagen, die ein Baugebrechen vermuten lassen. (T1)
  • 2 Ob 2343/96i
    Entscheidungstext OGH 18.12.1997 2 Ob 2343/96i
    nur T1; Beisatz: Diese Verpflichtung darf aber nicht überspannt werden. Wenn daher ein vorhandener Baumangel auch bei der üblichen Wartung nicht erkennbar und daher auch ein Schadenseintritt nicht vorhersehbar ist, ist eine Haftung zu verneinen. (T2)
  • 10 Ob 12/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.10.2023 10 Ob 12/23x
    vgl; Beisatz: Eine (regelmäßige) fachmännische Kontrolle ist nach der Rechtsprechung aber immer dann notwendig, wenn konkrete Anzeichen wie etwa ein schlechter Bauzustand, ein bekannter Mangel oder ähnliche Umstände vorliegen, die ein Baugebrechen vermuten lassen. (T3)
    Beisatz: Hier: Fast 90 Jahre alter unterirdischer Kanal, dessen Bauzustand seit mehr als 60 Jahren nicht überprüft wurde - Haftung bejaht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021300

Im RIS seit

12.01.1983

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19830112_OGH0002_0010OB00729_8200000_001