1. 1. In der Entscheidung 8 Ob 610, 679/90 (= SZ 63/220) betonte der Oberste Gerichtshof, es komme "bei der ipso iure eintretenden Mietzinsminderung als einer besonderen Form der Gewährleistung im Bestandrecht" nicht darauf an, ob "der Vermieter diese Umstände zu vertreten oder gar verschuldet" habe. Die Frage nach deren Vorhersehbarkeit für den Vermieter bei Abschluss des Bestandvertrags sei nicht von Bedeutung. Der erkennende Senat fasste sodann als verstärkter Senat die für die Minderung des Bestandzinses gemäß § 1096 Abs 1 ABGB maßgebenden Grundsätze, die auf einem in der Rechtsprechung gefestigten Kern beruhen, in der Entscheidung 1 Ob 113/02b zusammen. Danach ist der Bestandnehmer für die Dauer und im Ausmaß der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts von der Entrichtung des Zinses befreit, wenn es schon bei der Übergabe so mangelhaft war oder erst während der Bestandzeit ohne Verschulden des Bestandnehmers derart mangelhaft wurde, dass es zum bedungenen Gebrauch nicht taugt. Es handle sich dabei um einen Gewährleistungsanspruch eigener Art, der in Anpassung an die Besonderheiten von Dauerschuldverhältnissen unabhängig von den Fristen des § 933 ABGB geltend gemacht werden könne, ein Verschulden des Bestandgebers am Auftreten des Mangels nicht voraussetze und schon kraft Gesetzes eintrete. Der Bestandnehmer könne die Zinsbefreiung bzw -minderung aber auch in Anspruch nehmen, wenn zwar die Bestandsache selbst nicht mangelhaft ist, der Bestandgeber ihm indes den bedungenen Gebrauch entweder überhaupt nicht oder doch nicht in vollem Ausmaß verschafft oder ihn im bedungenen Gebrauch stört. Somit setze die Zinsbefreiung bzw -minderung entweder einen Mangel des Bestandgegenstands selbst oder ein vom Bestandgeber gesetztes oder ein ihm zumindest zurechenbares Verhalten voraus, wodurch der bedungene Gebrauch der Bestandsache - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - gehindert oder beeinträchtigt wird; sie erstrecke sich vom Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu deren Beseitigung.1. 1. In der Entscheidung 8 Ob 610, 679/90 (= SZ 63/220) betonte der Oberste Gerichtshof, es komme "bei der ipso iure eintretenden Mietzinsminderung als einer besonderen Form der Gewährleistung im Bestandrecht" nicht darauf an, ob "der Vermieter diese Umstände zu vertreten oder gar verschuldet" habe. Die Frage nach deren Vorhersehbarkeit für den Vermieter bei Abschluss des Bestandvertrags sei nicht von Bedeutung. Der erkennende Senat fasste sodann als verstärkter Senat die für die Minderung des Bestandzinses gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB maßgebenden Grundsätze, die auf einem in der Rechtsprechung gefestigten Kern beruhen, in der Entscheidung 1 Ob 113/02b zusammen. Danach ist der Bestandnehmer für die Dauer und im Ausmaß der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts von der Entrichtung des Zinses befreit, wenn es schon bei der Übergabe so mangelhaft war oder erst während der Bestandzeit ohne Verschulden des Bestandnehmers derart mangelhaft wurde, dass es zum bedungenen Gebrauch nicht taugt. Es handle sich dabei um einen Gewährleistungsanspruch eigener Art, der in Anpassung an die Besonderheiten von Dauerschuldverhältnissen unabhängig von den Fristen des Paragraph 933, ABGB geltend gemacht werden könne, ein Verschulden des Bestandgebers am Auftreten des Mangels nicht voraussetze und schon kraft Gesetzes eintrete. Der Bestandnehmer könne die Zinsbefreiung bzw -minderung aber auch in Anspruch nehmen, wenn zwar die Bestandsache selbst nicht mangelhaft ist, der Bestandgeber ihm indes den bedungenen Gebrauch entweder überhaupt nicht oder doch nicht in vollem Ausmaß verschafft oder ihn im bedungenen Gebrauch stört. Somit setze die Zinsbefreiung bzw -minderung entweder einen Mangel des Bestandgegenstands selbst oder ein vom Bestandgeber gesetztes oder ein ihm zumindest zurechenbares Verhalten voraus, wodurch der bedungene Gebrauch der Bestandsache - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - gehindert oder beeinträchtigt wird; sie erstrecke sich vom Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu deren Beseitigung.
1. 2. Abgesehen von den soeben erörterten Grundsätzen ist noch gesichert, dass der Bestandgeber jenen Gebrauchsnutzen zu gewährleisten hat, der ausdrücklich, nach dem Vertragszweck oder der Verkehrssitte bedungen ist (MietSlg 48.125; MietSlg 42.097; EvBl 1983/171; Binder in Schwimann, ABGB² § 1096 Rz 1; Würth in Rummel, ABGB³ § 1096 Rz 4). Er schuldet - mangels anderer Vereinbarung - eine durchschnittliche (mittlere) Brauchbarkeit (MietSlg 48.125; MietSlg 42.097; Binder aaO). Aus § 1096 Abs 1 ABGB folgt ferner die Rechtspflicht des Bestandgebers, den Bestandnehmer gegen Störungen Dritter zu schützen (1 Ob 89/02y; JBl 2001, 522; RdU 1997, 90 [Wagner]; SZ 63/220 uva). Dieser Schutzanspruch besteht bei einer wesentlichen Beeinträchtigung des Gebrauchs bzw der Nutzung der Bestandsache (JBl 2001, 522; SZ 63/220). Der Bestandgeber hat daher gegen Störungen Dritter Maßnahmen zu ergreifen und darf den Bestandnehmer nicht auf die diesem unmittelbar gegen den Störer zustehenden Ansprüche verweisen (1 Ob 89/02y; JBl 2001, 522; RdU 1997, 90 [Wagner] uva), er muss also zur Gewährleistung des bedungenen Gebrauchsnutzens des Bestandobjekts selbst aktiv werden. Die Grenze dieser Rechtspflicht wird durch die Zumutbarkeit von Schutzmaßnahmen gezogen. Demzufolge endet die Bewahrungspflicht auch dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beseitigung der Beeinträchtigung des Bestandrechts nicht erzielbar erscheint (1 Ob 89/02y; JBl 2001, 522; JBl 1991, 46), dessen Einschreiten demnach von vornherein keine noch ins Gewicht fallende Erfolgsaussicht hat (1 Ob 89/02y; JBl 1991, 46). Soweit die Schutzpflicht des Bestandgebers reicht, ist er zur Vermeidung der sonst - als Gewährleistungsfolge gemäß § 1096 Abs 1 ABGB - eintretenden Zinsbefreiung oder -minderung auch verpflichtet, nach Aufforderung durch den Bestandnehmer nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche gegen Dritte zu erheben (8 Ob 227/97h). Diese Rechtslage beruht auf dem bereits unter 1. 1. erläuterten Grundsatz, dass die Ursachen für die Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache dem Bestandgeber zumindest zurechenbar sein müssen. Dabei wird das Verhalten Dritter in den erörterten Grenzen in den Zurechnungskonnex einbezogen. In diesem Zusammenhang ist noch von Bedeutung, dass die Rechtsprechung dem Bestandnehmer einen im Schadenersatzrecht begründeten Anspruch gegen den Bestandgeber auf Leistung des Äquivalents für nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche gegen Dritte deshalb nicht zubilligt, weil dem Bestandnehmer Beeinträchtigungen der Bestandsache durch die Immissionen aus einer Bauführung vom Verursacher abzugelten seien (offenkundig idS 7 Ob 374/98w; 8 Ob 227/97h).1. 2. Abgesehen von den soeben erörterten Grundsätzen ist noch gesichert, dass der Bestandgeber jenen Gebrauchsnutzen zu gewährleisten hat, der ausdrücklich, nach dem Vertragszweck oder der Verkehrssitte bedungen ist (MietSlg 48.125; MietSlg 42.097; EvBl 1983/171; Binder in Schwimann, ABGB² Paragraph 1096, Rz 1; Würth in Rummel, ABGB³ Paragraph 1096, Rz 4). Er schuldet - mangels anderer Vereinbarung - eine durchschnittliche (mittlere) Brauchbarkeit (MietSlg 48.125; MietSlg 42.097; Binder aaO). Aus Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB folgt ferner die Rechtspflicht des Bestandgebers, den Bestandnehmer gegen Störungen Dritter zu schützen (1 Ob 89/02y; JBl 2001, 522; RdU 1997, 90 [Wagner]; SZ 63/220 uva). Dieser Schutzanspruch besteht bei einer wesentlichen Beeinträchtigung des Gebrauchs bzw der Nutzung der Bestandsache (JBl 2001, 522; SZ 63/220). Der Bestandgeber hat daher gegen Störungen Dritter Maßnahmen zu ergreifen und darf den Bestandnehmer nicht auf die diesem unmittelbar gegen den Störer zustehenden Ansprüche verweisen (1 Ob 89/02y; JBl 2001, 522; RdU 1997, 90 [Wagner] uva), er muss also zur Gewährleistung des bedungenen Gebrauchsnutzens des Bestandobjekts selbst aktiv werden. Die Grenze dieser Rechtspflicht wird durch die Zumutbarkeit von Schutzmaßnahmen gezogen. Demzufolge endet die Bewahrungspflicht auch dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beseitigung der Beeinträchtigung des Bestandrechts nicht erzielbar erscheint (1 Ob 89/02y; JBl 2001, 522; JBl 1991, 46), dessen Einschreiten demnach von vornherein keine noch ins Gewicht fallende Erfolgsaussicht hat (1 Ob 89/02y; JBl 1991, 46). Soweit die Schutzpflicht des Bestandgebers reicht, ist er zur Vermeidung der sonst - als Gewährleistungsfolge gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB - eintretenden Zinsbefreiung oder -minderung auch verpflichtet, nach Aufforderung durch den Bestandnehmer nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche gegen Dritte zu erheben (8 Ob 227/97h). Diese Rechtslage beruht auf dem bereits unter 1. 1. erläuterten Grundsatz, dass die Ursachen für die Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache dem Bestandgeber zumindest zurechenbar sein müssen. Dabei wird das Verhalten Dritter in den erörterten Grenzen in den Zurechnungskonnex einbezogen. In diesem Zusammenhang ist noch von Bedeutung, dass die Rechtsprechung dem Bestandnehmer einen im Schadenersatzrecht begründeten Anspruch gegen den Bestandgeber auf Leistung des Äquivalents für nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche gegen Dritte deshalb nicht zubilligt, weil dem Bestandnehmer Beeinträchtigungen der Bestandsache durch die Immissionen aus einer Bauführung vom Verursacher abzugelten seien (offenkundig idS 7 Ob 374/98w; 8 Ob 227/97h).
