I. Verstärkungsbeschluss:römisch eins. Verstärkungsbeschluss:
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die geminderte Ertragsfähigkeit eines verpachteten Unternehmens - namentlich infolge Verletzung des Konkurrenzschutzes durch den Bestandgeber - zu einer Minderung des Bestandzinses gemäß § 1096 Abs 1 ABGB führe, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - wie noch weiter unten darzustellen sein wird - nicht einheitlich beantwortet. Insoweit ist eine Klarstellung durch das Höchstgericht geboten, weshalb die Voraussetzung für die Verstärkung des Senats gemäß § 8 Abs 1 Z 2 OGHG vorliegt.Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die geminderte Ertragsfähigkeit eines verpachteten Unternehmens - namentlich infolge Verletzung des Konkurrenzschutzes durch den Bestandgeber - zu einer Minderung des Bestandzinses gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB führe, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - wie noch weiter unten darzustellen sein wird - nicht einheitlich beantwortet. Insoweit ist eine Klarstellung durch das Höchstgericht geboten, weshalb die Voraussetzung für die Verstärkung des Senats gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OGHG vorliegt.
II. Erwägungen des verstärkten Senats:römisch zwei. Erwägungen des verstärkten Senats:
Gemäß § 1096 Abs 1 ABGB ist der Bestandgeber verpflichtet, den Bestandgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten und den Bestandnehmer in dem bedungenen Gebrauch oder Genuss nicht zu stören. Ist das Bestandobjekt bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Verschulden des Bestandnehmers derart mangelhaft, dass es zum bedungenen Gebrauch nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und im Ausmaß der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Bei dieser Zinsminderung handelt es sich um einen Gewährleistungsanspruch eigener Art, der in Anpassung an die Besonderheiten von Dauerschuldverhältnissen unabhängig von den Fristen des § 933 ABGB geltend gemacht werden kann, vom Verschulden des Bestandgebers am Auftreten des Mangels nicht abhängt und schon kraft Gesetzes eintritt (1 Ob 89/02y mwN; 9 Ob 348/98m = MietSlg 51.127 = immolex 1999, 203; 1 Ob 108/97g = SZ 70/97 = MietSlg 49.118/16 = immolex 1997, 301 uva). Der Bestandnehmer kann die Zinsbefreiung bzw -minderung aber auch in Anspruch nehmen, wenn zwar der Bestandgegenstand selbst nicht mangelhaft ist, der Bestandgeber ihm indes den bedungenen Gebrauch entweder überhaupt nicht oder doch nicht in vollem Ausmaß verschafft oder ihn im bedungenen Gebrauch stört. Die Zinsbefreiung bzw -minderung setzt somit entweder einen Mangel des Bestandgegenstands selbst oder ein ihm vom Bestandgeber gesetztes oder ein ihm zumindest zurechenbares Verhalten voraus, wodurch der bedungene Gebrauch des Bestandgegenstands - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - gehindert oder beeinträchtigt wird (9 Ob 348/98m; 4 Ob 614, 615/88 = JBl 1989, 381 = MietSlg 41.093 ua); sie erstreckt sich vom Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu deren Beseitigung (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 1096 ABGB Rz 11).Gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB ist der Bestandgeber verpflichtet, den Bestandgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten und den Bestandnehmer in dem bedungenen Gebrauch oder Genuss nicht zu stören. Ist das Bestandobjekt bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Verschulden des Bestandnehmers derart mangelhaft, dass es zum bedungenen Gebrauch nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und im Ausmaß der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Bei dieser Zinsminderung handelt es sich um einen Gewährleistungsanspruch eigener Art, der in Anpassung an die Besonderheiten von Dauerschuldverhältnissen unabhängig von den Fristen des Paragraph 933, ABGB geltend gemacht werden kann, vom Verschulden des Bestandgebers am Auftreten des Mangels nicht abhängt und schon kraft Gesetzes eintritt (1 Ob 89/02y mwN; 9 Ob 348/98m = MietSlg 51.127 = immolex 1999, 203; 1 Ob 108/97g = SZ 70/97 = MietSlg 49.118/16 = immolex 1997, 301 uva). Der Bestandnehmer kann die Zinsbefreiung bzw -minderung aber auch in Anspruch nehmen, wenn zwar der Bestandgegenstand selbst nicht mangelhaft ist, der Bestandgeber ihm indes den bedungenen Gebrauch entweder überhaupt nicht oder doch nicht in vollem Ausmaß verschafft oder ihn im bedungenen Gebrauch stört. Die Zinsbefreiung bzw -minderung setzt somit entweder einen Mangel des Bestandgegenstands selbst oder ein ihm vom Bestandgeber gesetztes oder ein ihm zumindest zurechenbares Verhalten voraus, wodurch der bedungene Gebrauch des Bestandgegenstands - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - gehindert oder beeinträchtigt wird (9 Ob 348/98m; 4 Ob 614, 615/88 = JBl 1989, 381 = MietSlg 41.093 ua); sie erstreckt sich vom Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu deren Beseitigung (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 1096, ABGB Rz 11).
Der Wortlaut des Gesetzes und dessen Auslegung durch die insoweit einhellige Rechtsprechung, nach der der Bestandnehmer die Befreiung von der Zinszahlungspflicht oder doch eine angemessene Zinsminderung in Anspruch nehmen kann, wenn der bedungene Gebrauch oder - bei der Pacht - die bedungene Nutzung durch ein dem Bestandgeber zurechenbares Verhalten gehindert oder beeinträchtigt wird, legen den Schluss nahe, dass der Bestandnehmer (zumindest) Zinsminderung verlangen könne, wenn der Bestandgeber eine in den Bestandvertrag aufgenommene, dem Konkurrenzschutz des Bestandnehmers dienende Klausel übertritt, sofern damit eine wesentliche Minderung des Ertrags des Bestandnehmers verbunden ist.
