Begründung:
Die beklagte Partei ist Eigentümerin des Hauses W*****, H*****gasse 5. Der Kläger ist Mieter der im ersten Stock gelegenen Wohnung top 2, unter der im Erdgeschoß seit November 1990 eine Gastwirtschaft (Cafe-Pub "M*****") betrieben wird. Bei Anmietung der Wohnung durch den Kläger im Jahr 1979 befand sich in diesem Lokal ein Motorradhändler, danach ein Reisebüro.
Der im Erdgeschoß gelegene Barraum ist bis zur nachträglich eingezogenen Zwischendecke, die den Raum jedoch nicht zur Gänze abschließt, 2,80 m hoch. Im oberen Teil des Lokales (zwischen Zwischendecke und Decke zur Wohnung des Klägers) befinden sich ebenfalls einige Tische und Sessel. Die Deckenhöhe ist dort unterschiedlich, meist etwa 2,20 m. Im oberen Raum befinden sich seit Jänner 1991 keine Musikboxen, jedoch ist dort ein Flipperautomat aufgestellt. Bei der Trenndecke zwischen Lokal und Wohnung des Klägers handelt es sich um eine Ziegelkappendecke zwischen Stahlträgern, mit Brettelboden auf Beschüttung. An der Unterseite wurde bereits eine Gipskartonvorsatzschale zur Verbesserung der Luftschalldämmung der Decke angebracht. Bei dem flankierenden, aufgehenden Mauerwerk handelt es sich um Vollziegelmauerwerk unterschiedlicher Stärke.
Im Erdgeschoß befindet sich eine Musikanlage, bestehend aus einem Verstärker, einem Limiticer, einer Box (Mittelhochtuner) und einer Bose-Box (Basshoover), die seit 3.3.1994 amtlich plombiert ist. Die Toiletten sind mit Gummitürdichtungen ausgestattet; zwei Türbremser sind vorhanden. Durch die Türbremser fallen beide Türen langsam zu; dadurch entsteht auch nahezu kein Geräusch. Wenn man die Tür gegen den Widerstand der Türbremser mit der Hand schließt, entstehen jedoch hörbare Geräusche.
Das Lokal wird vorwiegend von Personen besucht, die mit Harley-Davidson-Maschinen zufahren; es befindet sich daher vor dem Lokal während der Öffnungszeiten immer eine große Anzahl derartiger Motorräder.
In der unmittelbaren Umgebung dieses Wohnhauses in W*****, H*****gasse 5, liegen hauptsächlich Wohnungen, Büros und Verkaufsgeschäftsräume, vereinzelt auch einige Gastgewerbelokale. Insgesamt liegt das Wohnhaus in einer relativ ruhigen Wohngegend.
Der Kläger bewohnt seine Wohnung gemeinsam mit seiner Ehefrau Margarete T***** und seiner im Jahr 1987 geborenen Tochter. Die Tochter des Klägers leidet an einem Gehirntumor, befindet sich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und ist äußerst ruhe- und schonungsbedürftig. Die Ehefrau des Klägers ist Kindergartenleiterin; sie verläßt um 6,00 Uhr morgens die Wohnung und kommt um 17,00 Uhr von der Arbeit nach Hause. Der Kläger befindet sich tagsüber meist zu Hause, und pflegt seine kranke Tochter.
Der Kläger und seine Familie sind Lärmbelästigungen während der Öffnungszeit des Lokales M***** ausgesetzt. Das Lokal öffnet täglich um 17,00 Uhr, die Lärmbelästigungen dauern üblicherweise bis 2,00 Uhr, 3,00 Uhr morgens, fallweise auch bis 6,00 Uhr. Ab 17,00 Uhr wird die Musikanlage in Betrieb gesetzt, der Motorradlärm beginnt üblicherweise um etwa 18,00 Uhr.
Der Kläger erstattete zwischen 4.12.1991 und 20.1.1994 (im Ersturteil offenbar unrichtig 20.4.1994) 30 Lärmanzeigen bei der Polizei, zuletzt am 20.1.1994, als im Lokal Live-Musik gespielt wurde. Seit der Plombierung der Musikanlage am 3.3.1994 fühlt sich der Kläger durch Musik vom Band nicht mehr gestört. Seither hört man die Musik in der Wohnung des Klägers wesentlich leiser als zuvor, hingegen ist der Geräuschlärm durch die Lokalgäste dadurch deutlicher zu hören.
