Vorauszuschicken ist, dass Immissionen im Allgemeinen und Geräusch- bzw Lärmimmissionen im Besonderen nach § 364 Abs 2 ABGB dann untersagt werden können, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse in beiden Belangen zu beachten (RIS-Justiz RS0010587). Die unzulässige Einwirkung wird demnach durch zwei Kriterien bestimmt: einmal, dass die Störung nicht (mehr) ortsüblich ist, und zum anderen, dass die ortsübliche Benützung des Grundstücks durch den Eingriff wesentlich beeinträchtigt wird (1 Ob 19/93, SZ 66/147 uva). Da diese beiden Kriterien kumulativ vorliegen müssen, sind selbst übermäßige Immissionen zu dulden, wenn sie die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen, aber auch dann, wenn sie das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl die ortsübliche Nutzung des Grundstücks durch sie wesentlich beeinträchtigt wird (8 Ob 372/97g, RdU 1998, 150; 1 Ob 6/99k, SZ 72/205 = immolex 2000, 180 = EvBl 2000, 510/115 = RdU 2000, 110 = MietSlg 51.016 [34] = NZ 2001, 165; Spielbüchler in Rummel3 § 364 ABGB Rz 13). Die Frage, ob eine Immission (noch) als ortsüblich zu beurteilen ist, ist nicht allein auf Grund rein empirischer Ergebnisse, sondern auch anhand normativer Wertungen zu prüfen; die Ortsüblichkeit ist somit auch ein wertungsabhängiger Rechtsbegriff (Gimpel-Hinteregger, Umwelthaftung, 278 f). Gefährdet die Einwirkung die Gesundheit davon betroffener Menschen ganz allgemein, so kann sie nicht als ortsüblich beurteilt werden (1 Ob 6/99k; vgl auch JBl 1989, 41).Vorauszuschicken ist, dass Immissionen im Allgemeinen und Geräusch- bzw Lärmimmissionen im Besonderen nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB dann untersagt werden können, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse in beiden Belangen zu beachten (RIS-Justiz RS0010587). Die unzulässige Einwirkung wird demnach durch zwei Kriterien bestimmt: einmal, dass die Störung nicht (mehr) ortsüblich ist, und zum anderen, dass die ortsübliche Benützung des Grundstücks durch den Eingriff wesentlich beeinträchtigt wird (1 Ob 19/93, SZ 66/147 uva). Da diese beiden Kriterien kumulativ vorliegen müssen, sind selbst übermäßige Immissionen zu dulden, wenn sie die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen, aber auch dann, wenn sie das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl die ortsübliche Nutzung des Grundstücks durch sie wesentlich beeinträchtigt wird (8 Ob 372/97g, RdU 1998, 150; 1 Ob 6/99k, SZ 72/205 = immolex 2000, 180 = EvBl 2000, 510/115 = RdU 2000, 110 = MietSlg 51.016 [34] = NZ 2001, 165; Spielbüchler in Rummel3 Paragraph 364, ABGB Rz 13). Die Frage, ob eine Immission (noch) als ortsüblich zu beurteilen ist, ist nicht allein auf Grund rein empirischer Ergebnisse, sondern auch anhand normativer Wertungen zu prüfen; die Ortsüblichkeit ist somit auch ein wertungsabhängiger Rechtsbegriff (Gimpel-Hinteregger, Umwelthaftung, 278 f). Gefährdet die Einwirkung die Gesundheit davon betroffener Menschen ganz allgemein, so kann sie nicht als ortsüblich beurteilt werden (1 Ob 6/99k; vergleiche auch JBl 1989, 41).
