Die Revision ist auch berechtigt.
Zum Bewuchs von Gebäudeteilen durch Kletterpflanzen des Nachbarn hat
der Oberste Gerichtshof erkannt (7 Ob 613/91 = SZ 64/158; 6 Ob
255/00v = SZ 74/57= RdU 2001/82 [im Ergebnis zustimmend Wagner]),
dass eine derartige Benützung der Nachbarmauer ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig ist (im Ergebnis der „Veitschi" Entscheidung ebenfalls zustimmend Kissich/Pfurtscheller,
Der Baum am Nachbargrund - wirksamer Rechtsschutz durch das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004? ÖJZ 2004/44). In der Entscheidung 6 Ob 255/00v - insoweit dem hier vorliegenden Fall vergleichbar - wurde allerdings eine gänzliche Entfernung der Pflanzen als unberechtigt erachtet, wenn sich der Bewuchs nicht von direkt neben der Grundgrenze gesetzten Wurzelstellen ausbreitet, sondern auch im Eigentum der Pflanzeneigentümer selbst stehende Hofteile begrünt und das Emporklettern der Pflanzen an der Mauer nicht zwangsläufig mit der Existenz der Pflanzen verbunden ist. Es wurde daher im Anlassfall dem Klagebegehren nur dahin stattgegeben, dass die Beklagten für schuldig erkannt wurden, den von ihrer Liegenschaft ausgehenden Bewuchs des Garagendachs der Hoffassade der Liegenschaft der Kläger durch Veitschipflanzen zu unterlassen und den bestehenden Bewuchs binnen zwei Monaten zu entfernen. Im vorliegenden Fall ist die Situation vergleichbar, weil - was die Kläger nicht bezweifeln - die zwischen Erstklägerin und Erstbeklagter 1997 getroffene Vereinbarung die Berechtigung der Beklagten umfasst, den an der Grundstücksgrenze stehenden Zaun mit den einverständlich gesetzten Kletterpflanzen bewachsen zu lassen. Allerdings haben die Kläger diesem Umstand ohnedies durch eine entsprechende Fassung ihres Beseitigungs- und Unterlassungsbegehrens Rechnung getragen: Die Kläger beziehen sowohl ihr Unterlassungs- als auch ihr Entfernungsbegehren nur auf den Bewuchs ihrer Hausmauer, begehren aber nicht die Entfernung bzw Unterlassung des Bewuchses am Zaun bzw die Entfernung der Kletterpflanzen überhaupt.
Auf einen konkreten Rechtstitel, der es den Beklagten gestatten könnte, die Mauer des Gebäudes der Kläger bewachsen zu lassen, haben sich die Beklagten nicht berufen: Ganz im Gegenteil sind sämtliche Beklagte in erster Instanz übereinstimmend davon ausgegangen, dass es den Klägern freistehe, den Bewuchs auf der Mauer ihres Hauses, allerdings auf eigene Kosten, zu entfernen. Ein Vorbringen, dass die Vereinbarung aus 1997 dahin auszulegen ist, dass den Beklagten ein Recht auf Benützung der Hauswand der Kläger eingeräumt wurde, haben die Beklagten nicht erstattet.
