Rechtssatz RS0112954
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112954
Entscheidungsdatum
30.09.2013
Rechtssatz
1. Klavierspiel ist seit jeher in Wohnvierteln üblich, soweit es nicht während der üblichen Ruhestunden (Mittagszeit, Nachtzeit) betrieben wird. 2. Bei Beantwortung der Frage, ob jemand in der ortsüblichen Benützung seiner Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird, ist als Maßstab das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenützers dieser Wohnung anzulegen. Beim Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus sind dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen; es ist ein akzeptabler Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden. Auf die besondere Empfindlichkeit einer Person ist nicht Bedacht zu nehmen. Besondere Umstände (Krankheit, Aufenthalt von Kleinkindern) können eine besondere nachbarrechtliche Rücksichtnahme gebieten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 6/99k
Entscheidungstext OGH 21.12.1999 1 Ob 6/99k
Veröff: SZ 72/205
- 7 Ob 286/03i
Entscheidungstext OGH 14.01.2004 7 Ob 286/03i
Beisatz: Für die Beurteilung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung ist nicht bloß die (objektiv messbare) Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, für die vor allem die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche entscheidend sind. (T1)
- 9 Ob 62/09x
Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 62/09x
Auch; nur: Bei Beantwortung der Frage, ob jemand in der ortsüblichen Benützung seiner Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird, ist als Maßstab das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenützers dieser Wohnung anzulegen. Beim Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus sind dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen; es ist ein akzeptabler Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden. Auf die besondere Empfindlichkeit einer Person ist nicht Bedacht zu nehmen. Besondere Umstände (Krankheit, Aufenthalt von Kleinkindern) können eine besondere nachbarrechtliche Rücksichtnahme gebieten. (T2)
- 9 Ob 13/12w
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 13/12w
nur T2
- 4 Ob 24/13b
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 24/13b
Vgl; Beisatz: Neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung und ihrer Störungseignung sind auch das Herkommen und das öffentliche Interesse wesentlich. (T3)
Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T4)
- 6 Ob 166/13z
Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 166/13z
Vgl; Beisatz: Beim Zusammenleben von Menschen, wie es in bzw im Umfeld von Wohnhausanlagen typischerweise stattfindet, sind dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112954
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19991221_OGH0002_0010OB00006_99K0000_001