Bei der Auslegung der Begriffe "örtliche Verhältnisse" und "ortsübliche Benutzung" ist nicht jedenfalls auf die Gegebenheiten der jeweiligen politischen Gemeinde zurückzugreifen; je nach Lage des Falles sind auch nur die Verhältnisse bestimmter Teile einer Gemeinde darunter zu verstehen, weil auf die Umstände in der unmittelbaren Umgebung des betroffenen Objekts abzustellen ist (8 Ob 635/92, SZ 65/145; 8 Ob 372/97g). Namentlich in größeren Städten ist der betroffene Stadtteil ("Viertel") maßgeblich, doch können einige Häuser oder Gassen noch nicht als eigenes Viertel angesehen werden (vgl Oberhammer in Schwimann, ABGB2 § 364 Rz 12 mwN; 1 Ob 6/99k). Im vorliegenden Fall sind demnach für die Ortsüblichkeit der Störung und die örtsübliche Nutzung die im 11. Wiener Gemeindebezirk herrschenden Verhältnisse maßgeblich; es ist demnach von großstädtischen Wohnverhältnissen auszugehen.Bei der Auslegung der Begriffe "örtliche Verhältnisse" und "ortsübliche Benutzung" ist nicht jedenfalls auf die Gegebenheiten der jeweiligen politischen Gemeinde zurückzugreifen; je nach Lage des Falles sind auch nur die Verhältnisse bestimmter Teile einer Gemeinde darunter zu verstehen, weil auf die Umstände in der unmittelbaren Umgebung des betroffenen Objekts abzustellen ist (8 Ob 635/92, SZ 65/145; 8 Ob 372/97g). Namentlich in größeren Städten ist der betroffene Stadtteil ("Viertel") maßgeblich, doch können einige Häuser oder Gassen noch nicht als eigenes Viertel angesehen werden vergleiche Oberhammer in Schwimann, ABGB2 Paragraph 364, Rz 12 mwN; 1 Ob 6/99k). Im vorliegenden Fall sind demnach für die Ortsüblichkeit der Störung und die örtsübliche Nutzung die im 11. Wiener Gemeindebezirk herrschenden Verhältnisse maßgeblich; es ist demnach von großstädtischen Wohnverhältnissen auszugehen.
Die Frage, ob in einer derartigen Wohngegend Klavierspiel ortsüblich ist, kann nach hM nur unter bestimmten Voraussetzungen bejaht werden: Allgemeiner Erfahrung nach wird - anders als etwa Schlagzeug, Trompete und andere Blechblasinstrumente, mit denen wegen ihrer besonderen Lautstärke grundsätzlich in sog Proberäumen geübt wird - gerade auch das Klavierspiel (ebenso wie etwa Blockflöte und Ziehharmonika) im städtischen Raum vielfach in Wohnungen erlernt und geübt. Demgemäß ist das Klavierspiel seit jeher in Wohnvierteln üblich (Säcker in MünchKomm3 § 906 BGB Rz 103; 3 Ob 61/97k, wobl 1999/53; 1 Ob 6/99k; RIS-Justiz RS0112954 und RS0110281). Als ortsüblich kann Klavierspiel (das wie anderes Musizieren auch besonders in Österreich zweifellos ein wesentlicher Kulturbestandteil ist), allerdings nur bezeichnet werden, soweit es nicht während der üblichen Ruhestunden - namentlich in der Mittagszeit und in den Nachtstunden - betrieben wird (1 Ob 6/99k, RIS-Justiz RS0112954). Selbstredend kann auch nur zeitlich limitiertes Klavierspiel unter den im Folgenden behandelten Einschränkungen als ortsüblich angesehen werden. In der eben zitierten Entscheidung 3 Ob 61/97k hat der Oberste Gerichtshof im Fall einer Musikstudentin eine "Übungszeit" von 4 Stunden täglich als "übliche und den anderen Hausbewohnern zumutbare widmungsgemäße Wohnungsbenützung" gebilligt und die Vorinstanzen haben sich an dieser Entscheidung (sowie an der ebenfalls bereits erwähnten, in einem Provisorialverfahren ergangenen Entscheidung 1 Ob 6/99k, in der tägliches Klavierspiel in der Dauer von insgesamt 4 Stunden als die ortsübliche Benutzung einer Mietwohnung nicht wesentlich beeinträchtigend erachtet wurde) orientiert.Die Frage, ob in einer derartigen Wohngegend Klavierspiel ortsüblich ist, kann nach hM nur unter bestimmten Voraussetzungen bejaht werden: Allgemeiner Erfahrung nach wird - anders als etwa Schlagzeug, Trompete und andere Blechblasinstrumente, mit denen wegen ihrer besonderen Lautstärke grundsätzlich in sog Proberäumen geübt