Der Rekurs des Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß ist im Ergebnis berechtigt. Er führt jedoch zum Nachteil des Beklagten - welcher Tatsache das Verbot der reformatio in peius nicht entgegensteht (JBl. 1983, 202; Fasching ZPR2 Rdz 1823) - zur Wiederherstellung des Ersturteiles.
Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß für den Bestand der Klagsforderung weder die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Bestandvertrages zwischen der Klägerin und ihrer Bestandgeberin noch jene des zwischen den Parteien abgeschlossenen Bestandvertrages von Bedeutung ist. Die mangelnde grundverkehrsbehördliche Genehmigung bewilligungsbedürftiger Geschäfte macht dieses nicht schlechthin unwirksam. Die bewilligungsbedürftigen Geschäfte gelten vielmehr als aufschiebend bedingt geschlossen (SZ 44/19; SZ 52/1; SZ 52/165; SZ 53/140; Rummel in Rummel ABGB2 § 897 Rdz 5). Daß während dieses Schwebezustandes vom Bestandnehmer für das Bestandobjekt erworbene Fahrnisse nicht veräußert oder durchgeführte Investitionen nicht abgelöst werden könnten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ebensowenig kann gesagt werden, daß der Kaufvertrag über das Inventar nur solange wirksam sein konnte, als der zwischen den Parteien abgeschlossene Bestandvertrag gültig war. Nach dem klaren Parteiwillen kam nämlich dem Bestandvertrag lediglich Überbrückungsfunktion bis zu jenem Zeitpunkt zu, in dem der Beklagte das Eigentum an der Liegenschaft erlangte. Zweck des Kaufvertrages über das Inventar war es hingegen, dem Beklagten nicht nur die sofortige Aufnahme des Betriebes, sondern darüber hinaus dessen Weiterführung nach dem Eigentumserwerb an der Liegenschaft zu ermöglichen.Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß für den Bestand der Klagsforderung weder die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Bestandvertrages zwischen der Klägerin und ihrer Bestandgeberin noch jene des zwischen den Parteien abgeschlossenen Bestandvertrages von Bedeutung ist. Die mangelnde grundverkehrsbehördliche Genehmigung bewilligungsbedürftiger Geschäfte macht dieses nicht schlechthin unwirksam. Die bewilligungsbedürftigen Geschäfte gelten vielmehr als aufschiebend bedingt geschlossen (SZ 44/19; SZ 52/1; SZ 52/165; SZ 53/140; Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 897, Rdz 5). Daß während dieses Schwebezustandes vom Bestandnehmer für das Bestandobjekt erworbene Fahrnisse nicht veräußert oder durchgeführte Investitionen nicht abgelöst werden könnten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ebensowenig kann gesagt werden, daß der Kaufvertrag über das Inventar nur solange wirksam sein konnte, als der zwischen den Parteien abgeschlossene Bestandvertrag gültig war. Nach dem klaren Parteiwillen kam nämlich dem Bestandvertrag lediglich Überbrückungsfunktion bis zu jenem Zeitpunkt zu, in dem der Beklagte das Eigentum an der Liegenschaft erlangte. Zweck des Kaufvertrages über das Inventar war es hingegen, dem Beklagten nicht nur die sofortige Aufnahme des Betriebes, sondern darüber hinaus dessen Weiterführung nach dem Eigentumserwerb an der Liegenschaft zu ermöglichen.
Der Beklagte hat trotz der von der Klägerin mit ON 6 vorgelegten detaillierten Eigentumsnachweise lediglich allgemein behauptet, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des verkauften Inventars. Dies offenkundig, um seinen Rechtsstandpunkt zu stützen, Eigentümerin des gesamten auf der Liegenschaft befindlichen Inventars sei die Liegenschaftseigentümerin gewesen. Dem stehen aber die Feststellungen des Erstgerichtes über die umfangreichen Investitionen der Klägerin entgegen. Die Identität des von der Klägerin verkauften Inventars mit jenem laut der von der Liegenschaftseigentümerin übergebenen Inventarliste aus dem Jahre 1984 hat der Beklagte weder behauptet noch hat sich derartiges aus dem Beweisverfahren ergeben. Es ist daher übereinstimmend mit den Vorinstanzen davon auszugehen, daß das von der Klägerin erworbene Inventar nicht mit dem im Kaufvertrag mit der Liegenschaftseigentümerin genannten ident ist.
