Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat im Erdgeschoß des Hauses Innsbruck, K*****-Straße 84 eine Wohnung gemietet, die er gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern bewohnt. Der Beklagte ist Mieter der darüberliegenden Wohnung, die er gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter bewohnt. Das Haus liegt im Westen von Innsbruck in einer Wohngegend mit Einfamilienhäusern und Wohnblocks; es ist an den Hang gebaut und hat insgesamt vier Geschoße. Das Haus ist Teil eines Wohnblocks, der aus vier nebeneinanderliegenden, aneinander gebauten Häusern besteht, die zusammen einen langgestreckten Block ergeben, der sich von Ost nach West erstreckt; es handelt sich um das östlichste Haus. Es liegt nördlich des Flughafens von Innsbruck; von den Wohnungen der Streitteile hat man direkte Sicht auf das Hauptgebäude des Flughafens und den Radarturm; die Entfernung zum Flughafen (Luftlinie) beträgt etwa 1 bis 2 km. Wohnzimmer und Küche beider Wohnungen liegen Richtung Süden, die Schlafzimmer Richtung Norden. Im Norden liegt in einer Entfernung von etwa 50 m ein weiterer Wohnblock, der aus Erdgeschoß und drei Obergeschoßen besteht und gleich wie der Wohnblock der Streitteile ausgerichtet ist. Dazwischen liegt der asphaltierte Zugangsweg zum Haus der Streitteile, auf dem Fahrverbot besteht, im übrigen eine Wiese bzw Parkanlage. Südlich befindet sich das ca 4 bis 5 m tiefer liegende, mit Gras bewachsene Dach der Garage, anschließend die K*****-Straße, die nochmals 4 bis 5 m im Niveau tiefer als das Garagendach gelegen ist. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h ist vorgeschrieben. Im Haus befinden sich acht Wohnungen.
Der Kläger ist Mieter seit 1.2.1987, der Beklagte seit 1.1.1988. Die Vermieterin, W***** GmbH, teilte allen Mietern der Wohnanlage mit Schreiben vom 21.3.1994 mit, daß die bisherige Hausordnung den konkreten Bedürfnissen und Erfordernissen angepaßt worden sei; sie übermittelte eine Hausordnung, deren Punkt 7 lautet:
"Lärmen ist jederzeit verboten. Dies gilt auch für das Herumtollen von Kindern in den allgemeinen Teilen der Wohnanlage (zB Stiegenhäuser und Keller). Die Verrichtung lärmerregender Hausarbeiten ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt, an Werktagen während der Ruhezeiten (12.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr) untersagt (Lärmschutzverordnung). Musizieren, Singen sowie der Betrieb von Tonwiedergabegeräten über Zimmerlautstärke ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt, an Werktagen während der Mittags- und Nachtruhezeit (siehe oben) unzulässig. Die werktägliche Gesamtdauer des Musizierens (insbesonders des Klavierspielens) darf zwei Stunden nicht überschreiten (siehe Rechtsprechung MietSlg Nummer 16.293 und 31.032). Geläufigkeitsübungen am Klavier nur unter Verwendung der im Instrument eingebauten Dämpfungsvorrichtung."
Grund für dieses Schreiben und die Änderung der Hausordnung waren Beschwerden verschiedener Mieter wegen des Klavierspiels der Tochter des Beklagten.
Die Tochter des Beklagten, Sandra R*****, besucht derzeit das Musikgymnasium in Innsbruck und zusätzlich seit drei Jahren das Konservatorium in Innsbruck, wo sie Klavier lernt. Sie ist sehr begabt im Klavierspiel und hat auch schon an internationalen Wettbewerben teilgenommen; sie strebt eine berufliche Laufbahn als Klavierspielerin an, wofür sie auch die Voraussetzungen hat.
Das Klavier, auf dem sie übt, steht in einem nach Norden gerichteten Zimmer direkt neben dem Fenster an der nördlichen Außenmauer; es ist an beiden Seiten auf dem Boden mit einer ca 1 cm dicken schwarzen Gummimatte unterlegt. Das Klavierspielen der Tochter des Beklagten ist größtenteils ein Üben und besteht im ständigen Wiederholen und Einstudieren von einzelnen Passagen. Es ist im Wohnzimmer des Klägers deutlich zu hören, in den nördlich gelegenen Schlaf- und Kinderzimmern laut und deutlich.
