a) Die klagende Partei leitet ihren Anspruch daraus ab, dass der Kaufgegenstand (Fahrzeug) einen Rechtsmangel aufgewiesen habe, für den der Beklagte Gewähr zu leisten habe. Bei Rechtsmängeln beginnt die Gewährleistungsfrist erst in dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber Kenntnis vom Mangel des Rechts erlangt hat, wobei jedoch Erkennbarkeit des Rechtsmangels genügt (1 Ob 43/92 = SZ 66/129 = ecolex 1994, 224 [Puck]; Reischauer in Rummel2 § 933 ABGB Rz 3c; Binder in Schwimann2 § 933 ABGB Rz 25 mwN). Diese Frist ist hier gewahrt. Da das ABGB Sach- und Rechtsmängel grundsätzlich gleich behandelt (SZ 53/107 ua, zuletzt 5 Ob 176/99i = WoBl 2000, 105 [Hausmann]), kommt § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB auch bei Folgeschäden aus Rechtsmängeln zur Anwendung (SZ 54/152 = JBl 1983, 253 [abl Posch]). Im vorliegenden Fall macht die klagende Partei einen solchen Mangelfolgeschaden und nicht Preisminderung, wie die zweite Instanz annimmt, geltend. Voraussetzung für dessen erfolgreiche Geltendmachung ist, dass das Fahrzeug tatsächlich diesen behaupteten Rechtsmangel aufwies. Der originäre Eigentumserwerb nach § 367 ABGB oder § 366 HGB führt zur Übertragung freien Eigentums an den gutgläubigen Erwerber und damit zum Erlöschen jedes vorher bestandenen Eigentums, etwa auch eines Leasinggebers. Der gutgläubige Erwerber erwirbt unbeschränktes und endgültiges Eigentum an der Sache und kann über sie frei verfügen, sie daher auch veräußern und sein erworbenes Eigentum an andere übertragen. Der wirkliche Eigentümer büßt sein Eigentum ein (6 Ob 108/98w = RZ 1999/60 mwN; Kerschner in Jabornegg, § 366 HGB Rz 3). Der gutgläubige Erwerber hat aufgrund des Eigentumserwerbs kein Gewährleistungsrecht wegen eines Rechtsmangels (1 Ob 606/93 = HS 24.092; Kerschner aaO Rz 4) und muss daher auch bei einem Weiterverkauf der Sache seinem Käufer deshalb nicht Gewähr leisten.a) Die klagende Partei leitet ihren Anspruch daraus ab, dass der Kaufgegenstand (Fahrzeug) einen Rechtsmangel aufgewiesen habe, für den der Beklagte Gewähr zu leisten habe. Bei Rechtsmängeln beginnt die Gewährleistungsfrist erst in dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber Kenntnis vom Mangel des Rechts erlangt hat, wobei jedoch Erkennbarkeit des Rechtsmangels genügt (1 Ob 43/92 = SZ 66/129 = ecolex 1994, 224 [Puck]; Reischauer in Rummel2 Paragraph 933, ABGB Rz 3c; Binder in Schwimann2 Paragraph 933, ABGB Rz 25 mwN). Diese Frist ist hier gewahrt. Da das ABGB Sach- und Rechtsmängel grundsätzlich gleich behandelt (SZ 53/107 ua, zuletzt 5 Ob 176/99i = WoBl 2000, 105 [Hausmann]), kommt Paragraph 932, Absatz eins, letzter Satz ABGB auch bei Folgeschäden aus Rechtsmängeln zur Anwendung (SZ 54/152 = JBl 1983, 253 [abl Posch]). Im vorliegenden Fall macht die klagende Partei einen solchen Mangelfolgeschaden und nicht Preisminderung, wie die zweite Instanz annimmt, geltend. Voraussetzung für dessen erfolgreiche Geltendmachung ist, dass das Fahrzeug tatsächlich diesen behaupteten Rechtsmangel aufwies. Der originäre Eigentumserwerb nach Paragraph 367, ABGB oder Paragraph 366, HGB führt zur Übertragung freien Eigentums an den gutgläubigen Erwerber und damit zum Erlöschen jedes vorher bestandenen Eigentums, etwa auch eines Leasinggebers. Der gutgläubige Erwerber erwirbt unbeschränktes und endgültiges Eigentum an der Sache und kann über sie frei verfügen, sie daher auch veräußern und sein erworbenes Eigentum an andere übertragen. Der wirkliche Eigentümer büßt sein Eigentum ein (6 Ob 108/98w = RZ 1999/60 mwN; Kerschner in Jabornegg, Paragraph 366, HGB Rz 3). Der gutgläubige Erwerber hat aufgrund des Eigentumserwerbs kein Gewährleistungsrecht wegen eines Rechtsmangels (1 Ob 606/93 = HS 24.092; Kerschner aaO Rz 4) und muss daher auch bei einem Weiterverkauf der Sache seinem Käufer deshalb nicht Gewähr leisten.
