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Entscheidung 5 Ob 78/12z×

Entscheidung 5 Ob 78/12z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010091 Rechtssatz 11.10.1989Zivilrecht
Die Schätzung vom Vormieter überlassener Investitionen beziehungsweise Einrichtungsgegenstände zwecks Beurteilung der Zulässigkeit von Ablösevereinbarungen hat objektiv - abstrakt zu erfolgen: es kommt nicht auf die besonderen Verhältnisse des neuen Mieters …
RS0069782 Rechtssatz 29.09.1987Zivilrecht
Steht aber der Leistung des neuen Mieters objektiv eine gleichwertige Gegenleistung des weichenden Mieters gegenüber, so ist die Ablösevereinbarung auch dann nicht ungültig, wenn diese Gegenleistung (Gegenleistungen) nicht besprochen wurde (wurden) oder wen …
RS0069845 Rechtssatz 13.04.1988Zivilrecht
Der Vormieter kann Ablöse auch für solche Investitionen verlangen, die er seinerseits von einem früheren Mieter, auch wenn dieser nicht sein Rechtsvorgänger war, übernommen hat (Ablehnung von MietSlg 37267/35).
RS0069902 Rechtssatz 12.11.1992Zivilrecht
Der Vormieter ist nur dann berechtigt vom Nachmieter eine Ablösezahlung zu fordern und die geleistete Zahlung zu behalten, wenn er dem Nachmieter eine äquivalente vermögenswerte Leistung zuwendet, die er selbst in die Wohnung eingebracht hat oder auf seine …
RS0069936 Rechtssatz 13.04.1988Zivilrecht
§ 27 Abs 1 Z 1 MRG beschränkt den Ersatzanspruch des Vormieters gegen den neuen Mieter für Investitionen nicht auf die Aufwendungen, die der Vermieter einem ausscheidenden Mieter nach § 10 MRG zu ersetzen hätte; insoweit ist keine Änderung der Rechtslage ge …
RS0070226 Rechtssatz 19.01.1993Zivilrecht
Wurde die rechtliche Möglichkeit vermittelt, ein seitens der Genossenschaft nach Ablauf einer bestimmten Frist verbindlich zu machendes Angebot mit dem Ergebnis anzunehmen, Wohnungseigentum an der vorerst kraft Mietrechtes benützten Wohnung preislich insofe …
RS0106640 Rechtssatz 11.03.1997Zivilrecht
Maßgeblich für den nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG zulässigen Ersatz von Investitionen des Vormieters durch den Nachmieter ist allein deren Zeitwert (so schon 5 Ob 2376/96i).