Der Kläger brachte vor, in seine Wohnung dringe aus der Wohnung des Beklagten mehrere Stunden täglich unzumutbarer Lärm, der hauptsächlich durch das von der Tochter des Beklagten praktizierte Klavierüben verursacht werde. Dieser Lärm übersteige die zumutbare Schallpegelgrenze um ein Vielfaches. Trotz wiederholter Aufforderungen übe die Tochter des Beklagten nach wie vor - auch an Wochenenden und Feiertagen - vier bis fünf Stunden täglich. Der in die Wohnung des Klägers dringende Schall übertöne eine normale Sprechlautstärke und stelle somit eine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Die durch das Klavierspielen in der Wohnung des Klägers verursachten Lärmbelästigungen überstiegen auch das ortsübliche Ausmaß.
Ein einzelner durch das Klavierspiel der Tochter des Beklagten hervorgerufener Schallpegel erreiche annähernd 50 dB in der Wohnung des Klägers. Dieser Schallpegel liege jedenfalls weit, nämlich um das zwei- bis dreifache über der Grenze der zumutbaren Störung. Es gehe hier nicht in erster Linie darum, zu beurteilen, in welchen Zeiträumen der Kläger die Schallimmissionen zu dulden habe, sondern darum, daß die Erreichung derartiger Schallpegel über gewisse Zeiträume hinweg für den Kläger und dessen Familie vollkommen unzumutbar sei. Der Kläger habe selbst zwei Kinder, von denen eine Tochter noch in Schulausbildung stehe. Für sie stellten diese Immissionen eine Beeinträchtigung ihrer Möglichkeiten, zu lernen und sich auf die Schule vorzubereiten, dar. Darüber hinaus habe der Beklagte bisher noch keinen Versuch unternommen, von einem qualifizierten Schalltechniker Aufklärung zu erlangen, in welcher Form er durch geringfügige Änderungen der Aufstellung des Klaviers oder andere bauliche Maßnahmen das Schallproblem vermindern könnte.
Der Kläger begehrt das Urteil, der Beklagte habe darauf hinzuwirken, daß es in seiner Mietwohnung in 6020 Innsbruck, K*****-Straße 84, aufhältige Personen unterlassen, durch Klavierspiel in der unmittelbar darunter liegenden Wohnung des Klägers einen Lärmpegel zu verursachen, der über der Grenze der zumutbaren Störung von 28 dB liegt; in eventu, der Beklagte habe darauf hinzuwirken, daß es in seiner Mietwohnung in 6020 Innsbruck, K*****-Straße 84, aufhältige Personen, insbesondere seine Tochter Sandra R*****, unterlassen, durch Klavierspiel in der unmittelbar darunter liegenden Wohnung des Klägers einen Lärmpegel zu verursachen, der über der Grenze der zumutbaren Störung liegt, insbesondere, daß kein Beurteilungspegel von 44 dB erreicht werde.
Der Beklagte wendete ein, das Klagebegehren sei nicht ausreichend bestimmt, weil keine zeitliche Einschränkung vorgenommen werde. Der Mietvertrag enthalte keine einschlägigen Einschränkungen; die nachträglich erlassene Hausordnung sei nicht verbindlich. Seine Tochter müsse ausschließlich aus schulischen Gründen - neben dem Üben im Konservatorium der Stadt Innsbruck - in der Wohnung Klavier üben; dies stelle eine reguläre und übliche Benützung einer Wohnung dar. Dem Beklagte sei es nicht zumutbar, auf seine Tochter dahingehend einzuwirken, daß sie das Klavierspielen unterlasse; er habe alles unternommen, um das Klavierspiel seiner Tochter so wenig schallintensiv wie möglich zu gestalten. Die Tochter des Beklagten habe die Voraussetzungen, Pianistin zu werden und das Klavierspiel berufsmäßig auszuüben. Das Ausmaß der täglichen Übungen entspreche dem unbedingt Erforderlichen. Eine zeitliche Einschränkung hieße nichts anderes, als ihr den Berufsweg als Pianistin zu verbauen. Wolle man jedoch Klavierspiel als Lärmbeeinträchtigung qualifizieren, dann seien die örtlichen Verhältnisse als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen. Dementsprechend sei zu berücksichtigen, daß auch die Bewohner anderer Wohnungen in diesem Haus regelmäßig Instrumente spielen. Darüber hinaus sei gerade aus der Wohnung des Klägers regelmäßig sehr laut Musik zu hören, die von anderen Hausbewohnern sogar noch stärker als das aus der Wohnung des Beklagten dringende Klavierspiel wahrgenommen werde. Dem Beklagte sei es faktisch unmöglich, dem Klagebegehren Folge zu leisten. Es liege in der Natur der Sache, daß ein Geräuschpegel in einer fremden Wohnung, zu welcher der Beklagte keinen Zutritt habe, keine rechtliche Orientierungsgröße für ein bestimmtes Verhalten bzw für bestimmte Einwirkungspflichten sein könne. Darüber hinaus sei das Klagebegehren rein schalltechnisch unschlüssig; es fehle eine Bezugsgröße für den klavierkausalen Geräuschpegel, den der Beklagte verhindern solle. Die klavierkausale Geräuschwahrnehmung in der Wohnung des Klägers entspreche dem, was in modernen Wohnbauten durchgehend üblich sei. Da es sich bei der Tochter des Beklagten um ein Ausnahmetalent handle, müsse ausnahmsweise von den Nachbarn auch in einem größeren Umfang das Klavierspiel akzeptiert werden, dies jedenfalls so lange, als der Klavierspieler darauf angewiesen sei, als Jugendlicher bei seinen Eltern zu wohnen und keine andere Möglichkeit habe, das Klavierspiel zu üben.
Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt; neben dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte es fest, die Tochter des Beklagten übe durchschnittlich von 15.00 Uhr bis ca 19.00 Uhr mit einer kurzen Pause; sie übe auch an Sonn- und Feiertagen am Vormittag von ca 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr und am Nachmittag, an Sonn- und Feiertagen jedoch manchmal kürzer als unter der Woche. Die Musiklärmimmission habe den hohen Informations- und Impulsgehalt. Durch das Klavierspiel der Tochter des Beklagten ergebe sich im darunter liegenden Zimmer ein mittlerer Spitzenpegel von 48 dB und ein äquivalenter Dauerschallpegel von 39 dB. Der Grundgeräuschpegel in dem Zimmer sei ansonsten bei 18 dB. Nach allgemein üblichen Beurteilungskriterien ergebe sich die Grenze der zumutbaren Störung bei Lärmimmissionen aus dem Grundgeräuschpegel plus 10 dB.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, das Klavierspiel der Tochter des Beklagten und die damit verbundene Lärmimmission überstiegen - bezogen auf eine Wohngegend - das gewöhnliche Maß und beeinträchtigten auch wesentlich die ortsübliche Benützung. Ein tägliches mehrstündiges intensives Klavierüben sei für eine Wohngegend nicht ortsüblich.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 720/83 (veröffentlicht in ImmZ 1985, 398) Lärmbelästigungen durch Probenarbeiten einer Musikkapelle unter Verwendung von Verstärkern als nicht ortsübliche Immissionen qualifiziert habe. Die in dieser Entscheidung dargelegten Grundsätze könnten jedoch auf den vorliegenden Fall nur in Bezug auf die Beurteilungskriterien für "wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung der Liegenschaft" herangezogen werden, weil der dieser Entscheidung zugrundeliegende Anlaß eben als nicht ortsübliche Immission qualifiziert worden sei. Nach der Entscheidung des LGZ Wien MietSlg 31.032 gehe jedoch der nachbarrechtliche Schutz des § 364 Abs 2 ABGB nicht so weit, daß mit der widmungsgemäßen Benützung einer Wohnung im allgemeinen verbundene Schalleinwirkungen untersagt werden könnten. Da es durchaus üblich sei, daß in Wohnungen Klavier gespielt werde, müsse die dadurch für Wohnungsnachbarn entstandene Beeinträchtigung vom Wohnungsnachbar geduldet werden, sofern das Klavierspiel sich nicht über ungewöhnlich lange Zeiträume erstrecke, auch wenn durch die dadurch entstehende Geräuschentwicklung der in der Wohnung des Störers sonst herrschende Schallpegel erheblich überschritten werde. Dies bedeute, daß das übliche Klavierspiel ohne Zuhilfenahme von technischen Schallverstärkern in städtischen Wohngegenden durchaus als sozialadäquates Verhalten anzusehen sei; die damit verbundenen natürlichen Schalleinwirkungen könnten das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß gar nicht übersteigen. Sofern keine schallverstärkenden Maßnahmen getroffen seien, könnten keine Beschränkungen in Bezug auf die natürliche Lautstärke des Klavierspiels auferlegt werden. Bejahe man das Klavierspiel als sozialadäquates Verhalten, so müsse auch die Berechtigung bejaht werden, Klavierstücke einzustudieren, was naturgemäß oftmaliges Wiederholen bedinge, und die Stücke in einer ihrem Charakter entsprechenden Lautstärke zu spielen. Da der Wohnungsnachbar auch nicht zu umfangreichen Investitionsarbeiten zur Verminderung dieser üblichen und zumutbaren Beeinträchtigung verpflichtet werden könne und eine Verpflichtung zur ständigen Verwendung eines Dämpfers ebenfalls nicht zumubar sei, könnte eine Einschränkung des Klavierspiels auf das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß sowie zur Verhinderung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung der Nachbarwohnung ausschließlich über eine zeitliche Beschränkung der Spieldauer und Festlegung der Spielzeiten erreicht werden. Zu diesem Fragenkomplex, insbesondere dazu, ob Klavierspiel als sozialadäquates Verhalten im städtischen Wohnbereich anzusehen sei und ob daraus resultiernede Geräuschentwicklung eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Immission darstelle könne, liege keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vor; die Beantwortung dieser Frage habe eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 720/83 (veröffentlicht in ImmZ 1985, 398) Lärmbelästigungen durch Probenarbeiten einer Musikkapelle