Der Beklagte konnte somit im Verfahren seine Behauptung, er habe das strittige Inventar von der Liegenschaftseigentümerin rechtmäßig erworben, nicht unter Beweis stellen. Darüber hinaus bestritt er das Eigentum der Klägerin nur hinsichtlich jener Gegenstände, hinsichtlich welcher das Berufungsgericht das Ersturteil aufgehoben hat, indem er ausführte, daß sie durch Einbau unselbständige Bestandteile der Liegenschaft geworden seien oder unter Eigentumsvorbehalt stünden (AS 121 = S. 11 des Protokolls vom 2.6.1992). Hiezu ist er vorerst darauf zu verweisen, daß auch der Verkauf fremder Sachen grundsätzlich gültig ist. Ist der Käufer einer fremden Sache Eigentümer geworden (zB nach § 367 ABGB oder § 366 HGB), hat der Verkäufer die Vertragspflicht erfüllt. Der Käufer kann keine Haftung wegen Rechtsmangels geltend machen und den Vertrag grundsätzlich auch nicht wegen Irrtums anfechten, es sei denn, daß besondere Interessen des über die Eigentumsverhältnisse irrenden Käufers bestehen, die nicht durch den nachfolgenden gutgläubigen Eigentumserwerb bef1riedigt werden. Hat der Käufer wissentlich eine fremde Sache gekauft und durfte er auch nicht damit rechnen, daß der Käufer die Sache zum Zweck der Erfüllung erwerben werde, wird er nicht Eigentümer und besitzt gemäß § 929 ABGB auch keinen Gewährleistungsanspruch wegen Rechtsmangels.Der Beklagte konnte somit im Verfahren seine Behauptung, er habe das strittige Inventar von der Liegenschaftseigentümerin rechtmäßig erworben, nicht unter Beweis stellen. Darüber hinaus bestritt er das Eigentum der Klägerin nur hinsichtlich jener Gegenstände, hinsichtlich welcher das Berufungsgericht das Ersturteil aufgehoben hat, indem er ausführte, daß sie durch Einbau unselbständige Bestandteile der Liegenschaft geworden seien oder unter Eigentumsvorbehalt stünden (AS 121 = S. 11 des Protokolls vom 2.6.1992). Hiezu ist er vorerst darauf zu verweisen, daß auch der Verkauf fremder Sachen grundsätzlich gültig ist. Ist der Käufer einer fremden Sache Eigentümer geworden (zB nach Paragraph 367, ABGB oder Paragraph 366, HGB), hat der Verkäufer die Vertragspflicht erfüllt. Der Käufer kann keine Haftung wegen Rechtsmangels geltend machen und den Vertrag grundsätzlich auch nicht wegen Irrtums anfechten, es sei denn, daß besondere Interessen des über die Eigentumsverhältnisse irrenden Käufers bestehen, die nicht durch den nachfolgenden gutgläubigen Eigentumserwerb bef1riedigt werden. Hat der Käufer wissentlich eine fremde Sache gekauft und durfte er auch nicht damit rechnen, daß der Käufer die Sache zum Zweck der Erfüllung erwerben werde, wird er nicht Eigentümer und besitzt gemäß Paragraph 929, ABGB auch keinen Gewährleistungsanspruch wegen Rechtsmangels.
Der Verkauf jener Gegenstände, welche von der Klägerin geleast oder ihr unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden waren, war daher nicht unwirksam. Die Feststellung des Erstgerichtes, daß die Klägerin „diese Dinge geregelt“ habe, dem Beklagten kein finanzieller Nachteil entstanden sei und er die Gegenstände uneingeschränkt habe nutzen können, kann nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin dem Beklagten durch Zahlung das Eigentum verschafft hat, soferne nicht ohnedies gutgläubiger Eigentumserwerb vorlag. Dies gilt insbesondere auch für die im Inventarverzeichnis angeführten Gartenmöbel (Position 11), hinsichtlich welcher der Beklagte das Vorliegen eines Eigentumsvorbehaltes der Brauerei nicht einmal behauptet hat.