Dem entgegen wurde in 5 Ob 184/63 (= MietSlg 15.081) die Ansicht vertreten, auch wenn der Bestandgeber im selben Haus einen anderen Laden an einen Unternehmer vermietet habe, der dem Bestandnehmer Konkurrenz mache, obwohl diesem im Bestandvertrag Konkurrenzschutz eingeräumt worden war, gebühre ihm deshalb keine Zinsminderung. Durch die Einrichtung eines zweiten Geschäfts im Haus sei das Bestandobjekt nicht derart mangelhaft geworden, dass es zu dem bedungenen Gebrauch nicht tauge. Die Übertretung der Konkurrenzschutzklausel sei lediglich ein Verstoß gegen eine vertragliche Nebenpflicht, der gegebenenfalls Schadenersatzansprüche zur Folge haben könne.
In der Entscheidung 4 Ob 614, 615/88 wurde der Standpunkt aufrecht erhalten, nicht einmal die Verletzung eines vom Bestandgeber eingegangenen Konkurrenzverbots rechtfertige eine Zinsminderung, sondern könne bloß zu Schadenersatzansprüchen führen. Im Anlassfall hatte der Bestandgeber, der dem Bestandnehmer ein Garagengebäude vermietet hatte, in dessen Einzugsgebiet einen Parkplatz angelegt, den die Kunden der von Konzerngesellschaften des Bestandgebers betriebenen Kaufhäuser gratis benützen konnten und für den der Bestandgeber sogar durch Steckzettel im Garagenbetrieb des Bestandnehmers hat werben lassen. Der vom Bestandnehmer darauf zurückgeführte Umsatzrückgang rechtfertige die begehrte Zinsminderung nicht.
Auch in der (nicht veröffentlichten) Entscheidung 2 Ob 567/89 wurden diese Grundsätze wiederholt. Dort hatte allerdings der Bestandnehmer (der ein Geschäftslokal in einem Einkaufszentrum gemietet hatte) eine Konkurrenzierung durch andere, gleichartige oder ähnliche Waren vertreibende Geschäftsmieter nach dem Vertrag hinzunehmen, sodass er keinerlei Ausschließlichkeitsrechte in Anspruch nehmen konnte.
Auch in der Entscheidung 8 Ob 610, 679/90 (= SZ 63/220 = WoBl 1992, 54 = RdW 1990, 204 = MietSlg 42.100) wurde diese Judikatur - billigend - referiert, wiewohl bei der Falllösung daraus keine konkreten Schlüsse abgeleitet wurden.
In der Entscheidung 5 Ob 768/80 (= SZ 54/88 = MietSlg 33.110) billigte der Oberste Gerichtshof dagegen dem Pächter aus unrichtigen Angaben des Verpächters über die Ertragsfähigkeit des gepachteten Unternehmens einen Zinsminderungsanspruch zu, den dieser sowohl auf Gewährleistung (§ 1096 ABGB) wie auch auf Vertragsanpassung (§ 872 ABGB) stützen könne. Die Ertragsfähigkeit eines Unternehmens sei eine Eigenschaft der Sache, die Gegenstand einer Qualitätszusage sein könne, sei doch der Ertrag ein, wenn nicht überhaupt der den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens bestimmende Faktor, an den sich der Käufer oder Pächter mit seinen Vorstellungen über die Kauf- oder Pachtwürdigkeit des Unternehmens und die Angemessenheit des Kaufpreises bzw Pachtzinses zu orientieren pflege. Dabei wurde festgehalten, dass einer der Faktoren der Ertragsfähigkeit auch die Konkurrenzverhältnisse seien.In der Entscheidung 5 Ob 768/80 (= SZ 54/88 = MietSlg 33.110) billigte der Oberste Gerichtshof dagegen dem Pächter aus unrichtigen Angaben des Verpächters über die Ertragsfähigkeit des gepachteten Unternehmens einen Zinsminderungsanspruch zu, den dieser sowohl auf Gewährleistung (Paragraph 1096, ABGB) wie auch auf Vertragsanpassung (Paragraph 872, ABGB) stützen könne. Die Ertragsfähigkeit eines Unternehmens sei eine Eigenschaft der Sache, die Gegenstand einer Qualitätszusage sein könne, sei doch der Ertrag ein, wenn nicht überhaupt der den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens bestimmende Faktor, an den sich der Käufer oder Pächter mit seinen Vorstellungen über die Kauf- oder Pachtwürdigkeit des Unternehmens und die Angemessenheit des Kaufpreises bzw Pachtzinses zu orientieren pflege. Dabei wurde festgehalten, dass einer der Faktoren der Ertragsfähigkeit auch die Konkurrenzverhältnisse seien.
Dem schloss sich der erkennende Senat als einfacher Senat in seiner (nicht veröffentlichten) Entscheidung 1 Ob 686/84 an.
Auch in der Entscheidung 2 Ob 676, 677/84 (= MietSlg 37.137) trat der OGH dieser Auffassung bei. Er führte dort aus, es schade nicht, dass kein bestimmter Ertrag zugesichert worden sei, weil zu den Eigenschaften des Unternehmens neben der Tatsache eines bestimmten Ertrags auch alle Umstände gehörten, die für den Ertrag und überhaupt für die Art des Betriebs von Bedeutung seien. Auch solche Zusagen seien Qualitätszusagen, deren Unrichtigkeit Zinsminderung auslöse.
