Rechtssatz RS0021288
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021288
Entscheidungsdatum
27.05.2021
Rechtssatz
Die Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB setzt entweder einen Mangel des Bestandgegenstandes selbst oder ein vom Bestandgeber gesetztes, zumindest aber von ihm zu vertretendes Verhalten voraus, durch das die bedungene Benützung des Bestandgegenstandes - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - beeinträchtigt oder gehindert wird. Ein solcher Mangel liegt aber nicht schon darin, daß in dem Haus, in dem sich das vermietete Geschäftslokal befindet, ein den Mieter konkurrenzierendes Geschäft vorhanden ist.Die Zinsminderung gemäß Paragraph 1096, ABGB setzt entweder einen Mangel des Bestandgegenstandes selbst oder ein vom Bestandgeber gesetztes, zumindest aber von ihm zu vertretendes Verhalten voraus, durch das die bedungene Benützung des Bestandgegenstandes - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - beeinträchtigt oder gehindert wird. Ein solcher Mangel liegt aber nicht schon darin, daß in dem Haus, in dem sich das vermietete Geschäftslokal befindet, ein den Mieter konkurrenzierendes Geschäft vorhanden ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 614/88
Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 614/88
Veröff: JBl 1989,381
- 2 Ob 567/89
Entscheidungstext OGH 14.11.1989 2 Ob 567/89
- 8 Ob 610/90
Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 610/90
Auch; Veröff: SZ 63/220
- 4 Ob 1512/96
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 1512/96
Auch; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Teilvermietung des Bestandobjektes durch den Kläger an einen Dritten in der Form einer Zinsminderung. (T1)
- 9 Ob 43/98h
Entscheidungstext OGH 15.04.1998 9 Ob 43/98h
Auch; nur: Die Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB setzt entweder einen Mangel des Bestandgegenstandes selbst oder ein vom Bestandgeber gesetztes, zumindest aber von ihm zu vertretendes Verhalten voraus, durch das die bedungene Benützung des Bestandgegenstandes - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - beeinträchtigt oder gehindert wird. (T2)
- 9 Ob 348/98m
Entscheidungstext OGH 10.02.1999 9 Ob 348/98m
nur T2
- 1 Ob 89/02y
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 89/02y
Ähnlich; Beisatz: Der Beklagte muss diese Lärmentwicklung durch den LKW-Verkehr auf einer vom Bestandobjekt etwa 100m entfernten Bundesstraße schon deshalb in Kauf nehmen, weil mangels anderer Vereinbarung eine "mittlere Brauchbarkeit" des Bestandobjekts zu Grunde zu legen und anzunehmen ist. (T3)
- 1 Ob 113/02b
Entscheidungstext OGH 14.10.2002 1 Ob 113/02b
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 2002/132
- 1 Ob 306/02k
Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 306/02k
Auch; Beisatz: Die Ursachen für die Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache müssen dem Bestandgeber zumindest zurechenbar sein. Dabei wird das Verhalten Dritter in den erörterten Grenzen in den Zurechnungskonnex einbezogen. (T4) Beisatz: Ein Zurechnungskonnex ist für den Fall von Einflussmöglichkeiten des Bestandgebers (allein) nicht maßgebend. (T5) Beisatz: Jeder Vertragspartner hat die Nachteile zu tragen, die sich aus seiner Sphäre ergeben. (T6)
Veröff: SZ 2003/18
- 9 Ob 54/04p
Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 54/04p
Vgl auch; Beis wie T6
- 6 Ob 356/04b
Entscheidungstext OGH 10.01.2005 6 Ob 356/04b
Beisatz: Für Inhalt und Umfang der den Bestandgeber obliegenden Schutzpflichten sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, denen-vom Fall hier nicht vorliegender grober Fehlbeurteilung abgesehen-keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. (T7)
- 4 Ob 53/08k
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 53/08k
Auch; Beis wie T7
- 6 Ob 40/08p
Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 40/08p
Vgl; Beis wie T7
- 7 Ob 56/17m
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 56/17m
Vgl; Beis wie T7
- 4 Ob 18/21g
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 18/21g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021288
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2021
Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00614_8800000_001