Veräußert ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine bewegliche Sache, so wird das Eigentum auch dann erworben, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass der Erwerber beim Erwerb nicht in gutem Glauben ist. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass die Sache dem Veräußerer nicht gehört oder dass der Veräußerer nicht befugt ist, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen (§ 366 Abs 1 HGB). Der Veräußerer muss Kaufmann sein; Minderkaufmannseigenschaft genügt jedoch (Schuhmacher in Straube2, § 366 HGB Rz 4). Die 1. Verkäuferin - für die einer ihrer beiden Gesellschafter auftrat - ist als Gastbetriebs OEG wegen des Betriebs eines Grundhandelsgewerbes nach § 1 Abs 2 Z 1 HGB jedenfalls Minderkaufmann. Erwerbsgesellschaften dürfen gemäß § 1 EGG zwar keinVeräußert ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine bewegliche Sache, so wird das Eigentum auch dann erworben, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass der Erwerber beim Erwerb nicht in gutem Glauben ist. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass die Sache dem Veräußerer nicht gehört oder dass der Veräußerer nicht befugt ist, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen (Paragraph 366, Absatz eins, HGB). Der Veräußerer muss Kaufmann sein; Minderkaufmannseigenschaft genügt jedoch (Schuhmacher in Straube2, Paragraph 366, HGB Rz 4). Die 1. Verkäuferin - für die einer ihrer beiden Gesellschafter auftrat - ist als Gastbetriebs OEG wegen des Betriebs eines Grundhandelsgewerbes nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, HGB jedenfalls Minderkaufmann. Erwerbsgesellschaften dürfen gemäß Paragraph eins, EGG zwar kein
vollkaufmännisches Handelsgewerbe betreiben (6 Ob 10/93 = EvBl 1994/9
= WBl 1993, 333 [Lessiak]), sind aber nicht gehindert, ein nicht
vollkaufmännisches Unternehmen zu führen (Rebhahn in Jabornegg, § 4 HGB Rz 8). Auch der Tatbestand "im Betrieb seines Handelsgewerbes" ist hier erfüllt, gilt doch für § 366 HGB die Zweifelsregel des § 344 Abs 1 HGB (JBl 1968, 571; Kerschner aaO Rz 9), ganz abgesehen davon, dass eine Handelsgesellschaft über keine Privatsphäre verfügt. Der Verkauf eines "Pickup"-Fahrzeugs durch eine Gastbetriebs-OEG ist demnach nach § 366 HGB und nicht nach § 367 ABGB zu beurteilen. § 366 HGB begnügt sich mit Gutgläubigkeit in Ansehung des Eigentums oder auch einer Verfügungsermächtigung, also der Befugnis zur Verfügung über die Sache im eigenen Namen (ÖBA 1993, 156 [Bollenberger]; SZ 68/196; 7 Ob 95/99t = RdW 1999, 711 = ecolex 1999, 761; RIS-Justiz RS0062517) und schließt diese erst bei grober Fahrlässigkeit aus.vollkaufmännisches Unternehmen zu führen (Rebhahn in Jabornegg, Paragraph 4, HGB Rz 8). Auch der Tatbestand "im Betrieb seines Handelsgewerbes" ist hier erfüllt, gilt doch für Paragraph 366, HGB die Zweifelsregel des Paragraph 344, Absatz eins, HGB (JBl 1968, 571; Kerschner aaO Rz 9), ganz abgesehen davon, dass eine Handelsgesellschaft über keine Privatsphäre verfügt. Der Verkauf eines "Pickup"-Fahrzeugs durch eine Gastbetriebs-OEG ist demnach nach Paragraph 366, HGB und nicht nach Paragraph 367, ABGB zu beurteilen. Paragraph 366, HGB begnügt sich mit Gutgläubigkeit in Ansehung des Eigentums oder auch einer Verfügungsermächtigung, also der Befugnis zur Verfügung über die Sache im eigenen Namen (ÖBA 1993, 156 [Bollenberger]; SZ 68/196; 7 Ob 95/99t = RdW 1999, 711 = ecolex 1999, 761; RIS-Justiz RS0062517) und schließt diese erst bei grober Fahrlässigkeit aus.