In 8 Ob 502/95 (= MietSlg 47.097) führte der Oberste Gerichtshof aus, dadurch, dass in der Nähe des gepachteten Würstelstands, ebenfalls auf dem Gelände einer Universität, eine Cafeteria eröffnet worden sei, sei das Pachtobjekt weitgehend entwertet worden, was die Pächterin zu einer Minderung des Pachtzinses berechtigte.
In der Entscheidung 6 Ob 59/00w (= WoBl 2001, 87 = RdW 2001, 277 = immolex 2001, 47) zog das Höchstgericht den Schluss, umfangreiche Leerstehungen in einem Einkaufszentrum könnten Anlass für Zinsminderungen sein; darin kommt unzweifelhaft die Auffassung zum Ausdruck, dass die gesunkene Ertragsfähigkeit eine Zinsminderung zur Folge haben könne.
Auch im Schrifttum wurden unterschiedliche Meinungen vertreten:
Bei Klang (in Klang2 V, 40) findet sich der nicht näher begründete Hinweis, ein Mangel iS des § 1096 Abs 1 ABGB könne nicht darin erblickt werden, dass im Haus, in dem sich das vermietete Geschäftslokal befindet, ein Konkurrenzgeschäft des Mieters vorhanden ist. Abhilfe könne bloß durch andere Behelfe als jenen der Mängelhaftung gefunden werden, etwa in der Anfechtung wegen Irreführung, weil die Geltendmachung von Irrtum durch die Sonderregelung der Mängelhaftung beim Bestandvertrag nicht ausgeschlossen werde. Auf diese Meinung beruft sich der Oberste Gerichtshof in 5 Ob 184/63 und 4 Ob 614, 615/88.Bei Klang (in Klang2 römisch fünf, 40) findet sich der nicht näher begründete Hinweis, ein Mangel iS des Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB könne nicht darin erblickt werden, dass im Haus, in dem sich das vermietete Geschäftslokal befindet, ein Konkurrenzgeschäft des Mieters vorhanden ist. Abhilfe könne bloß durch andere Behelfe als jenen der Mängelhaftung gefunden werden, etwa in der Anfechtung wegen Irreführung, weil die Geltendmachung von Irrtum durch die Sonderregelung der Mängelhaftung beim Bestandvertrag nicht ausgeschlossen werde. Auf diese Meinung beruft sich der Oberste Gerichtshof in 5 Ob 184/63 und 4 Ob 614, 615/88.
Binder (in Schwimann, ABGB2 § 1096 Rz 74) führt aus, bei unrichtigen Angaben über die Ertragsfähigkeit des Pachtobjekts könne Zinsminderung verlangt werden. Die Einrichtung eines Kundenparkplatzes sowie Verkehrsbeschränkungen im Einzugsgebiet eines gepachteten Garagenbetriebs könnten Umsatzeinbußen zur Folge haben, zur Zinsminderung berechtigten diese Umstände indes den Bestandnehmer nicht, soweit sie aus der neutralen Sphäre, also namentlich der auf dem Markt herrschenden Konkurrenz, entstanden; zu "weitgehend" sei jedoch die Entscheidung 4 Ob 614, 615/88 (= JBl 1989, 381), nach deren Sachverhaltswiedergabe der Vertragspartner den Kundenparkplatz selbst eingerichtet habe.Binder (in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1096, Rz 74) führt aus, bei unrichtigen Angaben über die Ertragsfähigkeit des Pachtobjekts könne Zinsminderung verlangt werden. Die Einrichtung eines Kundenparkplatzes sowie Verkehrsbeschränkungen im Einzugsgebiet eines gepachteten Garagenbetriebs könnten Umsatzeinbußen zur Folge haben, zur Zinsminderung berechtigten diese Umstände indes den Bestandnehmer nicht, soweit sie aus der neutralen Sphäre, also namentlich der auf dem Markt herrschenden Konkurrenz, entstanden; zu "weitgehend" sei jedoch die Entscheidung 4 Ob 614, 615/88 (= JBl 1989, 381), nach deren Sachverhaltswiedergabe der Vertragspartner den Kundenparkplatz selbst eingerichtet habe.
Koziol/Welser (Grundriß12 II 222) merken bloß nicht weiter differenzierend an, der Bestandnehmer bleibe auch bei Umsatzeinbußen "auf Grund von Verkehrsbeschränkungen oder stärkerer Konkurrenz" voll zahlungspflichtig, und verweisen dazu auf die Entscheidung 4 Ob 614, 615/88 (= JBl 1989, 381).Koziol/Welser (Grundriß12 römisch zwei 222) merken bloß nicht weiter differenzierend an, der Bestandnehmer bleibe auch bei Umsatzeinbußen "auf Grund von Verkehrsbeschränkungen oder stärkerer Konkurrenz" voll zahlungspflichtig, und verweisen dazu auf die Entscheidung 4 Ob 614, 615/88 (= JBl 1989, 381).
Ehrenzweig (System2 II/1 455) hält verallgemeinernd dafür, dass der Pächter "in weitem Umfang die Gefahr des Erträgnisses" trage, billigt ihm aber doch "für Ausnahmsfälle" unter Zitierung des § 1105 ABGB einen Anspruch auf Minderung des Pachtzinses zu.Ehrenzweig (System2 II/1 455) hält verallgemeinernd dafür, dass der Pächter "in weitem Umfang die Gefahr des Erträgnisses" trage, billigt ihm aber doch "für Ausnahmsfälle" unter Zitierung des Paragraph 1105, ABGB einen Anspruch auf Minderung des Pachtzinses zu.
