Rechtssatz RS0117011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117011
Entscheidungsdatum
19.03.2024
Rechtssatz
Ein durch die entgegen vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers erfolgte Eröffnung von Konkurrenzunternehmen im Einzugsbereich des Bestandobjekts (mitverursachter) verursachter erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt ein Zinsminderungs- bzw -befreiungsbegehren gemäß § 1096 Abs 1 ABGB.Ein durch die entgegen vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers erfolgte Eröffnung von Konkurrenzunternehmen im Einzugsbereich des Bestandobjekts (mitverursachter) verursachter erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt ein Zinsminderungs- bzw -befreiungsbegehren gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 113/02b
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 14.10.2002 1 Ob 113/02b
verstärkter Senat; Veröff: SZ 2002/132
- 9 Ob 54/04p
Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 54/04p
Vgl; Beisatz: Vorhersehbare Umsatzeinbußen durch die Ansiedlung weiterer Konkurrenzbetriebe in der Umgebung sind dem Unternehmerrisiko zuzurechnen und berechtigen daher - ohne besondere Gestaltung des Bestandvertrages - nicht zur Bestandzinsminderung im Sinne des § 1096 ABGB. (Hier: Kaffeehaus.) (T1)
- 6 Ob 138/14h
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 138/14h
Auch
- 7 Ob 42/16a
Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 42/16a
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Kein Konkurrenzschutz durch bloß ergänzende Vertragsauslegung, wenn der Vermieter im selben Haus ein benachbartes Bestandobjekt an einen Konkurrenten vermietet, wenn sich das Haus in einer belebten Geschäftsstraße befindet. (T2)
- 3 Ob 209/21p
Entscheidungstext OGH 24.03.2022 3 Ob 209/21p
Vgl; Beisatz: Soweit Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters eine unmittelbare Folge der COVID‑19-Pandemie sind, die sämtliche Unternehmer wie (auch) den Mieter des Geschäftslokals, insbesondere dessen gesamte Branche, allgemein und insgesamt treffen, sind diese dem Unternehmerrisiko zuzuordnen und daher für den zu zahlenden Mietzins nicht relevant. Diese Auswirkungen der Pandemie sind keine Gebrauchsbeeinträchtigung des vom Vermieter vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellenden Objekts. Die §§ 1096, 1104 f ABGB bilden daher keine Grundlage für eine allein darauf aufbauende Mietzinsminderung. (T3)
Beisatz: Lassen sich hingegen Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters auf behördliche Maßnahmen, hier also auf jene Betretungsverbote zurückführen, die anlässlich der COVID‑19-Pandemie verfügt wurden, so sind solche Umsatzeinbußen konkrete Folgen einer objektiven Einschränkung des vertraglich bedungenen Gebrauchs des Bestandobjekts und im Rahmen einer Mietzinsminderung zu berücksichtigen. (T4)
- 9 Ob 84/21z
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 9 Ob 84/21z
Vgl; Beisatz: Umsatzrückgang eines Modegeschäfts außerhalb von Lockdown. (T5)
- 10 Ob 46/22w
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 46/22w
Vgl; Beis nur wie T3; Beis wie T5
- 4 Ob 221/22m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.02.2023 4 Ob 221/22m
vgl
- 6 Ob 239/22y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.03.2023 6 Ob 239/22y
vgl; Beisatz: Für die Frage einer Mietzinsminderung kommt es auf die
unmittelbar auf behördliche Maßnahmen zurückgehende Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Mietobjekts an (COVID-19-Pandemie). (T6)
- 4 Ob 143/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 143/23t
vgl
- 4 Ob 225/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2024 4 Ob 225/23a
vgl
Schlagworte
Zinsminderungsbegehren, Zinsbefreiungsbegehren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117011
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20021014_OGH0002_0010OB00113_02B0000_001