Nach ständiger Rechtsprechung muß bei einer Unterlassungsklage die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, daß ihre Verletzung gemäß § 355 EO ohne Umsetzungsschwierigkeiten exekutiv erfasst werden kann (vgl ÖBl 1972, 152 ua). Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten muß derart bestimmt sein, daß es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreites in das Exekutionsverfahren kommt (1 Ob 520/94). Die Abgrenzung darf nicht erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen. Bei einem allfälligen Impugnationsstreit darf nur mehr beurteilt werden, ob ein späterer Sachverhalt gegen das frühere Verbot verstieß (SZ 67/138). Das Begehren, "laute" Kommandos zu unterlassen, entspricht nicht diesen Kriterien, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. Selbst bei Berücksichtigung des Orts- und Sprachgebrauches und der Regeln des Verkehrs (vgl 6 Ob 40/97v) ist objektiv nicht nachvollziehbar, wann die Grenze zwischen einem sich noch innerhalb der Ortsüblichkeit haltenden, keine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes nach sich ziehenden Geräuschpegel eines oder mehrerer gesprochener Worte überschritten ist. Insoweit wurde das Klagebegehren schon mangels näherer Beschreibung der Art und Lautstärke der zu unterlassenden "Kommandos" im Urteilsbegehren zu Recht abgewiesen.Nach ständiger Rechtsprechung muß bei einer Unterlassungsklage die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, daß ihre Verletzung gemäß Paragraph 355, EO ohne Umsetzungsschwierigkeiten exekutiv erfasst werden kann vergleiche ÖBl 1972, 152 ua). Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten muß derart bestimmt sein, daß es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreites in das Exekutionsverfahren kommt (1 Ob 520/94). Die Abgrenzung darf nicht erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen. Bei einem allfälligen Impugnationsstreit darf nur mehr beurteilt werden, ob ein späterer Sachverhalt gegen das frühere Verbot verstieß (SZ 67/138). Das Begehren, "laute" Kommandos zu unterlassen, entspricht nicht diesen Kriterien, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. Selbst bei Berücksichtigung des Orts- und Sprachgebrauches und der Regeln des Verkehrs vergleiche 6 Ob 40/97v) ist objektiv nicht nachvollziehbar, wann die Grenze zwischen einem sich noch innerhalb der Ortsüblichkeit haltenden, keine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes nach sich ziehenden Geräuschpegel eines oder mehrerer gesprochener Worte überschritten ist. Insoweit wurde das Klagebegehren schon mangels näherer Beschreibung der Art und Lautstärke der zu unterlassenden "Kommandos" im Urteilsbegehren zu Recht abgewiesen.
Soweit die Klägerin in ihrer Revision zu begründen versucht, warum entgegen den Ausführungen des Erstgerichtes auf der Hand liege, daß Hundeurin und Hundeexkremente auf ihr niedriger gelegenes Grundstück gelangten und einen entsprechenden Geruch verbreiteten, wendet sie sich in Wahrheit in unzulässiger Weise gegen die vom Berufungsgericht gebilligte Beweiswürdigung des Erstgerichtes und geht nicht von den getroffenen Negativfeststellungen aus. Die Ausführungen, daß Hundegebell auch Heulgeräusche umfasse und deshalb auch dem Begehren betreffend das Hundegeheul stattgegeben hätte werden müssen, übersehen, daß die Klägerin neben dem Bellen das Unterbinden des - durchaus anders gearteten - Heulens begehrt hat, aber nicht feststeht, daß die Hunde auch derartige entspechend störende Geräusche von sich geben.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt insoweit nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht bereits verneint hat, können in der Revision nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt insoweit nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht bereits verneint hat, können in der Revision nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden.
Zur Revision der Zweitbeklagten:
Ein Abweichen der Ausführungen des Berufungsgerichtes von den Feststellungen des Erstgerichtes ist zwar nicht erkennbar. Demnach beginnen die Hunde - es steht allerdings nicht fest wie viele gleichzeitig - aus den verschiedensten Ursachen zu bellen. Es liegt daher auf der Hand, daß die Zweitbeklagte nicht gleichzeitig jeden einzelnen Hund sofort beruhigen und das Bellen unverzüglich abstellen kann. Daß auch die 4 bis 7 Hunde, die sich auf der vom Urteilsbegehren umfaßten Parzelle tagsüber befinden, dementsprechend bellen, läßt sich ebenfalls aus den erstgerichtlichen Feststellungen ableiten. Mit der vom Berufungsgericht verwendeten Bezeichnung der Gartensiedlung, in der die Grundstücke der Streitteile liegen, als "Erholungsgebiet" soll offensichtlich nicht auf den Flächenwidmungsplan Bezug genommen werden, sondern bloß der Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten durch das Erstgericht und der gerichtsbekannten Tatsache, daß das K*****tal einschließlich des Ortes P***** ein beliebtes Ausflugsgebiet mit Wochenend- und Ferienwohnsitzen ist, Rechnung getragen werden. Auf diesen vom Berufungsgericht verwendeten Begriff kommt es auch nicht entscheidend an.
