Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Unterlassungspflicht der beklagten Parteien als Immissionsstörer teilweise zu extensiv angenommen hat, und dies daher vom Obersten Gerichtshof im Sinne der Rechtssicherheit (§ 502 Abs 1 ZPO) aufzugreifen und richtigzustellen ist; die Revision ist in diesem Sinne daher auch teilweise berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Unterlassungspflicht der beklagten Parteien als Immissionsstörer teilweise zu extensiv angenommen hat, und dies daher vom Obersten Gerichtshof im Sinne der Rechtssicherheit (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) aufzugreifen und richtigzustellen ist; die Revision ist in diesem Sinne daher auch teilweise berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Wege der vorliegenden außerordentlichen Revision im Hinblick auf das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz vor dem 31. 12. 1997 noch nach der Rechtslage vor der WGN 1997 zu beurteilen ist.
Die beklagten Parteien bestreiten in ihrem Rechtsmittel nicht (mehr), dass sie grundsätzlich zur Hintanhaltung der von ihrem Aufzug ausgehenden Schallimmissionen verpflichtet sind, soweit sie den ortsunüblichen und Ö-Norm-widrigen Grenzwert von 30 dB A überschreiten. Auch die Passivlegitimation der erstbeklagten Partei ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Dass auch ein einzelner Miteigentümer (so die Klägerin) nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche selbständig geltend machen kann, entspricht der herrschenden Auffassung (SZ 48/4; Oberhammer in Schwimann, ABGB II2 Rz 7 zu § 364).Die beklagten Parteien bestreiten in ihrem Rechtsmittel nicht (mehr), dass sie grundsätzlich zur Hintanhaltung der von ihrem Aufzug ausgehenden Schallimmissionen verpflichtet sind, soweit sie den ortsunüblichen und Ö-Norm-widrigen Grenzwert von 30 dB A überschreiten. Auch die Passivlegitimation der erstbeklagten Partei ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Dass auch ein einzelner Miteigentümer (so die Klägerin) nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche selbständig geltend machen kann, entspricht der herrschenden Auffassung (SZ 48/4; Oberhammer in Schwimann, ABGB II2 Rz 7 zu Paragraph 364,).
Bei Geräuschimmissionen (gemäß § 364 Abs 2 ABGB) wird ein solches Verbot an den Lärmverursacher, einen bestimmten Geräuschpegel (gemessen nach dB) zu überschreiten, von der Rechtsprechung anerkannt; es bleibt dem Beklagten (Störer) überlassen, wie er sich an diese Beschränkung hält (NZ 1996, 118; RdU 1997, 90 [Wagner] = RdW 1997, 525 = immolex 1997, 109; RdU 1997, 140 = RdW 1997, 272), also welche Vorkehrungen er konkret zur Verhinderung der verbotenen Immissionen setzt (SZ 50/99, 65/145). In zwei, erst wenige Jahre zurückliegenden Entscheidungen, nämlich SZ 67/138 (= JBl 1995, 107 = RdU 1995/40 [Kerschner]) und SZ 70/201, hielt der Oberste Gerichtshof sogar Begehren, in einem bestimmten Haus störenden Lärm, durch den die Nachtruhe der Kläger gestört wird, zu unterlassen, ohne hiefür zusätzliche Messeinheiten anzugeben, für ausreichend bestimmt.Bei Geräuschimmissionen (gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB) wird ein solches Verbot an den Lärmverursacher, einen bestimmten Geräuschpegel (gemessen nach dB) zu überschreiten, von der Rechtsprechung anerkannt; es bleibt dem Beklagten (Störer) überlassen, wie er sich an diese Beschränkung hält (NZ 1996, 118; RdU 1997, 90 [Wagner] = RdW 1997, 525 = immolex 1997, 109; RdU 1997, 140 = RdW 1997, 272), also welche Vorkehrungen er konkret zur Verhinderung der verbotenen Immissionen setzt (SZ 50/99, 65/145). In zwei, erst wenige Jahre zurückliegenden Entscheidungen, nämlich SZ 67/138 (= JBl 1995, 107 = RdU 1995/40 [Kerschner]) und SZ 70/201, hielt der Oberste Gerichtshof sogar Begehren, in einem bestimmten Haus störenden Lärm, durch den die Nachtruhe der Kläger gestört wird, zu unterlassen, ohne hiefür zusätzliche Messeinheiten anzugeben, für ausreichend bestimmt.