Damit erweist sich aber das Unterlassungs- ebenso wie das Entfernungsbegehren als grundsätzlich berechtigt, wobei allerdings dem Unterlassungsbegehren eine - mit dem Vorbringen der Kläger übereinstimmende - klarere Fassung zu geben war. Die in der Revisionsbeantwortung aufgestellte Behauptung, weil zwischen den Wurzeln der Kletterpflanze und der Hausmauer ein Zaunsockel aus Beton sowie ein Maschendrahtzaun liege, sei kein Fall einer unmittelbaren Zuleitung im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB gegeben, ist unzutreffend:Damit erweist sich aber das Unterlassungs- ebenso wie das Entfernungsbegehren als grundsätzlich berechtigt, wobei allerdings dem Unterlassungsbegehren eine - mit dem Vorbringen der Kläger übereinstimmende - klarere Fassung zu geben war. Die in der Revisionsbeantwortung aufgestellte Behauptung, weil zwischen den Wurzeln der Kletterpflanze und der Hausmauer ein Zaunsockel aus Beton sowie ein Maschendrahtzaun liege, sei kein Fall einer unmittelbaren Zuleitung im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gegeben, ist unzutreffend:
„Unmittelbare Zuleitung" im Sinne des § 364 Abs 2 letzter Satz ABGB bezieht sich auf den Ort, von welchem die bepflanzte Kletterpflanze ihren Ausgang nimmt. Das ist hier unstrittig die im Miteigentum der Beklagten stehende Liegenschaft.„Unmittelbare Zuleitung" im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, letzter Satz ABGB bezieht sich auf den Ort, von welchem die bepflanzte Kletterpflanze ihren Ausgang nimmt. Das ist hier unstrittig die im Miteigentum der Beklagten stehende Liegenschaft.
In Anbetracht der getroffenen Feststellungen erweist sich auch der Einwand der Beklagten, die Kläger hätten auf die Klageführung verzichtet bzw sich ihres Rechtes verschwiegen; es sei Verjährung eingetreten, als unberechtigt.
Es bedarf daher zuletzt einer Auseinandersetzung mit dem Einwand der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten, sie seien nicht passiv legitimiert.
Eine unmittelbare Zuleitung ohne besonderen Rechtstitel ist unter allen Umständen unzulässig (§ 364 Abs 2 letzter Satz ABGB). In diesem Fall kann der Eigentümer vom Nachbarn die Unterlassung und Beseitigung verlangen. Der Anspruch wurzelt im Nachbarrecht. Zwar steht es nach neuerer Rechtsprechung (EvBl 1989/26; RIS-Justiz RS0010426; zuletzt 4 Ob 245/00h) dem Eigentümer einer Liegenschaft frei, ob er gegen den Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage vorgeht oder aber im Sinne des § 523 ABGB auch das Bestehen eines von diesem Störer etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage macht. Nur im letzteren Fall besteht eine notwendige Streitgenossenschaft der Liegenschaftsmiteigentümer (RIS-Justiz RS0012106). Daraus lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass nur jener (Mit)Eigentümer belangt werden kann, der unmittelbarer Störer ist: Für die Begründung der Haftung nach § 364 Abs 2 ABGB ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer, so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre (1 Ob 196/00f; SZ 70/85; 7 Ob 327/98h je mwN). Maßgeblich für die Bejahung der verschuldensunabhängigen Unterlassungspflicht des beklagten Liegenschaftsmiteigentümers für einen im Nachbarrecht wurzelnden Anspruch (der nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 364 Abs 2 ABGB ohne weitere Voraussetzungen immer gegen den „Nachbarn", also gegen sämtliche Liegenschaftsmiteigentümer gerichtet werden kann) ist lediglich ein Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Störung (Spielbüchler in Rummel ABGB³ I § 364 Rz 5; RIS-Justiz RS0053260; SZ 68/101). Dieser Zusammenhang wird durch eine allfällige - bloß obligatorisch wirkende - Regelung über die Benützung des Gartens nicht aufgehoben. Die Zweit- und der Drittbeklagte sind nach wie vor Miteigentümer der gesamten Liegenschaft und stehen aus diesem Grund mit der weiteren Miteigentümerin, der Erstbeklagten, in Rechtsgemeinschaft. Eine Benützungsregelung nimmt den übrigen Miteigentümern nur das Recht, die Benützung des benützungsgeregelten Teiles der im Miteigentum stehenden Liegenschaft für sich in Anspruch zu nehmen. Hier geht es aber nicht um die Benützung des Gartens, in dem die Efeupflanzen gepflanzt sind, sondern