Rechtssatz RS0053260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053260
Entscheidungsdatum
21.04.2021
Rechtssatz
Die Haftung des Liegenschaftsmiteigentümers ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Hälfteeigentümer die vom anderen Hälfteeigentümer beauftragte schadensursächliche Baumaßnahme duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre und damit der erforderliche Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Schadenseintritt hergestellt ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 620/94
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 620/94
Veröff: SZ 68/101
- 1 Ob 135/97b
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 135/97b
Auch; Beisatz: Es genügt, wenn der Grundeigentümer zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, in einem Rechtsverhältnis bezüglich der Benützung steht (hier: notwendiger Sachzusammenhang). Zwischen der Immission und der Sachherrschaft aufgrund eines zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem Dritten abgeschlossenen Gestattungsvertrags. (T1)
- 7 Ob 327/98h
Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 327/98h
Beisatz: Hier: Immission durch Hundezucht. (T2); Beisatz: Es genügt, wenn ein Anderer mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft das beeinträchtigende Unternehmen betreibt. (T3)
- 7 Ob 182/02v
Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 182/02v
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Es genügt, wenn der Grundeigentümer zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, in einem Rechtsverhältnis bezüglich der Benützung steht. (T4); Beisatz: Der Eigentümer ist verpflichtet, für eine vertragsgemäße Ausübung der Servitut durch den Berechtigten notfalls im Klagsweg zu sorgen (hier: Müllablagerung durch angeblich Servitutsberechtigte auf dem Nachbargrundstück). (T5)
- 8 Ob 111/06s
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 111/06s
Auch; Beisatz: Für die Begründung der Haftung nach § 364 Abs 2 ABGB ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer, so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre. (T6); Beisatz: Maßgeblich für die Bejahung der verschuldensunabhängigen Unterlassungspflicht des beklagten Liegenschaftsmiteigentümers für einen im Nachbarrecht wurzelnden Anspruch ist lediglich ein Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Störung. (T7)
- 4 Ob 196/07p
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 196/07p
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2007/192
- 5 Ob 163/08v
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 163/08v
Auch; Beisatz: Der in Anspruch genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich Störer ist, muss imstande und berechtigt sein, die Störung abzustellen, damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren Störung vorausgesetzt ist, auch tatsächlich bewirkt ist. (T8); Bem: Zur Passivlegitimation eines einzelnen Mit- oder Wohnungseigentümers, der nicht zugleich „Störer" ist, siehe RS0124334. (T9); Veröff: SZ 2008/155
- 4 Ob 9/10t
Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 9/10t
Vgl auch; Beis wie T6
- 5 Ob 133/09h
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 133/09h
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T10)
- 8 Ob 20/14w
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 20/14w
Vgl auch; Beis wie T6
- 4 Ob 217/19v
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 217/19v
Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Negatorische Haftung der minderjährigen Liegenschaftseigentümer bejaht, auch wenn die Störung unmittelbar von ihrem bloß gebrauchsberechtigten Vater ausging. (T11)
- 3 Ob 231/19w
Entscheidungstext OGH 22.01.2020 3 Ob 231/19w
Beis wie T8
- 8 Ob 8/20i
Entscheidungstext OGH 29.06.2020 8 Ob 8/20i
Beis wie T6
- 1 Ob 27/21h
Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 27/21h
Auch; Beis ähnlich wie T8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053260
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19940529_OGH0002_0010OB00620_9400000_003