Im Recht der Bundesrepublik Deutschland ist die Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln in § 536 BGB (früher § 537 BGB, aber ohne inhaltliche Änderung [Weidenkaff in Palandt, BGB61 § 536 Rz 1; ders in Palandt, ErgBd zu BGB61 § 536 Rz 1]), der auf die Pacht entsprechend anzuwenden ist (§ 581 Abs 2 BGB), inhaltlich praktisch mit der österreichischen Rechtslage (§ 1096 Abs 1 ABGB) übereinstimmend geregelt. Dort trägt der Mieter (Pächter) grundsätzlich das Verwendungsrisiko (Emmerich in Staudinger, BGB13 Vorbem zu § 537 [aF] Rz 41, § 537 [aF] Rz 57 f, 60 f; Weidenkaff aaO § 536 Rz 13). Voraussetzung der Miet-(Pacht-)minderung ist die Aufhebung oder erhebliche Minderung der Tauglichkeit des Miet-(Pacht-)objekts zu dem von den Vertragsteilen konkret vorausgesetzten vertragsgemäßen Gebrauch (Weidenkaff aaO Rz 16 f). Die Mietminderung ist von einem Verschulden des Vermieters (Verpächters) unabhängig (Emmerich aaO § 537 [aF] Rz 77); sie kann auch in Konkurrenzsituationen in Frage kommen (Weidenkaff aaO § 536 Rz 22).Im Recht der Bundesrepublik Deutschland ist die Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln in Paragraph 536, BGB (früher Paragraph 537, BGB, aber ohne inhaltliche Änderung [Weidenkaff in Palandt, BGB61 Paragraph 536, Rz 1; ders in Palandt, ErgBd zu BGB61 Paragraph 536, Rz 1]), der auf die Pacht entsprechend anzuwenden ist (Paragraph 581, Absatz 2, BGB), inhaltlich praktisch mit der österreichischen Rechtslage (Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB) übereinstimmend geregelt. Dort trägt der Mieter (Pächter) grundsätzlich das Verwendungsrisiko (Emmerich in Staudinger, BGB13 Vorbem zu Paragraph 537, [aF] Rz 41, Paragraph 537, [aF] Rz 57 f, 60 f; Weidenkaff aaO Paragraph 536, Rz 13). Voraussetzung der Miet-(Pacht-)minderung ist die Aufhebung oder erhebliche Minderung der Tauglichkeit des Miet-(Pacht-)objekts zu dem von den Vertragsteilen konkret vorausgesetzten vertragsgemäßen Gebrauch (Weidenkaff aaO Rz 16 f). Die Mietminderung ist von einem Verschulden des Vermieters (Verpächters) unabhängig (Emmerich aaO Paragraph 537, [aF] Rz 77); sie kann auch in Konkurrenzsituationen in Frage kommen (Weidenkaff aaO Paragraph 536, Rz 22).
Der verstärkte Senat lässt sich bei der Lösung der Frage, ob die Minderung des Ertrags des gepachteten oder des in den gemieteten Räumen betriebenen Unternehmens als Folge der Verletzung eines im Bestandvertrag vorgesehenen Konkurrenzschutzes durch den Bestandgeber eine Zinsminderung gemäß § 1096 Abs 1 ABGB rechtfertige, von nachstehenden Erwägungen bestimmen:Der verstärkte Senat lässt sich bei der Lösung der Frage, ob die Minderung des Ertrags des gepachteten oder des in den gemieteten Räumen betriebenen Unternehmens als Folge der Verletzung eines im Bestandvertrag vorgesehenen Konkurrenzschutzes durch den Bestandgeber eine Zinsminderung gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB rechtfertige, von nachstehenden Erwägungen bestimmen:
Der Ertrag eines (auch nur gepachteten) Unternehmens hängt namentlich davon ab, ob es in seinem Einzugsbereich von wirksamer Konkurrenz betroffen ist; der vom Verpächter in oder neben dem Bestandvertrag zugesicherte Konkurrenzschutz ist deshalb ohne jeden Zweifel für die Ertragsfähigkeit des Unternehmens von ganz erheblicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof hat auch wiederholt - und damit wohl implizit auch im Gegensatz zu den zunächst wiedergegebenen Entscheidungen - ausgesprochen, die Ertragsfähigkeit eines Unternehmens sei eine Eigenschaft der Sache, die Gegenstand einer Qualitätszusage sein könne, sei doch der Ertrag ein, wenn nicht überhaupt der wertbestimmende Faktor, an dem sich der Käufer oder Pächter mit seinen Vorstellungen über die Kauf- oder Pachtwürdigkeit des Unternehmens und die Angemessenheit des Kaufpreises oder Pachtzinses gewöhnlich orientiere (vgl dazu insb die ausführlich begründete Entscheidung 5 Ob 768/80 [= SZ 54/88]). Diese Eigenschaft des Unternehmens ist durch eine Reihe unterschiedlicher Gegebenheiten bedingt, unter denen die Konkurrenzverhältnisse im Einzugsgebiet besonders hervorzuheben sind. Ein vom Bestandgeber zugesicherter Konkurrenzschutz kann daher ein für die Beurteilung der Ertragsfähigkeit des Unternehmens durch den Miet- oder Pachtinteressenten bedeutsamer und damit wertbestimmender Faktor sein.Der Ertrag eines (auch nur gepachteten) Unternehmens hängt namentlich davon ab, ob es in seinem Einzugsbereich von wirksamer Konkurrenz betroffen ist; der vom Verpächter in oder neben dem Bestandvertrag zugesicherte Konkurrenzschutz ist deshalb ohne jeden Zweifel für die Ertragsfähigkeit des Unternehmens von ganz erheblicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof hat auch wiederholt - und damit wohl implizit auch im Gegensatz zu den zunächst wiedergegebenen Entscheidungen - ausgesprochen, die Ertragsfähigkeit eines Unternehmens sei eine Eigenschaft der Sache, die Gegenstand einer Qualitätszusage sein könne, sei doch der Ertrag ein, wenn nicht überhaupt der wertbestimmende Faktor, an dem sich der Käufer oder Pächter mit seinen Vorstellungen über die Kauf- oder Pachtwürdigkeit des Unternehmens und die Angemessenheit des Kaufpreises oder Pachtzinses gewöhnlich orientiere vergleiche dazu insb die ausführlich begründete Entscheidung 5 Ob 768/80 [= SZ 54/88]). Diese Eigenschaft des Unternehmens ist durch eine Reihe unterschiedlicher Gegebenheiten bedingt, unter denen die Konkurrenzverhältnisse im Einzugsgebiet besonders hervorzuheben sind. Ein vom Bestandgeber zugesicherter Konkurrenzschutz kann daher ein für die Beurteilung der Ertragsfähigkeit des Unternehmens durch den Miet- oder Pachtinteressenten bedeutsamer und damit wertbestimmender Faktor sein.