um den von der Liegenschaft der Beklagten ausgehenden rechtswidrigen Bewuchs der nicht im Eigentum der Beklagten stehenden Hausmauer. In diesem Umfang stehen der Zweit- und dem Drittbeklagten als (Mehrheits)Teilhaber iSd §§ 833 ff ABGB Dispositionsrechte zu: So hätten sie der Erstbeklagten den Bewuchs der Hauswand der Kläger - der als rechtswidriger, von der Liegenschaft ausgehender Eingriff in Nachbarrechte eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung darstellt - untersagen können (vgl SZ 68/101).Eine unmittelbare Zuleitung ohne besonderen Rechtstitel ist unter allen Umständen unzulässig (Paragraph 364, Absatz 2, letzter Satz ABGB). In diesem Fall kann der Eigentümer vom Nachbarn die Unterlassung und Beseitigung verlangen. Der Anspruch wurzelt im Nachbarrecht. Zwar steht es nach neuerer Rechtsprechung (EvBl 1989/26; RIS-Justiz RS0010426; zuletzt 4 Ob 245/00h) dem Eigentümer einer Liegenschaft frei, ob er gegen den Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage vorgeht oder aber im Sinne des Paragraph 523, ABGB auch das Bestehen eines von diesem Störer etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage macht. Nur im letzteren Fall besteht eine notwendige Streitgenossenschaft der Liegenschaftsmiteigentümer (RIS-Justiz RS0012106). Daraus lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass nur jener (Mit)Eigentümer belangt werden kann, der unmittelbarer Störer ist: Für die Begründung der Haftung nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer, so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre (1 Ob 196/00f; SZ 70/85; 7 Ob 327/98h je mwN). Maßgeblich für die Bejahung der verschuldensunabhängigen Unterlassungspflicht des beklagten Liegenschaftsmiteigentümers für einen im Nachbarrecht wurzelnden Anspruch (der nach dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ohne weitere Voraussetzungen immer gegen den „Nachbarn", also gegen sämtliche Liegenschaftsmiteigentümer gerichtet werden kann) ist lediglich ein Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Störung (Spielbüchler in Rummel ABGB³ römisch eins Paragraph 364, Rz 5; RIS-Justiz RS0053260; SZ 68/101). Dieser Zusammenhang wird durch eine allfällige - bloß obligatorisch wirkende - Regelung über die Benützung des Gartens nicht aufgehoben. Die Zweit- und der Drittbeklagte sind nach wie vor Miteigentümer der gesamten Liegenschaft und stehen aus diesem Grund mit der weiteren Miteigentümerin, der Erstbeklagten, in Rechtsgemeinschaft. Eine Benützungsregelung nimmt den übrigen Miteigentümern nur das Recht, die Benützung des benützungsgeregelten Teiles der im Miteigentum stehenden Liegenschaft für sich in Anspruch zu nehmen. Hier geht es aber nicht um die Benützung des Gartens, in dem die Efeupflanzen gepflanzt sind, sondern um den von der Liegenschaft der Beklagten ausgehenden rechtswidrigen Bewuchs der nicht im Eigentum der Beklagten stehenden Hausmauer. In diesem Umfang stehen der Zweit- und dem Drittbeklagten als (Mehrheits)Teilhaber iSd Paragraphen 833, ff ABGB Dispositionsrechte zu: So hätten sie der Erstbeklagten den Bewuchs der Hauswand der Kläger - der als rechtswidriger, von der Liegenschaft ausgehender Eingriff in Nachbarrechte eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung darstellt - untersagen können vergleiche SZ 68/101).
Eines näheren Eingehens auf die in der Literatur durchaus umstrittene Frage, ob Handlungen Dritter dem Grundeigentümer im Nachbarrecht auch dann zugerechnet werden können, wenn er sich jeder Dispositions- und Nutzungsmöglichkeit begeben hat (vgl dazu Lux, Zur Passivlegitimation des Grundstückseigentümers im Nachbarrecht, JBl 1995, 195 mit ausführlichen Hinweisen auf den Meinungsstand) bedarf es daher nicht, weil dieser Fall hier nicht verwirklicht ist.Eines näheren Eingehens auf die in der Literatur durchaus umstrittene Frage, ob Handlungen Dritter dem Grundeigentümer im Nachbarrecht auch dann zugerechnet werden können, wenn er sich jeder Dispositions- und Nutzungsmöglichkeit begeben hat vergleiche dazu Lux, Zur Passivlegitimation des Grundstückseigentümers im Nachbarrecht, JBl 1995, 195 mit ausführlichen Hinweisen auf den Meinungsstand) bedarf es daher nicht, weil dieser Fall hier nicht verwirklicht ist.
