Der Bestandgeber hat umfassend dafür zu sorgen, dass der bedungene Gebrauch des Bestandnehmers nicht durch Dritte beeinträchtigt wird. Er hat gegen Störungen Dritter entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und darf den Bestandnehmer nicht auf die diesem unmittelbar gegen den Störer eingeräumten Ansprüche verweisen (JBl 2001, 522; WoBl 2001, 118; MietSlg 51.127; WoBl 2000, 160; RdU 1997, 90 mit zust Besprechung von Wagner; SZ 63/220; MietSlg 39.112; 36.179; 35.170; Würth in Rummel ABGB3 Rz 9 zu § 1096; Binder in Schwimann ABGB2 Rz 47 zu § 1096). Gewährt der Bestandgeber dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch nicht oder nicht in vollem Ausmaß, so tritt ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Bestandgebers als Gewährleistungsfolge eigener Art ex lege eine Zinsbefreiung (-minderung) ein, und zwar vom Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu deren Behebung (Würth aaO Rz 10 zu § 1096 mwN). Der Vermieter ist demnach grundsätzlich verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den ordnungsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts sicherzustellen. Die Grenzen der Schutzpflicht ergeben sich aus Erwägungen der Zumutbarkeit. Die Bewahrungspflicht des Vermieters endet dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beseitigung der Mietrechtsbeeinträchtigung nicht erzielbar erscheint (JBl 2001, 522; JBl 1991, 46); die Pflicht zum Einschreiten des Vermieters entfällt dort und in dem Umfang, in dem die Erfolgsaussichten mit hoher Wahrscheinlichkeit von vornherein ausgeschlossen werden können (JBl 1991, 46; Binder aaO Rz 48 zu § 1096).Der Bestandgeber hat umfassend dafür zu sorgen, dass der bedungene Gebrauch des Bestandnehmers nicht durch Dritte beeinträchtigt wird. Er hat gegen Störungen Dritter entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und darf den Bestandnehmer nicht auf die diesem unmittelbar gegen den Störer eingeräumten Ansprüche verweisen (JBl 2001, 522; WoBl 2001, 118; MietSlg 51.127; WoBl 2000, 160; RdU 1997, 90 mit zust Besprechung von Wagner; SZ 63/220; MietSlg 39.112; 36.179; 35.170; Würth in Rummel ABGB3 Rz 9 zu Paragraph 1096,; Binder in Schwimann ABGB2 Rz 47 zu Paragraph 1096,). Gewährt der Bestandgeber dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch nicht oder nicht in vollem Ausmaß, so tritt ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Bestandgebers als Gewährleistungsfolge eigener Art ex lege eine Zinsbefreiung (-minderung) ein, und zwar vom Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu deren Behebung (Würth aaO Rz 10 zu Paragraph 1096, mwN). Der Vermieter ist demnach grundsätzlich verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den ordnungsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts sicherzustellen. Die Grenzen der Schutzpflicht ergeben sich aus Erwägungen der Zumutbarkeit. Die Bewahrungspflicht des Vermieters endet dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beseitigung der Mietrechtsbeeinträchtigung nicht erzielbar erscheint (JBl 2001, 522; JBl 1991, 46); die Pflicht zum Einschreiten des Vermieters entfällt dort und in dem Umfang, in dem die Erfolgsaussichten mit hoher Wahrscheinlichkeit von vornherein ausgeschlossen werden können (JBl 1991, 46; Binder aaO Rz 48 zu Paragraph 1096,).