1. 3. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Zinsbefreiung bzw -minderung gemäß § 1096 Abs 1 ABGB eintrete, ist indes mit dem schon referierten Grundsatz, die Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens des Bestandnehmers setze ein dafür ursächliches Verhalten des Bestandgebers oder ein ihm zumindest zurechenbares Verhalten Dritter voraus, nicht erschöpfend beantwortet, ist doch noch die Frage zu klären, ob und bejahendenfalls, wie weit dem Bestandgeber eine wesentliche, nicht abstellbare Beeinträchtigung des bedungenen Gebrauchs der Bestandsache aus tatsächlichen Gründen - so auch durch das Verhalten Dritter und insofern unabhängig vom Bestehen bzw der Erhebung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche - nach den Regeln über die Gefahrtragung zur Last fällt. Insoweit mangelt es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wie sogleich zu belegen sein wird, an einer eindeutigen, bereits durch Leitsätze zur Lösung der Kernfragen abgesicherten Linie.1. 3. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Zinsbefreiung bzw -minderung gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB eintrete, ist indes mit dem schon referierten Grundsatz, die Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens des Bestandnehmers setze ein dafür ursächliches Verhalten des Bestandgebers oder ein ihm zumindest zurechenbares Verhalten Dritter voraus, nicht erschöpfend beantwortet, ist doch noch die Frage zu klären, ob und bejahendenfalls, wie weit dem Bestandgeber eine wesentliche, nicht abstellbare Beeinträchtigung des bedungenen Gebrauchs der Bestandsache aus tatsächlichen Gründen - so auch durch das Verhalten Dritter und insofern unabhängig vom Bestehen bzw der Erhebung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche - nach den Regeln über die Gefahrtragung zur Last fällt. Insoweit mangelt es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wie sogleich zu belegen sein wird, an einer eindeutigen, bereits durch Leitsätze zur Lösung der Kernfragen abgesicherten Linie.
1. 4. Nach der Entscheidung 9 Ob 348/98m (= MietSlg 51.127) ist ein die Gewährleistungspflicht nach § 1096 Abs 1 ABGB auslösender Mangel des Bestandobjekts nicht schon dann zu bejahen, wenn auf der Straße, an der das Bestandobjekt liegt, kommunale Gleisverlegungsarbeiten stattfinden. Dadurch werde die Bestandsache nicht nachträglich mangelhaft. Der Vermieter habe damit keine Handlungen gesetzt, die den Bestandnehmer faktisch oder aus rechtlichen Gründen im Gebrauch des Mietobjekts störten. Durch Gleisverlegungsarbeiten werde das Mietrecht weder zunichte gemacht noch beeinträchtigt. Ein durch solche Arbeiten bzw deren Folgen verursachter Umsatzrückgang beim Betrieb des im Bestandobjekt geführten Unternehmens rechtfertige keinen Anspruch auf Zinsminderung. Der Bestandgeber müsse umfassend dafür sorgen, dass der bedungene Gebrauch der Bestandsache durch Dritte nicht beeinträchtigt werde. Er dürfe daher Dritten nicht Rechte einräumen, bei deren Ausübung mit der Möglichkeit einer Schädigung oder Störung des Bestandnehmers zu rechnen sei. Er müsse ferner gegen Störungen Dritter Maßnahmen ergreifen. Daraus folge allerdings auch, dass er "nicht für jegliches Verhalten irgendeines Dritten einzustehen" habe, "das - etwa wie die gegenständlichen Gleisverlegungsarbeiten und ihre Auswirkungen - außerhalb seines Ingerenzbereichs" liege. Solche Arbeiten und ihre Auswirkungen - so etwa in Form von Lärm, Staub und Umleitungen - entzögen sich "in der Regel dem Einfluss eines Vermieters", sie seien "im städtischen Bereich geradezu üblich und vorhersehbar" und gehörten deshalb "zum allgemeinen Lebensrisiko eines Mieters".1. 4. Nach der Entscheidung 9 Ob 348/98m (= MietSlg 51.127) ist ein die Gewährleistungspflicht nach Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB auslösender Mangel des Bestandobjekts nicht schon dann zu bejahen, wenn auf der Straße, an der das Bestandobjekt liegt, kommunale Gleisverlegungsarbeiten stattfinden. Dadurch werde die Bestandsache nicht nachträglich mangelhaft. Der Vermieter habe damit keine Handlungen gesetzt, die den Bestandnehmer faktisch oder aus rechtlichen Gründen im Gebrauch des Mietobjekts störten. Durch Gleisverlegungsarbeiten werde das Mietrecht weder zunichte gemacht noch beeinträchtigt. Ein durch solche Arbeiten bzw deren Folgen verursachter Umsatzrückgang beim Betrieb des im Bestandobjekt geführten Unternehmens rechtfertige keinen Anspruch auf Zinsminderung. Der Bestandgeber müsse umfassend dafür sorgen, dass der bedungene Gebrauch der Bestandsache durch Dritte nicht beeinträchtigt werde. Er dürfe daher Dritten nicht Rechte einräumen, bei deren Ausübung mit der Möglichkeit einer Schädigung oder Störung des Bestandnehmers zu rechnen sei. Er müsse ferner gegen Störungen Dritter Maßnahmen ergreifen. Daraus folge allerdings auch, dass er "nicht für jegliches Verhalten irgendeines Dritten einzustehen" habe, "das - etwa wie die gegenständlichen Gleisverlegungsarbeiten und ihre Auswirkungen - außerhalb seines Ingerenzbereichs" liege. Solche Arbeiten und ihre Auswirkungen - so etwa in Form von Lärm, Staub und Umleitungen - entzögen sich "in der Regel dem Einfluss eines Vermieters", sie seien "im städtischen Bereich geradezu üblich und vorhersehbar" und gehörten deshalb "zum allgemeinen Lebensrisiko eines Mieters".
In der Entscheidung 3 Ob 2413/96s (= RdU 1997, 90 [Wagner]) wurde ein Gewährleistungsanspruch des Mieters auf Wiederverschaffung des bedungenen Gebrauchs an einer Wohnung bejaht, der durch Motorradlärm beeinträchtigt war, den die auf öffentlichen Verkehrsflächen zu- und abfahrenden Gäste eines im gleichen Haus befindlichen Barbetriebs verursachten. Diese Rechtsfolge wurde auf die Ansicht gestützt, die Lärmimmissionen seien auch dem Eigentümer eines Grundstücks, der aus der Vermietung eines Bestandobjekts an einen Unternehmer und daher auch aus dessen Kundenverkehr Nutzen ziehe, zuzurechnen, gingen sie doch "mittelbar vom Grundstück (vom Lokal) aus".