wird - gerade auch das Klavierspiel (ebenso wie etwa Blockflöte und Ziehharmonika) im städtischen Raum vielfach in Wohnungen erlernt und geübt. Demgemäß ist das Klavierspiel seit jeher in Wohnvierteln üblich (Säcker in MünchKomm3 Paragraph 906, BGB Rz 103; 3 Ob 61/97k, wobl 1999/53; 1 Ob 6/99k; RIS-Justiz RS0112954 und RS0110281). Als ortsüblich kann Klavierspiel (das wie anderes Musizieren auch besonders in Österreich zweifellos ein wesentlicher Kulturbestandteil ist), allerdings nur bezeichnet werden, soweit es nicht während der üblichen Ruhestunden - namentlich in der Mittagszeit und in den Nachtstunden - betrieben wird (1 Ob 6/99k, RIS-Justiz RS0112954). Selbstredend kann auch nur zeitlich limitiertes Klavierspiel unter den im Folgenden behandelten Einschränkungen als ortsüblich angesehen werden. In der eben zitierten Entscheidung 3 Ob 61/97k hat der Oberste Gerichtshof im Fall einer Musikstudentin eine "Übungszeit" von 4 Stunden täglich als "übliche und den anderen Hausbewohnern zumutbare widmungsgemäße Wohnungsbenützung" gebilligt und die Vorinstanzen haben sich an dieser Entscheidung (sowie an der ebenfalls bereits erwähnten, in einem Provisorialverfahren ergangenen Entscheidung 1 Ob 6/99k, in der tägliches Klavierspiel in der Dauer von insgesamt 4 Stunden als die ortsübliche Benutzung einer Mietwohnung nicht wesentlich beeinträchtigend erachtet wurde) orientiert.
Der Kläger widerspricht in der Revision den Auffassungen der Vorinstanzen vor allem im Hinblick auf den Umstand, dass seine Lebensgefährtin als Turnusärztin einer Arbeitseinteilung unterworfen sei, die es notwendig mache, zu unregelmäßigen Zeiten und auch untertags zu schlafen. Entsprechende, auf die Aussage seiner Lebensgefährtin als Zeugin zu stützende Feststellungen über deren Lebens- und Arbeitsumstände wären zu treffen und daraus das Gebot einer besonderen Rücksichtnahme und daher einer weitgehenden Einschränkung des Klavierspiels der Ehegattin des Klägers abzuleiten gewesen. Da die Lebensgefährtin durch das gegenständliche Klavierspiel festgestelltermaßen beim Ausruhen nach dem Nachtdienst empfindlich gestört werde, müssten gesundheitliche Beeinträchtigungen der Lebensgefährtin befürchtet werden. Es gelte daher nicht, wie das Berufungsgericht meine, das Erwerbsinteresse der Ehefrau des Beklagten gegen jenes der Lebensgefährtin abzuwägen, sondern es müsse dem Recht der Lebensgefährtin auf körperliche Unversehrtheit sowie Gesundheit der Vorrang gegenüber dem bloßen Erwerbsinteresse der Ehegattin des Beklagten eingeräumt werden.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Wie schon einleitend erwähnt, hängt der gegenständliche Unterlassungsanspruch davon ab, ob das Klavierspiel in der Wohnung des Beklagten im Ausmaß von 4 Stunden täglich das ortsübliche Maß überschreitet und ob dadurch die ortsübliche Nutzung der Wohnung des Klägers (zu dessen - unstrittiger - Klagslegitimation als Wohnungsmieter genügt der Hinweis auf die Entscheidung SZ 62/204, verst. Senat; uva) wesentlich beeinträchtigt wird (RIS-Justiz RS0010587). Während die Entscheidung 3 Ob 61/97k diese Differenzierung nicht trifft, sondern sich mit dem allgemeinen Kriterium der Zumutbarkeit der Beeinträchtigung begnügt (vgl Größ, Nochmals: Immissionen durch Klavierspiel im Wohnhaus, wobl 1999, 189 [191]), wurde in der Entscheidung 1 Ob 6/99k zur ersteren Voraussetzung darauf hingewiesen, dass die Ortsüblichkeit von täglich vierstündigem Klavierspiel im deutschen Schrifttum (vgl etwa Roth in Staudinger BGB [1996] Rz 147 zu § 906; Gramlich in NJW 1985, 2132; aM Runge in NJW 1958, 1999) und auch in deutschen vorinstanzlichen Judikaten (vgl OLG Hamm in NJW 1981, 465 und OLG Frankfurt in NJW 1985, 2138) überwiegend verneint wurde. Eine abschließende Beantwortung dieser Frage konnte zu 1 Ob 6/99k allerdings unterbleiben, weil