Gewiss trägt der Pächter des Unternehmens (aber auch der Mieter eines Geschäftslokals, in dem er ein Unternehmen betreibt) grundsätzlich das Verwendungsrisiko und damit auch das Risiko, dass Dritte im Einzugsbereich seinen Geschäftserfolg beeinträchtigende Konkurrenzunternehmen eröffnen; solche Erfolgseinbußen rechtfertigen - da der freie Wettbewerb eines der wesentlichen Elemente des Unternehmerrisikos ist - keine Minderung des Bestandzinses, es sei denn, Vertragsinhalt wäre auch ein bestimmter Konkurrenzschutz, den der Bestandgeber übertreten hätte (vgl Emmerich aaO Rz 60 f; Voelskow in MünchKomm BGB3 § 537 [aF] Rz 8 und 10).Gewiss trägt der Pächter des Unternehmens (aber auch der Mieter eines Geschäftslokals, in dem er ein Unternehmen betreibt) grundsätzlich das Verwendungsrisiko und damit auch das Risiko, dass Dritte im Einzugsbereich seinen Geschäftserfolg beeinträchtigende Konkurrenzunternehmen eröffnen; solche Erfolgseinbußen rechtfertigen - da der freie Wettbewerb eines der wesentlichen Elemente des Unternehmerrisikos ist - keine Minderung des Bestandzinses, es sei denn, Vertragsinhalt wäre auch ein bestimmter Konkurrenzschutz, den der Bestandgeber übertreten hätte vergleiche Emmerich aaO Rz 60 f; Voelskow in MünchKomm BGB3 Paragraph 537, [aF] Rz 8 und 10).
Damit ist aber der dem Bestandnehmer vertraglich gewährte Konkurrenzschutz als die Ertragsfähigkeit des in Bestand genommenen oder im Bestandlokal betriebenen Unternehmens sichernder und somit wertbestimmender Faktor nicht bloß eine vom Bestandgeber übernommene vertragliche Nebenpflicht, sondern regelmäßig eine Eigenschaftszusage, deren Unrichtigkeit dem Bestandnehmer Ansprüche auf Zinsminderung eröffnet, die nicht bloß - wie Klang (aaO) meint - durch Vertragskorrektur gemäß § 872 ABGB, sondern auch im Wege der besonderen Gewährleistung nach § 1096 Abs 1 ABGB geltend gemacht werden kann. Deshalb kann die in mehreren Entscheidungen (im Anschluss an Klang) vertretene Auffassung, die Verletzung von vertraglich gewährtem Konkurrenzschutz durch den Bestandgeber begründe gegebenenfalls Schadenersatzansprüche, nicht aber auch das Begehren auf Zinsminderung, nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr ist dem Bestandnehmer auch ein solcher Anspruch zuzubilligen, wenn die Ertragsfähigkeit infolge Verletzung des Konkurrenzschutzes durch den Bestandgeber dessen Zusagen von vornherein nicht oder nicht mehr entspricht. Verletzt der Bestandgeber das bedungene Gebrauchsrecht, so kann der Bestandnehmer zwischen den Begehren auf Erfüllung, Zinsminderung, vorzeitige Auflösung und - bei Verschulden - auf Schadenersatz wählen (Binder aaO Rz 64; vgl auch Würth in Rummel, ABGB3 § 1096 Rz 12; ebenso 2 Ob 585/82 [= MietSlg 35.180]); das gilt immer dann, wenn der Bestandgeber dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch, der hier auch den vertraglich zugesicherten Konkurrenzschutz umfasst, nicht oder nicht vollständig gewährt.Damit ist aber der dem Bestandnehmer vertraglich gewährte Konkurrenzschutz als die Ertragsfähigkeit des in Bestand genommenen oder im Bestandlokal betriebenen Unternehmens sichernder und somit wertbestimmender Faktor nicht bloß eine vom Bestandgeber übernommene vertragliche Nebenpflicht, sondern regelmäßig eine Eigenschaftszusage, deren Unrichtigkeit dem Bestandnehmer Ansprüche auf Zinsminderung eröffnet, die nicht bloß - wie Klang (aaO) meint - durch Vertragskorrektur gemäß Paragraph 872, ABGB, sondern auch im Wege der besonderen Gewährleistung nach Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB geltend gemacht werden kann. Deshalb kann die in mehreren Entscheidungen (im Anschluss an Klang) vertretene Auffassung, die Verletzung von vertraglich gewährtem Konkurrenzschutz durch den Bestandgeber begründe gegebenenfalls Schadenersatzansprüche, nicht aber auch das Begehren auf Zinsminderung, nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr ist dem Bestandnehmer auch ein solcher Anspruch zuzubilligen, wenn die Ertragsfähigkeit infolge Verletzung des Konkurrenzschutzes durch den Bestandgeber dessen Zusagen von vornherein nicht oder nicht mehr entspricht. Verletzt der Bestandgeber das bedungene Gebrauchsrecht, so kann der Bestandnehmer zwischen den Begehren auf Erfüllung, Zinsminderung, vorzeitige Auflösung und - bei Verschulden - auf Schadenersatz wählen (Binder aaO Rz 64; vergleiche auch Würth in Rummel, ABGB3 Paragraph 1096, Rz 12; ebenso 2 Ob 585/82 [= MietSlg 35.180]); das gilt immer dann, wenn der Bestandgeber dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch, der hier auch den vertraglich zugesicherten Konkurrenzschutz umfasst, nicht oder nicht vollständig gewährt.
