Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war Dritteleigentümerin einer Liegenschaft, die neben zwei anderen Liegenschaften zur Errichtung einer Wohnhausanlage durch die Beklagte diente. Nach einer an die Beklagte gerichtete Option vom 26. Dezember 1971 sollte der Klägerin für die Überlassung des Liegenschaftsdrittels eine Wohnung von 80 m2 im Neubau zur Verfügung gestellt und ein wertgesicherter Barbetrag von 440.000,-- S bezahlt werden. Die Klage ist auf Zahlung des Restkaufpreises von 69.634,70 S abzüglich 2.270,50 S für Sonderwünsche in der Wohnung der Klägerin und abzüglich einer von der Hausgemeinschaft der Wohnungseigentümer bezahlten Summe von 10.158,65 S gerichtet.
Der Erstrichter gab dem Klagsbegehren statt. Seine Feststellungen lassen sich in den entscheidenden Punkten kurz wie folgt zusammenfassen:
Laut der unter anderem von der Klägerin an die Beklagte gerichteten „Option“ vom 25. Dezember 1971 sollte die Klägerin den baren Teil des Kaufpreises drei Monate vor dem vom Architekten geplanten Einzugstermin erhalten. In der Folge schloss die Beklagte mit den einzelnen Bauwerbern, nicht aber mit der Klägerin, sogenannte Baubetreuungsverträge ab. Die Klägerin und ihre Schwester suchten unter Einsichtnahme in die entsprechenden Pläne die von ihnen gewünschte Wohnung aus und gaben diesen Wunsch dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt. Es stellte sich heraus, dass nicht eine 80 m2 große Wohnung zur Verfügung gestellt wurde, sondern, wie es sich eben ergab, eine solche im Ausmaß von 84,03 m2 (die nächst kleinere Wohnung hätte laut Tabelle II der Beilage ./I nur 74,66 m2 Größe gehabt. Durch eine Verringerung der Stärke der Außenmauer infolge einer Umplanung des Architekten erhöht sich dieses Maß schließlich auf 88,70 m2. Mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages war Rechtsanwalt Dr. S* befasst. Er verfasste einen Entwurf, nach dem die Klägerin ihren Liegenschaftsanteil nicht der Beklagten, sondern unmittelbar den künftigen Wohnungseigentümerin verkaufe. Dies erschien dem Bruder der Klägerin, der im wesentlichen auch die Verhandlungen mit dem Geschäftsführer der Beklagten geführt hatte, bedenklich, weil die Klägerin den Kaufpreis von der Beklagten bekommen und nicht in die Gefahr geraten wollte, mit irgendwelchen Leuten, die sie gar nicht kenne, streiten zu müssen. Bei einer Besprechung in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. S* zerstreuten dessen Konzipient und der Geschäftsführer der Beklagten, Dw. M* diese Bedenken durch die Erklärung, dass die Konstruktion des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages eine Formsache und ausschließlich wegen der gebührenrechtlichen Frage gewählt worden sei. So kam es zur Zustimmung der Klägerin zum Vertragsentwurf. Am 1. Dezember 1973 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass dieser Tag ihre Wohnung top. 28, „der Tauschgegenstand unseres szt. Optionsvertrages“, schlüsselfertig an sie übergeben werden könne. Drei Tage vorher hatte die Beklagte in einem Schreiben an die Klägerin bedauert, dass sie mit den Zahlungen hinsichtlich des Kaufpreises im Rückstand bzw im Verzuge sei, und höflich um Zahlungsaufschub wegen schwieriger Finanzierungssituation und um Verständnis gebeten. Auch in der Folge erklärte die Beklagte in Schreiben mehrfach, dass nur noch die Höhe der aufgewerteten Ansprüche und der Zinsen zu klären sei und der Auszahlung sonst nichts mehr im Wege stehe. Erst im August 1974 brachte die Beklage erstmals den Mehrwert auf Grund der Vergrößerung der Wohnung in Abzug und erklärte schließlich, dass ihre Betreuungstätigkeit für die Wohnungseigentümer erloschen sei, so dass die Ansprüche der Klägerin