dem Rechtsmittel dort jedenfalls kein Erfolg beschieden sein konnte, da die ortsübliche Benützung der betreffenden Nachbarwohnung durch das Klavierspiel in dieser Dauer nicht wesentlich beeinträchtigt wurde.Wie schon einleitend erwähnt, hängt der gegenständliche Unterlassungsanspruch davon ab, ob das Klavierspiel in der Wohnung des Beklagten im Ausmaß von 4 Stunden täglich das ortsübliche Maß überschreitet und ob dadurch die ortsübliche Nutzung der Wohnung des Klägers (zu dessen - unstrittiger - Klagslegitimation als Wohnungsmieter genügt der Hinweis auf die Entscheidung SZ 62/204, verst. Senat; uva) wesentlich beeinträchtigt wird (RIS-Justiz RS0010587). Während die Entscheidung 3 Ob 61/97k diese Differenzierung nicht trifft, sondern sich mit dem allgemeinen Kriterium der Zumutbarkeit der Beeinträchtigung begnügt vergleiche Größ, Nochmals: Immissionen durch Klavierspiel im Wohnhaus, wobl 1999, 189 [191]), wurde in der Entscheidung 1 Ob 6/99k zur ersteren Voraussetzung darauf hingewiesen, dass die Ortsüblichkeit von täglich vierstündigem Klavierspiel im deutschen Schrifttum vergleiche etwa Roth in Staudinger BGB [1996] Rz 147 zu Paragraph 906,; Gramlich in NJW 1985, 2132; aM Runge in NJW 1958, 1999) und auch in deutschen vorinstanzlichen Judikaten vergleiche OLG Hamm in NJW 1981, 465 und OLG Frankfurt in NJW 1985, 2138) überwiegend verneint wurde. Eine abschließende Beantwortung dieser Frage konnte zu 1 Ob 6/99k allerdings unterbleiben, weil dem Rechtsmittel dort jedenfalls kein Erfolg beschieden sein konnte, da die ortsübliche Benützung der betreffenden Nachbarwohnung durch das Klavierspiel in dieser Dauer nicht wesentlich beeinträchtigt wurde.
Da dies (nämlich die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung) im vorliegenden Fall auf der Basis des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts, wie zu erläutern sein wird, noch nicht verlässlich beurteilbar ist, muss zunächst auf die Frage der Ortsüblichkeit von täglichem Klavierspiel in der Dauer von 4 Stunden eingegangen werden.
Die Beurteilung einer Immission als ortsüblich erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benützung des störenden (nicht des betroffenen) Grundstücks mit anderen Grundstücken des betreffenden Gebietes (vgl Säcker aaO Rz 86 mwN aus deutscher Judikatur und Lehre). In der Regel hängt die Ortsüblichkeit von Immissionen in dem zu betrachtenden Raum davon ab, ob schon eine größere Anzahl von Grundstücken (hier Wohnungen) dieses Gebietes so genutzt wird, dass Einwirkungen von ihnen ausgehen, die den zu beurteilenden Immissionen entsprechen (Koziol, Haftpflichtrecht II2 322 mwN). Demnach müsste, um Ortsüblichkeit bejahen zu können, tägliches vierstündiges Klavierspiel (das wohl ausschließlich von einer relativ ganz geringen Anzahl von Klavierstudenten und Konzertpianisten betrieben wird) im 11. Wiener Gemeindebezirk als üblich angesehen werden können. Dies muss wohl sehr bezweifelt werden. Säcker aaO Rz 103 meint, dass berufsmäßige Musik- oder Gesangsausübung in einer Mietwohnung grundsätzlich nicht ortsüblich sei. Selbst Größ, der aaO die Entscheidung 3 Ob 61/97k, im Gegensatz zu Gaisbauer, Klavierspielen in Mietwohnung und Nachbarrecht, wobl 1999, 85, im Ergebnis billigt, bezweifelt die Ortsüblichkeit von täglichem Klavierüben in der Dauer von 4 Stunden; lediglich ein bis zwei Stunden seien wohl noch als ortsüblich anzusehen. Diese Auffassung wird auch von Gaisbauer aaO vertreten und kann als im deutschen Schrifttum und vorinstanzlichen Entscheidungen herrschende Meinung bezeichnet werden (NJW 1981, 465; NJW 1985, 2138 jeweils mwN ua).Die Beurteilung einer Immission als ortsüblich erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benützung des störenden (nicht des betroffenen) Grundstücks mit anderen Grundstücken des betreffenden Gebietes vergleiche