Noch einen Schritt weiter ging - nach der erkennbaren Tendenz in den allgemeinen Rechtsausführungen - die Entscheidung 6 Ob 293/00g (= JBl 2001, 522), indem dort aus der Bewahrungspflicht des Vermieters nach § 1096 Abs 1 ABGB abgeleitet wurde, der Bestandgeber habe einen noch unbekannten Dritten, der den Gebrauch der Bestandsache störe, mit zumutbaren Maßnahmen zu identifizieren, weil diese Ausforschung der erste Schritt sei, um Störungen - gleichviel mit welchen Mitteln - zu unterbinden. Die Verschaffungs- und Bewahrungspflicht des Vermieters verlange Abhilfemaßnahmen schon dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beseitigung der Beeinträchtigung des Mietrechts erzielbar erscheine. Das könne auch dann der Fall sein, wenn ein konkreter Störer (noch) nicht bekannt sei. Nach dem Sachverhalt dieser Entscheidung ging es konkret um die Beeinträchtigung des Bestandrechts des klagenden Mieters durch die Verursachung von Brandlöchern in einer Markise als Folge des Hinauswerfens nicht abgedämpfter Zigarettenstummel aus der einen oder anderen der über der Markise gelegenen Wohnungen.Noch einen Schritt weiter ging - nach der erkennbaren Tendenz in den allgemeinen Rechtsausführungen - die Entscheidung 6 Ob 293/00g (= JBl 2001, 522), indem dort aus der Bewahrungspflicht des Vermieters nach Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB abgeleitet wurde, der Bestandgeber habe einen noch unbekannten Dritten, der den Gebrauch der Bestandsache störe, mit zumutbaren Maßnahmen zu identifizieren, weil diese Ausforschung der erste Schritt sei, um Störungen - gleichviel mit welchen Mitteln - zu unterbinden. Die Verschaffungs- und Bewahrungspflicht des Vermieters verlange Abhilfemaßnahmen schon dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beseitigung der Beeinträchtigung des Mietrechts erzielbar erscheine. Das könne auch dann der Fall sein, wenn ein konkreter Störer (noch) nicht bekannt sei. Nach dem Sachverhalt dieser Entscheidung ging es konkret um die Beeinträchtigung des Bestandrechts des klagenden Mieters durch die Verursachung von Brandlöchern in einer Markise als Folge des Hinauswerfens nicht abgedämpfter Zigarettenstummel aus der einen oder anderen der über der Markise gelegenen Wohnungen.
In der Entscheidung 1 Ob 89/02y war die Frage zu lösen, ob eine Mietzinsminderung eingetreten sei, weil etwa 100 m vom Bestandobjekt entfernt eine Bundesstraße, die unter anderem von Schwerlastkraftwagen befahren wurde, verlief und auf dem Wohnungsbalkon des Mieters Straßenlärm zu hören war. Dieser LKW-Verkehr hatte wegen der Ausweitung eines in der Nähe gelegenen Steinbruchs in den letzten Jahren zugenommen. Außerdem hatte bis etwa Herbst 2000 (offenkundig) ein Dritter in einem vom Bestandobjekt 50 bis 70 m entfernten Gebäude eine Schweinezucht betrieben, mit der - nach den Behauptungen des Mieters - eine Belästigung durch Stallgeruch verbunden gewesen sein soll. Der erkennende Senat berief sich dort nicht mehr darauf, die Zinsbefreiung bzw -minderung setze, sei das Bestandobjekt selbst nicht mangelhaft, ein vom Bestandgeber gesetztes oder ein ihm zumindest zurechenbares Verhalten voraus, wodurch der bedungene Gebrauch der Bestandsache - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - gehindert oder beeinträchtigt wird: Der Mieter müsse vielmehr die durch das Befahren der Bundesstraße verursachte Lärmentwicklung schon deshalb in Kauf nehmen, weil das Bestandobjekt mangels anderer Vereinbarung nur "'mittlere Brauchbarkeit'" aufweisen müsse, und es sei anzunehmen, dass er vom LKW-Verkehr zum und vom Steinbruch von vornherein gewusst und den Bestandvertrag mit der vereinbarten Mietzinshöhe dennoch abgeschlossen habe. Die Steigerung des Verkehrsaufkommens - auch durch eine Intensivierung der Nutzung des damals schon vorhandenen Steinbruchs - sei vorhersehbar gewesen. Sie gehöre demzufolge zum "'allgemeinen Lebensrisiko'" des Mieters. Relevant sei schließlich auch, dass der Vermieter zum Einschreiten gegen die Halter der den Verkehrslärm verursachenden LKW nicht verpflichtet gewesen sei, weil an einer Bundesstraße Gemeingebrauch bestehe und Vorkehrungen des Vermieters gegen den Verkehrslärm von vornherein aussichtslos gewesen wären. Die weiters behauptete Geruchsbelästigung durch den etwa 60 m entfernten Schweinestall sei größtenteils nicht geeignet, eine Mietzinsminderung oder gar -befreiung zu rechtfertigen. Bis einschließlich Oktober 1999 habe der Mieter den vollen Mietzins in Kenntnis der von ihm behaupteten zinsmindernden Umstände geleistet. Deshalb sei eine Zinsbefreiung bzw -minderung bis zum 1. 11. 1999 jedenfalls ausgeschlossen. Habe der Mieter die behaupteten Mängel im Zeitpunkt der Zahlung gekannt und habe er damals nicht weniger als zur Zeit der Klageeinbringung beurteilen können, welche Zinsminderung nach § 1096 Abs 1 ABGB berechtigt sei, so habe er keinen Anspruch auf Refundierung eines Teils des Mietzinses "'wegen irrtümlich erfolgter Zahlung'". Er habe durch die vorbehaltlose Zahlung des gesamten Zinses in diesem Zeitraum die Umstände, die seinen Gebrauch gegebenenfalls behinderten, akzeptiert und auf die Zinsminderung (-befreiung) verzichtet. Dass die Geruchsbelästigung durch den Betrieb des Schweinestall schon Anfang 2000 beendet gewesen sei, habe der Beklagte selbst zugestanden, sodass eine allfällige Mietzinsminderung nur für die Monate November und Dezember 1999 gerechtfertigt sein könnte. Der Vermieter hätte keine zielführenden Maßnahmen ergreifen können, um die Geruchsbelästigung in diesem Zeitraum auf ein für den Beklagten - nach seinen Behauptungen - erträgliches Maß zu reduzieren. Da der Mietzins bis Ende Oktober 1999 vorbehaltlos bezahlt worden sei, wäre ein Einschreiten des Vermieters frühestens ab November 1999 in Betracht gekommen. Bis Ende 1999 hätte der vom Beklagten gewünschte Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten können. Der Beklagte werde daher im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit haben, eine den bedungenen Gebrauch der Wohnung einschränkende Geruchsbelästigung als Voraussetzung einer Zinsminderung für zwei Monate zu beweisen.In der Entscheidung 1 Ob 89/02y war die Frage zu lösen, ob eine Mietzinsminderung eingetreten sei, weil etwa 100 m vom Bestandobjekt entfernt eine Bundesstraße, die unter anderem von Schwerlastkraftwagen befahren wurde, verlief und auf dem Wohnungsbalkon des Mieters Straßenlärm zu hören war. Dieser LKW-Verkehr hatte wegen der Ausweitung eines in der Nähe gelegenen Steinbruchs in den letzten Jahren zugenommen. Außerdem hatte bis etwa Herbst 2000 (offenkundig) ein Dritter in einem vom Bestandobjekt 50 bis 70 m entfernten Gebäude eine Schweinezucht betrieben, mit der - nach den Behauptungen des Mieters - eine Belästigung durch Stallgeruch verbunden gewesen sein soll. Der erkennende Senat berief sich dort nicht mehr darauf, die Zinsbefreiung bzw -minderung setze, sei das Bestandobjekt selbst nicht mangelhaft, ein vom Bestandgeber gesetztes oder ein ihm zumindest zurechenbares Verhalten voraus, wodurch der bedungene Gebrauch der Bestandsache - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - gehindert oder