Rechtssatz RS0010327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010327
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Rechtssatz
Steht eine Mauer, an der sich die Kletterpflanze "in natürlicher Weise", zwangsläufig (und überdies auch völlig absichtlich) emporrankt, in fremden Eigentum, ist deren Eigentümer gemäß § 354 (§ 362) ABGB nicht nur befugt, den Pflanzeneigentümer von der Benützung der Mauer auszuschließen und unberechtigte Eingriffe in dieses Eigentumsrecht mit Klage nach § 523 ABGB geltend zu machen, sondern auch die Entfernung der Pflanzen zu verlangen.Steht eine Mauer, an der sich die Kletterpflanze "in natürlicher Weise", zwangsläufig (und überdies auch völlig absichtlich) emporrankt, in fremden Eigentum, ist deren Eigentümer gemäß Paragraph 354, (Paragraph 362,) ABGB nicht nur befugt, den Pflanzeneigentümer von der Benützung der Mauer auszuschließen und unberechtigte Eingriffe in dieses Eigentumsrecht mit Klage nach Paragraph 523, ABGB geltend zu machen, sondern auch die Entfernung der Pflanzen zu verlangen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 613/91
Entscheidungstext OGH 14.11.1991 7 Ob 613/91
Veröff: SZ 64/158
- 7 Ob 267/99m
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 7 Ob 267/99m
Vgl auch
- 6 Ob 255/00v
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 255/00v
Auch; Beisatz: Eine gänzliche Entfernung der Pflanzen kann nicht verlangt werden, wenn sich der Bewuchs nicht von direkt neben der Grundgrenze gesetzten Wurzelstellen ausbreitet, insbesondere auch im Eigentum der Pflanzeneigentümer selbst stehende Hofteile begrünt und das Emporklettern der Pflanzen an der Mauer nicht zwangsläufig mit der Existenz der Pflanzen verbunden ist. (T1); Veröff: SZ 74/57
- 8 Ob 111/06s
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 111/06s
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vergleichbare Situation, weil eine zwischen Erstklägerin und Erstbeklagter 1997 getroffene Vereinbarung die Berechtigung der Beklagten umfasst, den an der Grundstücksgrenze stehenden Zaun mit den einverständlich gesetzten Kletterpflanzen bewachsen zu lassen. (T2)
- 4 Ob 196/07p
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 196/07p
Auch; Veröff: SZ 2007/192
- 6 Ob 85/10h
Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 85/10h
Vgl
- 4 Ob 43/11v
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 43/11v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum Beseitigungsanspruch bei gefährlichem Überhang. (T3); Bem: Siehe auch RS0127359. (T4)
- 10 Ob 22/21i
Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 Ob 22/21i
- 5 Ob 19/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.10.2024 5 Ob 19/24s
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010327
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19911114_OGH0002_0070OB00613_9100000_001