In ihrem Gutachten vom 11.11.1991 hielt die MA 15/Gesundheitsamt fest, daß die Störgeräusche in eine besonders sensible und vulnerable Periode im zirkadianen Ablauf von Personen mit durchschnittlichem Tagesrhythmus fallen. Die Störgeräusche sind geeignet, die Schlafqualität zu beeinflussen, wobei das mögliche Auswirkungsspektrum auf den menschlichen Organismus von verzögertem und erschwertem Einschlafen zu einer verringerten Schlaftiefe und Weckreaktionen führen. Diese Störerlebnisse sind vom Organismus einige Zeit kompensierbar, auf lange Sicht gesehen kann es jedoch zur Summierung der Schlafdefizite kommen, so daß in weiterer Folge das Auftreten gesundheitlicher Störungen möglich wird.
Der Kläger beantragte zuletzt das Urteil, die beklagte Partei sei schuldig, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die durch den Betrieb des unter den Wohn- bzw Schlafräumen der klagenden Partei gelegenen Lokales M***** durch Musik, Gäste und technischen Betriebslärm sowie lokal-bezogenen Motorradverkehr hervorgerufene Lautstärke den Grundgeräuschpegel von 23 dB(A) bei geschlossenem Fenster in der Zeit von 22,00 Uhr bis 6,00 Uhr in der Früh nicht übersteigt; er stellte weiters das Eventualbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, darin einzuwilligen, daß die klagende Partei auf Kosten der beklagten Partei schalldichte Böden und Schallwände ebenso wie schalldichte Fenster zum völligen Ausschluß einer weiteren Lärmbelästigung durch den Barbetrieb M*****, untergebracht als Mieter der beklagten Partei unterhalb der Wohnräume des Klägers top 2, in Auftrag gibt; bzw der beklagten Partei werde aufgetragen, den Mietvertrag des Lokales aufzukündigen. Der Kläger brachte vor, es sei Sache der beklagten Partei als Vermieterin, dafür Sorge zu tragen, daß seine Bestandrechte nicht gestört würden; sie habe jedoch dem Mieter des Geschäftslokals hinsichtlich der Schallemission vollkommen freie Hand gegeben. In diesem Lokal verwende man Lautsprecherboxen mit extrem hoher Leistungsfähigkeit; die Lärmbelästigung habe zu zahlreichen Anzeigen bei der Polizei geführt. Eine - jedenfalls unzumutbare - Überschreitung eines Grundgeräuschpegels von 23 dB solle mit der Klage verhindert werden. Der Mieter betreibe die Bar als "Harley-Davidson-Club", wer die ratternden Motoren der großvolumigen Maschinen je gehört habe, wisse, was sich bei der Zu- und Abfahrt inklusive genüßlichem "Motorenspiel" geräuschmäßig ereigne. Die beklagte Partei habe es zu verantworten, daß durch die sich zwangsweise ergebenden Zu- und Abfahrten der schweren Motorräder ständig erhebliche Ruhestörungen die Folge seien.
Die beklagte Partei wendete ein, es liege keine über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Lärmbelästigung vor; in dieser Gegend gäbe es viele Bar- und Gaststättenbetriebe. Nach Vorliegen einer Konzession und einer Betriebsanlagengenehmigung könne nur auf Schadenersatz gemäß § 364 ABGB geklagt werden. Es sei schon möglich, daß ein Gastronomiebetrieb einen gewissen Lärm erzeuge. In der Nähe befänden sich viele Bar- und Gaststättenbetriebe. Wenn der Mieter dem Gesetz entsprechend handle, könne ihm nicht verboten werden, einen Restaurationsbetrieb zu führen. Der Kläger müsse sich die ortsüblichen Geräusche gefallen lassen. Im übrigen sei die beklagte Partei nicht in der Lage, eine Reduzierung des Straßen- bzw Motorradlärms durchzusetzen, weil dies eine Angelegenheit des öffentlichen Verkehrs darstelle. Das Eventualbegehren entspreche überhaupt nicht der Gesetzeslage, weil § 364 ABGB auch bei Klagen aus einem Mietverhältnis anzuwenden sei.Die beklagte Partei wendete ein, es liege keine über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Lärmbelästigung vor; in dieser Gegend gäbe es viele Bar- und Gaststättenbetriebe. Nach Vorliegen einer Konzession und einer Betriebsanlagengenehmigung könne nur auf Schadenersatz gemäß Paragraph 364, ABGB geklagt werden. Es sei schon möglich, daß ein Gastronomiebetrieb einen gewissen Lärm erzeuge. In der Nähe befänden sich viele Bar- und Gaststättenbetriebe. Wenn der Mieter dem Gesetz entsprechend handle, könne ihm nicht verboten werden, einen Restaurationsbetrieb zu führen. Der Kläger müsse sich die ortsüblichen Geräusche gefallen lassen. Im übrigen sei die beklagte Partei nicht in der Lage, eine Reduzierung des Straßen- bzw Motorradlärms durchzusetzen, weil dies eine Angelegenheit des öffentlichen Verkehrs darstelle. Das Eventualbegehren entspreche überhaupt nicht der Gesetzeslage, weil Paragraph 364, ABGB auch bei Klagen aus einem Mietverhältnis anzuwenden sei.