beeinträchtigt wird: Der Mieter müsse vielmehr die durch das Befahren der Bundesstraße verursachte Lärmentwicklung schon deshalb in Kauf nehmen, weil das Bestandobjekt mangels anderer Vereinbarung nur "'mittlere Brauchbarkeit'" aufweisen müsse, und es sei anzunehmen, dass er vom LKW-Verkehr zum und vom Steinbruch von vornherein gewusst und den Bestandvertrag mit der vereinbarten Mietzinshöhe dennoch abgeschlossen habe. Die Steigerung des Verkehrsaufkommens - auch durch eine Intensivierung der Nutzung des damals schon vorhandenen Steinbruchs - sei vorhersehbar gewesen. Sie gehöre demzufolge zum "'allgemeinen Lebensrisiko'" des Mieters. Relevant sei schließlich auch, dass der Vermieter zum Einschreiten gegen die Halter der den Verkehrslärm verursachenden LKW nicht verpflichtet gewesen sei, weil an einer Bundesstraße Gemeingebrauch bestehe und Vorkehrungen des Vermieters gegen den Verkehrslärm von vornherein aussichtslos gewesen wären. Die weiters behauptete Geruchsbelästigung durch den etwa 60 m entfernten Schweinestall sei größtenteils nicht geeignet, eine Mietzinsminderung oder gar -befreiung zu rechtfertigen. Bis einschließlich Oktober 1999 habe der Mieter den vollen Mietzins in Kenntnis der von ihm behaupteten zinsmindernden Umstände geleistet. Deshalb sei eine Zinsbefreiung bzw -minderung bis zum 1. 11. 1999 jedenfalls ausgeschlossen. Habe der Mieter die behaupteten Mängel im Zeitpunkt der Zahlung gekannt und habe er damals nicht weniger als zur Zeit der Klageeinbringung beurteilen können, welche Zinsminderung nach Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB berechtigt sei, so habe er keinen Anspruch auf Refundierung eines Teils des Mietzinses "'wegen irrtümlich erfolgter Zahlung'". Er habe durch die vorbehaltlose Zahlung des gesamten Zinses in diesem Zeitraum die Umstände, die seinen Gebrauch gegebenenfalls behinderten, akzeptiert und auf die Zinsminderung (-befreiung) verzichtet. Dass die Geruchsbelästigung durch den Betrieb des Schweinestall schon Anfang 2000 beendet gewesen sei, habe der Beklagte selbst zugestanden, sodass eine allfällige Mietzinsminderung nur für die Monate November und Dezember 1999 gerechtfertigt sein könnte. Der Vermieter hätte keine zielführenden Maßnahmen ergreifen können, um die Geruchsbelästigung in diesem Zeitraum auf ein für den Beklagten - nach seinen Behauptungen - erträgliches Maß zu reduzieren. Da der Mietzins bis Ende Oktober 1999 vorbehaltlos bezahlt worden sei, wäre ein Einschreiten des Vermieters frühestens ab November 1999 in Betracht gekommen. Bis Ende 1999 hätte der vom Beklagten gewünschte Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten können. Der Beklagte werde daher im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit haben, eine den bedungenen Gebrauch der Wohnung einschränkende Geruchsbelästigung als Voraussetzung einer Zinsminderung für zwei Monate zu beweisen.
2. Wertung der Rechtsprechung
Der erkennende Senat konnte sich als verstärkter Senat in der Entscheidung 1 Ob 113/02b auf die Erörterung der Befreiung des Bestandnehmers - eines Pächters - von der Zinszahlungspflicht bzw dessen Anspruchs auf eine angemessene Zinsminderung wegen einer Beeinträchtigung der bedungenen Nutzung durch ein dem Bestandgeber zurechenbares Verhalten beschränken, weil Gegenstand der Entscheidung die dem Verpächter zurechenbare Übertretung einer in den Bestandvertrag aufgenommenen, dem Konkurrenzschutz des Pächters dienenden Klausel war. Diese Vertragsverletzung soll nach den Behauptungen des Pächters eine wesentliche Minderung des Ertrags seines Unternehmens verursacht haben. In dieser Entscheidung war somit keine Frage der Gefahrtragung zu lösen. Sie steht daher auch nicht im Gegensatz zur Entscheidung 8 Ob 610, 679/90, in der ausgesprochen wurde, die Rechtsfolgen gemäß § 1096 Abs 1 ABGB träten auch dann ein, wenn der Bestandgeber die dafür maßgebenden Umstände nicht zu vertreten habe, wenn er für diese also auch aus einem anderen Grund als seinem Verschulden nicht einstehen müsse. In der Entscheidung 3 Ob 2413/96s steht die in der Entscheidung 9 Ob 348/98m für die Einstandspflicht des Bestandgebers hervorgehobene Voraussetzung, die maßgebenden Immissionen müssten in den Ingerenzbereich des Bestandgebers fallen, nicht mehr im Vordergrund. Sie stützt sich jedoch im Kern noch auf den unter 1. 1. und 1. 2. erörterten Zurechnungskonnex. Die allgemeinen Rechtsausführungen in der Entscheidung 6 Ob 293/00g deuten an, der Bestandgeber habe zumutbare Maßnahmen zur Ausforschung dritter Störer des Bestandrechts eines Mieters selbst dann in die Wege zu leiten, wenn noch gar nicht feststehe, ob diese Störer im Kreis der übrigen Bestandnehmer des Hauses, deren Verhalten der Bestandgeber als Vertragspartner beeinflussen könnte und das ihm deshalb zuzurechnen sei, zu suchen seien. Unter dieser Voraussetzung ist der erörterte Zurechnungskonnex - gedanklich auf dem Boden der dort auch zitierten Entscheidung 8 Ob 610, 679/90 - schon deutlich gelockert. Schließlich wurde in der Entscheidung 1 Ob 89/02y die Einstandspflicht des Bestandgebers nach § 1096 Abs 1 ABGB von dem in der Entscheidung 9 Ob 348/98m erläuterten Ingerenzprinzip (wiederum) zur Gänze abgekoppelt, lag doch dort weder die Vermeidung von Verkehr auf einer im Gemeingebrauch stehenden Bundesstraße noch die Beseitigung oder sonstige Einflussnahme auf den Betrieb des Schweinestalls eines anderen in der maßgebenden Zinsperiode im Ingerenzbereich des Bestandgebers. Dabei wurde die Verneinung einer Zinsminderung wegen des Verkehrslärms nicht schon deshalb abgelehnt, weil der Bestandgeber diesen nicht zu vertreten habe, und die vom Schweinestall eines Dritten verursachte Geruchsbelästigung als an sich tauglicher Grund für eine Zinsminderung angesehen. Dass der erkennende Senat dort die vermehrte Belästigung des Bestandnehmers durch den Verkehrslärm dessen allgemeinem Lebensrisiko zurechnete und insoweit auf die Erwägungen in 9 Ob 348/98m zurückgriff, hat - wie sogleich zu erläutern sein wird - eine besondere rechtliche Bedeutung: Soweit dafür die Aussichtslosigkeit des Vorgehens des Vermieters gegen den durch die Benützung der Bundesstraße entstehenden Lärm bzw gegen die Geruchsbelästigung durch den Schweinestall eines Dritten ins Treffen geführt wurde, diente das offenkundig der aus den Erwägungen unter 1. 