Im Hinblick auf den Wertausspruch des Berufungsgerichtes wäre gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO eine Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Diese Voraussetzungen treffen auf die Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall ein bloßes Wohnungsbenützungsrecht oder eine Grunddienstbarkeit gegeben ist, nicht zu. Hier handelt es sich um die Lösung einer Frage, die über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung hat.Im Hinblick auf den Wertausspruch des Berufungsgerichtes wäre gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO eine Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Diese Voraussetzungen treffen auf die Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall ein bloßes Wohnungsbenützungsrecht oder eine Grunddienstbarkeit gegeben ist, nicht zu. Hier handelt es sich um die Lösung einer Frage, die über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung hat.
Auch bezüglich der Frage der einheitlichen Streitgenossenschaft zwischen den Dienstbarkeitsberechtigten und denjenigen, dem der Dienstbarkeitsberechtigte die Nutzung überlassen hat, sind die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht gegeben, weil eine einheitliche Streitgenossenschaft von der Judikatur nur bezüglich mehrerer Dienstbarkeitsberechtigter oder -verpflichteter angenommen worden ist (SZ 56/60 ua.). Die Voraussetzungen des § 14 ZPO sind jedoch dann nicht gegeben, wenn sich ein Anspruch lediglich gegen den Benützer richtet. In einem solchen Fall handelt es sich bei der Frage nach der Art der Dienstbarkeit bloß um eine Vorfrage, der im Hinblick auf den Dienstbarkeitsberechtigten keine Rechtskraftwirkung zukommt (6 Ob 765/82, 7 Ob 531/86 ua.). Es bleibt also demnach nur die Frage, ob gegen denjenigen, der ein Grundstück benützt, direkt gemäß § 362 ABGB mit "schlichter" Unterlassungsklage vorgegangen werden kann oder nicht. Es ist zwar richtig, daß diesbezüglich verschiedene Lehrmeinungen bestehen, doch hat der Oberste Gerichtshof gerade in der jüngsten Zeit unter Hinweis auf die nunmehr herrschende Judikatur jenen Rechtssatz ausgesprochen, auf den sich das Berufungsgericht beruft (EvBl 1989/26, SZ 27/101, 7 Ob 614/76, 7 Ob 515/77). Es liegt also eine nunmehr herrschende Rechtsprechung vor, durch die diese Frage gelöst worden ist. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Demnach liegen auch hier die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vor.Auch bezüglich der Frage der einheitlichen Streitgenossenschaft zwischen den Dienstbarkeitsberechtigten und denjenigen, dem der Dienstbarkeitsberechtigte die Nutzung überlassen hat, sind die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht gegeben, weil eine einheitliche Streitgenossenschaft von der Judikatur nur bezüglich mehrerer Dienstbarkeitsberechtigter oder -verpflichteter angenommen worden ist (SZ 56/60 ua.). Die Voraussetzungen des Paragraph 14, ZPO sind jedoch dann nicht gegeben, wenn sich ein Anspruch lediglich gegen den Benützer richtet. In einem solchen Fall handelt es sich bei der Frage nach der Art der Dienstbarkeit bloß um eine Vorfrage, der im Hinblick auf den Dienstbarkeitsberechtigten keine Rechtskraftwirkung zukommt (6 Ob 765/82, 7 Ob 531/86 ua.). Es bleibt also demnach nur die Frage, ob gegen denjenigen, der ein Grundstück benützt, direkt gemäß Paragraph 362, ABGB mit "schlichter" Unterlassungsklage vorgegangen werden kann oder nicht. Es ist zwar richtig, daß diesbezüglich verschiedene Lehrmeinungen bestehen, doch hat der Oberste Gerichtshof gerade in der jüngsten Zeit unter Hinweis auf die nunmehr herrschende Judikatur jenen Rechtssatz ausgesprochen, auf den sich das Berufungsgericht beruft (EvBl 1989/26, SZ 27/101, 7 Ob 614/76, 7 Ob 515/77). Es liegt also eine nunmehr herrschende Rechtsprechung vor, durch die diese Frage gelöst worden ist. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Demnach liegen auch hier die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht vor.
Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen. Für die Revisionsbeantwortung waren keine Kosten zuzusprechen, weil in diesem Schriftsatz auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen worden ist.