Rechtssatz RS0037203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037203
Entscheidungsdatum
03.07.2025
Norm
ABGB §364 B2
EGVG ArtVIII
Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ungebührlicherweise störender Lärm vorliegt, kommt es nicht bloß auf die Lautstärke an, zu beachten ist auch, ob die Beeinträchtigung häufig und lang andauernd erfolgt, maßgeblich ist weiters auch die Tageszeit (vgl VwGH in ZfV 1980/1/126 und ZfV 1977/2/504).Bei der Beurteilung, ob ungebührlicherweise störender Lärm vorliegt, kommt es nicht bloß auf die Lautstärke an, zu beachten ist auch, ob die Beeinträchtigung häufig und lang andauernd erfolgt, maßgeblich ist weiters auch die Tageszeit vergleiche VwGH in ZfV 1980/1/126 und ZfV 1977/2/504).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 594/94
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 29.08.1994 1 Ob 594/94
Veröff: SZ 67/138
- 7 Ob 2326/96a
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2326/96a
Vgl auch; Beisatz: Es ist vor allem auch die Frequenz und die Beschaffenheit des jeweiligen Geräusches von Bedeutung. Bei der Beurteilung der Störungsintensität ist daher auf die Empfindlichkeit eines Durchschnittsmenschen abzustellen. Maßgeblich sind immer die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die Planungen (Flächenwidmungspläne). (T1)
- 1 Ob 262/97d
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 262/97d
Veröff: SZ 70/201
- 2 Ob 55/99y
Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 55/99y
Auch
- 7 Ob 327/98h
Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 327/98h
Vgl; Beisatz: Abstellen auf Empfindsamkeit eines Durchschnittsmenschen. (T2)
- 4 Ob 24/13b
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 24/13b
Beisatz: Neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung und ihrer Störungseignung sind auch das Herkommen und das öffentliche Interesse wesentlich. (T3)
Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T4)
- 3 Ob 53/14m
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 53/14m
Beisatz: Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz. (T5)
- Bsw 61654/08
Entscheidungstext AUSL EGMR 03.07.2012 Bsw 61654/08
Ähnlich; Beisatz: Hier: Andauernde Lärmbelästigung durch Steinbruch. (Bem: Martínez Martínez und Pino Manzano gg. Spanien (T6)
Veröff: NL 2012,232
- 2 Ob 1/16k
Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 1/16k
Beisatz: Hier: Zigarrenrauch. (T7)
Veröff: SZ 2016/118
- 6 Ob 247/20x
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 247/20x
Beis wie T2; Beisatz: Maßgeblich ist auch die „subjektive Lästigkeit“ des Geräusches: Dabei ist aber wiederum nicht auf das Empfinden des einzelnen Betroffenen abzustellen. Es kommt darauf an, ob das Geräusch unabhängig von der Lautstärke aufgrund seiner besonderen Eigenart gemeinhin als störend empfunden wird. (T8)
- 6 Ob 171/21x
Entscheidungstext OGH 20.10.2021 6 Ob 171/21x
Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Geräuschimmissionen aus Ausblasöffnungen einer Luftwärmepumpenanlage. (T9)
- 10 Ob 38/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 38/24x
vgl
- 6 Ob 126/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.07.2025 6 Ob 126/24h
Schlagworte
Wesentlichkeit der Einwirkung, Geräusche, Lärmimmissionen, Lärmbelästigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037203
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19940829_OGH0002_0010OB00594_9400000_010