2. für erforderlich gehaltenen Begründung, eine Zinsminderung könne auch wegen der Unterlassung des Bestandgebers, Abhilfemaßnahmen gegen Dritte zu ergreifen, nicht eingetreten sein. Dass ein Zurechnungskonnex unter dem Gesichtspunkt der gegebenen Einflussmöglichkeiten des Bestandgebers (allein) nicht maßgebend ist, belegt auch die in der Rechtsprechung nachweisbare Kurzformel, die Zinsbefreiung bzw -minderung trete "wegen objektiver Beeinträchtigung des bedungenen Gebrauchs" ein (5 Ob 1110/95).Der erkennende Senat konnte sich als verstärkter Senat in der Entscheidung 1 Ob 113/02b auf die Erörterung der Befreiung des Bestandnehmers - eines Pächters - von der Zinszahlungspflicht bzw dessen Anspruchs auf eine angemessene Zinsminderung wegen einer Beeinträchtigung der bedungenen Nutzung durch ein dem Bestandgeber zurechenbares Verhalten beschränken, weil Gegenstand der Entscheidung die dem Verpächter zurechenbare Übertretung einer in den Bestandvertrag aufgenommenen, dem Konkurrenzschutz des Pächters dienenden Klausel war. Diese Vertragsverletzung soll nach den Behauptungen des Pächters eine wesentliche Minderung des Ertrags seines Unternehmens verursacht haben. In dieser Entscheidung war somit keine Frage der Gefahrtragung zu lösen. Sie steht daher auch nicht im Gegensatz zur Entscheidung 8 Ob 610, 679/90, in der ausgesprochen wurde, die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB träten auch dann ein, wenn der Bestandgeber die dafür maßgebenden Umstände nicht zu vertreten habe, wenn er für diese also auch aus einem anderen Grund als seinem Verschulden nicht einstehen müsse. In der Entscheidung 3 Ob 2413/96s steht die in der Entscheidung 9 Ob 348/98m für die Einstandspflicht des Bestandgebers hervorgehobene Voraussetzung, die maßgebenden Immissionen müssten in den Ingerenzbereich des Bestandgebers fallen, nicht mehr im Vordergrund. Sie stützt sich jedoch im Kern noch auf den unter 1. 1. und 1. 2. erörterten Zurechnungskonnex. Die allgemeinen Rechtsausführungen in der Entscheidung 6 Ob 293/00g deuten an, der Bestandgeber habe zumutbare Maßnahmen zur Ausforschung dritter Störer des Bestandrechts eines Mieters selbst dann in die Wege zu leiten, wenn noch gar nicht feststehe, ob diese Störer im Kreis der übrigen Bestandnehmer des Hauses, deren Verhalten der Bestandgeber als Vertragspartner beeinflussen könnte und das ihm deshalb zuzurechnen sei, zu suchen seien. Unter dieser Voraussetzung ist der erörterte Zurechnungskonnex - gedanklich auf dem Boden der dort auch zitierten Entscheidung 8 Ob 610, 679/90 - schon deutlich gelockert. Schließlich wurde in der Entscheidung 1 Ob 89/02y die Einstandspflicht des Bestandgebers nach Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB von dem in der Entscheidung 9 Ob 348/98m erläuterten Ingerenzprinzip (wiederum) zur Gänze abgekoppelt, lag doch dort weder die Vermeidung von Verkehr auf einer im Gemeingebrauch stehenden Bundesstraße noch die Beseitigung oder sonstige Einflussnahme auf den Betrieb des Schweinestalls eines anderen in der maßgebenden Zinsperiode im Ingerenzbereich des Bestandgebers. Dabei wurde die Verneinung einer Zinsminderung wegen des Verkehrslärms nicht schon deshalb abgelehnt, weil der Bestandgeber diesen nicht zu vertreten habe, und die vom Schweinestall eines Dritten verursachte Geruchsbelästigung als an sich tauglicher Grund für eine Zinsminderung angesehen. Dass der erkennende Senat dort die vermehrte Belästigung des Bestandnehmers durch den Verkehrslärm dessen allgemeinem Lebensrisiko zurechnete und insoweit auf die Erwägungen in 9 Ob 348/98m zurückgriff, hat - wie sogleich zu erläutern sein wird - eine besondere rechtliche Bedeutung: Soweit dafür die Aussichtslosigkeit des Vorgehens des Vermieters gegen den durch die Benützung der Bundesstraße entstehenden Lärm bzw gegen die Geruchsbelästigung durch den Schweinestall eines Dritten ins Treffen geführt wurde, diente das offenkundig der aus den Erwägungen unter 1. 2. für erforderlich gehaltenen Begründung, eine Zinsminderung könne auch wegen der Unterlassung des Bestandgebers, Abhilfemaßnahmen gegen Dritte zu ergreifen, nicht eingetreten sein. Dass ein Zurechnungskonnex unter dem Gesichtspunkt der gegebenen Einflussmöglichkeiten des Bestandgebers (allein) nicht maßgebend ist, belegt auch die in der Rechtsprechung nachweisbare Kurzformel, die Zinsbefreiung bzw -minderung trete "wegen objektiver Beeinträchtigung des bedungenen Gebrauchs" ein (5 Ob 1110/95).
3. Grundsätze der Gefahrtragung
3. 1. Soweit in den Entscheidungen 1 Ob 89/02y und 9 Ob 348/98m die Minderung des Gebrauchsnutzens von Bestandsachen der Sphäre der dortigen Bestandnehmer ("allgemeines Lebensrisiko") zugewiesen wurde, ging es um die Lösung der Frage, wer das Risiko der durch einen Zufall bewirkten Beseitigung oder Minderung der Gebrauchs- bzw Nutzungsfähigkeit des Bestandobjekts zu tragen habe. Dieses Thema streifte auch die Entscheidung 1 Ob 113/02b: Danach hat der Unternehmenspächter, aber auch der Mieter eines Geschäftslokals, der dort ein Unternehmen betreibt, grundsätzlich das Verwendungsrisiko und damit auch das Risiko, dass Dritte im Einzugsbereich seinen Geschäftserfolg beeinträchtigende Konkurrenzunternehmen eröffnen, zu tragen, sodass solche Erfolgseinbußen - wegen des freien Wettbewerbs als wesentliches Element des Unternehmerrisikos - eine Minderung des Bestandzinses mangels eines vom Bestandgeber übertretenen vertraglichen Konkurrenzschutzgebots nicht rechtfertigten.
3. 2. Die soeben erörterten Ergebnisse der zitierten Entscheidungen entsprechen den Regeln über die Gefahrtragung beim Bestandvertrag: Jeder Vertragspartner hat die Nachteile zu tragen, die sich aus seiner Sphäre ergeben. Somit trägt der Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufall beruhenden Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben; er verliert daher ganz oder teilweise den Anspruch auf Leistung des Zinses. Ist dagegen der Bestandnehmer verhindert, das Bestandobjekt zu nutzen oder zu gebrauchen, obwohl es benutzbar ist, so fällt nach § 1107 ABGB ihm das Zinsrisiko zu, so dass er den Zins zu zahlen hat, obgleich er gar keinen oder nur einen verringerten Gebrauchsnutzen hat (Welser in Koziol/Welser II12 222). Dabei ist als Zufall jeder Umstand anzusehen, der trotz gehöriger Sorgfalt nicht abwendbar, somit nicht als Verschulden anlastbar ist (6 Ob 172/00p; SZ 53/41). Diese Erwägungen führen zum Ergebnis, dass sich die Bedeutung des § 1096 Abs 1 ABGB nicht etwa in der Regelung der Rechtsfolgen einer vom Bestandgeber als Gewährleistung zu vertretenden Leistungsstörung erschöpft, sondern dass diese Bestimmung auch Ausdruck eines Grundsatzes der Gefahrtragung beim Bestandvertrag ist.3. 2. Die soeben erörterten Ergebnisse der zitierten Entscheidungen entsprechen den Regeln über die Gefahrtragung beim Bestandvertrag: Jeder Vertragspartner hat die Nachteile zu tragen, die sich aus seiner Sphäre ergeben. Somit trägt der Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufall beruhenden Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben; er verliert daher ganz oder teilweise den Anspruch auf Leistung des Zinses. Ist dagegen der Bestandnehmer verhindert, das Bestandobjekt zu nutzen oder zu gebrauchen, obwohl es benutzbar ist, so fällt nach Paragraph 1107, ABGB ihm das Zinsrisiko zu, so dass er den Zins zu zahlen hat, obgleich er gar keinen oder nur einen verringerten Gebrauchsnutzen hat (Welser in Koziol/Welser II12 222). Dabei ist als Zufall jeder Umstand anzusehen, der trotz gehöriger Sorgfalt nicht abwendbar, somit nicht als Verschulden anlastbar ist (6 Ob 172/00p; SZ 53/41). Diese Erwägungen führen zum Ergebnis, dass sich die Bedeutung des Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB nicht etwa in der Regelung der Rechtsfolgen einer vom Bestandgeber als Gewährleistung zu vertretenden Leistungsstörung erschöpft, sondern dass diese Bestimmung auch Ausdruck eines Grundsatzes der Gefahrtragung beim Bestandvertrag ist.