Zieht die Verletzung von Konkurrenzschutz durch den Bestandgeber - etwa infolge Abschlusses weiterer Bestandverträge mit Konkurrenzunternehmen - noch dazu - wie hier - in einem Einzugsbereich, der letztlich allein der Verfügung durch ihn bzw ihm nahestehende juristische Personen unterliegt, - beim Bestandnehmer einen erheblichen Ertragsrückgang nach sich, so wäre es nicht einzusehen, dass dieser nicht - gegebenfalls neben Schadenersatzansprüchen - auch Zinsminderung als Ausfluss der besonderen Gewährleistung nach § 1096 Abs 1 ABGB geltend machen könnte, ist doch die Konkurrenz zwischen Gewährleistung und Schadenersatz seit der Entscheidung des erkennenden als verstärkten Senats 1 Ob 536/90 (= SZ 63/37) ganz allgemein anerkannt (jetzt § 933a ABGB). Die Zinsminderung soll wie die allgemeine Gewährleistung Störungen der subjektiven Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen abhelfen. Beim Vertragsabschluss kalkuliert jede Partei, was ihr die Gegenleistung wert ist. Danach richtet sich das Ausmaß der eigenen Leistung. Entspricht die Gegenleistung nicht der eigenen Leistung, so kommt das kalkulierte Wertverhältnis aus dem Gleichgewicht. Durch die Gewährleistungsrechte soll diese Störung wieder rückgängig gemacht werden. Da nur die Wiederherstellung des Gleichgewichts angestrebt wird, ist es nicht erheblich, ob der Mangel vom Schuldner verursacht bzw verschuldet wurde (Koziol/Welser aaO 60 f); Gewährleistung steht aber auch zu, wenn die Störung vom Gewährleistungspflichtigen verursacht bzw verschuldet wurde, der andere Vertragsteil daher auch Schadenersatzansprüche geltend machen könnte. Insoweit sind daher die Grundsätze der Konkurrenz zwischen Gewährleistung und Schadenersatz, wie sie die Rechtsprechung im Anschluss an die Leitentscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 536/90 entwickelte, auch auf den Zinsminderungsanspruch des Bestandnehmers entsprechend anzuwenden.Zieht die Verletzung von Konkurrenzschutz durch den Bestandgeber - etwa infolge Abschlusses weiterer Bestandverträge mit Konkurrenzunternehmen - noch dazu - wie hier - in einem Einzugsbereich, der letztlich allein der Verfügung durch ihn bzw ihm nahestehende juristische Personen unterliegt, - beim Bestandnehmer einen erheblichen Ertragsrückgang nach sich, so wäre es nicht einzusehen, dass dieser nicht - gegebenfalls neben Schadenersatzansprüchen - auch Zinsminderung als Ausfluss der besonderen Gewährleistung nach Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB geltend machen könnte, ist doch die Konkurrenz zwischen Gewährleistung und Schadenersatz seit der Entscheidung des erkennenden als verstärkten Senats 1 Ob 536/90 (= SZ 63/37) ganz allgemein anerkannt (jetzt Paragraph 933 a, ABGB). Die Zinsminderung soll wie die allgemeine Gewährleistung Störungen der subjektiven Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen abhelfen. Beim Vertragsabschluss kalkuliert jede Partei, was ihr die Gegenleistung wert ist. Danach richtet sich das Ausmaß der eigenen Leistung. Entspricht die Gegenleistung nicht der eigenen Leistung, so kommt das kalkulierte Wertverhältnis aus dem Gleichgewicht. Durch die Gewährleistungsrechte soll diese Störung wieder rückgängig gemacht werden. Da nur die Wiederherstellung des Gleichgewichts angestrebt wird, ist es nicht erheblich, ob der Mangel vom Schuldner verursacht bzw verschuldet wurde (Koziol/Welser aaO 60 f); Gewährleistung steht aber auch zu, wenn die Störung vom Gewährleistungspflichtigen verursacht bzw verschuldet wurde, der andere Vertragsteil daher auch Schadenersatzansprüche geltend machen könnte. Insoweit sind daher die Grundsätze der Konkurrenz zwischen Gewährleistung und Schadenersatz, wie sie die Rechtsprechung im Anschluss an die Leitentscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 536/90 entwickelte, auch auf den Zinsminderungsanspruch des Bestandnehmers entsprechend anzuwenden.