Säcker aaO Rz 86 mwN aus deutscher Judikatur und Lehre). In der Regel hängt die Ortsüblichkeit von Immissionen in dem zu betrachtenden Raum davon ab, ob schon eine größere Anzahl von Grundstücken (hier Wohnungen) dieses Gebietes so genutzt wird, dass Einwirkungen von ihnen ausgehen, die den zu beurteilenden Immissionen entsprechen (Koziol, Haftpflichtrecht II2 322 mwN). Demnach müsste, um Ortsüblichkeit bejahen zu können, tägliches vierstündiges Klavierspiel (das wohl ausschließlich von einer relativ ganz geringen Anzahl von Klavierstudenten und Konzertpianisten betrieben wird) im 11. Wiener Gemeindebezirk als üblich angesehen werden können. Dies muss wohl sehr bezweifelt werden. Säcker aaO Rz 103 meint, dass berufsmäßige Musik- oder Gesangsausübung in einer Mietwohnung grundsätzlich nicht ortsüblich sei. Selbst Größ, der aaO die Entscheidung 3 Ob 61/97k, im Gegensatz zu Gaisbauer, Klavierspielen in Mietwohnung und Nachbarrecht, wobl 1999, 85, im Ergebnis billigt, bezweifelt die Ortsüblichkeit von täglichem Klavierüben in der Dauer von 4 Stunden; lediglich ein bis zwei Stunden seien wohl noch als ortsüblich anzusehen. Diese Auffassung wird auch von Gaisbauer aaO vertreten und kann als im deutschen Schrifttum und vorinstanzlichen Entscheidungen herrschende Meinung bezeichnet werden (NJW 1981, 465; NJW 1985, 2138 jeweils mwN ua).
Dieser Meinung schließt sich auch der erkennende Senat an. Muss demnach die Ortsüblichkeit von 4 Stunden Klavierspiel verneint werden, stellt sich die Frage, ob durch die gegenständlichen Klavierübungen die ortsübliche Nutzung der Mietwohnung des Klägers wesentlich beeinträchtigt wird und damit die zweite Voraussetzung für den gegenständlichen Unterlassungsanspruch erfüllt wäre.
Bei der Beantwortung der Frage, ob die von einer Wohnung ausgehende Musik die ortsübliche Benützung der Nachbarwohnung wesentlich beeinträchtigt, ist nach hM (Koziol, Haftpflichtrecht II2 324; Oberhammer aaO § 364 Rz 16; JBl 1990, 786; wobl 1999, 100 uva) nicht bloß die (objektiv messbare) Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, für die vor allem die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche entscheidend sind (RIS-Justiz RS0010557). Die Erheblichkeit der Störungen durch Klavierspiel im Besonderen wird bekanntlich auch noch dadurch gesteigert, dass beim Üben auch eintönige Fingerübungen absolviert werden müssen; zu berücksichtigen ist auch, dass sich eine besondere Lästigkeit von Musikimmissionen auch aufgrund des sog Erwartungseffekts bei Wiederholungen von Musikübungen ergibt (vgl Gaisbauer aaO 86 mwN). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Ehefrau des Beklagten die schwierigsten Stellen der Klavierstücke häufig - nach ihren eigenen Angaben (AS 73) bis zu 20mal - übt und wiederholt.Bei der Beantwortung der Frage, ob die von einer Wohnung ausgehende Musik die ortsübliche Benützung der Nachbarwohnung wesentlich beeinträchtigt, ist nach hM (Koziol, Haftpflichtrecht II2 324; Oberhammer aaO Paragraph 364, Rz 16; JBl 1990, 786; wobl 1999, 100 uva) nicht bloß die (objektiv messbare) Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, für die vor allem die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche entscheidend sind (RIS-Justiz RS0010557). Die Erheblichkeit der Störungen durch Klavierspiel im Besonderen wird bekanntlich auch noch dadurch gesteigert, dass beim Üben auch eintönige Fingerübungen absolviert werden müssen; zu berücksichtigen ist auch, dass sich eine besondere Lästigkeit von Musikimmissionen auch aufgrund des sog Erwartungseffekts bei Wiederholungen von Musikübungen ergibt vergleiche , Gaisbauer aaO 86 mwN). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Ehefrau des Beklagten die schwierigsten Stellen der Klavierstücke häufig - nach ihren eigenen Angaben (AS 73) bis zu 20mal - übt und wiederholt.
Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung der Wohnung vorliegt, ist nicht auf die besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in der Lage des Beeinträchtigten abzustellen (RIS-Justiz RS0010557). Die Umsetzung dieses Maßstabes begegnet allerdings deshalb großen Schwierigkeiten, weil zum einen das Empfinden des "normalen" Durchschnittsmenschen nur sehr schwer, wenn überhaupt bestimmbar ist und zum anderen die Einschätzung des Klavierspielens auch im besonderen Maß von der persönlichen Einstellung abhängt (Größ, aaO 192). Wie der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 6/99k - anknüpfend an deutsche Judikatur und Lehre - weiter ausführte, erfordert es der nach dem Nachbarrecht gebotene sozialrelevante Interessenausgleich, die Frage nach der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung vom Standpunkt eines verständigen Durchschnittsmenschen aus zu beantworten, der auf die allgemeinen Interessen und gesellschaftlich bedeutsamen Gesichtspunkte wenigstens auch Bedacht nimmt. Es kommt also nicht auf die individuelle Person des mehr oder minder sensiblen Nachbarn, sondern auf das Empfinden des Durchschnittsmenschen an, wobei dahin zu differenzieren ist, dass nicht etwa das Empfinden eines von den gegebenen örtlichen Verhältnissen losgelösten Durchschnittsmenschen schlechthin, sondern jenes des verständigen Durchschnittsbenützers des betroffenen Grundstückes in dessen konkreter Beschaffenheit maßgebend ist (Säcker aaO, § 906 Rz 34 f; Roth aaO Rz 159 zu § 906), also eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet (RIS-Justiz RS0010607).Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung der Wohnung vorliegt, ist nicht auf die besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in der Lage des Beeinträchtigten abzustellen (RIS-Justiz RS0010557). Die Umsetzung dieses Maßstabes begegnet allerdings deshalb großen Schwierigkeiten, weil zum einen das Empfinden des "normalen" Durchschnittsmenschen nur sehr schwer, wenn überhaupt bestimmbar ist und zum anderen die Einschätzung des Klavierspielens auch im besonderen Maß von der persönlichen Einstellung abhängt (Größ, aaO 192). Wie der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 6/99k - anknüpfend an deutsche Judikatur und Lehre - weiter ausführte, erfordert es der nach dem Nachbarrecht gebotene sozialrelevante Interessenausgleich, die Frage nach der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung vom Standpunkt eines verständigen Durchschnittsmenschen aus zu beantworten, der auf die allgemeinen Interessen und gesellschaftlich bedeutsamen Gesichtspunkte wenigstens auch Bedacht nimmt. Es kommt also nicht auf die individuelle Person des mehr oder minder sensiblen Nachbarn, sondern auf das Empfinden des Durchschnittsmenschen an, wobei dahin zu differenzieren ist, dass nicht etwa das Empfinden eines von den gegebenen örtlichen Verhältnissen losgelösten Durchschnittsmenschen schlechthin, sondern jenes des verständigen Durchschnittsbenützers des betroffenen Grundstückes in dessen konkreter Beschaffenheit maßgebend ist (Säcker aaO, Paragraph 906, Rz 34 f; Roth aaO Rz 159 zu Paragraph 906,), also eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet (RIS-Justiz RS0010607).
Der erwähnte Interessenausgleich erfordert von beiden Seiten (sowohl von Seiten des Klavierspielers als auch der Benützer der benachbarten Wohnungen) gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz. Beim Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus sind dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen (ImmZ 1985, 397); es ist ein akzeptabler Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden (1 Ob 6/99k). Auf die besondere Empfindlichkeit einer Person ist, wie bereits betont wurde, nicht Bedacht zu nehmen. Besondere Umstände (Krankheit, Aufenthalt von Kleinkindern) können allerdings eine besondere nachbarrechtliche Rücksichtnahme gebieten (1 Ob 6/99k, RIS-Justiz RS0112954).