Das Erstgericht gab der Klage teilweise statt und sprach aus, die beklagte Partei sei schuldig, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die durch den Betrieb des unter den Wohn- bzw Schlafräumen der klagenden Partei (W*****, H*****gasse 5) gelegenen Lokales M***** durch Musik, Gäste und technischen Betriebslärm sowie lokalbezogenen Motorradverkehr hervorgerufene Lautstärke den Grundgeräuschpegel von 26 dB(A) zuzüglich 5 dB(A), insgesamt somit den Geräuschpegel von 31 dB(A), bei geschlossenem Fenster in der Zeit von 22,00 Uhr bis 6,00 Uhr in der Früh nicht übersteigt. Das darüber hinausgehende Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die durch diesen Betrieb hervorgerufene Lautstärke den Grundgeräuschpegel von 23 dB (A) bei geschlossenem Fenster in der Zeit von 22,00 Uhr bis 6,00 Uhr in der Früh nicht übersteigt, wurde abgewiesen. Das Erstgericht stellte neben dem bereits eingangs dargestellten Sachverhalt fest, der Grundgeräuschpegel, das ist jener Pegel, bei dessen Einwirken Ruhe zu herrschen scheint, betrage im Schlafzimmer des Klägers bei geschlossenem Fenster 23 bis 26 dB (A), wobei der niedrigst gemessene Grundgeräuschpegel 22,6 dB (A) betrage, der höchst gemessene Wert 27,2 dB (A). Der durchschnittliche Grundgeräuschpegel betrage 26 dB. Dieser Grundgeräuschpegel ergebe sich, wenn das Lokal geschlossen sei. Bei normalem Lokalbetrieb (mit reinem Gästelärm) liege der äquivalente Dauerschallpegel stets über 30 dB, die mittleren Spitzenpegel um 12 bis 14 dB darüber, der Maximalpegel um etwa weitere 4 bis 6 dB über dem mittleren Spitzenpegel. Durch Zu- und Abfahrten von Motorrädern (Harley Davidson-Maschinen) ergebe sich eine Anhebung des äquivalenten Dauerschallpegels im Durchschnitt auf 35 dB. Die mittleren Schallpegelspitzen lägen dabei im Durchschnitt bei 53 dB, als Maximalpegel würden Werte von 55 dB und darüber erreicht. Als Höchstwert sei 71 dB gemessen worden, wobei es auch Harley-Bewegungen mit Spitzenpegeln um 40 dB gegeben habe.
Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, nach § 1096 ABGB sei der Vermieter unter anderem verpflichtet, den Mieter in dem bedungenen Gebrauch oder Genuß der Bestandsache nicht zu stören. Der Vermieter habe dem Mieter jenen Gebrauch und jene Nutzung zu gewährleisten, die ausdrücklich oder nach dem Zweck des Vertrages oder nach der Verkehrssitte bedungen seien. Bei der Miete von Räumen zu Wohnzwecken könne auch eine Lärmeinwirkung eine Störung des bedungenen Gebrauches bilden. Sei vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes bedungen, könne in der Regel, insbesondere bei der Miete einer Wohnung in einem Miethaus, nicht die Beseitigung jeder Lärmeinwirkung vom Vermieter verlangt werden. Beim Zusammenwohnen mehrerer Personen in einem Haus müßten dadurch bedingte Unannehmlichkeiten in Kauf genommen werden.Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, nach Paragraph 1096, ABGB sei der Vermieter unter anderem verpflichtet, den Mieter in dem bedungenen Gebrauch oder Genuß der Bestandsache nicht zu stören. Der Vermieter habe dem Mieter jenen Gebrauch und jene Nutzung zu gewährleisten, die ausdrücklich oder nach dem Zweck des Vertrages oder nach der Verkehrssitte bedungen seien. Bei der Miete von Räumen zu Wohnzwecken könne auch eine Lärmeinwirkung eine Störung des bedungenen Gebrauches bilden. Sei vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes bedungen, könne in der Regel, insbesondere bei der Miete einer Wohnung in einem Miethaus, nicht die Beseitigung jeder Lärmeinwirkung vom Vermieter verlangt werden. Beim Zusammenwohnen mehrerer Personen in einem Haus müßten dadurch bedingte Unannehmlichkeiten in Kauf genommen werden.