Auf eine der Klägerin zur Liftbetreibung erteilte Betriebsanlagengenehmigung (im Sinne des § 364a ABGB) berufen sich die Beklagten in ihrem Rechtsmittel - anders als noch in erster Instanz - ebenfalls nicht mehr (hiezu ausführlich jüngst 5 Ob 3/99y), sondern gestehen selbst zu, dass ihre Immissionsuntersagung nach § 364 Abs 2 ABGB zu beurteilen ist. Auch die zur erfolgreichen Erhebung einer Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB geforderte Wiederholungsgefahr (SZ 48/45, 50/99; Oberhammer aaO Rz 19 zu § 364) wird im Revisionsverfahren nicht bestritten.Auf eine der Klägerin zur Liftbetreibung erteilte Betriebsanlagengenehmigung (im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB) berufen sich die Beklagten in ihrem Rechtsmittel - anders als noch in erster Instanz - ebenfalls nicht mehr (hiezu ausführlich jüngst 5 Ob 3/99y), sondern gestehen selbst zu, dass ihre Immissionsuntersagung nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu beurteilen ist. Auch die zur erfolgreichen Erhebung einer Unterlassungsklage nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB geforderte Wiederholungsgefahr (SZ 48/45, 50/99; Oberhammer aaO Rz 19 zu Paragraph 364,) wird im Revisionsverfahren nicht bestritten.
Strittig ist im Revisionsverfahren nur mehr das von den Vorinstanzen ausgesprochene uneingeschränkte (generelle) Verbot von Immissionen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zwischen 22 Uhr und 9 Uhr schlechthin, also selbst dann, wenn dabei der zulässige Grenzwert nicht überschritten wird. Nach den Ausführungen zur Rechtsrüge wenden sich die Beklagten in ihrem Rechtsmittel nämlich nur (mehr) gegen ein Verbot jeglicher Immissionen in diesen angeführten Zeiten, also auch dann, wenn die Geräuschentwicklung nicht die (höchst-)zulässigen 30 dB A überschreitet.
Der Oberste Gerichtshof hat in den letzten Jahren bereits in mehreren (auch veröffentlichten) Entscheidungen die Beurteilung störender Lärmimmissionen zur Nachtzeit in Wohnhäusern zu prüfen gehabt (SZ 67/138 - Studentenverbindung; RdU 1997, 90 - Gaststättenlärm; RdU 1997, 140 - Kühlaggregate; SZ 70/201 - gastgewerbliche und private Unterhaltungsveranstaltungen; 5 Ob 180/98a - Küchengeräusche). Er hat dabei regelmäßig den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, welche der Erregung störenden Lärms entgegenwirken sollen, besondere Bedeutung beigemessen und ausgesprochen, dass ungebührlicher störender (und damit durch Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB untersagbarer) Lärm dann anzunehmen ist, wenn dieser nach seiner Art bzw Intensität das Wohlbefinden normal empfindender Menschen (Durchschnittsmenschen: RdU 1997, 140 = RdW 1997, 272) zu beeinträchtigen geeignet ist und dessen Erregung nicht dem beim Zusammenleben von Menschen gebotenen Verhalten entspricht, also jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die allgemein vorausgesetzt werden darf; es genügt, dass die Lärmerregung objektiv - somit von unbeteiligten Personen - als störend und ungebührlich empfunden werden kann. Es kommt demnach nicht bloß auf die Lautstärke an; zu beachten sind auch die Häufigkeit, Dauer und Zeit der Beeinträchtigung. Lärm bestimmter Intensität wird nämlich mitunter tagsüber noch nicht, wohl aber zur Nachtzeit von unbeteiligten Personen im besonderen Maß als störend empfunden (SZ 67/138 = JBl 1995, 107; SZ 70/201). Als Richtschnur