nicht mehr gegen sie geltend gemacht werden könnten.Laut der unter anderem von der Klägerin an die Beklagte gerichteten „Option“ vom 25. Dezember 1971 sollte die Klägerin den baren Teil des Kaufpreises drei Monate vor dem vom Architekten geplanten Einzugstermin erhalten. In der Folge schloss die Beklagte mit den einzelnen Bauwerbern, nicht aber mit der Klägerin, sogenannte Baubetreuungsverträge ab. Die Klägerin und ihre Schwester suchten unter Einsichtnahme in die entsprechenden Pläne die von ihnen gewünschte Wohnung aus und gaben diesen Wunsch dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt. Es stellte sich heraus, dass nicht eine 80 m2 große Wohnung zur Verfügung gestellt wurde, sondern, wie es sich eben ergab, eine solche im Ausmaß von 84,03 m2 (die nächst kleinere Wohnung hätte laut Tabelle römisch zwei der Beilage ./I nur 74,66 m2 Größe gehabt. Durch eine Verringerung der Stärke der Außenmauer infolge einer Umplanung des Architekten erhöht sich dieses Maß schließlich auf 88,70 m2. Mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages war Rechtsanwalt Dr. S* befasst. Er verfasste einen Entwurf, nach dem die Klägerin ihren Liegenschaftsanteil nicht der Beklagten, sondern unmittelbar den künftigen Wohnungseigentümerin verkaufe. Dies erschien dem Bruder der Klägerin, der im wesentlichen auch die Verhandlungen mit dem Geschäftsführer der Beklagten geführt hatte, bedenklich, weil die Klägerin den Kaufpreis von der Beklagten bekommen und nicht in die Gefahr geraten wollte, mit irgendwelchen Leuten, die sie gar nicht kenne, streiten zu müssen. Bei einer Besprechung in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. S* zerstreuten dessen Konzipient und der Geschäftsführer der Beklagten, Dw. M* diese Bedenken durch die Erklärung, dass die Konstruktion des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages eine Formsache und ausschließlich wegen der gebührenrechtlichen Frage gewählt worden sei. So kam es zur Zustimmung der Klägerin zum Vertragsentwurf. Am 1. Dezember 1973 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass dieser Tag ihre Wohnung top. 28, „der Tauschgegenstand unseres szt. Optionsvertrages“, schlüsselfertig an sie übergeben werden könne. Drei Tage vorher hatte die Beklagte in einem Schreiben an die Klägerin bedauert, dass sie mit den Zahlungen hinsichtlich des Kaufpreises im Rückstand bzw im Verzuge sei, und höflich um Zahlungsaufschub wegen schwieriger Finanzierungssituation und um Verständnis gebeten. Auch in der Folge erklärte die Beklagte in Schreiben mehrfach, dass nur noch die Höhe der aufgewerteten Ansprüche und der Zinsen zu klären sei und der Auszahlung sonst nichts mehr im Wege stehe. Erst im August 1974 brachte die Beklage erstmals den Mehrwert auf Grund der Vergrößerung der Wohnung in Abzug und erklärte schließlich, dass ihre Betreuungstätigkeit für die Wohnungseigentümer erloschen sei, so dass die Ansprüche der Klägerin nicht mehr gegen sie geltend gemacht werden könnten.
Nach der Rechtsansicht des Erstrichters ist die Beklagte passiv legitimiert, weil sie den Optionsvertrag geschlossen und den späteren Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag als bloße Formsache bezeichnet habe. Überdies sei der Klagsanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach konstitutiv anerkannt worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Ersturteils als unbedenkliches Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und trat der rechtlichen Beurteilung des Erstrichters bei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt die Beklagte die Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Berufungsurteiles im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.