unter Verwendung von Verstärkern als nicht ortsübliche Immissionen qualifiziert habe. Die in dieser Entscheidung dargelegten Grundsätze könnten jedoch auf den vorliegenden Fall nur in Bezug auf die Beurteilungskriterien für "wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung der Liegenschaft" herangezogen werden, weil der dieser Entscheidung zugrundeliegende Anlaß eben als nicht ortsübliche Immission qualifiziert worden sei. Nach der Entscheidung des LGZ Wien MietSlg 31.032 gehe jedoch der nachbarrechtliche Schutz des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB nicht so weit, daß mit der widmungsgemäßen Benützung einer Wohnung im allgemeinen verbundene Schalleinwirkungen untersagt werden könnten. Da es durchaus üblich sei, daß in Wohnungen Klavier gespielt werde, müsse die dadurch für Wohnungsnachbarn entstandene Beeinträchtigung vom Wohnungsnachbar geduldet werden, sofern das Klavierspiel sich nicht über ungewöhnlich lange Zeiträume erstrecke, auch wenn durch die dadurch entstehende Geräuschentwicklung der in der Wohnung des Störers sonst herrschende Schallpegel erheblich überschritten werde. Dies bedeute, daß das übliche Klavierspiel ohne Zuhilfenahme von technischen Schallverstärkern in städtischen Wohngegenden durchaus als sozialadäquates Verhalten anzusehen sei; die damit verbundenen natürlichen Schalleinwirkungen könnten das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß gar nicht übersteigen. Sofern keine schallverstärkenden Maßnahmen getroffen seien, könnten keine Beschränkungen in Bezug auf die natürliche Lautstärke des Klavierspiels auferlegt werden. Bejahe man das Klavierspiel als sozialadäquates Verhalten, so müsse auch die Berechtigung bejaht werden, Klavierstücke einzustudieren, was naturgemäß oftmaliges Wiederholen bedinge, und die Stücke in einer ihrem Charakter entsprechenden Lautstärke zu spielen. Da der Wohnungsnachbar auch nicht zu umfangreichen Investitionsarbeiten zur Verminderung dieser üblichen und zumutbaren Beeinträchtigung verpflichtet werden könne und eine Verpflichtung zur ständigen Verwendung eines Dämpfers ebenfalls nicht zumubar sei, könnte eine Einschränkung des Klavierspiels auf das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß sowie zur Verhinderung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung der Nachbarwohnung ausschließlich über eine zeitliche Beschränkung der Spieldauer und Festlegung der Spielzeiten erreicht werden. Zu diesem Fragenkomplex, insbesondere dazu, ob Klavierspiel als sozialadäquates Verhalten im städtischen Wohnbereich anzusehen sei und ob daraus resultiernede Geräuschentwicklung eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Immission darstelle könne, liege keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vor; die Beantwortung dieser Frage habe eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Das Berufungsgericht führte zur Begründung seines Aufhebungsbeschlusses aus, bei der Beurteilung, ob die von einer Wohnung ausgehende Lärmentwicklung die ortsübliche Nutzung der Nachbarwohnung wesentlich beeinträchtige, sei nicht nur die objektive Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend. Für diese Lästigkeit seien vor allem die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche entscheidend. Der Kläger stelle aber sein Begehren nicht allgemein auf diese Umstände, sondern nur auf die Lautstärke ab. Es komme daher zunächst darauf an, ob der durch das Klavierspiel der Tochter des Beklagten verursachte Geräuschpegel den Wert von 28 dB in der Wohnung des Klägers erreiche. Bejahendenfalls sei zu prüfen, ob dieser Wert das im städtischen Wohnbereich übliche Ausmaß übersteige und die ortsübliche Nutzung der Wohnung des Klägers erheblich beeinträchtige. Dies hänge sowohl von der objektiv meßbaren Stärke der Immission als auch von der mit Rücksicht auf die Art der Geräusche gegebenen Lästigkeit für einen durchschnittlichen Bewohner ab. Das Übergehen des Beweisantrags des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Schalltechnik stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil ausschließlich durch dieses Gutachten die objektiv meßbare Stärke der Immission ermittelt und damit eine der wesentlichen Voraussetzungen für einen allfälligen Anspruch des Klägers beurteilt werden könne.
Der Rekurs des Beklagten ist berechtigt.