Rechtssatz RS0106886
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106886
Entscheidungsdatum
18.12.1996
Rechtssatz
Da der durch Kunden eines Unternehmens hervorgerufene lokalbezogene Verkehrslärm im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist, ist der Weg für eine auf § 364 Abs 2 ABGB gestützte Unterlassungsklage offen.Da der durch Kunden eines Unternehmens hervorgerufene lokalbezogene Verkehrslärm im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist, ist der Weg für eine auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gestützte Unterlassungsklage offen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106886
Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_0030OB02413_96S0000_005