Vorweg ist der von der klagenden Partei in ihrer Revisionsbeantwortung erhobene Einwand zu behandeln, das Gericht zweiter Instanz habe gegen § 59 JN verstoßen, weil der Wert des Entscheidungsgegenstands (jeweils) unter S 52.000 liege. Diese Rüge ist nicht berechtigt, denn das Berufungsgericht ist bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstands an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2, § 59 JN nicht gebunden; dieser Ausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend. Nur dann, wenn das Berufungsgericht im Gesetz angeführte zwingende Bewertungsvorschriften (§ 500 Abs 3 ZPO) verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt hätte, bestünde keine Bindung des Obersten Gerichtshofs (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 500 mwN).Vorweg ist der von der klagenden Partei in ihrer Revisionsbeantwortung erhobene Einwand zu behandeln, das Gericht zweiter Instanz habe gegen Paragraph 59, JN verstoßen, weil der Wert des Entscheidungsgegenstands (jeweils) unter S 52.000 liege. Diese Rüge ist nicht berechtigt, denn das Berufungsgericht ist bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstands an die Bewertung des Klägers nach Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 59, JN nicht gebunden; dieser Ausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend. Nur dann, wenn das Berufungsgericht im Gesetz angeführte zwingende Bewertungsvorschriften (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO) verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt hätte, bestünde keine Bindung des Obersten Gerichtshofs (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 500, mwN).
In der Sache selbst ist auszuführen:
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des nach Ansicht des Beklagten in der Unterlassung der Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens (im Zuge eines Ortsaugenscheins) gelegenen Verfahrensmangels erster Instanz verneint. Dieser Verfahrensmangel kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (1 Ob 318/97i; SZ 62/157; Kodek aaO Rz 3 zu § 503 mwN). Soweit der Beklagte als weiteren Verfahrensmangel (richtig wohl: als der Rechtsrüge zuzuordnenden Feststellungsmangel) geltend macht, dass Feststellungen über den ortsüblichen Geräuschpegel am ***** Hauptplatz in der Zeit von 8 bis 18 Uhr fehlten, und in diesem Zusammenhang vorbringt, während der Geschäftszeiten herrsche ein höherer Lärmpegel als der von den Vorinstanzen festgestellte, ist ihm entgegenzuhalten, dass er den behaupteten "Verfahrensmangel" erstmals in der Revision geltend machte und entsprechendes Vorbringen weder in erster noch in zweiter Instanz erstattet hatte. Daher scheitert diese Rüge schon an dem im Rechtsmittelverfahren herrschenden Neuerungsverbot. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass dem Beklagten das Abspielen von Musik in einer 65 dB übersteigenden Lautstärke zu jeder Tageszeit untersagt wurde. Dass der Beklagte nach 18 Uhr zu eine Lautstärke von 65 dB übersteigenden Musikdarbietungen berechtigt wäre, wird in der Revision gar nicht mehr behauptet. Es genügt daher, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen, nach denen die objektiv als ungebührlich und störend empfundene Lärmerregung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die ortsübliche Benützung der Mietwohnungen im Haus der klagenden Partei wesentlich beeinträchtigt. Derartige Immissionen sind aber gemäß § 364 Abs 2 ABGB zu untersagen (2 Ob 55/99y; SZ 70/201; RdU 1997, 90; RdW 1997, 272; SZ 67/138; SZ 65/145; MietSlg 39.023 ua).Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des nach Ansicht des Beklagten in der Unterlassung der Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens (im Zuge eines Ortsaugenscheins) gelegenen Verfahrensmangels erster Instanz verneint. Dieser Verfahrensmangel kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (1 Ob 318/97i; SZ 62/157; Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN). Soweit der Beklagte als weiteren Verfahrensmangel (richtig wohl: als der Rechtsrüge zuzuordnenden Feststellungsmangel) geltend macht, dass Feststellungen über den ortsüblichen Geräuschpegel am ***** Hauptplatz in der Zeit von 8 bis 18 Uhr fehlten, und in diesem Zusammenhang vorbringt, während der Geschäftszeiten herrsche ein höherer Lärmpegel als der von den Vorinstanzen festgestellte, ist ihm entgegenzuhalten, dass er den behaupteten "Verfahrensmangel" erstmals in der Revision geltend machte und entsprechendes Vorbringen weder in erster noch in zweiter Instanz erstattet hatte. Daher scheitert diese Rüge schon an dem im Rechtsmittelverfahren herrschenden Neuerungsverbot. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass dem Beklagten das Abspielen von Musik in einer 65 dB übersteigenden Lautstärke zu jeder Tageszeit untersagt wurde. Dass der Beklagte nach 18 Uhr zu eine Lautstärke von 65 dB übersteigenden Musikdarbietungen berechtigt wäre, wird in der Revision gar nicht mehr behauptet. Es genügt daher, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen, nach denen die objektiv als ungebührlich und störend empfundene Lärmerregung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die ortsübliche Benützung der Mietwohnungen im Haus der klagenden Partei wesentlich beeinträchtigt. Derartige Immissionen sind aber gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu untersagen (2 Ob 55/99y; SZ 70/201; RdU 1997, 90; RdW 1997, 272; SZ 67/138; SZ 65/145; MietSlg 39.023 ua).
Was die verschiedenen, von den Gästen des vom Beklagten betriebenen Lokals verursachten Verunreinigungen des Grundstücks der klagenden Partei betrifft, ist auszuführen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs richtet sich der Anspruch nach § 364 ABGB außer gegen den Störenden (hier: Gast) auch gegen den Grundeigentümer. Für die Begründung der Haftung ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer, so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre (7 Ob 327/98h; RdU 1998, 197; SZ 70/85).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs richtet sich der Anspruch nach Paragraph 364, ABGB außer gegen den Störenden (hier: Gast) auch gegen den Grundeigentümer. Für die Begründung der Haftung ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer, so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre (7 Ob 327/98h; RdU 1998, 197; SZ 70/85).
Gewiss darf die Pflicht eines eine Gaststätte betreibenden Nachbarn zur Vermeidung unzulässiger Immissionen nicht derart überspannt werden, dass er gleichsam jedem Gast, der das Lokal verlässt, ein Kontrollorgan nachzuschicken habe, um Verunreinigungen auf den Nachbargrundstücken hintanzuhalten. Ist ihm aber - wie hier - bekannt, dass der Nachbargrund bereits wiederholte Male verunreinigt wurde, so ist er dazu verhalten, mit angemessenen Maßnahmen dafür zu sorgen, dass derartige Immissionen künftig unterbleiben. Der Oberste Gerichtshof hat bereits den beim Zu- und Abfahren mit Kraftfahrzeugen zu und von einem Gastronomiebetrieb verursachten Lärm als adäquate Folge eines solchen Betriebs beurteilt; ein solcher Lärm sei mit einem derartigen Unternehmen notwendig verbunden und ihm deshalb zuzurechnen. Der Unternehmer sei somit für die das ortsübliche Maß übersteigenden störenden Einwirkungen verantwortlich, auch soweit diese nicht auf seinem Grundstück selbst erzeugt worden seien (RdU 1997, 90). Diese Rechtsansicht ist auch in Deutschland herrschend (Herbert Roth in Staudinger, BGB13 Rz 102 zu § 906 mwN; J.F. Baur in Soergel BGB12 Rz 55 zu § 906). Es genügt, dass die Einwirkung die zurechenbare Folge eines auf diesem Grundstück eingerichteten Betriebs ist. Unerheblich ist es dann, dass die Beeinträchtigung letztlich auf den