Im vorliegenden Fall stützt der Beklagte seinen Anspruch auf Mietzinsminderung bzw -befreiung unter anderem darauf, dass die Lärmeinwirkung durch den LKW-Verkehr auf einer vom Bestandobjekt etwa 100 m entfernten Bundesstraße den bedungenen Gebrauch der angemieteten Wohnung verhindere. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Lärm überhaupt eine wesentliche Beeinträchtigung des Beklagten im bedungenen Gebrauch des Bestandgegenstands darstellt (vgl SZ 63/220; EvBl 1983/171). Der Beklagte muss diese Lärmentwicklung schon deshalb in Kauf nehmen, weil mangels anderer Vereinbarung eine "mittlere Brauchbarkeit" des Bestandobjekts zu Grunde zu legen und anzunehmen ist (MietSlg 39.112), er von vornherein davon Bescheid wusste, dass LKW auf der Bundesstraße zum Steinbruch zu- oder von diesem abfahren, und er in Kenntnis dessen den Bestandvertrag mit der vereinbarten Mietzinshöhe abschloss. Eine Steigerung des Verkehrsaufkommens - sei sie auch durch extensive Nutzung des damals schon vorhandenen Steinbruchs bedingt - war vorhersehbar und gehört demzufolge zum "allgemeinen Lebensrisiko" eines Mieters (MietSlg 51.127). Maßgeblich ist schließlich auch, dass der Vermieter zum Einschreiten gegen die Halter der die Bundesstraße benutzenden LKW und den damit verbundenen Lärm nicht verpflichtet war, weil an solchen Straßen Gemeingebrauch besteht, und daher ein Vorgehen des Vermieters gegen den durch die Benützung der Bundesstraße entstehenden Lärm von vornherein aussichtslos gewesen wäre.Im vorliegenden Fall stützt der Beklagte seinen Anspruch auf Mietzinsminderung bzw -befreiung unter anderem darauf, dass die Lärmeinwirkung durch den LKW-Verkehr auf einer vom Bestandobjekt etwa 100 m entfernten Bundesstraße den bedungenen Gebrauch der angemieteten Wohnung verhindere. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Lärm überhaupt eine wesentliche Beeinträchtigung des Beklagten im bedungenen Gebrauch des Bestandgegenstands darstellt vergleiche SZ 63/220; EvBl 1983/171). Der Beklagte muss diese Lärmentwicklung schon deshalb in Kauf nehmen, weil mangels anderer Vereinbarung eine "mittlere Brauchbarkeit" des Bestandobjekts zu Grunde zu legen und anzunehmen ist (MietSlg 39.112), er von vornherein davon Bescheid wusste, dass LKW auf der Bundesstraße zum Steinbruch zu- oder von diesem abfahren, und er in Kenntnis dessen den Bestandvertrag mit der vereinbarten Mietzinshöhe abschloss. Eine Steigerung des Verkehrsaufkommens - sei sie auch durch extensive Nutzung des damals schon vorhandenen Steinbruchs bedingt - war vorhersehbar und gehört demzufolge zum "allgemeinen Lebensrisiko" eines Mieters (MietSlg 51.127). Maßgeblich ist schließlich auch, dass der Vermieter zum Einschreiten gegen die Halter der die Bundesstraße benutzenden LKW und den damit verbundenen Lärm nicht verpflichtet war, weil an solchen Straßen Gemeingebrauch besteht, und daher ein Vorgehen des Vermieters gegen den durch die Benützung der Bundesstraße entstehenden Lärm von vornherein aussichtslos gewesen wäre.
Auch die vom Beklagten behauptete Geruchsbelästigung durch einen etwa 60 m entfernten Schweinestall ist zumindest größtenteils nicht geeignet, eine Mietzinsminderung oder gar -befreiung zu rechtfertigen. Was die Zeit bis einschließlich Oktober 1999 betrifft, hat er unbekämpftermaßen bis dahin den vollen Mietzins in Kenntnis der von ihm behaupteten zinsmindernden Umstände geleistet; daher ist eine Zinsbefreiung bzw -minderung bis zum 1. 11. 1999 jedenfalls ausgeschlossen. Kannte der Mieter die behaupteten Mängel im Zeitpunkt der Mietzinszahlung und war es ihm damals nicht weniger als zur Zeit der Klagseinbringung möglich, zu beurteilen, welche Zinsminderung im Sinne des § 1096 ABGB berechtigt sei, so kann er nicht "wegen irrtümlich erfolgter Zahlung" einen Teil des Mietzinses zurückverlangen. Er hat durch die vorbehaltlose Zahlung des gesamten Zinses in diesem Zeitraum die Umstände, die allenfalls seinen Gebrauch behinderten, akzeptiert und auf die Zinsminderung (-befreiung) verzichtet (SZ 63/220; MietSlg 39.189; Würth aaO Rz 11 zu § 1096). Dass die Geruchsbelästigung durch den Schweinestall jedenfalls bereits Anfang 2000 beendet war, gesteht der Beklagte selbst zu (S 8 der Berufung bzw S 7 der Revision), sodass er aus dieser von ihm behaupteten Belästigung eine Mietzinsminderung bzw -befreiung ab dem Jahre 