3. 3. Die Anwendbarkeit der §§ 1104 und 1105 ABGB als Sondernormen über die Gefahrtragung setzt die Beseitigung oder Einschränkung der Möglichkeit zur Nutzung bzw zum Gebrauch der Bestandsache durch einen der in § 1104 ABGB erwähnten ("außerordentlichen") Zufälle oder solchen Zufällen gleichzuhaltenden Tatsachen voraus. Außerordentliche Zufälle iSd § 1104 ABGB sind allerdings nur solche elementare Ereignisse, die von Menschen nicht beherrschbar sind, sodass für deren Folgen im Allgemeinen von niemandem Ersatz erwartet werden kann. Derart massive, nicht abgrenzbare und für den Einzelnen nicht fassbare Ereignisse sind durch Bestimmungen, die bloß Regelfälle zum Gegenstand haben, nicht erfassbar. Diese Elementarereignisse treffen stets einen größeren Personenkreis auf eine Weise, die durch eine gesetzliche Regelung über Ersatzansprüche nicht angemessen ausgeglichen werden kann. Abgesehen davon besteht kein Anlass für die Außerkraftsetzung des § 1096 ABGB, dessen Anliegen sonst der gerechte Ausgleich zwischen den - gegenläufigen - Interessen des Bestandgebers und des Bestandnehmers ist (JBl 1987, 377; Würth aaO § 1104 Rz 4). Die besondere Regelung über die Gefahrtragung beim Pachtverhältnis nach § 1105 zweiter Satz ABGB durchbricht daher die nach § 1096 Abs 1 ABGB maßgebenden allgemeinen Grundsätze ebenso nur nach dem Eintritt eines außerordentlichen Zufalls der erwähnten Art (Klang in Klang² V 82 ff; offenkundig zu weit gehend Koziol/ Welser aaO).3. 3. Die Anwendbarkeit der Paragraphen 1104, und 1105 ABGB als Sondernormen über die Gefahrtragung setzt die Beseitigung oder Einschränkung der Möglichkeit zur Nutzung bzw zum Gebrauch der Bestandsache durch einen der in Paragraph 1104, ABGB erwähnten ("außerordentlichen") Zufälle oder solchen Zufällen gleichzuhaltenden Tatsachen voraus. Außerordentliche Zufälle iSd Paragraph 1104, ABGB sind allerdings nur solche elementare Ereignisse, die von Menschen nicht beherrschbar sind, sodass für deren Folgen im Allgemeinen von niemandem Ersatz erwartet werden kann. Derart massive, nicht abgrenzbare und für den Einzelnen nicht fassbare Ereignisse sind durch Bestimmungen, die bloß Regelfälle zum Gegenstand haben, nicht erfassbar. Diese Elementarereignisse treffen stets einen größeren Personenkreis auf eine Weise, die durch eine gesetzliche Regelung über Ersatzansprüche nicht angemessen ausgeglichen werden kann. Abgesehen davon besteht kein Anlass für die Außerkraftsetzung des Paragraph 1096, ABGB, dessen Anliegen sonst der gerechte Ausgleich zwischen den - gegenläufigen - Interessen des Bestandgebers und des Bestandnehmers ist (JBl 1987, 377; Würth aaO Paragraph 1104, Rz 4). Die besondere Regelung über die Gefahrtragung beim Pachtverhältnis nach Paragraph 1105, zweiter Satz ABGB durchbricht daher die nach Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB maßgebenden allgemeinen Grundsätze ebenso nur nach dem Eintritt eines außerordentlichen Zufalls der erwähnten Art (Klang in Klang² V 82 ff; offenkundig zu weit gehend Koziol/ Welser aaO).
4. Zinsminderung und Betriebskosten
4. 1. Der Oberste Gerichtshof gelangte in der Entscheidung 6 Ob 687/90 (= wobl 1991, 55 [Würth]) nach eingehender Begründung zum Ergebnis, die zuvor erörterte Zinsminderung erfasse nicht nur einen bestimmten, sondern alle Zinsbestandteile. Der klare Gesetzeswortlaut ermögliche keine andere Auslegung; andernfalls wären die Bestandnehmer von Räumen, die in der Zinsbildung dem Mietrechtsgesetz unterliegen, wesentlich schlechter gestellt als Bestandnehmer, mit denen zulässigerweise ein Pauschalmietzins vereinbart wurde. Die ersteren müssten nämlich sonst die neben dem Hauptmietzins zu entrichtenden weiteren Zinsbestandteile in unverminderter Höhe weiter zahlen, wogegen die letzteren die Minderung des gesamten Bestandzinses für sich in Anspruch nehmen könnten. Das Mietrechtsgesetz habe eine unmittelbare Beziehung zwischen den Gesamtkosten des Hauses und den auf die einzelnen Mietobjekte nach deren "'Nutzungsumfang'" entfallenden Anteil hergestellt. Die Zinsminderung sei deshalb an die Einschränkung dieses Nutzungsumfangs der Bestandsache geknüpft; die Reduktion des Hauptmietzinses habe keinen Einfluss auf die übrigen Zinsbestandteile. Deshalb sei es sachgerecht, bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 1096 Abs 1 ABGB den gesamten Mietzins (auch) bei den dem Mietrechtsgesetz unterliegenden Bestandobjekten zu mindern. Diese in der Entscheidung 9 Ob 58/98i fortgeschriebene und im Schrifttum gebilligte Ansicht (Binder aaO § 1105 Rz 7; Würth in der Glosse aaO), an der weiterhin festgehalten wird, ist auch auf Pachtverhältnisse übertragbar, entspricht doch ihr Ergebnis § 1311 erster Satz ABGB (Binder aaO). Dabei ist es für die weiteren Erwägungen auch noch von Bedeutung, dass die Betriebskosten nach § 21 Abs 1 MRG auch verbrauchsabhängige Posten enthalten.4. 1. Der Oberste Gerichtshof gelangte in der Entscheidung 6 Ob 687/90 (= wobl 1991, 55 [Würth]) nach eingehender Begründung zum Ergebnis, die zuvor erörterte Zinsminderung erfasse nicht nur einen bestimmten, sondern alle Zinsbestandteile. Der klare Gesetzeswortlaut ermögliche keine andere Auslegung; andernfalls wären die Bestandnehmer von Räumen, die in der Zinsbildung dem Mietrechtsgesetz unterliegen, wesentlich schlechter gestellt als Bestandnehmer, mit denen zulässigerweise ein Pauschalmietzins vereinbart wurde. Die ersteren müssten nämlich sonst die neben dem Hauptmietzins zu entrichtenden weiteren Zinsbestandteile in unverminderter Höhe weiter zahlen, wogegen die letzteren die Minderung des gesamten Bestandzinses für sich in Anspruch nehmen könnten. Das Mietrechtsgesetz habe eine unmittelbare Beziehung zwischen den Gesamtkosten des Hauses und den auf die einzelnen Mietobjekte nach deren "'Nutzungsumfang'" entfallenden Anteil hergestellt. Die Zinsminderung sei deshalb an die Einschränkung dieses Nutzungsumfangs der Bestandsache geknüpft; die Reduktion des Hauptmietzinses habe keinen Einfluss auf die übrigen Zinsbestandteile. Deshalb sei es sachgerecht, bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB den gesamten Mietzins (auch) bei den dem Mietrechtsgesetz unterliegenden Bestandobjekten zu mindern. Diese in der Entscheidung 9 Ob 58/98i fortgeschriebene und im Schrifttum gebilligte Ansicht (Binder aaO Paragraph 1105, Rz 7; Würth in der Glosse aaO), an der weiterhin festgehalten wird, ist auch auf Pachtverhältnisse übertragbar, entspricht doch ihr Ergebnis Paragraph 1311, erster Satz ABGB (Binder aaO). Dabei ist es für die weiteren Erwägungen auch noch von Bedeutung, dass die Betriebskosten nach Paragraph 21, Absatz eins, MRG auch verbrauchsabhängige Posten enthalten.
4. 2. Den Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Ausmaßes der nach Grad und Dauer der Unbrauchbarkeit der Bestandsache zu beurteilenden Zinsminderung wird von der Rechtsprechung durch Ermessensentscheidungen gemäß § 273 Abs 1 ZPO (7 Ob 105/99p; 5 Ob 23/98p).4. 2. Den Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Ausmaßes der nach Grad und Dauer der Unbrauchbarkeit der Bestandsache zu beurteilenden Zinsminderung wird von der Rechtsprechung durch Ermessensentscheidungen gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO (7 Ob 105/99p; 5 Ob 23/98p).
II. Erörterung der Revisionsgründerömisch zwei. Erörterung der Revisionsgründe
1. Die getroffenen Feststellungen ermöglichen keine Beurteilung, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen als Raummiete oder als Unternehmenspacht zu qualifizieren ist. Die für die von der beklagten Partei in Anspruch genommene Zinsminderung maßgebenden Bauarbeiten sind - vor dem Hintergrund der Ausführungen unter I. 3. 3. - nicht als außerordentlicher Zufall, der den Gebrauch oder die Nutzung des Bestandobjekts beeinträchtigt, anzusehen. Somit ist es - auch nach allen sonstigen Erwägungen - nicht erforderlich, zwischen Miete und Pacht als Voraussetzung einer Zinsminderung zu unterscheiden.1. Die getroffenen Feststellungen ermöglichen keine Beurteilung, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen als Raummiete oder als Unternehmenspacht zu qualifizieren ist. Die für die von der beklagten Partei in Anspruch genommene Zinsminderung maßgebenden Bauarbeiten sind - vor dem Hintergrund der Ausführungen unter römisch eins. 3. 3. - nicht als außerordentlicher Zufall, der den Gebrauch oder die Nutzung des Bestandobjekts beeinträchtigt, anzusehen. Somit ist es - auch nach allen sonstigen Erwägungen - nicht erforderlich, zwischen Miete und Pacht als Voraussetzung einer Zinsminderung zu unterscheiden.