Um einen fairen Interessenausgleich in diesem Sinne bewerkstelligen zu können, ist - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - das Erwerbs- und Ausbildungsinteresse der Ehefrau des Beklagten dem Bedürfnis des Klägers und seiner Lebensgefährtin nach Ruhe bzw in ihrem Lebensrhythmus möglichst nicht gestört und beeinträchtigt zu werden, gegenüberzustellen. Aus dem allgemeinen nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebot und dem Zweck des § 364 Abs 2 ABGB, die langfristigen Interessen an einer Wohnungsnutzung zu schützen und einen Ausgleich zwischen Nachbarn herbeizuführen, lässt sich die Pflicht ableiten, Immissionen, die zwar zulässig sind, möglichst unter Schonung des davon betroffenen Nachbarn zu erzeugen, weil andernfalls der angestrebte Interessenausgleich nur unvollkommen verwirklicht wäre (Größ aaO 193). Es sind nach überwiegender Meinung von Pianisten diverse Lärmschutzvorrichtungen zu verlangen, wie etwa bautechnische Schallschutzmaßnahmen und das Üben unter Einsatz eines sog Dämpfers, dessen Verwendung allerdings nicht bei jeglichem Übungsspiel verlangt werden kann, da dies die musikalischen Fortschritte eines angehenden Pianisten empfindlich hemmen würde (Größ aaO 193).Um einen fairen Interessenausgleich in diesem Sinne bewerkstelligen zu können, ist - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - das Erwerbs- und Ausbildungsinteresse der Ehefrau des Beklagten dem Bedürfnis des Klägers und seiner Lebensgefährtin nach Ruhe bzw in ihrem Lebensrhythmus möglichst nicht gestört und beeinträchtigt zu werden, gegenüberzustellen. Aus dem allgemeinen nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebot und dem Zweck des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, die langfristigen Interessen an einer Wohnungsnutzung zu schützen und einen Ausgleich zwischen Nachbarn herbeizuführen, lässt sich die Pflicht ableiten, Immissionen, die zwar zulässig sind, möglichst unter Schonung des davon betroffenen Nachbarn zu erzeugen, weil andernfalls der angestrebte Interessenausgleich nur unvollkommen verwirklicht wäre (Größ aaO 193). Es sind nach überwiegender Meinung von Pianisten diverse Lärmschutzvorrichtungen zu verlangen, wie etwa bautechnische Schallschutzmaßnahmen und das Üben unter Einsatz eines sog Dämpfers, dessen Verwendung allerdings nicht bei jeglichem Übungsspiel verlangt werden kann, da dies die musikalischen Fortschritte eines angehenden Pianisten empfindlich hemmen würde (Größ aaO 193).
Führt man sich dies alles vor Augen, so können die Fragen, die eine entsprechende Interessenabwägung aufwirft, auf der Basis des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts noch nicht ausreichend sicher beantwortet werden und erscheint daher eine Verfahrensergänzung unumgänglich:
Zunächst ist die Frage, mit welcher Lautstärke das Klavierspiel in der Wohnung des Klägers zu vernehmen ist, nicht hinreichend geklärt. Die betreffenden Feststellungen erscheinen etwas widersprüchlich: Einerseits wurde festgestellt, dass das Klavierspiel "nicht laut" zu vernehmen sei; andererseits steht aber fest, dass es doch so laut ist, dass Radiohören dabei nicht möglich ist und insbesondere so laut, dass auch in der übernächsten, hinter der Wohnung des Klägers gelegene Nachbarwohnung es noch so laut vernehmbar war, dass sich (auch) diese Nachbarn sogar zu Polizeiinterventionen veranlasst sahen. Ob in diesem Zusammenhang doch exakte Schallmessungen erforderlich sind, wird das Erstgericht zu entscheiden haben. Exakte Schallmessungen wären wohl dann erforderlich, wenn tatsächlich ob der hohen Lautstärke Gesundheitsbeeinträchtigungen zu befürchten wären.