Lärmentwicklungen sind mittelbare Imissionen, die insoweit verboten werden können, als sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benützung wesentlich beeinträchtigen. Bei der Frage der Ortsüblichkeit ist insbesondere auf die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie auf die Verhältnisse der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften abzustellen (SZ 65/145).
Bei der Beurteilung der Störungsintensität ist auf die Empfindlichkeit eines Durchschnittsmenschen abzustellen (7 Ob 2326/96a mwN). Der klagende Nachbar hatte Überschreitung des ortsüblichen Geräuschpegels und die dadurch entstehende Unbrauchbarkeit seines Grundstückes zu beweisen. Die Frage der Ortsüblichkeit stellt im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes im wesentlichen eine Tatfrage dar. Die bisher getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes zu dieser Frage lassen jedoch keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung, ob das vom Grundstück der Beklagten ausgehende Hundegebell über den ortsüblichen Geräuschpegel hinausgeht zu. Das Verfahren ist daher mangelhaft geblieben.
Das Erstgericht führt hiezu - im Rahmen seiner Rechtsausführungen - einerseits aus, daß das Halten und auch das Züchten von Hunden im Waldviertel und insbesondere in P***** als ortsüblich anzusehen sei, andererseits hält es einige Zeilen später fest, daß in P***** sonst nirgends eine Hundezucht betrieben wird. Diese als Feststellungen zu wertenden Darlegungen sind in sich widersprüchlich und bedürfen noch entsprechender Aufklärung, weil nun unklar ist, ob das Züchten von Hunden in der näheren Umgebung der Liegenschaften der Streitteile üblich ist oder nicht. Vor allem aber steht - insoweit unbekämpft - fest, daß auch andere Hunde in der betreffenden Gartensiedlung gehalten werden, die ebenfalls bellen, wodurch entsprechender Lärm auf die Liegenschaft der Klägerin dringt. Daraus ergibt sich, daß die Hundehaltung und dementsprechend auch zumindest kurzfristiges mehrmaliges Bellen im Siedlungsgebiet, in dem die betroffenen Grundstücke der Streitteile liegen, durchaus ortsüblich ist. Wenn auch die Rechtsprechung nicht in allen Fällen eine exakte Dezibel-Nennung im Klagebegehren verlangt (vgl jüngst 2 Ob 55/99y) und das auf die Unterlassung von Hundegebell gerichtete Begehren infolge der ausreichenden Identifizierbarkeit des beanstandeten Geräusches ausreichend bestimmt anzusehen wäre, setzte eine Klagsstattgebung doch voraus, daß eine Überschreitung der allgemeinen Geräuschkulisse, insbesondere des sonstigen von umliegenden Grundstücken ausgehenden Hundegebells festzustellen wäre. Hiebei sind Länge und Intensität der Geräuschentwicklung anderer Hunde und jener der Beklagten einander gegenüberzustellen. Die Untersagung jeglichen Hundegebells kommt nach den derzeitigen Feststellungen, wonach Hundegebell durchaus ortsüblich ist, jedenfalls nicht in Betracht. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes übergeht die Tatsache, daß auch auf anderen Liegenschaften Hunde gehalten werden und nur die Vielzahl der von der Zweitbeklagten gehaltenen Hunde eine Lärmimmission verursachen können, wobei aber eben die Überschreitung der sonst üblichen Geräuschentwicklung feststehen müßte.Das Erstgericht führt hiezu - im Rahmen seiner Rechtsausführungen - einerseits aus, daß das Halten und auch das Züchten von Hunden im Waldviertel und insbesondere in P***** als ortsüblich anzusehen sei, andererseits hält es einige Zeilen später fest, daß in P***** sonst nirgends eine Hundezucht betrieben wird. Diese als Feststellungen zu wertenden Darlegungen sind in sich widersprüchlich und bedürfen noch entsprechender Aufklärung, weil nun unklar ist, ob das Züchten von Hunden in der näheren Umgebung der Liegenschaften der Streitteile üblich ist oder nicht. Vor allem aber steht - insoweit unbekämpft - fest, daß auch andere Hunde in der betreffenden Gartensiedlung gehalten werden, die ebenfalls bellen, wodurch entsprechender Lärm auf die Liegenschaft der Klägerin dringt. Daraus ergibt sich, daß die Hundehaltung und dementsprechend auch zumindest kurzfristiges mehrmaliges Bellen im Siedlungsgebiet, in dem die betroffenen Grundstücke der Streitteile liegen, durchaus ortsüblich ist. Wenn auch die Rechtsprechung nicht in allen Fällen eine exakte Dezibel-Nennung im Klagebegehren verlangt vergleiche jüngst 2 Ob 55/99y) und das auf die Unterlassung von Hundegebell gerichtete Begehren infolge der ausreichenden Identifizierbarkeit des beanstandeten Geräusches ausreichend bestimmt anzusehen wäre, setzte eine Klagsstattgebung doch voraus, daß eine Überschreitung der allgemeinen Geräuschkulisse, insbesondere des sonstigen von umliegenden Grundstücken ausgehenden Hundegebells festzustellen wäre. Hiebei sind Länge und Intensität der Geräuschentwicklung anderer Hunde und jener der Beklagten einander gegenüberzustellen. Die Untersagung jeglichen Hundegebells kommt nach den derzeitigen Feststellungen, wonach Hundegebell durchaus ortsüblich ist, jedenfalls nicht in Betracht. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes übergeht die Tatsache, daß auch auf anderen Liegenschaften Hunde gehalten werden und nur die Vielzahl der von der Zweitbeklagten gehaltenen Hunde eine Lärmimmission verursachen können, wobei aber eben die Überschreitung der sonst üblichen Geräuschentwicklung feststehen müßte.
Zu diesem Zweck wäre es wohl unerläßlich gewesen, daß von der Klägerin als Beweismittel angebotene Tonband anzuhören. Von vorneherein von einer Manipulation auszugehen, wie dies in der Entscheidung des Berufungsgerichtes anklingt, stellt eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Im übrigen hat das Berufungsgericht selbst die grundsätzliche Zulässigkeit der Verwendung einer Tonbandaufnahme, und zwar zu Recht (RZ 1973/146) bejaht, aber die diesbezügliche Mängelrüge der Klägerin in ihrer Berufung mit der unzureichenden Begründung abgetan, daß das Bellen der Hunde ohnehin feststehe, weshalb die Klägerin nicht beschwert sei. Da das Bellen der Hunde alleine noch keineswegs die Ortsüblichkeit oder Ortsunüblichkeit der Geräuschentwicklung beweist, ist die Abhörung der Tonbandaufnahme zur Beseitigung der von den Vorinstanzen nicht erkannten, oben aufgezeigten sekundären Feststellungsmängel durchaus angezeigt.
Zusammenfassend stehen der Annahme des Berufungsgerichtes, daß der ortsübliche Geräuschpegel wesentlich überschritten worden ist, keine entsprechend konkreten und nachvollziehbaren Feststellungen gegenüber. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher in diesem Punkt zur Klärung der aufgezeigten Umstände aufzuheben.
Zur Revision des Erstbeklagten:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtet sich der Anspruch nach § 364 ABGB außer gegen den Störenden selbst auch gegen den Grundeigentümer. Für die Begründung der Haftung ist nicht erforderlich, daß der Nachbar selbst die störende Handlung herbeiführt. Verursacht sie ein Anderer, so wird eine Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn der Eigentümer die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt oder im Stande gewesen wäre. Die hievon abweichende Auffassung eines Teiles der Lehre, daß es nicht überzeugen könne, als Störer denjenigen zu behandeln, der die schädliche Einwirkung zu hindern unterläßt, wird in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. Übereinstimmung herrscht hingegen darüber, daß die bloße Tatsache, daß eine von einem Dritten verursachte Imission vom Grundstück des Nachbarn diesen noch nicht verantwortlich macht. Es wird ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Imission gefordert (SZ 59/47 mwN), der jedoch bereits darin erblickt wird, daß der Eigentümer die Maßnahme duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu imstande gewesen wäre (SZ 67/131; SZ 68/101; 1 Ob 135/97p). Es genügt, wenn ein Anderer mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft das beeinträchtigende Unternehmen betreibt (1 Ob 135/97p mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtet sich der Anspruch nach Paragraph 364, ABGB außer gegen den Störenden selbst auch gegen den Grundeigentümer. Für die Begründung der Haftung ist nicht erforderlich, daß der Nachbar selbst die störende Handlung herbeiführt. Verursacht sie ein Anderer, so wird eine Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn der Eigentümer die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt oder im Stande gewesen wäre. Die hievon abweichende Auffassung eines Teiles der Lehre, daß es nicht überzeugen könne, als Störer denjenigen zu behandeln, der die schädliche Einwirkung zu hindern unterläßt, wird in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. Übereinstimmung herrscht hingegen darüber, daß die bloße Tatsache, daß eine von einem Dritten verursachte Imission vom Grundstück des Nachbarn diesen noch nicht verantwortlich macht. Es wird ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Imission gefordert (SZ 59/47 mwN), der jedoch bereits darin erblickt wird, daß der Eigentümer die Maßnahme duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu imstande gewesen wäre (SZ 67/131; SZ 68/101; 1 Ob 135/97p). Es genügt, wenn ein Anderer mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft das beeinträchtigende Unternehmen betreibt (1 Ob 135/97p mwN).
