Rechtssatz RS0016268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016268
Entscheidungsdatum
29.03.2023
Rechtssatz
Ist der Käufer einer fremden Sache Eigentümer geworden (zB nach § 367 ABGB oder § 366 HGB), hat der Verkäufer die Vertragspflicht erfüllt. Der Käufer kann keine Haftung wegen Rechtsmangels geltend machen und den Vertrag grundsätzlich auch nicht wegen Irrtums anfechten, es sei denn, dass besondere Interessen des über die Eigentumsverhältnisse irrenden Käufers bestehen, die nicht durch den nachfolgenden gutgläubigen Eigentumserwerb befriedigt werden.Ist der Käufer einer fremden Sache Eigentümer geworden (zB nach Paragraph 367, ABGB oder Paragraph 366, HGB), hat der Verkäufer die Vertragspflicht erfüllt. Der Käufer kann keine Haftung wegen Rechtsmangels geltend machen und den Vertrag grundsätzlich auch nicht wegen Irrtums anfechten, es sei denn, dass besondere Interessen des über die Eigentumsverhältnisse irrenden Käufers bestehen, die nicht durch den nachfolgenden gutgläubigen Eigentumserwerb befriedigt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 606/93
Entscheidungstext OGH 19.10.1993 1 Ob 606/93
- 8 Ob 8/92
Entscheidungstext OGH 23.02.1995 8 Ob 8/92
- 1 Ob 349/99a
Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 349/99a
nur: Ist der Käufer einer fremden Sache Eigentümer geworden (zB nach § 367 ABGB oder § 366 HGB), hat der Verkäufer die Vertragspflicht erfüllt. Der Käufer kann keine Haftung wegen Rechtsmangels geltend machen. (T1) Beisatz: Der gutgläubige Erwerber hat aufgrund des Eigentumserwerbs kein Gewährleistungsrecht wegen eines Rechtsmangels und muss daher auch bei einem Weiterverkauf der Sache seinem Käufer deshalb nicht Gewähr leisten. (T2)
- 8 Ob 91/22y
Entscheidungstext OGH 29.03.2023 8 Ob 91/22y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016268
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19931019_OGH0002_0010OB00606_9300000_002