Die Frage der Lautstärke führt zur Frage, ob der Beklagte tatsächlich alle ihm - auch finanziell - zumutbaren Schallschutzmaßnahmen vorgenommen hat. Zu klären wird sein, inwieweit durch einen Teppich der vom Sachverständigen vorgeschlagene Wandverbau wirksam ersetzt wird bzw was die vom Erstgericht festgestellte weitere Maßnahme der Anbringung einer biegeweichen Vorsatzschale an der betreffenden Wohnungstrennwand bewirken könnte.
Je nachdem, wie gravierend sich eine nach allfälligen weiteren vom Beklagten zu fordernden Maßnahmen verbleibende Beeinträchtigung darstellt, wird auch die Notwendigkeit zu diskutieren sein, die Übungstätigkeit zumindest teilweise in einen Proberaum zu verlegen. Dabei fällt auf, dass in dem im erwähnten Kündigungsverfahren, in dem der (auch dort) Beklagte obsiegte, ergangenen Urteil festgestellt wurde, dass die Ehefrau des nunmehrigen Klägers, wenn sie am Tag länger als 4 Stunden üben müsse, "auf ein Klavier in der Schule ausweicht".
Um die Situation des Klägers und seiner Lebensgefährtin bzw deren gegenständliche Beeinträchtigung entsprechend einschätzen zu können, werden auch exakte Feststellungen über die berufsbedingt geänderten Ruhe- und Schlafzeiten der Lebensgefährtin erforderlich sein.
Da dies alles noch klärungsbedürftig erscheint, ist die vorliegende Rechtssache noch nicht entscheidungsreif. Um die Frage, in welchem Ausmaß und unter welchen Konditionen der Kläger das gegenständliche Klavierspiel hinzunehmen hat bzw sein Unterlassungsbegehren gerechtfertigt ist, verlässlich beantworten zu können, wird das Erstgericht daher im aufgezeigten Sinne eine Verfahrensergänzung vorzunehmen und sodann neuerlich zu entscheiden haben.
Zur Revision des Beklagten:
Der Beklagte wendet sich allein dagegen, dass das Berufungsgericht die seiner Ehefrau zugebilligte maximale tägliche Übungszeit von 4 Stunden an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen anders als an den übrigen Tagen auf den Zeitraum von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr eingegrenzt hat. Eine zusätzliche Beschränkung des Klavierspiels am Wochenende sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. In der Entscheidung 3 Ob 61/97k habe der Oberste Gerichtshof eine derartige Beschränkung deshalb toleriert, weil die diesbezügliche "Einschränkung in der Musikausübung" nicht bekämpft worden und dort festgestellt worden sei, dass die Klavierspielerin ("die Störerin") ohnehin nur von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr am Nachmittag geübt habe. Im vorliegenden Fall sei festgestellt, dass seine Ehefrau oft auch am Vormittag übe, weshalb die Beschränkung des Musizierens am Wochenende jeweils nur von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr einen unzulässigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bedeute.
Dem hält der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend entgegen, dass an Tagen, die - wie die Wochenenden und Feiertage - typischerweise der Erholung dienen, eine weitere Einschränkung der Übungszeit gerechtfertigt sei. Zwar wurden in der bereits wiederholt zitierten Entscheidung 1 Ob 6/99k der in Ausbildung zur Konzertpianistin stehenden Beklagten ausdrücklich als unumgänglich notwendig auch Übungszeiten an den Wochenenden grundsätzlich zugebilligt; aber auch in diesem Fall wurde dabei eine weitere zeitliche Beschränkung (dort auf die Zeit von 16.00 Uhr bis 21.00 Uhr) vorgenommen. Ebenso wie das Gebot der Rücksichtnahme es unter Umständen erfordern kann, dem Übungsbedarf eines Musikstudenten auch an Wochenenden Verständnis entgegenzubringen (auch die Hausordnung, die "Lärmen" an Sonn- und Feiertagen verbietet, steht dem - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht entgegen), erscheint es angezeigt, dem besonderen Erholungscharakter von Wochenenden und Feiertagen durch eine (weitere) Einschränkung der Übungszeit Rechnung zu tragen. Ohne dass dazu noch zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen bzw Informationen erforderlich wären, erscheint die vom Beklagten angestrebte Ausweitung der seiner Ehefrau gestatteten Übungszeiten über die vom Berufungsgericht festgesetzten noch hinaus jedenfalls nicht vertretbar.
Der Revision des Beklagten war daher ohne Weiteres ein Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Revision des Beklagten war daher ohne Weiteres ein Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.