Gemäß § 364 Abs 2 ABGB könne der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gas, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung oder ähnliches insoweit untersagen, als diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Diese Grundsätze seien auch analog auf das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter anzuwenden. Der Liegenschaftseigentümer hafte daher, wenn er die Einwirkung durch den Dritten dulde, obwohl er sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre. Bei diesen Normen handle es sich zwar um dispositives Recht; anderslautende Vereinbarungen zwischen den Parteien hätten jedoch nicht festgestellt werden können.Gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB könne der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gas, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung oder ähnliches insoweit untersagen, als diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Diese Grundsätze seien auch analog auf das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter anzuwenden. Der Liegenschaftseigentümer hafte daher, wenn er die Einwirkung durch den Dritten dulde, obwohl er sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre. Bei diesen Normen handle es sich zwar um dispositives Recht; anderslautende Vereinbarungen zwischen den Parteien hätten jedoch nicht festgestellt werden können.
Ein Verbot, einen bestimmten Geräuschpegel gemessen nach dB zu überschreiten, werde von der Rechtsprechung anerkannt. Ein solches Verbot sei auch konsequent, es müsse der beklagten Partei überlassen bleiben, wie sie diese Beschränkung einhalte. Das (modifizierte) Klagebegehren sei daher ausreichend bestimmt und (mit der vorgenommenen Einschränkung) auch zulässig.
Lärmeinwirkungen seien eindeutig mittelbare Immissionen, die nur insoweit, als sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benützung wesentlich beeinträchtigen, verboten werden könnten. Ob eine Immission ortsüblich sei, hänge grundsätzlich vom Zeitpunkt der Beurteilung ab. Es sei daher nicht von ausschlaggebender Bedeutung, seit wann die Immission vorkommt oder ob der Kläger beim Erwerb des Grundstückes (hier bei Anmietung des Bestandobjektes) mit ihr rechnen mußte. Dies wäre nur dann beachtlich, wenn es sich um eine Immission handelt, deren Ursache für den Charakter der Umgebung von Bedeutung ist, etwa bei der Immission durch den Bahnbetrieb. Hier sei die Errichtung eines Lokals für den Charakter der Umgebung des Wohnhauses unbedeutend; es sei daher unwesentlich, ob der Kläger bei Anmietung der Wohnung damit rechnen mußte oder nicht.
Nach der ÖAL-Richtlinie Nr 33 "Schalltechnische Grundlage für die Errichtung von Gastgewerbebetrieben, insbesondere Diskotheken", die der Österreichische Arbeitsring für Lärmbekämpfung herausgegeben habe, sei dieses Lokal in Geräuschstufe II mit einem zu erwartenden mittleren Spitzenpegel von L = 90 dB einzuordnen. Nach dieser Richtlinie betrage die mindesterforderliche Schallpegeldifferenz für die Trenndecke zwischen dem Lokal und der Wohnung D = 75 dB. Die festgestellte Normalschallpegeldifferenz von D = 59 bis 60 dB der Trenndecke zwischen Wohnung des Klägers und Lokal entspreche bei weitem nicht der erforderlichen Normalschallpegeldifferenz nach der ÖAL-Richtlinie Nr 33.Nach der ÖAL-Richtlinie Nr 33 "Schalltechnische Grundlage für die Errichtung von Gastgewerbebetrieben, insbesondere Diskotheken", die der Österreichische Arbeitsring für Lärmbekämpfung herausgegeben habe, sei dieses Lokal in Geräuschstufe römisch zwei mit einem zu erwartenden mittleren Spitzenpegel von L = 90 dB einzuordnen. Nach dieser Richtlinie betrage die mindesterforderliche Schallpegeldifferenz für die Trenndecke zwischen dem Lokal und der Wohnung D = 75 dB. Die festgestellte Normalschallpegeldifferenz von D = 59 bis 60 dB der Trenndecke zwischen Wohnung des Klägers und Lokal entspreche bei weitem nicht der erforderlichen Normalschallpegeldifferenz nach der ÖAL-Richtlinie Nr 33.
