Begründung:
Der Kläger ist seit 1.11.1987 Mieter der Wohnung top Nr 6-7 im Hause S*****gasse 1 im 6.Wiener Gemeindebezirk. Er hat, wie die Vorinstanzen feststellten, dem Beklagten als Erben nach der verstorbenen Vormieterin dieser Wohnung den von ihm als Ablöse für "Investitionen" verlangten Betrag von S 130.000,- am 1.10.1987 übergeben; als Gegenleistung empfing er aus dem Wohnungsinventar verschiedene Einrichtungsgegenstände im festgestellten Wert von S 30.000,-. In der Wohnung befanden sich auch zwei Kachelöfen im Gesamtwert von S 93.840,-, die dort bereits vorhanden waren, als die Vormieterin mit ihrem Ehemann die Wohnung bezog.
Der Kläger begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zurückzahlung des Ablöse-Teilbetrages von S 80.000,- samt Zinsen und Umsatzsteuer mit der Begründung, es sei diesem Betrag keine Gegenleistung des Beklagten gegenübergestanden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der Einwendung, er habe dem Kläger die in der Wohnung vorhanden gewesenen Einrichtungsgegenstände einschließlich zweier Kachelöfen zum Preis von S 130.000,- verkauft.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht wies in teilweiser Stattgebung des Rechtsmittels des Beklagten das Klageteilbegehren von S 73.840,- samt Zinsen und Umsatzsteuer ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung unzulässig ist.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte es an:
Der Kläger habe als Gegenleistung für die von ihm bezahlte Investitionsablöse von S 130.000,- Inventar im Wert von S 30.000,-
und zwei Kachelöfen im Gesamtwert von S 93.840,- (nämlich S 43.920,- und S 49.920,-) erhalten; nur den Differenzbetrag von S 6.160,- stehe keine Gegenleistung gegenüber. Ob nun die beiden Kachelöfen "Eigentum" des Hauseigentümers seien oder nicht - wie das Erstgericht ohne Tatsachengrundlage angenommen habe -, darauf komme es ebensowenig an wie darauf, ob sie im Eigentum der Vormieterin standen oder ob diese ihrerseits dafür Ablöse gezahlt oder sie unentgeltlich übernommen hat, denn sie standen jedenfalls der Vormieterin zur Verfügung und wurden dem Nachmieter überlassen, sodaß der Kläger als ihr Erbe auch berechtigt gewesen sei, Ablöse zu verlangen. Unter Berufung auf die hiefür zitierte Judikatur des Höchstgerichtes (JBl 1988/583 mwN und MietSlg 37.387, 40.400) erachtete das Berufungsgericht seine Entscheidung als im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO anfechtungsfest.und zwei Kachelöfen im Gesamtwert von S 93.840,- (nämlich S 43.920,- und S 49.920,-) erhalten; nur den Differenzbetrag von S 6.160,- stehe keine Gegenleistung gegenüber. Ob nun die beiden Kachelöfen "Eigentum" des Hauseigentümers seien oder nicht - wie das Erstgericht ohne Tatsachengrundlage angenommen habe -, darauf komme es ebensowenig an wie darauf, ob sie im Eigentum der Vormieterin standen oder ob diese ihrerseits dafür Ablöse gezahlt oder sie unentgeltlich übernommen hat, denn sie standen jedenfalls der Vormieterin zur Verfügung und wurden dem Nachmieter überlassen, sodaß der Kläger als ihr Erbe auch berechtigt gewesen sei, Ablöse zu verlangen. Unter Berufung auf die hiefür zitierte Judikatur des Höchstgerichtes (JBl 1988/583 mwN und MietSlg 37.387, 40.400) erachtete das Berufungsgericht seine Entscheidung als im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO anfechtungsfest.