Der weichende Bestandnehmer ist grundsätzlich berechtigt, vom neuen Mieter oder Pächter bei Überlassung des Mietgegenstandes den noch vorhandenen Wert von Investitionen einschließlich der Aufwendungen für deren Verlegung bzw. Einbau sich ersetzen zu lassen. Ohne Belang ist es für die Ersatzfähigkeit, ob der Vormieter oder -pächter den Aufwand für die Investitionen bzw. die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände selbst getragen hat oder sie ihm von dritter Seite ganz oder teilweise unentgeltlich überlassen wurden. Überläßt er sie seinem Nachfolger, dann erbringt er eine Leistung, für die er eine entsprechende Ablöse als Gegenleistung verlangen kann (JBl. 1988, 583; RdW 1986, 77; WoBl. 1990, 101). Auch daß die vom Vormieter vorgenommenen Investitionen, sofern sie Bestandteil des Hauses geworden sind, in das Eigentum des Bestandgebers übergingen, ändert nichts daran, daß sich der weichende Bestandnehmer den noch vorhandenen Wert der Investitionen ersetzen lassen darf (EvBl. 1986/29).
Hinsichtlich jener Gegenstände, welche durch Einbau unselbständige Bestandteile der Liegenschaft wurden, kann der gegenständliche Vertrag richtigerweise nur als solcher über eine Investitionsablöse gedeutet werden. In diesem Umfang war die Klägerin nach der dargestellten Rechtslage aber berechtigt, sich den noch verbliebenen Wert ablösen zu lassen. In Anbetracht dieser rechtlichen Qualifikation erübrigt es sich, auf das in der Berufung angeführte Argument, auch die Übertragung von Teilen an Gebäuden oder Grundstücken sei nach dem Salzburger Grundverkehrsgesetz genehmigungspflichtig, näher einzugehen.
Zwar ist es zutreffend, daß die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vorsieht, die Bezahlung des Kaufpreises solle durch Übernahme des bestehenden Bierlieferungsrechtes erfolgen. Aus dem Vorbringen des Beklagten und der Feststellung, daß die Klägerin die bedungene Zahlung aus diesem Vertrage übernommen habe, ergibt sich, daß die Bewirkung der versprochenen Leistung dauernd unmöglich geworden ist, weshalb die Klägerin gemäß § 920 ABGB, § 368 EO berechtigt war, das im Vertrag festgeschriebene Interesse zu begehren (vgl. JBl. 1983, 604; Reischauer in Rummel ABGB2 § 918 Rdz 4a).Zwar ist es zutreffend, daß die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vorsieht, die Bezahlung des Kaufpreises solle durch Übernahme des bestehenden Bierlieferungsrechtes erfolgen. Aus dem Vorbringen des Beklagten und der Feststellung, daß die Klägerin die bedungene Zahlung aus diesem Vertrage übernommen habe, ergibt sich, daß die Bewirkung der versprochenen Leistung dauernd unmöglich geworden ist, weshalb die Klägerin gemäß Paragraph 920, ABGB, Paragraph 368, EO berechtigt war, das im Vertrag festgeschriebene Interesse zu begehren vergleiche JBl. 1983, 604; Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 918, Rdz 4a).
Es war daher dem Rekurs des Beklagten Folge zu geben. Der Oberste Gerichtshof konnte gemäß § 519 Abs. 2 letzter Satz ZPO in der Sache selbst entscheiden.Es war daher dem Rekurs des Beklagten Folge zu geben. Der Oberste Gerichtshof konnte gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO in der Sache selbst entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich in Ansehung des Revisionsverfahrens, an welchem sich die Klägerin nicht beteiligt hat, auf §§ 50, 40 ZPO, in Ansehung des Berufungsverfahrens auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich in Ansehung des Revisionsverfahrens, an welchem sich die Klägerin nicht beteiligt hat, auf Paragraphen 50, 40, ZPO, in Ansehung des Berufungsverfahrens auf Paragraphen 50, 41, ZPO.
Durch die Entscheidung über den Rekurs des Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß ist der außerordentlichen Revision die Grundlage entzogen, da dort - über die bereits mit der Entscheidung über den Rekurs behandelten Rechtsfragen hinaus - nur mehr die Frage der Zulässigkeit der Erlassung eines Teilurteiles releviert wurde.