Der Grundgeräuschpegel werde als der geringste an einem Ort während eines bestimmten Zeitraumes A-bewertete Schalldruckpegel in dB, der durch entfernte Geräusche, wie Verkehr, verursacht werde und bei dessen Einwirkung Ruhe empfunden werde, definiert. Erhebe sich der Lärmpegel über diesen Schallpegel, so werde der Lärm hörbar, bei größerer Erhebung störend. Nach der ÖAL-Richtlinie Nr 33 ergebe sich für das gegenständliche Wohnhaus der für einen Raum bei geschlossenem Fenster anzustrebende nächtliche Grundgeräuschpegel von L = 20 dB. Bei den Messungen sei ein Durchschnittsgrundgeräuschpegel von 26 dB erhoben worden. Diesen Grundgeräuschpegel als ortsüblich im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB zu bezeichnen, wäre jedoch zu einschränkend. Eine Überschreitung des Grundgeräuschpegels um 5 dB sei zulässig und ortsüblich; daher sei erst eine Erhöhung des Grundgeräuschpegels auf über 31 dB eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung. Nach der ÖAL-Richtlinie Nr 3 (Beurteilung von Schallimmissionen, Lärmstörung im Nachbarschaftsbereich) liege die Zumutbarkeitsgrenze der Überschreitung des Grundgeräuschpegels bei 10 dB. Auch damit ergebe sich ein Grundgeräuschpegel von 30 dB, der bei weitem überschritten worden sei.Der Grundgeräuschpegel werde als der geringste an einem Ort während eines bestimmten Zeitraumes A-bewertete Schalldruckpegel in dB, der durch entfernte Geräusche, wie Verkehr, verursacht werde und bei dessen Einwirkung Ruhe empfunden werde, definiert. Erhebe sich der Lärmpegel über diesen Schallpegel, so werde der Lärm hörbar, bei größerer Erhebung störend. Nach der ÖAL-Richtlinie Nr 33 ergebe sich für das gegenständliche Wohnhaus der für einen Raum bei geschlossenem Fenster anzustrebende nächtliche Grundgeräuschpegel von L = 20 dB. Bei den Messungen sei ein Durchschnittsgrundgeräuschpegel von 26 dB erhoben worden. Diesen Grundgeräuschpegel als ortsüblich im Sinn des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu bezeichnen, wäre jedoch zu einschränkend. Eine Überschreitung des Grundgeräuschpegels um 5 dB sei zulässig und ortsüblich; daher sei erst eine Erhöhung des Grundgeräuschpegels auf über 31 dB eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung. Nach der ÖAL-Richtlinie Nr 3 (Beurteilung von Schallimmissionen, Lärmstörung im Nachbarschaftsbereich) liege die Zumutbarkeitsgrenze der Überschreitung des Grundgeräuschpegels bei 10 dB. Auch damit ergebe sich ein Grundgeräuschpegel von 30 dB, der bei weitem überschritten worden sei.
Bei der Ermittlung der Lautstärke komme es zwar nicht nur auf die objektiv meßbare Lautstärke, sondern auch auf die subjektive Lästigkeit an, wobei aber nicht auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstückes bzw der Wohnung abzustellen sei. Dem bedauernswerten Zustand der Tochter des Klägers komme daher rechtlich keine Bedeutung zu, doch lasse allein die Beurteilung des Gesundheitsamtes den Schluß zu, daß die festgestellte Lärmbeeinträchtigung selbst für einen durchschnittlich empfindlichen Menschen jedenfalls gesundheitsfährdend sei.
Soweit es um die Lärmerregung zur Nachtzeit gehe, komme für die Beurteilung der ortsüblichen Immission auch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die der Erregung störenden Lärms entgegenwirken sollen, wesentliche Bedeutung zu. Im Regelfall könne nicht angenommen werden, daß die Erregung (hier die Nachtruhe) störenden Lärms das den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreite und die ortsübliche Benützung der Wohnung nicht beeinträchtige, obwohl sie nach den einschlägigen polizeilichen Vorschriften verboten und mit Strafe bedroht ist. Nach dem in Wien nach vor in Geltung stehenden Artikel VIII zweiter Fall EGVG 1950 (idF Nov BGBl 1977/232) begehe eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm errege. Dies treffe stets dann zu, wenn einerseits der Lärm nach Art bzw Intensität das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen geeignet sei und andererseits die Erregung eines solchen Lärms nicht dem beim Zusammenleben von Menschen gebotenen Verhalten entspreche, also jene Rücksichtnahme vermissen lasse, die die Umwelt verlangen könne. Dabei genüge es schon, daß die Lärmerregung objektiv, also von unbeteiligten Personen als störend und ungebührlich empfunden zu werden geeignet sei. Es komme also nicht bloß auf die Lautstärke an, zu beachten sei ferner auch, ob die Beeinträchtigung häufig und langandauernd erfolgte. Maßgeblich sei aber auch die Tageszeit, weil der Lärm einer bestimmten