In der Entscheidung 8 Ob 502/95 gelangte das Höchstgericht zum Schluss, sei das Pachtobjekt durch die Eröffnung eines Konkurrenzunternehmens weitgehend entwertet worden, so sei der Pächter - offenbar ganz allgemein - zur Zinsminderung berechtigt. Ob ein solcherart verallgemeinerndes Ergebnis, wofür spricht, dass der Verwendungszweck dann nahezu verfehlt wäre, die Erzielung eines gewissen Mindesterfolgs des Pächters aber wohl stets dem Vertragsabschluss zugrundegelegt sein dürfte, allen denkbaren Fallvarianten gerecht werden könnte, muss hier aus nachstehenden Erwägungen nicht abschließend geklärt werden:
Die Streitteile haben alle von den Klägern hinzunehmenden Konkurrenzverhältnisse vertraglich festgelegt; diese durften nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs diese Festlegungen dahin verstehen, dass sie im Einzugsbereich des Pachtobjekts - also auf dem Gelände der Festspiele sowie der Badeanlage, das, wie erwähnt, der Ingerenz der beklagten Partei bzw ihr nahestehender juristischer Personen vorbehalten war, - einer darüber hinausgehenden Konkurrenz nicht ausgesetzt werden würden. Die Einrichtung einer "Gourmet-Zeile" mit dem von den Vorinstanzen festgestellten reichen Speisen- und Getränkeangebot und eines weiteren Restaurants kann aber gewiss der vertraglich vorbehaltenen Verabreichung "kleiner Speisen" an Veranstaltungstagen nicht gleichgehalten werden, sondern ist eine massive Konkurrenzierung des von den Klägern betriebenen Restaurants, die - sollten die übrigen Voraussetzungen zutreffen - ein Zinsminderungsbegehren rechtfertigen könnte, wäre die behauptete Einbuße beim Geschäftserfolg der Kläger tatsächlich auf den im Vertrag nicht vorgesehenen Betrieb von Konkurrenzunternehmen zurückzuführen, könnte sie also nicht durch den beim Betrieb eines solchen Unternehmens vorauszusetzenden unternehmerischen Einsatz vermieden werden (vgl dazu auch 2 Ob 676, 677/84) bzw wurden die Erfolgserwartungen beim Vertragsabschluss (1996) infolge der unerwartet hohen Steigerung der Besucherfrequenz nicht ohnehin übertroffen und der konkurrenzbedingte Umsatzrückgang dadurch zumindest ausgeglichen.Die Streitteile haben alle von den Klägern hinzunehmenden Konkurrenzverhältnisse vertraglich festgelegt; diese durften nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs diese Festlegungen dahin verstehen, dass sie im Einzugsbereich des Pachtobjekts - also auf dem Gelände der Festspiele sowie der Badeanlage, das, wie erwähnt, der Ingerenz der beklagten Partei bzw ihr nahestehender juristischer Personen vorbehalten war, - einer darüber hinausgehenden Konkurrenz nicht ausgesetzt werden würden. Die Einrichtung einer "Gourmet-Zeile" mit dem von den Vorinstanzen festgestellten reichen Speisen- und Getränkeangebot und eines weiteren Restaurants kann aber gewiss der vertraglich vorbehaltenen Verabreichung "kleiner Speisen" an Veranstaltungstagen nicht gleichgehalten werden, sondern ist eine massive Konkurrenzierung des von den Klägern betriebenen Restaurants, die - sollten die übrigen Voraussetzungen zutreffen - ein Zinsminderungsbegehren rechtfertigen könnte, wäre die behauptete Einbuße beim Geschäftserfolg der Kläger tatsächlich auf den im Vertrag nicht vorgesehenen Betrieb von Konkurrenzunternehmen zurückzuführen, könnte sie also nicht durch den beim Betrieb eines solchen Unternehmens vorauszusetzenden unternehmerischen Einsatz vermieden werden vergleiche dazu auch 2 Ob 676, 677/84) bzw wurden die Erfolgserwartungen beim Vertragsabschluss (1996) infolge der unerwartet hohen Steigerung der Besucherfrequenz nicht ohnehin übertroffen und der konkurrenzbedingte Umsatzrückgang dadurch zumindest ausgeglichen.
Der verstärkte Senat formuliert daher nachstehenden Rechtssatz:
Ein durch die entgegen vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers erfolgte Eröffnung von Konkurrenzunternehmen im Einzugsbereich des Bestandobjekts (mit-)verursachter erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt ein Zinsminderungs- bzw -befreiungsbegehren gemäß § 1096 Abs 1 ABGB.Ein durch die entgegen vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers erfolgte Eröffnung von Konkurrenzunternehmen im Einzugsbereich des Bestandobjekts (mit-)verursachter erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt ein Zinsminderungs- bzw -befreiungsbegehren gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB.