2000 jedenfalls nicht ableiten kann. In den verbleibenden zwei Monaten (November und Dezember 1999), für die allenfalls eine Mietzinsminderung berechtigt sein kann, war es dem Vermieter aber gewiss nicht möglich, zielführende Maßnahmen zu ergreifen, die die Geruchsbelästigung in diesem Zeitraum auf ein für den Beklagten - nach seinen Behauptungen - erträgliches Maß reduziert hätten. Da der Mietzins bis Ende Oktober 1999 vorbehaltlos bezahlt worden war, wäre ein Einschreiten des Vermieters frühestens ab November 1999 in Betracht gekommen, und hätte daher in diesen zwei Monaten der vom Beklagten gewünschte Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten können.Auch die vom Beklagten behauptete Geruchsbelästigung durch einen etwa 60 m entfernten Schweinestall ist zumindest größtenteils nicht geeignet, eine Mietzinsminderung oder gar -befreiung zu rechtfertigen. Was die Zeit bis einschließlich Oktober 1999 betrifft, hat er unbekämpftermaßen bis dahin den vollen Mietzins in Kenntnis der von ihm behaupteten zinsmindernden Umstände geleistet; daher ist eine Zinsbefreiung bzw -minderung bis zum 1. 11. 1999 jedenfalls ausgeschlossen. Kannte der Mieter die behaupteten Mängel im Zeitpunkt der Mietzinszahlung und war es ihm damals nicht weniger als zur Zeit der Klagseinbringung möglich, zu beurteilen, welche Zinsminderung im Sinne des Paragraph 1096, ABGB berechtigt sei, so kann er nicht "wegen irrtümlich erfolgter Zahlung" einen Teil des Mietzinses zurückverlangen. Er hat durch die vorbehaltlose Zahlung des gesamten Zinses in diesem Zeitraum die Umstände, die allenfalls seinen Gebrauch behinderten, akzeptiert und auf die Zinsminderung (-befreiung) verzichtet (SZ 63/220; MietSlg 39.189; Würth aaO Rz 11 zu Paragraph 1096,). Dass die Geruchsbelästigung durch den Schweinestall jedenfalls bereits Anfang 2000 beendet war, gesteht der Beklagte selbst zu (S 8 der Berufung bzw S 7 der Revision), sodass er aus dieser von ihm behaupteten Belästigung eine Mietzinsminderung bzw -befreiung ab dem Jahre 2000 jedenfalls nicht ableiten kann. In den verbleibenden zwei Monaten (November und Dezember 1999), für die allenfalls eine Mietzinsminderung berechtigt sein kann, war es dem Vermieter aber gewiss nicht möglich, zielführende Maßnahmen zu ergreifen, die die Geruchsbelästigung in diesem Zeitraum auf ein für den Beklagten - nach seinen Behauptungen - erträgliches Maß reduziert hätten. Da der Mietzins bis Ende Oktober 1999 vorbehaltlos bezahlt worden war, wäre ein Einschreiten des Vermieters frühestens ab November 1999 in Betracht gekommen, und hätte daher in diesen zwei Monaten der vom Beklagten gewünschte Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten können.
Der Zinsminderungs-(-befreiungs)anspruch nach § 1096 ABGB ist aber ein verschuldensunabhängiger Gewährleistungsanspruch besonderer Art (WoBl 2001, 118; Würth aaO Rz 10 zu § 1096), weshalb für November und Dezember 1999 eine Zinsminderung gerechtfertigt sein könnte, sollte der Beklagte die Voraussetzungen hiefür nachweisen. Da der Beklagte Beweise für eine den bedungenen Gebrauch der Wohnung einschränkende Geruchsbelästigung angeboten hat, diese Beweise aber nicht aufgenommen wurden, ist das Verfahren insoweit mangelhaft geblieben und sind die Entscheidungen der Vorinstanzen - aber nur im Umfang der begehrten Zinsbefreiung für diese zwei Monate (monatlich S 5.101, wie sich aus den Beilagen B und E im Zusammenhalt mit dem außer Streit stehenden Mietzinsrückstand von S 77.315,48 klar ergibt) - aufzuheben.Der Zinsminderungs-(-befreiungs)anspruch nach Paragraph 1096, ABGB ist aber ein verschuldensunabhängiger Gewährleistungsanspruch besonderer Art (WoBl 2001, 118; Würth aaO Rz 10 zu Paragraph 1096,), weshalb für November und Dezember 1999 eine Zinsminderung gerechtfertigt sein könnte, sollte der Beklagte die Voraussetzungen hiefür nachweisen. Da der Beklagte Beweise für eine den bedungenen Gebrauch der Wohnung einschränkende Geruchsbelästigung angeboten hat, diese Beweise aber nicht aufgenommen wurden, ist das Verfahren insoweit mangelhaft geblieben und sind die Entscheidungen der Vorinstanzen - aber nur im Umfang der begehrten Zinsbefreiung für diese zwei Monate (monatlich S 5.101, wie sich aus den Beilagen B und E im Zusammenhalt mit dem außer Streit stehenden Mietzinsrückstand von S 77.315,48 klar ergibt) - aufzuheben.