Intensität mitunter tagsüber noch nicht, wohl aber zur Nachtzeit von unbeteiligten Personen im besonderen Maß als störend empfunden werde. Wenn auch gesetzliche Vorschriften darüber fehlten, so könne es doch als Richtschnur dienen, daß die Bevölkerung vorwiegend die Zeit von 22,00 Uhr bis 6,00 Uhr für die Nachtruhe in Anspruch nehme. Auch die Tatsache, daß ein möglicherweise sonst zulässiges Geräusch infolge Bauart des Hauses (namentlich der mangelnden Schalldichtheit) weitergeleitet werde, gehe zu Lasten des Lärmerregers. Werde - wie im vorliegenden Fall - die Nachtruhe von Hausbewohnern wiederholt empfindlich gestört, so könne darin in aller Regel keine ortsübliche Immission mehr erkannt werden.Soweit es um die Lärmerregung zur Nachtzeit gehe, komme für die Beurteilung der ortsüblichen Immission auch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die der Erregung störenden Lärms entgegenwirken sollen, wesentliche Bedeutung zu. Im Regelfall könne nicht angenommen werden, daß die Erregung (hier die Nachtruhe) störenden Lärms das den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreite und die ortsübliche Benützung der Wohnung nicht beeinträchtige, obwohl sie nach den einschlägigen polizeilichen Vorschriften verboten und mit Strafe bedroht ist. Nach dem in Wien nach vor in Geltung stehenden Artikel römisch acht zweiter Fall EGVG 1950 in der Fassung Nov BGBl 1977/232) begehe eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm errege. Dies treffe stets dann zu, wenn einerseits der Lärm nach Art bzw Intensität das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen geeignet sei und andererseits die Erregung eines solchen Lärms nicht dem beim Zusammenleben von Menschen gebotenen Verhalten entspreche, also jene Rücksichtnahme vermissen lasse, die die Umwelt verlangen könne. Dabei genüge es schon, daß die Lärmerregung objektiv, also von unbeteiligten Personen als störend und ungebührlich empfunden zu werden geeignet sei. Es komme also nicht bloß auf die Lautstärke an, zu beachten sei ferner auch, ob die Beeinträchtigung häufig und langandauernd erfolgte. Maßgeblich sei aber auch die Tageszeit, weil der Lärm einer bestimmten Intensität mitunter tagsüber noch nicht, wohl aber zur Nachtzeit von unbeteiligten Personen im besonderen Maß als störend empfunden werde. Wenn auch gesetzliche Vorschriften darüber fehlten, so könne es doch als Richtschnur dienen, daß die Bevölkerung vorwiegend die Zeit von 22,00 Uhr bis 6,00 Uhr für die Nachtruhe in Anspruch nehme. Auch die Tatsache, daß ein möglicherweise sonst zulässiges Geräusch infolge Bauart des Hauses (namentlich der mangelnden Schalldichtheit) weitergeleitet werde, gehe zu Lasten des Lärmerregers. Werde - wie im vorliegenden Fall - die Nachtruhe von Hausbewohnern wiederholt empfindlich gestört, so könne darin in aller Regel keine ortsübliche Immission mehr erkannt werden.
Das Berufungsgericht gab den von beiden Parteien erhobenen Berufungen teilweise Folge und änderte das Ersturteil in seinem stattgebenden Punkt 1 dahin ab, daß die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, binnen 14 Tagen durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß es in der Wohnung der klagenden Partei in ***** W*****, H*****gasse 5, bei geschlossenen Fenstern in der Zeit von 22,00 Uhr bis 6,00 Uhr wegen des vom darunterliegenden Lokal "M*****" ausgehenden Lärms (Musik, Gäste und technischer Betriebslärm) einschließlich des lokalbezogenen Motorradverkehrs weder zu einer Erhöhung des Grundgeräuschpegels um mehr als 10 dB (A) noch zu Lärmeinwirkungen mit einem mittleren Spitzenpegel (LA, 01) von mehr als 40 dB für den vom Inneren des Gebäudes ausgehenden Lärm (insbesondere Gäste- und Musiklärm) bzw 45dB für den von außerhalb des Gebäudes ausgehenden lokalbezogenen Lärm (insbesondere Schanigarten, Motorradverkehr) kommt. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil sich diese Entscheidung im Rahmen der einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs halte, dies insbesondere auch in der Frage, in welchem Maß der Mieter in analoger Anwendung der Grundsätze des § 364 Abs 2 ABGB gegenüber dem Vermieter Lärmbeeinträchtigungen hinnehmen muß; es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, wobei es jedoch zur Feststellung des Erstgerichtes, daß der durchschnittliche Grundgeräuschpegel im Schlafzimmer des Klägers bei geschlosenen Fenstern 26 dB (A) betrage, ausführte, es sei ohne Bedeutung, ob dieser Meßwert allenfalls (noch) niedriger anzusetzen wäre. