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Entscheidung 6 Ob 247/20x×

Entscheidung 6 Ob 247/20x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010474 Rechtssatz 16.09.1971Zivilrecht
Der Beklagte ist beweispflichtig, dass der Eingriff die vom Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritt (EvBl 1970/18, RZ 1937,52).
RS0010484 Rechtssatz 08.04.1953Zivilrecht
Wenn die Übertretung einer Verwaltungsvorschrift auch schadenersatzpflichtig machen kann, gibt der dem öffentlichen Rechte angehörige, im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit zustehende Anspruch auf Unterlassung der Übertretung solcher Vorschiften für s …
RS0010557 Rechtssatz 28.08.1985Zivilrecht
Bei der Beurteilung, ob der von einem Grundstück ausgehende Musiklärm (hier: Proben einer Musikkapelle) die ortsübliche Nutzung der Nachbarliegenschaft wesentlich beeinträchtigt, ist nicht nur die (objektiv messbare) Lautstärke, sondern auch die subjektive …
RS0010577 Rechtssatz 27.08.1952Zivilrecht
Zur Auslegung des Begriffes "örtlich" oder "ortsüblich" im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB. Der Betrieb von Buschenschenken in den Gebieten von Heiligenstadt (Nußdorf, Grinzing) ist ortsüblich. Die Bewohner dieser Stadtteile können sich daher nicht durch den im …
RS0010583 Rechtssatz 23.03.1983Zivilrecht
Den Begriffen der Wesentlichkeit der Nutzungsbeeinträchtigung in § 364 Abs 2 ABGB und der geringfügigen Einwirkung in § 32 Abs 1 WRG liegt der Gedanke des "minima non curat praetor" zugrunde. Der Maßstab der Wesentlichkeit ist in erster Linie ein objektiver …
RS0010587 Rechtssatz 09.11.1983Zivilrecht
Das Untersagungsrecht besteht daher nur dann, wenn die auf den betroffenen Grund wirkenden Einflüsse einerseits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und zugleich die ortsübliche Benutzung dieser Liegenschaft wesentlich beeinträch …
RS0010607 Rechtssatz 28.06.1988Zivilrecht
Der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver, der auf die Benützung der Nachbargrundstücke abgestellt und daher von der Natur und der Zweckbestimmung des beeinträchtigten Grundstücks (hier: für Wohnzwecke) abhängig ist. M …
RS0010645 Rechtssatz 05.12.1979Zivilrecht
Untersagungsrecht nach § 364 Abs 2 ABGB, wenn sich der Inhaber der genehmigten Anlage nicht an die im Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen hält (hier: Sägewerk, das auch zu "verbotenen" Zeiten arbeitet).
RS0010678 Rechtssatz 18.02.1975Zivilrecht
Der Ausdruck "örtlich" ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass es auf die Verhältnisse innerhalb der gesamten politischen Gemeinde ankomme. Maßgebend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu dem, von dem die Störung ausgeht, und die Ver …
RS0037171 Rechtssatz 29.08.1994Zivilrecht
In der wiederholten und empfindlichen Störung der Nachtruhe (22.00 - 6.00) von Hausbewohnern kann in der Regel eine ortsübliche Immission nicht erkannt werden. Die objektive Erhöhung des Grundgeräuschpegels muß zu einer subjektiven Lästigkeit für normal emp …
RS0037188 Rechtssatz 29.08.1994Zivilrecht
Soweit es um die Lärmerregung zur Nachtzeit geht, kommt für die Beurteilung der ortsüblichen Immissionen auch den öffentlich - rechtlichen Vorschriften, die der Erregung störenden Lärms entgegenwirken sollen, wesentliche Bedeutung zu; im Regelfall kann nich …
RS0037203 Rechtssatz 29.08.1994Zivilrecht
Bei der Beurteilung, ob ungebührlicherweise störender Lärm vorliegt, kommt es nicht bloß auf die Lautstärke an, zu beachten ist auch, ob die Beeinträchtigung häufig und lang andauernd erfolgt, maßgeblich ist weiters auch die Tageszeit (vgl VwGH in ZfV 1980/ …
RS0037660 Rechtssatz 12.07.1994Zivilrecht
Der Unterlassungsanspruch wird durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch.
RS0042458 Rechtssatz 15.09.1970Zivilrecht
Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO ist das Verfahren in den Stand vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückgetreten. Die Parteien hatten somit alle Befugnisse, die ihnen …
RS0132173 Rechtssatz 29.05.2018Zivilrecht
Je mehr die schädlichen Immissionen auf ein Manko in der Sphäre des Störers zurückzuführen sind, umso weniger kann man Abhilfemaßnahmen durch den Gestörten im Rahmen der Prüfung der Beeinträchtigung auf ihre Wesentlichkeit als zumutbar ansehen.