2. Die klagende Partei beruft sich zunächst darauf, die Zinsminderung nach § 1096 Abs 1 ABGB setze einen Mangel der Bestandsache selbst oder ein vom Bestandgeber gesetztes oder von ihm zumindest zu vertretendes Verhalten voraus. Sie beruft sich dafür auf die wesentlichen Gründe der Entscheidung 9 Ob 348/98m und ordnet die U-Bahnbauarbeiten auf dem Wiener Karlsplatz dem allgemeinen Lebensrisiko des Bestandnehmers und damit der Sphäre der beklagten Partei zu.2. Die klagende Partei beruft sich zunächst darauf, die Zinsminderung nach Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB setze einen Mangel der Bestandsache selbst oder ein vom Bestandgeber gesetztes oder von ihm zumindest zu vertretendes Verhalten voraus. Sie beruft sich dafür auf die wesentlichen Gründe der Entscheidung 9 Ob 348/98m und ordnet die U-Bahnbauarbeiten auf dem Wiener Karlsplatz dem allgemeinen Lebensrisiko des Bestandnehmers und damit der Sphäre der beklagten Partei zu.
Vorauszuschicken ist, dass für die im städtischen Bereich üblichen Gleisbauarbeiten - selbst wenn sie unter großräumiger Beanspruchung von Straßenzügen (Plätzen) vorgenommen werden - gewöhnlich nicht allzu lange Zeit benötigt wird. Solche Arbeiten sind daher mit U-Bahnbauarbeiten im Rahmen einer jahrelang betriebenen Großbaustelle nicht vergleichbar. Es wurde bereits erläutert, dass der Bestandgeber den ausdrücklich bedungenen oder nach dem Vertragszweck oder der Verkehrssitte zu erwartenden Gebrauchsnutzen zu gewährleisten und die Folgen der seiner Sphäre zuzurechnenden Zufälle zu tragen hat. Vertragszweck ist im Anlassfall der Betrieb eines Restaurants. Dass die nach der Verkehrssitte übliche Nutzung eines Unternehmens der Gastronomie - das die klagende Partei nach ihrem Vorbringen der beklagten Partei verpachtete - durch starken Lärm, erhebliche Staubbelastung, Uringestank und Ratten auf dem Betriebsgelände, durch den erschwerten schlauchartigen Zugang und durch mangelnde Wahrnehmbarkeit des Betriebseingangs von der Straße aus nicht beeinträchtigt würde, behauptet auch die klagende Partei nicht (mehr). Nach allen bisherigen Erwägungen ist es aber für den Anspruch des Bestandnehmers auf Zinsminderung nicht von Bedeutung, ob der Bestandgeber die durch Baustellen Dritter verursachten, nicht ortsüblichen Immissionen, die den Gebrauchsnutzen der Bestandsache unmittelbar und wesentlich beeinträchtigen, zu vertreten hat, maßgebend ist vielmehr nur, ob dieses Risiko, das sich auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen als zufällige Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache auswirkt, nach den unter I. 3. 1. und 2. erörterten Regeln der Sphäre der klagenden Partei oder jener der beklagten Partei zuzuweisen ist. Danach rühren die festgestellten Beeinträchtigungen aus der Sphäre der klagenden Partei her, trägt doch der Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufällen beruhenden Umstände, die - wie hier - die gänzliche oder teilweise Unbenützbarkeit des Bestandobjekts mit sich bringen. Somit verlor die klagende Partei teilweise den Anspruch auf den Zins. Die kraft Gesetzes schon durch die der Sphäre der klagenden Partei zuzurechnende Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache eingetretene Zinsminderung hängt auch nicht davon ab, ob die beklagte Partei die klagende Partei aufforderte, sie durch Erhebung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche gegen Dritte schadlos zu halten (siehe zum Wahlrecht des Bestandnehmers SZ 63/220): Andernfalls müsste die beklagte Partei den unverminderten Mietzins während des Prozesses gegen Dritte trotz des bereits wirksamen verminderten Gebrauchsnutzens der Bestandsache weiter zahlen, obgleich die erörterte Beeinträchtigung in die Sphäre der klagende Partei fällt, die dafür sogleich im Weg der gerechtfertigten Zinsreduktion einzustehen hat.Vorauszuschicken ist, dass für die im städtischen Bereich üblichen Gleisbauarbeiten - selbst wenn sie unter großräumiger Beanspruchung von Straßenzügen (Plätzen) vorgenommen werden - gewöhnlich nicht allzu lange Zeit benötigt wird. Solche Arbeiten sind daher mit U-Bahnbauarbeiten im Rahmen einer jahrelang betriebenen Großbaustelle nicht vergleichbar. Es wurde bereits erläutert, dass der Bestandgeber den ausdrücklich bedungenen oder nach dem Vertragszweck oder der Verkehrssitte zu erwartenden Gebrauchsnutzen zu gewährleisten und die Folgen der seiner Sphäre zuzurechnenden Zufälle zu tragen hat. Vertragszweck ist im Anlassfall der Betrieb eines Restaurants. Dass die nach der Verkehrssitte übliche Nutzung eines Unternehmens der Gastronomie - das die klagende Partei nach ihrem Vorbringen der beklagten Partei verpachtete - durch starken Lärm, erhebliche Staubbelastung, Uringestank und Ratten auf dem Betriebsgelände, durch den erschwerten schlauchartigen Zugang und durch mangelnde Wahrnehmbarkeit des Betriebseingangs von der Straße aus nicht beeinträchtigt würde, behauptet auch die klagende Partei nicht (mehr). Nach allen bisherigen Erwägungen ist es aber für den Anspruch des Bestandnehmers auf Zinsminderung nicht von Bedeutung, ob der Bestandgeber die durch Baustellen Dritter verursachten, nicht ortsüblichen Immissionen, die den Gebrauchsnutzen der Bestandsache unmittelbar und wesentlich beeinträchtigen, zu vertreten hat, maßgebend ist vielmehr nur, ob dieses Risiko, das sich auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen als zufällige Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache auswirkt, nach den unter römisch eins. 3. 1. und 2. erörterten Regeln der Sphäre der klagenden Partei oder jener der beklagten Partei zuzuweisen ist. Danach rühren die festgestellten Beeinträchtigungen aus der Sphäre der klagenden Partei her, trägt doch der Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufällen beruhenden Umstände, die - wie hier - die gänzliche oder teilweise Unbenützbarkeit des Bestandobjekts mit sich bringen. Somit verlor die klagende Partei teilweise den Anspruch auf den Zins. Die kraft Gesetzes schon durch die der Sphäre der klagenden Partei zuzurechnende Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache eingetretene Zinsminderung hängt auch nicht davon ab, ob die beklagte Partei die klagende Partei aufforderte, sie durch Erhebung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche gegen Dritte schadlos zu halten (siehe zum Wahlrecht des Bestandnehmers SZ 63/220): Andernfalls müsste die beklagte Partei den unverminderten Mietzins während des Prozesses gegen Dritte trotz des bereits wirksamen verminderten Gebrauchsnutzens der Bestandsache weiter zahlen, obgleich die erörterte Beeinträchtigung in die Sphäre der klagende Partei fällt, die dafür sogleich im Weg der gerechtfertigten Zinsreduktion einzustehen hat.