Im vorliegenden Fall benützt die Zweitbeklagte die Grundstücke zweifelsohne mit Zustimmung des Erstbeklagten als Miteigentümer der Liegenschaft, hat er doch selbst als Vereinsobmann an der Hundezucht mitgewirkt (die Behauptung, daß er die Obmannfunktion zurückgelegt habe, stellt eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung dar) und nach seinem Weg ziehen von der Liegenschaft diese zur Gänze der Zweitbeklagten zur Nutzung nach ihrem Belieben und insbesondere auch zur Hundezucht überlassen. Daß er nicht gewillt ist, sich weiterhin um die nach wie vor in seinem Miteigentum stehende Liegenschaft zu kümmern, bedeutet noch nicht, daß er keine Möglichkeiten hätte, auf das Unterlassen von Imissionen hinzuwirken. Ihm stehen vielmehr als Miteigentümer die Teilhaberrechte der §§ 833 ff ABGB und damit rechtliche Dispositionsmöglichkeit zu (SZ 68/101). Eine Benützungsvereinbarung kann als Dauerrechtschuldverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden (Gamerith in Rummel2 I, Rz 4 zu § 834 ABGB mwN).Im vorliegenden Fall benützt die Zweitbeklagte die Grundstücke zweifelsohne mit Zustimmung des Erstbeklagten als Miteigentümer der Liegenschaft, hat er doch selbst als Vereinsobmann an der Hundezucht mitgewirkt (die Behauptung, daß er die Obmannfunktion zurückgelegt habe, stellt eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung dar) und nach seinem Weg ziehen von der Liegenschaft diese zur Gänze der Zweitbeklagten zur Nutzung nach ihrem Belieben und insbesondere auch zur Hundezucht überlassen. Daß er nicht gewillt ist, sich weiterhin um die nach wie vor in seinem Miteigentum stehende Liegenschaft zu kümmern, bedeutet noch nicht, daß er keine Möglichkeiten hätte, auf das Unterlassen von Imissionen hinzuwirken. Ihm stehen vielmehr als Miteigentümer die Teilhaberrechte der Paragraphen 833, ff ABGB und damit rechtliche Dispositionsmöglichkeit zu (SZ 68/101). Eine Benützungsvereinbarung kann als Dauerrechtschuldverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden (Gamerith in Rummel2 römisch eins, Rz 4 zu Paragraph 834, ABGB mwN).
Bei einer solchen Sachverhaltskonstellation bejaht auch die in der Revision des Erstbeklagten zitierte (im übrigen kritische) Stellungnahme von Lux in JBl 1995, 195 ff zu der in JBl 1995, 168 f wiedergegebenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 589/93 die Verantwortlichkeit des Grundeigentümers für Störungshandlungen desjenigen, dem das Grundstück von ihm überlassen wurde.
Das bloße Desinteresse des Zweitbeklagten an seinem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft enthebt ihn noch nicht der Verwantwortlichkeit für die von der Liegenschaft ausgehenden Beeinträchtigungen der Nachbarliegenschaft. Die Passivlegitimation des Erstbeklagten ist daher zu bejahen, ohne daß auf die Frage der notwendigen einheitlichen Streitgenossenschaft eingegangen werden muß.
Im Fall einer Bejahung einer unzulässigen Immission durch Hundegebell wäre dem Klagebegehren insoweit daher auch gegenüber dem Erstbeklagten stattzugeben. Da aber eine abschließende Beurteilung, ob eine solche Lärmimmission überhaupt vorliegt, noch nicht möglich ist, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen auch insoweit, als sie den Erstbeklagten betrafen, im Umfang der Stattgebung durch das Berufungsgericht aufzuheben.
Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 52, 392 (2) ZPO.Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 52, 392, (2) ZPO.