Um diese Voraussetzungen beurteilen zu können, mangelt es - wie schon die zweite Instanz zutreffend erkannte - an ausreichenden Feststellungen, die im fortgesetzten Verfahren auf Grund der schon beantragten, gegebenenfalls nach Erörterung mit den Parteien noch zu beantragenden Beweise nachzuholen sein werden. Nach den bisherigen Feststellungen umfasste der "bedungene Gebrauch" iSd § 1096 Abs 1 ABGB jedenfalls auch die Ermöglichung der Erzielung von Erträgen (in welcher Höhe immer) im Rahmen der Festspielveranstaltungen durch Versorgung der Besucher mit Speisen und Getränken.Um diese Voraussetzungen beurteilen zu können, mangelt es - wie schon die zweite Instanz zutreffend erkannte - an ausreichenden Feststellungen, die im fortgesetzten Verfahren auf Grund der schon beantragten, gegebenenfalls nach Erörterung mit den Parteien noch zu beantragenden Beweise nachzuholen sein werden. Nach den bisherigen Feststellungen umfasste der "bedungene Gebrauch" iSd Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB jedenfalls auch die Ermöglichung der Erzielung von Erträgen (in welcher Höhe immer) im Rahmen der Festspielveranstaltungen durch Versorgung der Besucher mit Speisen und Getränken.
Weshalb das Klagebegehren unschlüssig, unbestimmt oder ungenau sein sollte, wie das die beklagte Partei in ihrem Rekurs ins Treffen führt, kann selbst dessen Ausführungen nicht entnommen werden.
Die Feststellungsklage entbehrt auch nicht des gebotenen Feststellungsinteresses. Ihre Zulässigkeit beruht auf den Grundsätzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Prozessökonomie. Ihr daraus abzuleitender Zweck ist es, einerseits die Rechtslage zwischen den Parteien klarzustellen und andererseits vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren; das über sie ergehende Urteil soll Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen zwischen diesen Parteien sein. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Feststellungsinteresse - selbst bei schon möglicher Leistungsklage - zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, ein für allemal Klarheit über diese Rechtsbeziehungen zu schaffen. Der Rechtssatz, eine Feststellungsklage sei unzulässig, wenn schon die Leistungsklage erhoben werden könnte, gilt nur für den Fall, dass der Leistungsanspruch den Feststellungsanspruch zur Gänze ausschöpft, wenn also über das Leistungsbegehren hinausgehende Rechtsfolgen aus der Feststellung des umstrittenen Rechtsverhältnisses oder Rechtes nicht in Betracht kommen. Können indes aus einem Gesamtanspruch lediglich Teilansprüche mit der Leistungsklage geltend gemacht werden, so wird damit der Feststellungsanspruch in aller Regel nicht ausgeschöpft (7 Ob 242/01s mwN). Da das Pachtverhältnis nach dem Vertrag erst am 31. 12. 2006 endet, es also auch noch für künftig fällig werdende Pachtzinse von Bedeutung sein wird, ob und inwieweit die Kläger zur Zinsminderung berechtigt sein werden, kann ihnen für die vorliegende Klage das gebotene Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. Dass sie einen Teil der bereits entrichteten Pachtzinse zurückfordern könnten (dazu 8 Ob 526/90 [= ImmZ 1991, 360]), tut dem Feststellungsinteresse keinen Abruch (vgl dazu insb 5 Ob 768/80).Die Feststellungsklage entbehrt auch nicht des gebotenen Feststellungsinteresses. Ihre Zulässigkeit beruht auf den Grundsätzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Prozessökonomie. Ihr daraus abzuleitender Zweck ist es, einerseits die Rechtslage zwischen den Parteien klarzustellen und andererseits vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren; das über sie ergehende Urteil soll Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen zwischen diesen Parteien sein. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Feststellungsinteresse - selbst bei schon möglicher Leistungsklage - zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, ein für allemal Klarheit über diese Rechtsbeziehungen zu schaffen. Der Rechtssatz, eine Feststellungsklage sei unzulässig, wenn schon die Leistungsklage erhoben werden könnte, gilt nur für den Fall, dass der Leistungsanspruch den Feststellungsanspruch zur Gänze ausschöpft, wenn also über das Leistungsbegehren hinausgehende Rechtsfolgen aus der Feststellung des umstrittenen Rechtsverhältnisses oder Rechtes nicht in Betracht kommen. Können indes aus einem Gesamtanspruch lediglich Teilansprüche mit der Leistungsklage geltend gemacht werden, so wird damit der Feststellungsanspruch in aller Regel nicht ausgeschöpft (7 Ob 242/01s mwN). Da das Pachtverhältnis nach dem Vertrag erst am 31. 12. 2006 endet, es also auch noch für künftig fällig werdende Pachtzinse von Bedeutung sein wird, ob und inwieweit die Kläger zur Zinsminderung berechtigt sein werden, kann ihnen für die vorliegende Klage das gebotene Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. Dass sie einen Teil der bereits entrichteten Pachtzinse zurückfordern könnten (dazu 8 Ob 526/90 [= ImmZ 1991, 360]), tut dem Feststellungsinteresse keinen Abruch vergleiche , dazu insb 5 Ob 768/80).
Abschließend bleibt nur noch festzuhalten, dass den Klägern die Zinsminderung nicht etwa deshalb verwehrt ist, weil sie das Bestandverhältnis in Kenntnis eines dazu berechtigenden Grundes fortsetzten, sind sie doch keineswegs verpflichtet, in diesem Fall das Bestandverhältnis vorzeitig aufzulösen, weil ihnen dann - wie schon erwähnt - das Recht zusteht, zwischen Erfüllung, Zinsminderung, vorzeitiger Auflösung und gegebenenfalls Schadenersatz zu wählen.
Dem Rekurs der beklagten Partei ist somit ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.