könne nach diesen Entscheidungen dienen, dass die (durchschnittliche) Bevölkerung vorwiegend die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr für die Nachtruhe in Anspruch nimmt, sodass innerhalb dieses Zeitraums selbst mit der üblichen Benützung von Räumen verbundene lärmerregende und die Nachtruhe anderer Personen störende Verrichtungen zu unterlassen sind. Auch die Tatsache, dass ein möglicherweise sonst zulässiges Geräusch infolge der Bauart des Hauses (namentlich mangelnder Schalldichtheit) weitergeleitet wird - wie dies aus der Feststellung des Erstgerichts, wonach der gegenständliche Lift „durchaus übliche Geräusche“ erzeugt, es jedoch „nicht üblich“ ist, dass der Schall im festgestellten Ausmaß in die Wohnobjekte des Nachbargebäudes dringt (Seite 6 = AS 153), geschlossen werden könnte - , geht zu Lasten des Lärmerregers (SZ 67/138, 70/201; jüngst auch 5 Ob 180/98a).Der Oberste Gerichtshof hat in den letzten Jahren bereits in mehreren (auch veröffentlichten) Entscheidungen die Beurteilung störender Lärmimmissionen zur Nachtzeit in Wohnhäusern zu prüfen gehabt (SZ 67/138 - Studentenverbindung; RdU 1997, 90 - Gaststättenlärm; RdU 1997, 140 - Kühlaggregate; SZ 70/201 - gastgewerbliche und private Unterhaltungsveranstaltungen; 5 Ob 180/98a - Küchengeräusche). Er hat dabei regelmäßig den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, welche der Erregung störenden Lärms entgegenwirken sollen, besondere Bedeutung beigemessen und ausgesprochen, dass ungebührlicher störender (und damit durch Unterlassungsklage nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB untersagbarer) Lärm dann anzunehmen ist, wenn dieser nach seiner Art bzw Intensität das Wohlbefinden normal empfindender Menschen (Durchschnittsmenschen: RdU 1997, 140 = RdW 1997, 272) zu beeinträchtigen geeignet ist und dessen Erregung nicht dem beim Zusammenleben von Menschen gebotenen Verhalten entspricht, also jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die allgemein vorausgesetzt werden darf; es genügt, dass die Lärmerregung objektiv - somit von unbeteiligten Personen - als störend und ungebührlich empfunden werden kann. Es kommt demnach nicht bloß auf die Lautstärke an; zu beachten sind auch die Häufigkeit, Dauer und Zeit der Beeinträchtigung. Lärm bestimmter Intensität wird nämlich mitunter tagsüber noch nicht, wohl aber zur Nachtzeit von unbeteiligten Personen im besonderen Maß als störend empfunden (SZ 67/138 = JBl 1995, 107; SZ 70/201). Als Richtschnur könne nach diesen Entscheidungen dienen, dass die (durchschnittliche) Bevölkerung vorwiegend die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr für die Nachtruhe in Anspruch nimmt, sodass innerhalb dieses Zeitraums selbst mit der üblichen Benützung von Räumen verbundene lärmerregende und die Nachtruhe anderer Personen störende Verrichtungen zu unterlassen sind. Auch die Tatsache, dass ein möglicherweise sonst zulässiges Geräusch infolge der Bauart des Hauses (namentlich mangelnder Schalldichtheit) weitergeleitet wird - wie dies aus der Feststellung des Erstgerichts, wonach der gegenständliche Lift „durchaus übliche Geräusche“ erzeugt, es jedoch „nicht üblich“ ist, dass der Schall im festgestellten Ausmaß in die Wohnobjekte des Nachbargebäudes dringt (Seite 6 = AS 153), geschlossen werden könnte - , geht zu Lasten des Lärmerregers (SZ 67/138, 70/201; jüngst auch 5 Ob 180/98a).
