Rechtssatz RS0037188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037188
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Rechtssatz
Soweit es um die Lärmerregung zur Nachtzeit geht, kommt für die Beurteilung der ortsüblichen Immissionen auch den öffentlich - rechtlichen Vorschriften, die der Erregung störenden Lärms entgegenwirken sollen, wesentliche Bedeutung zu; im Regelfall kann nicht angenommen werden, dass die Erregung (hier die Nachtruhe) störenden Lärms das den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreitet und die ortsübliche Benutzung einer Wohnung nicht beeinträchtigt, wenn sie nach den einschlägigen polizeilichen Vorschriften verboten und mit Strafe bedroht ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 594/94
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 29.08.1994 1 Ob 594/94
Veröff: SZ 67/138
- 1 Ob 262/97d
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 262/97d
Veröff: SZ 70/201
- 2 Ob 55/99y
Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 55/99y
Vgl auch
- 1 Ob 196/00f
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 196/00f
Vgl; Beisatz: Die objektiv als ungebührlich und störend empfundene Lärmerregung, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die ortsübliche Benützung der Mietwohnungen im Haus der klagenden Partei wesentlich beeinträchtigt ist gemäß § 364 Abs 2 ABGB zu untersagen. (T1)
- 1 Ob 73/05z
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 73/05z
nur: Soweit es um die Lärmerregung zur Nachtzeit geht, kommt für die Beurteilung der ortsüblichen Immissionen auch den öffentlich - rechtlichen Vorschriften, die der Erregung störenden Lärms entgegenwirken sollen, wesentliche Bedeutung zu. (T2); Beisatz: Hier: § 4 Abs 2 und 102 Abs 4 KFG. (T3)
- 2 Ob 221/11f
Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 221/11f
Auch; Beisatz: Zweimalige Verurteilung des Beklagten nach § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz indiziert, dass bei den betreffenden Anlassfällen das den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten und die ortsübliche Benutzung der Wohnung des Klägers beeinträchtigt wurde. (T4)
- 3 Ob 93/14v
Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 93/14v
Beisatz: Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell. (T5)
- 6 Ob 247/20x
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 247/20x
Vgl; Beisatz: Öffentlich-rechtlichen Anordnungen kann bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit eine gewisse Indizfunktion zukommen. Diese entbindet freilich nicht davon, die Frage der Ortsüblichkeit nicht nur der Störung, sondern auch die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung des Grundstücks konkret, nämlich ausgehend von den konkreten tatsächlichen Verhältnissen vor Ort, zu prüfen. Hier: Auflage zur Einhaltung bestimmter Ruhezeiten bei einem Mühlenbetrieb. (T6)
Beisatz: Die Indizwirkung öffentlich-rechtlich angeordneter (Betriebs‑)Ruhezeiten kann sich nur auf die Orts‑(un‑)üblichkeit der Störung beziehen, nicht aber auch auf das nach § 364 Abs 2 ABGB hinzutretende Kriterium der Nutzungsbeeinträchtigung des betroffenen Grundstücks. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037188
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19940829_OGH0002_0010OB00594_9400000_006