Entscheidungsgründe:
Die Liegenschaften der Streitteile grenzen aneinander. Die Grenze wird unter anderem durch eine Feuermauer gebildet, die im Eigentum der Klägerin steht.
Die Klägerin stellt das Begehren, die Beklagte sei schuldig, die von ihr an den in der einen Urteilsbestandteil bildenden Skizze rot (orange) eingezeichneten Grenzmauern zwischen den Grundstücken Nr. 4 und 5 und 2 gepflanzte Veitschi-Pflanze zu entfernen und jede weitere Inanspruchnahme dieser Mauerteile durch Pflanzengewächse zu unterlassen. Die Beklagte habe an der Grenze ihres Grundstückes eine Veitschi-Pflanze gepflanzt, die die Mauer überziehe. Ein Benützungsrecht an dieser Mauer stehe der Beklagten nicht zu.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Der Rechtsvorgänger der Klägerin habe sich in einem im Jahr 1988 geschlossenen gerichtlichen Vergleich verpflichtet, "künftige Handlungen zur Entfernung des Veitschi an der Mauer laut § 5 des Vertrages vom 19. 12. 1973 zu unterlassen". Bereits in § 6 des genannten Vertrages sei festgelegt worden, daß die gegenständliche Mauer zwar im Eigentum des Rechtsvorgängers der Klägerin stehe, daß aber die Rechtsvorgänger der Beklagten berechtigt seien, die Mauer von ihrer Seite her zu benützen.Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Der Rechtsvorgänger der Klägerin habe sich in einem im Jahr 1988 geschlossenen gerichtlichen Vergleich verpflichtet, "künftige Handlungen zur Entfernung des Veitschi an der Mauer laut Paragraph 5, des Vertrages vom 19. 12. 1973 zu unterlassen". Bereits in Paragraph 6, des genannten Vertrages sei festgelegt worden, daß die gegenständliche Mauer zwar im Eigentum des Rechtsvorgängers der Klägerin stehe, daß aber die Rechtsvorgänger der Beklagten berechtigt seien, die Mauer von ihrer Seite her zu benützen.
Die Klägerin brachte dagegen vor, Gegenstand des 1973 abgeschlossenen Vertrages und des 1988 verglichenen Rechtsstreites sei der in der der Klage angeschlossenen Skizze grün, nicht der rot (orange) eingezeichnete Mauerteil gewesen. Verglichene Sache liege daher nicht vor.
Das Erstgericht gab der Klage statt und traf folgende Feststellungen:
Der am 19. 12. 1973 geschlossene Vertrag, mit dem Benützungsregelungen getroffen wurden, bezieht sich auf den südlichen Teil der Mauer, an dem ein Veitschi-Bewuchs vorliegt, der Gegenstand eines Verfahrens - Besitzstörungsklage wegen Entfernung des Veitschi - vor dem Erstgericht im Jahr 1988 war. Anschließend an diese südliche Wand erstreckt sich in einem Winkel von 125 Grad eine weitere Mauer, an der sich ein alter, vertrockneter Teilbewuchs von einem Veitschi und zwei neue, etwa 4 m angewachsene Triebe befinden. Über diese Mauer und deren Benützung gibt es keine Einigung.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, das Eigentumsrecht gebe der Klägerin nach § 354 ABGB die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. Veitschi sei eine Kletterpflanze, die sich an einer Mauer mittels Sogwirkung festhalte und die sich "als Ausfluß einer Ausübung von Besitzrechten dessen, der sie gepflanzt habe" darstelle. Die Beklagte als Nichteigentümerin könne solche Besitzrechte nur in Anspruch nehmen, wenn sie ein Recht dazu habe. Ein derartiges Recht sei ihr jedoch nicht eingeräumt worden.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, das Eigentumsrecht gebe der Klägerin nach Paragraph 354, ABGB die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. Veitschi sei eine Kletterpflanze, die sich an einer Mauer mittels Sogwirkung festhalte und die sich "als Ausfluß einer Ausübung von Besitzrechten dessen, der sie gepflanzt habe" darstelle. Die Beklagte als Nichteigentümerin könne solche Besitzrechte nur in Anspruch nehmen, wenn sie ein Recht dazu habe. Ein derartiges Recht sei ihr jedoch nicht eingeräumt worden.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen teilte es die Ansicht des Erstgerichtes, eine rechtswirksame vergleichsweise Regelung der Sache liege nicht vor, weil von dem im Jahr 1988 abgeschlossenen Vergleich, dem die Vereinbarung vom 19. 12. 1973 zugrunde gelegen sei, ein anderer, hier nicht gegenständlicher Mauerteil erfaßt gewesen sei. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin sei jedoch nicht gegeben. Die von einem Baum oder Strauch ausgehenden Beeinträchtigungen seien nach § 422 ABGB zu beurteilen. Ein Nachbar sei nicht berechtigt, vom Eigentümer von Bäumen oder Sträuchern die Unterlassung, Äste oder Wurzeln wachsen zu lassen, zu begehren. Das Wachstum von Kletterpflanzen sei nicht anders zu beurteilen als das von Bäumen und Sträuchern. Beim Emporranken derartiger Pflanzen handle es sich um ein natürliches Pflanzenwachstum, das die Klägerin zu dulden habe und das nur durch Maßnahmen iS des § 422 ABGB zu begrenzen sei. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil eine einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht bestehe und der festgestellte Sachverhalt keinen Einzelfall darstelle.Das Berufungsgericht wies die Klage ab; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen teilte es die Ansicht des Erstgerichtes, eine rechtswirksame vergleichsweise Regelung der Sache liege nicht vor, weil von dem im Jahr 1988 abgeschlossenen Vergleich, dem die Vereinbarung vom 19. 12. 1973 zugrunde gelegen sei, ein anderer, hier nicht gegenständlicher Mauerteil erfaßt gewesen sei. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin sei jedoch nicht gegeben. Die von einem Baum oder Strauch ausgehenden Beeinträchtigungen seien nach Paragraph 422, ABGB zu beurteilen. Ein Nachbar sei nicht berechtigt, vom Eigentümer von Bäumen oder Sträuchern die Unterlassung, Äste oder Wurzeln wachsen zu lassen, zu begehren. Das Wachstum von Kletterpflanzen sei nicht anders zu beurteilen als das von Bäumen und Sträuchern. Beim Emporranken derartiger Pflanzen handle es sich um ein natürliches Pflanzenwachstum, das die Klägerin zu dulden habe und das nur durch Maßnahmen iS des Paragraph 422, ABGB zu begrenzen sei. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil eine einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht bestehe und der festgestellte Sachverhalt keinen Einzelfall darstelle.
Die Revision der Klägerin ist berechtigt.