Die Vorinstanzen haben für die Erstreckung dieses (wie gezeigt, von der Rechtsordnung ausdrücklich als üblich angesehenen) Nachtzeitraumes um 3 Stunden bis täglich 9 Uhr (ganzwöchig) keine eigenständige Begründung abgegeben, sondern diese ungeprüft dem in der letzten Streitverhandlung „präzisierten“ Klagebegehren entnommen. Vorprozessual hat die Klägerin eine Lifteinstellung dabei nur bis 8:30 Uhr begehrt (Beilage O iVm Punkt f der Klage); in ihrer Parteienvernehmung hatte sie auf ihre vielfachen gesellschaftlichen, bis in die Nachtstunden hineinreichenden Verpflichtungen hingewiesen, sodass sie noch in den Morgenstunden unter besonderem Schlafmangel leide (Seite 6 in ON 20 = AS 139). Im Hinblick auf die wiedergegebenen Judikaturgrundsätze, in denen ausdrücklich auf die durchschnittliche Bevölkerung abgestellt wird, woran auch der erkennende Senat festhält, erscheint im hier zu beurteilenden Fall ein längeres als von 22 Uhr bis 7 Uhr reichendes Unterlassungsgebot jedenfalls ungerechtfertigt, wobei sich der Senat am Bescheid des magistratischen Bezirksamtes orientiert, wonach während der Monate August 1996 bis Februar 1997 seitens dieser Behörde der immissionsauslösende Liftbetrieb ebenfalls nur bis 7 Uhr behördlich untersagt worden war. Eine weitergehende, auf die besonderen, ausschließlich in der Person und Lebensführung der Klägerin begründeten Nachtschlafgewohnheiten eingehende Berücksichtigung ist damit nicht möglich und müssen diese Umstände demgemäß diesem objektiven Beurteilungsmaßstab hintangereiht werden und damit letztlich unberücksichtigt bleiben.Die Vorinstanzen haben für die Erstreckung dieses (wie gezeigt, von der Rechtsordnung ausdrücklich als üblich angesehenen) Nachtzeitraumes um 3 Stunden bis täglich 9 Uhr (ganzwöchig) keine eigenständige Begründung abgegeben, sondern diese ungeprüft dem in der letzten Streitverhandlung „präzisierten“ Klagebegehren entnommen. Vorprozessual hat die Klägerin eine Lifteinstellung dabei nur bis 8:30 Uhr begehrt (Beilage O in Verbindung mit Punkt f der Klage); in ihrer Parteienvernehmung hatte sie auf ihre vielfachen gesellschaftlichen, bis in die Nachtstunden hineinreichenden Verpflichtungen hingewiesen, sodass sie noch in den Morgenstunden unter besonderem Schlafmangel leide (Seite 6 in ON 20 = AS 139). Im Hinblick auf die wiedergegebenen Judikaturgrundsätze, in denen ausdrücklich auf die durchschnittliche Bevölkerung abgestellt wird, woran auch der erkennende Senat festhält, erscheint im hier zu beurteilenden Fall ein längeres als von 22 Uhr bis 7 Uhr reichendes Unterlassungsgebot jedenfalls ungerechtfertigt, wobei sich der Senat am Bescheid des magistratischen Bezirksamtes orientiert, wonach während der Monate August 1996 bis Februar 1997 seitens dieser Behörde der immissionsauslösende Liftbetrieb ebenfalls nur bis 7 Uhr behördlich untersagt worden war. Eine weitergehende, auf die besonderen, ausschließlich in der Person und Lebensführung der Klägerin begründeten Nachtschlafgewohnheiten eingehende Berücksichtigung ist damit nicht möglich und müssen diese Umstände demgemäß diesem objektiven Beurteilungsmaßstab hintangereiht werden und damit letztlich unberücksichtigt bleiben.
Daraus folgt zunächst, dass die Beklagten - was sie selbst nunmehr ausdrücklich zugestehen - Immissionen, die den Grenzwert von 30 dB A überschreiten, schlechthin zu unterlassen haben, weil Immissionen insoweit unzulässig sind, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Gelingt es hiebei den beklagten Parteien (aus welchen Gründen immer) nicht, Vorkehrungen zur Verhinderung der verbotenen Immissionen über diesen Wert hinaus zu erreichen, wird freilich tatsächlich - wie in der Revision beklagt - ein faktischer Stillstand der Liftanlage zur Vermeidung einer Exekutionsführung nach § 355 EO (SZ 50/99) unter Umständen unvermeidlich sein.Daraus folgt zunächst, dass die Beklagten - was sie selbst nunmehr ausdrücklich zugestehen - Immissionen, die den Grenzwert von 30 dB A überschreiten, schlechthin zu unterlassen haben, weil Immissionen insoweit unzulässig sind, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Gelingt es hiebei den beklagten Parteien (aus welchen Gründen immer) nicht, Vorkehrungen zur Verhinderung der verbotenen Immissionen über diesen Wert hinaus zu erreichen, wird freilich tatsächlich - wie in der Revision beklagt - ein faktischer Stillstand der Liftanlage zur Vermeidung einer Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO (SZ 50/99) unter Umständen unvermeidlich sein.