Aus den dargelegten Gründen liegt somit kein Fall des § 422 ABGB vor. Die Kläger können vielmehr ihr Begehren gegen alle Beklagte berechtigt auf § 364 Abs 2 letzter Satz ABGB stützen. Da das Entfernen des Bewuchses insbesondere von höher liegenden Gebäudeteilen voraussichtlich der Betrauung fachkundiger Werkunternehmer bedarf, war die gemäß § 409 Abs 2 ZPO vom Gericht festzusetzende Leistungsfrist mit zwei Monaten zu bestimmen (vgl 6 Ob 255/00v).Aus den dargelegten Gründen liegt somit kein Fall des Paragraph 422, ABGB vor. Die Kläger können vielmehr ihr Begehren gegen alle Beklagte berechtigt auf Paragraph 364, Absatz 2, letzter Satz ABGB stützen. Da das Entfernen des Bewuchses insbesondere von höher liegenden Gebäudeteilen voraussichtlich der Betrauung fachkundiger Werkunternehmer bedarf, war die gemäß Paragraph 409, Absatz 2, ZPO vom Gericht festzusetzende Leistungsfrist mit zwei Monaten zu bestimmen vergleiche 6 Ob 255/00v).
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Ob die Zweit- und der Drittbeklagte ursprünglich Veranlassung zur Klageführung gaben oder ob sie, hätten sie das Klagebegehren sofort anerkannt, Kostenzuspruch nach § 45 ZPO begehren könnten, ist hier nicht zu untersuchen, weil ein entsprechendes Anerkenntnis der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten nicht abgegeben wurde.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Ob die Zweit- und der Drittbeklagte ursprünglich Veranlassung zur Klageführung gaben oder ob sie, hätten sie das Klagebegehren sofort anerkannt, Kostenzuspruch nach Paragraph 45, ZPO begehren könnten, ist hier nicht zu untersuchen, weil ein entsprechendes Anerkenntnis der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten nicht abgegeben wurde.
Vorprozessuale Kosten waren nur im Umfang der beantragten Barauslagen für zwei Grundbuchsauszüge zuzusprechen. Die Erforderlichkeit der übrigen verzeichneten vorprozessualen Kosten (für weitere Grundbuchsauszüge; Telefonate; Korrespondenz) ist nicht ersichtlich. Das einzig dazu erstattete Vorbringen, diese Kosten hätten der außergerichtlichen Bereinigung gedient; der Versuch sei an der starren Haltung der Zweitbeklagten (?) gescheitert, lässt nicht erkennen, inwiefern diese Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich sein konnten (vgl dazu auch M.Bydlinski in Fasching/Konecny²II/1, § 41 ZPO Rz 44).Vorprozessuale Kosten waren nur im Umfang der beantragten Barauslagen für zwei Grundbuchsauszüge zuzusprechen. Die Erforderlichkeit der übrigen verzeichneten vorprozessualen Kosten (für weitere Grundbuchsauszüge; Telefonate; Korrespondenz) ist nicht ersichtlich. Das einzig dazu erstattete Vorbringen, diese Kosten hätten der außergerichtlichen Bereinigung gedient; der Versuch sei an der starren Haltung der Zweitbeklagten (?) gescheitert, lässt nicht erkennen, inwiefern diese Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich sein konnten vergleiche dazu auch M.Bydlinski in Fasching/Konecny²II/1, Paragraph 41, ZPO Rz 44).
Für die Berufung gebühren Kosten nur auf Basis der Bemessungsgrundlage des Beseitigungsbegehrens (4000 EUR). Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag für die - gesondert erhobenen - Berufungsbeantwortungen war zu berichtigen.