Rechtssatz RS0010577
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010577
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Rechtssatz
Zur Auslegung des Begriffes "örtlich" oder "ortsüblich" im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB. Der Betrieb von Buschenschenken in den Gebieten von Heiligenstadt (Nußdorf, Grinzing) ist ortsüblich. Die Bewohner dieser Stadtteile können sich daher nicht durch den im Buschenschankbetrieb entstehenden Lärm beschwert erachten, soweit dieser nicht das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet.Zur Auslegung des Begriffes "örtlich" oder "ortsüblich" im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. Der Betrieb von Buschenschenken in den Gebieten von Heiligenstadt (Nußdorf, Grinzing) ist ortsüblich. Die Bewohner dieser Stadtteile können sich daher nicht durch den im Buschenschankbetrieb entstehenden Lärm beschwert erachten, soweit dieser nicht das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 661/52
Entscheidungstext OGH 27.08.1952 2 Ob 661/52
Veröff: SZ 25/221 = EvBl 1952/336 S 521
- 6 Ob 623/77
Entscheidungstext OGH 14.07.1977 6 Ob 623/77
Auch; nur: Zur Auslegung des Begriffes "örtlich" oder "ortsüblich" im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB. (T1); Beisatz: Laaer Festtage am Laaer Burgplatz. (T2) Veröff: SZ 50/107 = MietSlg 29041
- 6 Ob 668/81
Entscheidungstext OGH 04.11.1981 6 Ob 668/81
nur T1; Beisatz: Hiebei ist insbesondere auf die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie auf die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften abzustellen. (T3) Veröff: SZ 54/158 = EvBl 1982/50 S 180 = MietSlg 33022
- 8 Ob 635/92
Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 635/92
nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 65/145
- 8 Ob 372/97g
Entscheidungstext OGH 26.11.1997 8 Ob 372/97g
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Daher sind übermäßige Immissionen zu dulden, weil sie die ortsübliche Nutzung des Grundstückes nicht beeinträchtigen, ebenso wie Immissionen, deren Maß das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl sie die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. (T4); Beisatz: Hier: Dicht verbautes, geschlossenes Siedlungsgebiet in der Wiener Innenstadt. (T5)
- 7 Ob 327/98h
Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 327/98h
Vgl; Beisatz: Bei der Frage der Ortsüblichkeit ist insbesondere auf die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie auf die Verhältnisse der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften abzustellen. (T6)
- 7 Ob 286/03i
Entscheidungstext OGH 14.01.2004 7 Ob 286/03i
Vgl; Beisatz: Die Frage, ob eine Immission (noch) als ortsüblich zu beurteilen ist, ist nicht allein auf Grund rein empirischer Ergebnisse, sondern auch anhand normativer Wertungen zu prüfen; die Ortsüblichkeit ist somit auch ein wertungsabhängiger Rechtsbegriff. (T7); Beisatz: Die Beurteilung einer Immission als ortsüblich erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benützung des störenden (nicht des betroffenen) Grundstücks mit anderen Grundstücken des betreffenden Gebietes. In der Regel hängt die Ortsüblichkeit von Immissionen in dem zu betrachtenden Raum davon ab, ob schon eine größere Anzahl von Grundstücken (hier Wohnungen) dieses Gebietes so genutzt wird, dass Einwirkungen von ihnen ausgehen, die den zu beurteilenden Immissionen entsprechen. (T8); Beisatz: Gefährdet die Einwirkung die Gesundheit davon betroffener Menschen ganz allgemein, so kann sie nicht als ortsüblich beurteilt werden (1 Ob 6/99k; vgl auch JBl 1989, 41). (T9)
- 2 Ob 194/08f
Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 194/08f
Vgl; nur T1; Beis wie T9
- 4 Ob 9/10t
Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 9/10t
Vgl; Beis wie T7
- 7 Ob 192/09z
Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 192/09z
Vgl; Beis wie T6
- 8 Ob 128/09w
Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die „Ortsüblichkeit“ ist dabei nicht nur statisch zu verstehen, sondern auch mit Berücksichtigung des bereits angelegten Potentials einer Entwicklung. (T10); Veröff: SZ 2010/112
- 4 Ob 99/12f
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 99/12f
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Hühner- und Hahnhaltung in dörflich-ländlichem Siedlungsgebiet. (T11)
- 2 Ob 166/14x
Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 166/14x
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Selbst ausgehend von ortsüblichem Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr etc ist bei Wohnungslage in einem ruhigen Innenhof der von angrenzenden Proberäumen von den stundenlangen Proben diverser Heavy‑Metal- und Hardrockgruppen ausgehende Lärm nicht als ortsüblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders „lästig“ im Sinne der aufgezeigten Judikatur einzustufen. (T12)
- 6 Ob 60/20x
Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 60/20x
Vgl; nur Beis wie T3; Beis wie T8
- 6 Ob 247/20x
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 247/20x
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8
- 10 Ob 38/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 38/24x
Beisatz nur wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0010577
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19520827_OGH0002_0020OB00661_5200000_001