Rechtssatz RS0020046
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020046
Geschäftszahl
5Ob258/71; 6Ob628/76; 7Ob515/77; 5Ob528/80; 1Ob606/93; 9Ob22/06k
Entscheidungsdatum
29.03.2006
Rechtssatz
Die Verfügungsberechtigung des Verkäufers über den Kaufgegenstand ist nicht Voraussetzung des Zustandekommens eines Kaufvertrages. Auch eine für den Verkäufer fremde Sache kann Gegenstand eines gültigen Kaufvertrages sein. (Hier verkaufte der frühere Pächter eines Unternehmers nach Auflösung des Pachtverhältnisses den good will des Unternehmers an den neuen Pächter. Für die Gültigkeit des Kaufvertrages sprach hier außerdem das Einverständnis des Verpächters damit, daß der neue Pächter die Verpflichtung übernimmt, dem früheren Pächter für den good will des Unternehmers ein Entgelt zu entrichten).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 258/71
Entscheidungstext OGH 01.12.1971 5 Ob 258/71
Veröff: MietSlg 23119
- 6 Ob 628/76
Entscheidungstext OGH 23.09.1976 6 Ob 628/76
nur: Die Verfügungsberechtigung des Verkäufers über den Kaufgegenstand ist nicht Voraussetzung des Zustandekommens eines Kaufvertrages. Auch eine für den Verkäufer fremde Sache kann Gegenstand eines gültigen Kaufvertrages sein. (T1)
- 7 Ob 515/77
Entscheidungstext OGH 23.06.1977 7 Ob 515/77
Auch; nur T1
- 5 Ob 528/80
Entscheidungstext OGH 20.05.1980 5 Ob 528/80
nur T1
- 1 Ob 606/93
Entscheidungstext OGH 19.10.1993 1 Ob 606/93
Auch; nur T1
- 9 Ob 22/06k
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 Ob 22/06k
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020046
Dokumentnummer
JJR_19711201_OGH0002_0050OB00258_7100000_001