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, bei der Beurteilung, inwieweit eine Lärmeinwirkung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreite und die ortsübliche Benützung des Objektes wesentlich beeinträchtige, könnten anerkannte Richtlinien, auch wenn ihnen Verbindlichkeit gemäß § 5 NormenG 1971 nicht zukomme, als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden. Wesentlich sei weiters, daß Erhöhungen bis 5 dB (A) kaum wahrgenommen werden, während solche von 10 dB (A) vom menschlichen Ohr als etwa doppelt so laut empfunden würden. Die Störintensität eines Geräusches hänge aber nicht nur von der Lautstärke, sondern auch von anderen Faktoren (etwa Frequenz und Art des Geräusches) ab. So habe der Oberste Gerichtshof schon eine Erhöhung des Geräuschpegels durch Tennislärm um mehr als 5 dB (A) als die ortsübliche Benützung von Gärten in der schönen Jahreszeit wesentlich beeinträchtigend angesehen. Der Oberste Gerichtshof habe hingegen eine maßgebliche Beeinträchtigung des klagenden Mieters durch die von einem Kühlaggregat (auch nachts) ausgehende Lärmentwicklung verneint, weil die dadurch bedingte Erhöhung des Grundgeräuschpegels nicht mehr als 10 dB(A) betragen habe. Hingegen habe der Oberste Gerichtshof einer Klage auf Unterlassung einer den Grundgeräuschpegel von 16 dB (A) um mehr als 10 dB (A) übersteigenden - von einer Kegelbahn ausgehenden - Lärmeinwirkung ab 20,00 Uhr stattgegeben.Das Berufungsgericht gab den von beiden Parteien erhobenen Berufungen teilweise Folge und änderte das Ersturteil in seinem stattgebenden Punkt 1 dahin ab, daß die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, binnen 14 Tagen durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß es in der Wohnung der klagenden Partei in ***** W*****, H*****gasse 5, bei geschlossenen Fenstern in der Zeit von 22,00 Uhr bis 6,00 Uhr wegen des vom darunterliegenden Lokal "M*****" ausgehenden Lärms (Musik, Gäste und technischer Betriebslärm) einschließlich des lokalbezogenen Motorradverkehrs weder zu einer Erhöhung des Grundgeräuschpegels um mehr als 10 dB (A) noch zu Lärmeinwirkungen mit einem mittleren Spitzenpegel (LA, 01) von mehr als 40 dB für den vom Inneren des Gebäudes ausgehenden Lärm (insbesondere Gäste- und Musiklärm) bzw 45dB für den von außerhalb des Gebäudes ausgehenden lokalbezogenen Lärm (insbesondere Schanigarten, Motorradverkehr) kommt. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil sich diese Entscheidung im Rahmen der einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs halte, dies insbesondere auch in der Frage, in welchem Maß der Mieter in analoger Anwendung der Grundsätze des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gegenüber dem Vermieter Lärmbeeinträchtigungen hinnehmen muß; es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, wobei es jedoch zur Feststellung des Erstgerichtes, daß der durchschnittliche Grundgeräuschpegel im Schlafzimmer des Klägers bei geschlosenen Fenstern 26 dB (A) betrage, ausführte, es sei ohne Bedeutung, ob dieser Meßwert allenfalls (noch) niedriger anzusetzen wäre. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, bei der Beurteilung, inwieweit eine Lärmeinwirkung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreite und die ortsübliche Benützung des Objektes wesentlich beeinträchtige, könnten anerkannte Richtlinien, auch wenn ihnen Verbindlichkeit gemäß Paragraph 5, NormenG 1971 nicht zukomme, als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden. Wesentlich sei weiters, daß Erhöhungen bis 5 dB (A) kaum wahrgenommen werden, während solche von 10 dB (A) vom menschlichen Ohr als etwa doppelt so laut empfunden würden. Die Störintensität eines Geräusches hänge aber nicht nur von der Lautstärke, sondern auch von anderen Faktoren (etwa Frequenz und Art des Geräusches) ab. So habe der Oberste Gerichtshof schon eine Erhöhung des Geräuschpegels durch Tennislärm um mehr als 5 dB (A) als die ortsübliche Benützung von Gärten in der schönen Jahreszeit wesentlich beeinträchtigend angesehen. Der Oberste Gerichtshof habe hingegen eine maßgebliche Beeinträchtigung des klagenden Mieters durch die von einem Kühlaggregat (auch nachts) ausgehende Lärmentwicklung verneint, weil die dadurch bedingte Erhöhung des Grundgeräuschpegels nicht mehr als 10 dB(A) betragen habe. Hingegen habe der Oberste Gerichtshof einer Klage auf Unterlassung einer den Grundgeräuschpegel von 16 dB (A) um mehr als 10 dB (A) übersteigenden - von einer Kegelbahn ausgehenden - Lärmeinwirkung ab 20,00 Uhr stattgegeben.
Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an die ÖAL-Richtlinie Nr 3 ("Beurteilung von Schallimmissionen, Lärmstörung im Nachbarschaftsbereich") erscheine es angebracht, unter Berücksichtigung der Lage des Bestandobjektes in der Wiener Innenstadt die vom darunter liegenden gastgewerblichen Betrieb ausgehende Erhöhung des Grundgeräuschpegels mit 10 dB (A) zu begrenzen. Mit dieser vom Kläger höchstens zu duldenden (relativen) Lärmvermehrung sei die der beklagten Partei auferlegte Verpflichtung inhaltlich hinreichend bestimmt, so daß die Festsetzung von absoluten Werten für den vorhandenen und höchstzulässigen Geräuschpegel entbehrlich sei. Zusätzlich seien allerdings (ebenfalls auf Grundlage der ÖAL-Richtlinie Nr 3) Grenzwerte für maximal zulässige Immissions-Pegelspitzen anzuführen. Diese stünden in Abhängigkeit vom Lokal zu erwartenden Grundgeräuschpegel, berücksichtigten die Nachtzeit und trügen dem besonderen Umstand Rechnung, daß die Lokalgäste vorwiegend mit Krafträdern der Marke Harley-Davidson zu- und abfahren. Der vom Erstgericht festgesetzte Grundgeräuschpegel von 26 dB (A) als Ausgangswert für die Lärmerhöhung habe daher zu entfallen.
Entgegen der Ansicht der beklagten Partei sei das Klagebegehren ausreichend bestimmt. Die Wahl der Mittel, dem Mieter den ordnungsgemäßen Gebrauch des Bestandobjektes im Sinn des § 1096 ABGB zu erhalten oder wieder zu beschaffen, müsse grundsätzlich dem Vermieter überlassen bleiben. Der Kläger sei daher nicht berechtigt, bestimmte Vorkehrungen oder deren Vermeidung zu begehren. Gerade durch die Festsetzung einer in dB (A) angegebenen Lärmintensitätsgrenze sei die die beklagte Partei treffende Verpflichtung hinreichend deutlich umschrieben und durchsetzbar.Entgegen der Ansicht der beklagten Partei sei das Klagebegehren ausreichend bestimmt. Die Wahl der Mittel, dem Mieter den ordnungsgemäßen Gebrauch des Bestandobjektes im Sinn des Paragraph 1096, ABGB zu erhalten oder wieder zu beschaffen, müsse grundsätzlich dem Vermieter überlassen bleiben. Der Kläger sei daher nicht berechtigt, bestimmte Vorkehrungen oder deren Vermeidung zu begehren. Gerade durch die Festsetzung einer in dB (A) angegebenen Lärmintensitätsgrenze sei die die beklagte Partei treffende Verpflichtung hinreichend deutlich umschrieben und durchsetzbar.
Mit Beschluß vom 29.10.1996, 41 R 284/95-69, ergänzte das Berufungsgericht seinen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO dahin, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt.Mit Beschluß vom 29.10.1996, 41 R 284/95-69, ergänzte das Berufungsgericht seinen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO dahin, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt.
Beide Parteien wenden sich mit ihren Revisionen gegen die Fassung des Urteilsspruchs im Berufungsurteil. Nach Ansicht des Klägers ist es erforderlich, einen Grundgeräuschpegel und eine Obergrenze für den äquivalenten Dauerschallpegel festzulegen; die Festlegung bloß einer Überschreitungstoleranz reiche nicht aus. Die beklagte Partei bekämpft das Berufungsurteil, weil der Spruch nicht ausreichend bestimmt sei; es müsse ein alternatives Begehren erhoben werden, das auf eine oder mehrere bestimmt zu bezeichnende Leistungen oder auf eine gleich wirksame Leistung nach Wahl des Vermieters zu richten sei; darüber hinaus sei der Spruch des Berufungsurteils in der Festsetzung der nicht zu überschreitenden Lärmpegel unbestimmt und daher überhaupt nicht exekutierbar. So stelle die festgelegte Grenze der Erhöhung des Grundgeräuschpegels von mehr als 10 dB (A) kein einer Exekution zugängliches, ausreichend konkretisiertes Limit dar, weil der Grundgeräuschpegel als Verhältnisgröße im Spruch nicht aufgenommen sei. Weiters sei ohne Definition der Meßzeit eine bestimmte Festlegung der im Spruch zugelassenen mittleren Spitzenpegel nicht möglich.