Rechtssatz RS0010426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010426
Entscheidungsdatum
12.08.2025
Rechtssatz
Der Eigentümer einer Liegenschaft kann auch gegen einen Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage gem § 362 ABGB vorgehen oder aber iSd § 523 ABGB auch den Bestand eines von diesem Beklagten etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage machen (hier: Bejahung der Passivlegitimation des sich eine Servitutsausweitung anmaßenden Störers alleine, auch wenn der Störer und seine Frau je Hälfteeigentümer jener Liegenschaft sind zu deren Gunsten die Dienstbarkeit einverleibt ist).Der Eigentümer einer Liegenschaft kann auch gegen einen Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage gem Paragraph 362, ABGB vorgehen oder aber iSd Paragraph 523, ABGB auch den Bestand eines von diesem Beklagten etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage machen (hier: Bejahung der Passivlegitimation des sich eine Servitutsausweitung anmaßenden Störers alleine, auch wenn der Störer und seine Frau je Hälfteeigentümer jener Liegenschaft sind zu deren Gunsten die Dienstbarkeit einverleibt ist).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 556/88
Entscheidungstext OGH 21.04.1988 8 Ob 556/88
Veröff: EvBl 1989/26 S 17
- 1 Ob 620/89
Entscheidungstext OGH 05.07.1989 1 Ob 620/89
- 7 Ob 642/89
Entscheidungstext OGH 07.09.1989 7 Ob 642/89
- 8 Ob 643/92
Entscheidungstext OGH 03.12.1992 8 Ob 643/92
nur: Der Eigentümer einer Liegenschaft kann auch gegen einen Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage gem § 362 ABGB vorgehen oder aber iSd § 523 ABGB auch den Bestand eines von diesem Beklagten etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage machen. (T1)
- 4 Ob 515/95
Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 515/95
Vgl auch
- 4 Ob 572/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 572/95
nur T1
- 6 Ob 323/99i
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 323/99i
Vgl; Beisatz: § 523 ABGB räumt die Eigentumsfreiheitsklage nur gegen jenen ein, der sich unbefugterweise das Recht einer Dienstbarkeit anmaßt; sie steht auch gegenüber demjenigen zu, der in das Eigentumsrecht (des Klägers) unbefugterweise eingreift, mag er ein Recht hiezu behaupten oder nicht. (T2)
- 4 Ob 245/00h
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 245/00h
Auch; nur T1
- 8 Ob 111/06s
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 111/06s
nur T1
- 10 Ob 28/06z
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 Ob 28/06z
Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen eines den Eigentümer zur Duldung verpflichtenden Rechtstitels bildet eine im Unterlassungsprozess zu lösende Vorfrage, über die - mangels Zwischenfeststellungsantrags - nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden ist. (T3)
- 7 Ob 8/07p
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 8/07p
Vgl auch; Beis wie T3
- 6 Ob 193/13w
Entscheidungstext OGH 15.05.2014 6 Ob 193/13w
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer kann die Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 2. Fall ABGB selbst dann (auch) gegen den unmittelbaren Störer richten, wenn sich dieser zwar dem Kläger gegenüber nicht auf ein unmittelbares Recht zur Ausübung der Dienstbarkeit beruft, wohl aber sein (angebliches) Recht mittelbar von jemandem ableitet, der zur Einräumung dieses Rechts nicht befugt war. (T4)
- 4 Ob 229/19h
Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 229/19h
Vgl
- 8 Ob 151/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2025 8 Ob 151/24z
vgl; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010426
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19880421_OGH0002_0080OB00556_8800000_001