eigenständigen Entschluss eines Dritten zurückgeht (J.F. Baur aaO Rz 32).Gewiss darf die Pflicht eines eine Gaststätte betreibenden Nachbarn zur Vermeidung unzulässiger Immissionen nicht derart überspannt werden, dass er gleichsam jedem Gast, der das Lokal verlässt, ein Kontrollorgan nachzuschicken habe, um Verunreinigungen auf den Nachbargrundstücken hintanzuhalten. Ist ihm aber - wie hier - bekannt, dass der Nachbargrund bereits wiederholte Male verunreinigt wurde, so ist er dazu verhalten, mit angemessenen Maßnahmen dafür zu sorgen, dass derartige Immissionen künftig unterbleiben. Der Oberste Gerichtshof hat bereits den beim Zu- und Abfahren mit Kraftfahrzeugen zu und von einem Gastronomiebetrieb verursachten Lärm als adäquate Folge eines solchen Betriebs beurteilt; ein solcher Lärm sei mit einem derartigen Unternehmen notwendig verbunden und ihm deshalb zuzurechnen. Der Unternehmer sei somit für die das ortsübliche Maß übersteigenden störenden Einwirkungen verantwortlich, auch soweit diese nicht auf seinem Grundstück selbst erzeugt worden seien (RdU 1997, 90). Diese Rechtsansicht ist auch in Deutschland herrschend (Herbert Roth in Staudinger, BGB13 Rz 102 zu Paragraph 906, mwN; J.F. Baur in Soergel BGB12 Rz 55 zu Paragraph 906,). Es genügt, dass die Einwirkung die zurechenbare Folge eines auf diesem Grundstück eingerichteten Betriebs ist. Unerheblich ist es dann, dass die Beeinträchtigung letztlich auf den eigenständigen Entschluss eines Dritten zurückgeht (J.F. Baur aaO Rz 32).
Der der Entscheidung RdU 1997, 90 zu Grunde liegende Sachverhalt ist mit dem hier vorliegenden vergleichbar. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit Unternehmen wie dem des Beklagten Auswirkungen auf Nachbargrundstücke derart, dass dort (von Gästen) die Notdurft verrichtet wird bzw sonstige Verunreinigungen verursacht werden, verbunden sind und daher eine typische Folge des Betriebs eines solchen Unternehmens sind. Die "Schadensfolgen" waren für den Beklagten als Lokalbetreiber jedenfalls aber zumindest objektiv kalkulierbar, weshalb es an ihm gelegen wäre, die von seinen Gästen hervorgerufenen Immissionen zu verhindern (EvBl 1976/190). Zweifellos hätte er diese Immissionen durch geeignete Maßnahmen (Verweigerung des Ausschanks alkoholischer Getränke oder Androhung bzw Verhängung von Lokalverboten ua) verhindern, zumindest aber stark eindämmen können. Da er trotz Kenntnis der Immissionen keinerlei Maßnahmen ergriff, um diese hintanzuhalten, sind ihm die von seinen Gästen ausgehenden Immissionshandlungen zuzurechnen, waren sie doch Folge des von ihm geführten Betriebs, sodass der nachbarrechtliche Unterlassungsanspruch auch gegen ihn selbst zu Recht besteht.
Der insgesamt ungerechtfertigten Revision des Beklagten ist daher ein Erfolg zu versagen. Durch die Neufassung des Urteilsspruchs wurden die Vorentscheidungen lediglich überflüssiger Passagen entkleidet.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist stets der Wert des Streitgegenstands (§ 3 RATG), der sich bei nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenständen gemäß § 56 Abs 2 JN nach dem vom Kläger angegebenen Wert richtet. Dieser ist nicht mit dem "Wert des Entscheidungsgegenstands" gemäß § 500 Abs 2 ZPO gleich; die Kosten des Revisionsverfahrens errechnen sich daher aus einer Bemessungsgrundlage von S 50.000.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist stets der Wert des Streitgegenstands (Paragraph 3, RATG), der sich bei nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenständen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN nach dem vom Kläger angegebenen Wert richtet. Dieser ist nicht mit dem "Wert des Entscheidungsgegenstands" gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO gleich; die Kosten des Revisionsverfahrens errechnen sich daher aus einer Bemessungsgrundlage von S 50.000.