3. Nach Ansicht der klagenden Partei ist es "eine gleichheitswidrige und daher unzulässige Interpretation" des § 1096 Abs 1 ABGB, die Zinsminderung auch auf Betriebskosten zu beziehen, deren Höhe - wie bei "Wasser, Abwasser und Heizung" - durch den tatsächlichen Verbrauch des Bestandnehmers bestimmt wird. Eine solche "zusätzliche Kostentragung" träfe den Bestandgeber ungleich härter als "den Bestandnehmer, der doch den Nutzen aus dem Verbrauch gezogen" habe. Bei diesen Erwägungen unterstellt die klagende Partei, dass die beklagte Partei aus den erörterten Leistungen den gleichen Gebrauchsnutzen zog wie vor dem Eintreten des Zinsminderungsgrunds. Das ist deshalb unzutreffend, weil die beklagte Partei ihr Lokal - trotz einer auch von der klagenden Partei nicht gänzlich in Abrede gestellten geringeren Gästefrequenz nach Eintreten der hier bedeutsamen Beeinträchtigung der Bestandsache - in gleicher Weise beheizen musste. Insofern ist festzuhalten, dass die klagende Partei nicht etwa behauptete, die beklagte Partei hätte etwa durch eine der gesunkenen Gästefrequenz entsprechende provisorische Verkleinerung der Betriebsräume Energie sparen können. Es muss daher auch nicht der Frage nachgegangen werden, ob ein solcher Sachverhalt Auswirkungen auf den Zinsminderungsanspruch hätte haben können. Die Gebrauchs- bzw Nutzungsfähigkeit der Betriebsflächen (Gaststube und Schanigarten) wurde den maßgebenden Feststellungen zufolge außerdem durch eine erhebliche Staubbelastung beeinträchtigt, sodass ein Teil des Wasserverbrauchs auch darauf entfiel. Der auf die Bewältigung der besonderen Staubbelastung entfallende Wassermehrverbrauch ist aber der Sphäre der klagenden Partei zuzurechnen. Soweit der Wasserverbrauch dagegen zur Betreuung der Gäste, sofern solche das Lokal überhaupt noch frequentierten bestimmt war, nahmen die Vorinstanzen darauf ohnedies Bedacht, indem sie den Zins bloß minderten. Unzutreffend ist ferner der Hinweis der klagenden Partei, dass Bestandnehmer, die "nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnete Betriebskosten direkt an das Versorgungsunternehmen bezahlen, schlechter gestellt wären, als solche Bestandnehmer, die diese Betriebskosten an den Bestandgeber" zahlen, müsste doch die Zinsminderung im ersteren Fall höher als im letzteren ausfallen, um diesen Unterschied auszugleichen.3. Nach Ansicht der klagenden Partei ist es "eine gleichheitswidrige und daher unzulässige Interpretation" des Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB, die Zinsminderung auch auf Betriebskosten zu beziehen, deren Höhe - wie bei "Wasser, Abwasser und Heizung" - durch den tatsächlichen Verbrauch des Bestandnehmers bestimmt wird. Eine solche "zusätzliche Kostentragung" träfe den Bestandgeber ungleich härter als "den Bestandnehmer, der doch den Nutzen aus dem Verbrauch gezogen" habe. Bei diesen Erwägungen unterstellt die klagende Partei, dass die beklagte Partei aus den erörterten Leistungen den gleichen Gebrauchsnutzen zog wie vor dem Eintreten des Zinsminderungsgrunds. Das ist deshalb unzutreffend, weil die beklagte Partei ihr Lokal - trotz einer auch von der klagenden Partei nicht gänzlich in Abrede gestellten geringeren Gästefrequenz nach Eintreten der hier bedeutsamen Beeinträchtigung der Bestandsache - in gleicher Weise beheizen musste. Insofern ist festzuhalten, dass die klagende Partei nicht etwa behauptete, die beklagte Partei hätte etwa durch eine der gesunkenen Gästefrequenz entsprechende provisorische Verkleinerung der Betriebsräume Energie sparen können. Es muss daher auch nicht der Frage nachgegangen werden, ob ein solcher Sachverhalt Auswirkungen auf den Zinsminderungsanspruch hätte haben können. Die Gebrauchs- bzw Nutzungsfähigkeit der Betriebsflächen (Gaststube und Schanigarten) wurde den maßgebenden Feststellungen zufolge außerdem durch eine erhebliche Staubbelastung beeinträchtigt, sodass ein Teil des Wasserverbrauchs auch darauf entfiel. Der auf die Bewältigung der besonderen Staubbelastung entfallende Wassermehrverbrauch ist aber der Sphäre der klagenden Partei zuzurechnen. Soweit der Wasserverbrauch dagegen zur Betreuung der Gäste, sofern solche das Lokal überhaupt noch frequentierten bestimmt war, nahmen die Vorinstanzen darauf ohnedies Bedacht, indem sie den Zins bloß minderten. Unzutreffend ist ferner der Hinweis der klagenden Partei, dass Bestandnehmer, die "nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnete Betriebskosten direkt an das Versorgungsunternehmen bezahlen, schlechter gestellt wären, als solche Bestandnehmer, die diese Betriebskosten an den Bestandgeber" zahlen, müsste doch die Zinsminderung im ersteren Fall höher als im letzteren ausfallen, um diesen Unterschied auszugleichen.
4. Die klagende Partei wendet sich schließlich noch gegen das Ausmaß der von den Vorinstanzen als gerechtfertigt angesehenen Zinsminderung. Sie zieht dabei nicht etwa die Anwendbarkeit des § 273 ZPO auf diese Bemessung an sich in Zweifel, sondern behauptet bloß fehlerhafte Betragsfestsetzung. Das Berufungsgericht setzte sich indes ausführlich mit den für die Entscheidungsfindung bedeutsamen Tatsachen auseinander und gelangte dabei zu einem nicht zu beanstandenden Ergebnis; diesem schließt sich auch der Oberste Gerichtshof an. Insofern genügt nach § 510 Abs 3 ZPO ein Verweis auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils. Die klagende Partei führt dagegen keine stichhältigen Argumente ins Treffen, sondern trachtet nur, eine andere, aber nicht überzeugende Gewichtung der maßgebenden Tatsachen durchzusetzen. In diesem Kontext besteht auch der gerügte Feststellungsmangel - Öffnung des Betriebs der beklagten Partei und sein Besuch durch Gäste "während des gesamten klagsgegenständlichen Zeitraums" - nicht. Selbst die beklagte Partei behauptete nicht, während des für die Zinsminderung bedeutsamen Zeitraums seien keine Gäste erschienen. Deshalb schüfe eine so allgemein gehaltene Feststellung, wie sie die klagende Partei anstrebt, keine für die Beurteilung des Ausmaßes der Zinsminderung verwertbaren Tatsachen. Soweit sich die klagende Partei darauf beruft, sie habe der beklagten Partei eine besondere Qualität des Betriebszugangs nicht zugesagt, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein gewundener, enger, schlauchartiger Restaurantzugang entlang der Begrenzung einer jahrelangen Großbaustelle den an der Verkehrsübung zu messenden Anforderungen nicht entspricht.4. Die klagende Partei wendet sich schließlich noch gegen das Ausmaß der von den Vorinstanzen als gerechtfertigt angesehenen Zinsminderung. Sie zieht dabei nicht etwa die Anwendbarkeit des Paragraph 273, ZPO auf diese Bemessung an sich in Zweifel, sondern behauptet bloß fehlerhafte Betragsfestsetzung. Das Berufungsgericht setzte sich indes ausführlich mit den für die Entscheidungsfindung bedeutsamen Tatsachen auseinander und gelangte dabei zu einem nicht zu beanstandenden Ergebnis; diesem schließt sich auch der Oberste Gerichtshof an. Insofern genügt nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ein Verweis auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils. Die klagende Partei führt dagegen keine stichhältigen Argumente ins Treffen, sondern trachtet nur, eine andere, aber nicht überzeugende Gewichtung der maßgebenden Tatsachen durchzusetzen. In diesem Kontext besteht auch der gerügte Feststellungsmangel - Öffnung des Betriebs der beklagten Partei und sein Besuch durch Gäste "während des gesamten klagsgegenständlichen Zeitraums" - nicht. Selbst die beklagte Partei behauptete nicht, während des für die Zinsminderung bedeutsamen Zeitraums seien keine Gäste erschienen. Deshalb schüfe eine so allgemein gehaltene Feststellung, wie sie die klagende Partei anstrebt, keine für die Beurteilung des Ausmaßes der Zinsminderung verwertbaren Tatsachen. Soweit sich die klagende Partei darauf beruft, sie habe der beklagten Partei eine besondere Qualität des Betriebszugangs nicht zugesagt, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein gewundener, enger, schlauchartiger Restaurantzugang entlang der Begrenzung einer jahrelangen Großbaustelle den an der Verkehrsübung zu messenden Anforderungen nicht entspricht.
Der Revision ist somit - auf dem Boden aller bisherigen Erwägungen - nicht Folge zu geben.
III. Kostenrömisch drei. Kosten
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der für die Revisionsbeantwortung verzeichnete Honoraransatz war geringfügig zu korrigieren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der für die Revisionsbeantwortung verzeichnete Honoraransatz war geringfügig zu korrigieren.