Entgegen der Ansicht der klagenden Partei kommt eine Zinsminderung trotz § 46 WFG in Betracht. Diese Bestimmung regelt nämlich nur die Zusammensetzung des Hauptmietzinses, enthält aber keinen Ausschluss einer Mietzinsminderung bzw -befreiung gemäß § 1096 ABGB.Entgegen der Ansicht der klagenden Partei kommt eine Zinsminderung trotz Paragraph 46, WFG in Betracht. Diese Bestimmung regelt nämlich nur die Zusammensetzung des Hauptmietzinses, enthält aber keinen Ausschluss einer Mietzinsminderung bzw -befreiung gemäß Paragraph 1096, ABGB.
Es ist nicht daran zu zweifeln, dass den Beklagten am Zahlungsrückstand grobes Verschulden trifft. Die Behauptungs- und Beweislast für das Fehlen groben Verschuldens, also eine Begründung für die Unterlassung der Zahlung, trifft stets den Mieter, der den ihn entlastenden Sachverhalt in jeder Richtung zu konkretisieren hat. Stellt der Mieter trotz Unstrittigkeit des Rückstands keine entsprechenden Behauptungen auf, ist die Kündigung ohne weiteres für rechtswirksam zu erklären; es bedarf dann keines Beschlusses nach § 33 Abs 2 MRG (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 28 zu § 33 MRG mwN). Es musste dem Beklagten bewusst sein, dass er den von der Bundesstraße ausgehenden Verkehrslärm zu dulden habe, dass der Vermieter wegen dieses Lärms keinerlei Maßnahmen mit Erfolgsaussicht hätte ergreifen können, und er hätte sich bei entsprechend realistischer Betrachtung auch darüber im Klaren sein müssen, dass die von ihm behauptete Geruchsbelästigung durch den Schweinestall eine Mietzinsminderung oder gar -befreiung bestenfalls für einen kurzen Zeitraum rechtfertigen könnte, hat er doch bis Ende Oktober 1999 den Mietzins vorbehaltlos zur Gänze bezahlt, und war die Geruchsbelästigung bereits Anfang 2000 jedenfalls ganz weggefallen.Es ist nicht daran zu zweifeln, dass den Beklagten am Zahlungsrückstand grobes Verschulden trifft. Die Behauptungs- und Beweislast für das Fehlen groben Verschuldens, also eine Begründung für die Unterlassung der Zahlung, trifft stets den Mieter, der den ihn entlastenden Sachverhalt in jeder Richtung zu konkretisieren hat. Stellt der Mieter trotz Unstrittigkeit des Rückstands keine entsprechenden Behauptungen auf, ist die Kündigung ohne weiteres für rechtswirksam zu erklären; es bedarf dann keines Beschlusses nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 28 zu Paragraph 33, MRG mwN). Es musste dem Beklagten bewusst sein, dass er den von der Bundesstraße ausgehenden Verkehrslärm zu dulden habe, dass der Vermieter wegen dieses Lärms keinerlei Maßnahmen mit Erfolgsaussicht hätte ergreifen können, und er hätte sich bei entsprechend realistischer Betrachtung auch darüber im Klaren sein müssen, dass die von ihm behauptete Geruchsbelästigung durch den Schweinestall eine Mietzinsminderung oder gar -befreiung bestenfalls für einen kurzen Zeitraum rechtfertigen könnte, hat er doch bis Ende Oktober 1999 den Mietzins vorbehaltlos zur Gänze bezahlt, und war die Geruchsbelästigung bereits Anfang 2000 jedenfalls ganz weggefallen.
Die Vorinstanzen haben den von ihnen festgestellten Sachverhalt - ausgenommen die Geruchsbelästigung in den Monaten November und Dezember 1999 - rechtsrichtig beurteilt und die Notwendigkeit weiterer Zeugeneinvernahmen deshalb großteils zu Recht verneint. Soweit das Berufungsgericht - ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht - die diesbezügliche Mängelrüge des Beklagten verwarf, dann kann die von ihm behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit nicht neuerlich im Revisionsverfahren geltend gemacht werden (1 Ob 318/97i; SZ 62/157 uva).
Die Revision ist daher großteils nicht berechtigt, nämlich in Ansehung des Begehrens auf Zahlung von 4.877,33 EUR (= S 67.113,48) samt gestaffelten Zinsen und des Räumungsbegehrens. Lediglich im Umfang des Teilklagebegehrens von 741,41 EUR (= S 10.202) samt 4 % Zinsen seit 2. 12. 1999 sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und ist insoweit dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.