Rechtssatz RS0069902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069902
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Rechtssatz
Der Vormieter ist nur dann berechtigt vom Nachmieter eine Ablösezahlung zu fordern und die geleistete Zahlung zu behalten, wenn er dem Nachmieter eine äquivalente vermögenswerte Leistung zuwendet, die er selbst in die Wohnung eingebracht hat oder auf seine Kosten einbringen ließ oder von einem Dritten (Vermieter, Vormieter oder wem immer) entgeltlich oder unentgeltlich als eigenen Vermögensvorteil übernommen hat. Im Streitfall trifft ihn dafür die Beweislast.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 645/92
Entscheidungstext OGH 12.11.1992 8 Ob 645/92
- 1 Ob 606/93
Entscheidungstext OGH 19.10.1993 1 Ob 606/93
Auch; Beisatz: Ohne Belang ist es für die Ersatzfähigkeit, ob der Vormieter oder Vorpächter den Aufwand für die Investitionen bzw die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände selbst getragen hat oder sie ihm von dritter Seite ganz oder teilweise unentgeltlich überlassen wurden. Überlässt er sie seinem Nachfolger, dann erbringt er eine Leistung, für die er eine entsprechende Ablöse als Gegenleistung verlangen kann. (T1)
- 5 Ob 78/12z
Entscheidungstext OGH 02.10.2012 5 Ob 78/12z
Vgl
- 5 Ob 198/17d
Entscheidungstext OGH 20.11.2017 5 Ob 198/17d
- 4 Ob 79/18y
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 79/18y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069902
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19921112_OGH0002_0080OB00645_9200000_001