Rechtssatz RS0106883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106883
Entscheidungsdatum
14.12.2000
Rechtssatz
Ein Urteilsspruch, der Beklagte habe durch geeignete Maßnahmen Sorge zu tragen, daß der von einem Gastronomiebetrieb ausgehende Lärm in der Mietwohnung des Klägers den Grundgeräuschpegel um nicht mehr als 10 dB(A) übersteigt, ist unbestimmt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2413/96s
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2413/96s
- 2 Ob 55/99y
Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 55/99y
Vgl aber
- 6 Ob 293/00g
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 293/00g
Vgl; Beisatz: Das auf die Ergreifung geeigneter Maßnahmen gerichtete Klagebegehren ist jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn der Erfolg der vom Beklagten zu setzenden Maßnahmen ausreichend genau beschrieben wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106883
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_0030OB02413_96S0000_002