Gesondert zu beurteilen sind hingegen die daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen für die Sonntage und gesetzlichen Feiertage sowie während der Nachtzeiten. Dass der Lift auch an den bezeichneten Tagen für den Bäckerei- und Konditoreibetrieb der erstbeklagten Partei (und ihre Mitarbeiter) benötigt würde, haben die beklagten Parteien selbst nicht einmal behauptet. Allerdings wird der Lift auch von Mitbewohnern des Hauses ***** benützt, wobei das Gebäude jedenfalls vier Stockwerke aufweist (und sich im letzten Geschoß die Garderoben der Mitarbeiter der erstbeklagten Partei befinden). Auch wenn § 108 Abs 1 der geltenden Wiener Bauordnung ausdrücklich vorsieht, dass in Gebäuden mit mehr als drei Hauptgeschoßen alle Geschoße miteinander durch einen Personenaufzug verbunden sein müssen, kann dies kein „Freibrief“ für als ortsunüblich (unter Umständen sogar gesundheitsschädlich) erwiesene Lärmbelästigungen (Immissionen) sein.Gesondert zu beurteilen sind hingegen die daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen für die Sonntage und gesetzlichen Feiertage sowie während der Nachtzeiten. Dass der Lift auch an den bezeichneten Tagen für den Bäckerei- und Konditoreibetrieb der erstbeklagten Partei (und ihre Mitarbeiter) benötigt würde, haben die beklagten Parteien selbst nicht einmal behauptet. Allerdings wird der Lift auch von Mitbewohnern des Hauses ***** benützt, wobei das Gebäude jedenfalls vier Stockwerke aufweist (und sich im letzten Geschoß die Garderoben der Mitarbeiter der erstbeklagten Partei befinden). Auch wenn Paragraph 108, Absatz eins, der geltenden Wiener Bauordnung ausdrücklich vorsieht, dass in Gebäuden mit mehr als drei Hauptgeschoßen alle Geschoße miteinander durch einen Personenaufzug verbunden sein müssen, kann dies kein „Freibrief“ für als ortsunüblich (unter Umständen sogar gesundheitsschädlich) erwiesene Lärmbelästigungen (Immissionen) sein.
Da die (wiederum durchschnittliche, innerstädtische) Bevölkerung an diesen besonderen Tagen - freilich stundenmäßig nicht näher fass- und damit objektivierbare - Ruhe- und Erholungszeiten zu beanspruchen pflegt, erachtet es der Oberste Gerichtshof für angebracht (und im Gesetzesauftrag des § 364 Abs 2 ABGB gedeckt), für diese Tage das Unterlassungsgebot an die beklagten Parteien nicht an einen starren dB-Wert zu knüpfen, sondern vielmehr an einem durch den Begriff der „Sonn- und Feiertagsruhe“ bewusst allgemein, jedoch vom Verständnis und Inhalt her für jedermann geläufigen - demgemäß auch keineswegs unüblich umschriebenen - Rahmen zu orientieren, den einzuhalten den beklagten Parteien obliegen wird. Selbiges hat auch für die bereits mit 22 Uhr bis 7 Uhr umschriebenen Nachtstunden zu gelten. Unter Hinweis auf die Vorjudikatur (SZ 67/130, 70/201) wurde bereits darauf hingewiesen, dass Lärm bestimmter Intensität tagsüber und zur Nachtzeit durchaus unterschiedlich als störend empfunden werden kann und auch tatsächlich so empfunden wird. Demgemäß wurden vom Obersten Gerichtshof in diesen Entscheidungen ebenfalls nur allgemein gehaltene Begehren, Lärm, durch den die Nachtruhe (der Kläger) gestört wird, zu unterlassen, für ausreichend bestimmt erachtet. Dies ist auch im hier zur Beurteilung anstehenden Fall zu bejahen, wobei der erkennende Senat selbstredend davon ausgeht, dass an die Orts-(un-)üblichkeit der von der Klägerin in ihren Wohnungen während der Sonn- und Feiertage einerseits und der Nachtstunden (auch an den verbleibenden anderen Tagen) andererseits zu duldenden Immissionen durchaus unterschiedliche Maßstabskriterien anzulegen sind, wobei wiederum von einer Gesamtbetrachtung auszugehen ist, was nach Art und Intensität das - ortsübliche - Wohlbefinden „normal empfindender Menschen“ im einen wie dem anderen Fall zu stören geeignet ist.Da die (wiederum durchschnittliche, innerstädtische) Bevölkerung an diesen besonderen Tagen - freilich stundenmäßig nicht näher fass- und damit objektivierbare - Ruhe- und Erholungszeiten zu beanspruchen pflegt, erachtet es der Oberste Gerichtshof für angebracht (und im Gesetzesauftrag des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gedeckt), für diese Tage das Unterlassungsgebot an die beklagten Parteien nicht an einen starren dB-Wert zu knüpfen, sondern vielmehr an einem durch den Begriff der „Sonn- und Feiertagsruhe“ bewusst allgemein, jedoch vom Verständnis und Inhalt her für jedermann geläufigen - demgemäß auch keineswegs unüblich umschriebenen - Rahmen zu orientieren, den einzuhalten den beklagten Parteien obliegen wird. Selbiges hat auch für die bereits mit 22 Uhr bis 7 Uhr umschriebenen Nachtstunden zu gelten. Unter Hinweis auf die Vorjudikatur (SZ 67/130, 70/201) wurde bereits darauf hingewiesen, dass Lärm bestimmter Intensität tagsüber und zur Nachtzeit durchaus unterschiedlich als störend empfunden werden kann und auch tatsächlich so empfunden wird. Demgemäß wurden vom Obersten Gerichtshof in diesen Entscheidungen ebenfalls nur allgemein gehaltene Begehren, Lärm, durch den die Nachtruhe (der Kläger) gestört wird, zu unterlassen, für ausreichend bestimmt erachtet. Dies ist auch im hier zur Beurteilung anstehenden Fall zu bejahen, wobei der erkennende Senat selbstredend davon ausgeht, dass an die Orts-(un-)üblichkeit der von der Klägerin in ihren Wohnungen während der Sonn- und Feiertage einerseits und der Nachtstunden (auch an den verbleibenden anderen Tagen) andererseits zu duldenden Immissionen durchaus unterschiedliche Maßstabskriterien anzulegen sind, wobei wiederum von einer Gesamtbetrachtung auszugehen ist, was nach Art und Intensität das - ortsübliche - Wohlbefinden „normal empfindender Menschen“ im einen wie dem anderen Fall zu stören geeignet ist.
In diesem Sinne waren daher - in teilweiser Stattgebung der Revision - dem wesentlich umfassender gestellten Klagebegehren die aus dem Spruch ersichtlichen Einschränkungen einerseits und Verdeutlichungen andererseits aufzuerlegen.
Die Klägerin ist damit - gemessen am Gesamterfolg ihres bei Schluss der Verhandlung erster Instanz maßgeblichen Begehrens - in erster und zweiter Instanz mit rund 3/4 desselben als durchgedrungen anzusehen, weshalb ihr gemäß §§ 43 Abs 1, 50 ZPO die Hälfte dieser tarifmäßigen Kosten beider Instanzen (gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO hinsichtlich der darin aufgezählten Barauslagen 75 % entsprechend dem Ausmaß ihres Obsiegens) gebühren. Im Revisionsverfahren, in welchem von den beklagten Parteien nur mehr ein - gemessen am Gesamtbegehren - eingeschränkter Teil bekämpft wurde, heben sich hingegen Obsiegens- und Abwehrerfolg in etwa auf, sodass es für das Verfahren dritter Instanz bei einer Kostenaufhebung zu verbleiben hat, abgesehen wiederum die Hälftekosten der Pauschalgebühr (§ 43 Abs 1 letzter Satz ZPO), die jedoch bei einer Bemessungsgrundlage von 300.000 S nur 13.250 S und nicht - wie verzeichnet - 14.375 S beträgt.Die Klägerin ist damit - gemessen am Gesamterfolg ihres bei Schluss der Verhandlung erster Instanz maßgeblichen Begehrens - in erster und zweiter Instanz mit rund 3/4 desselben als durchgedrungen anzusehen, weshalb ihr gemäß Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO die Hälfte dieser tarifmäßigen Kosten beider Instanzen (gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO hinsichtlich der darin aufgezählten Barauslagen 75 % entsprechend dem Ausmaß ihres Obsiegens) gebühren. Im Revisionsverfahren, in welchem von den beklagten Parteien nur mehr ein - gemessen am Gesamtbegehren - eingeschränkter Teil bekämpft wurde, heben sich hingegen Obsiegens- und Abwehrerfolg in etwa auf, sodass es für das Verfahren dritter Instanz bei einer Kostenaufhebung zu verbleiben hat, abgesehen wiederum die Hälftekosten der Pauschalgebühr (Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO), die jedoch bei einer Bemessungsgrundlage von 300.000 S nur 13.250 S und nicht - wie verzeichnet - 14.375 S beträgt.