b) Wer Sachen erwirbt, die - wie Kraftfahrzeuge - üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft und gekauft werden, darf sich jedenfalls als Kaufmann nicht allein mit der Erklärung des Veräußerers begnügen, Eigentümer der Sache zu sein oder über sie verfügen zu können, sondern er muss diese Angaben durch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden - insbesondere der Typenscheine bei Kraftfahrzeugen, der Rechnungen und Zahlungsbelege - überprüfen. Die Unterlassung einer solchen Nachforschung verwirklicht grobe Fahrlässigkeit iSd § 366 Abs 1 HGB (1 Ob 614/95 = SZ 68/196 = RdW 1996, 356 mwN ua). Bei Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist vorerst die Einsicht in den Typenschein zu verlangen. Legen besondere Umstände den Verdacht nahe, der Verkäufer könne unredlich sein, bedarf es weiterer Aufklärungen (SZ 68/196 mwN), insbesondere dann, wenn man - wie der Beklagte - mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzugehen hat. Bei der Beurteilung des Umfangs der Nachforschungspflicht im Einzelfall ist nicht die persönliche Meinung des Erwerbers, sondern die Frage maßgebend, ob der Erwerb objektiv verdächtig erscheint.b) Wer Sachen erwirbt, die - wie Kraftfahrzeuge - üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft und gekauft werden, darf sich jedenfalls als Kaufmann nicht allein mit der Erklärung des Veräußerers begnügen, Eigentümer der Sache zu sein oder über sie verfügen zu können, sondern er muss diese Angaben durch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden - insbesondere der Typenscheine bei Kraftfahrzeugen, der Rechnungen und Zahlungsbelege - überprüfen. Die Unterlassung einer solchen Nachforschung verwirklicht grobe Fahrlässigkeit iSd Paragraph 366, Absatz eins, HGB (1 Ob 614/95 = SZ 68/196 = RdW 1996, 356 mwN ua). Bei Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist vorerst die Einsicht in den Typenschein zu verlangen. Legen besondere Umstände den Verdacht nahe, der Verkäufer könne unredlich sein, bedarf es weiterer Aufklärungen (SZ 68/196 mwN), insbesondere dann, wenn man - wie der Beklagte - mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzugehen hat. Bei der Beurteilung des Umfangs der Nachforschungspflicht im Einzelfall ist nicht die persönliche Meinung des Erwerbers, sondern die Frage maßgebend, ob der Erwerb objektiv verdächtig erscheint.
Im vorliegenden Fall wusste der Beklagte indes vom Eigentum der Leasinggeberin an dem Fahrzeug, aber auch durch deren Vertreter (Versicherungsvertreter), dass diese mit der Veräußerung des Fahrzeugs und der Aufgabe ihres Eigentums bei Zahlung der offenen Leasingentgelte einverstanden war; unter dieser dem Beklagten bekannten Bedingung war somit der 1. Verkäuferin die Verfügungsbefugnis (vgl dazu Schuhmacher aaO § 366 HGB Rz 8 mwN) eingeräumt. Zur Prüfung des Bedingungseintritts hatte der Beklagte zwei unbestrittenermaßen richtige Urkunden, nämlich den Einzahlungsbeleg und den Überweisungsauftrag der 1. Verkäuferin vom gleichen Tag an ihre Hausbank (auf einem Zahlschein der Leasinggeberin) in Händen. Es fehlte nur ein Nachweis, dass die beauftragte Überweisung an die Leasinggeberin von der Hausbank der 1. Verkäuferin auch tatsächlich durchgeführt worden war. Geldschulden sind im Zweifel Schickschulden (stRspr, jüngst 1 Ob 173/98t = EvBl 1999/14 mwN aus Lehre und Rspr). Die Zahlung als Erfüllung iSd § 1412 ABGB erfolgt nicht bereits mit dem Auftrag zur Überweisung eines bestimmten Betrags, sondern erst mit der Durchführung dieses Auftrags durch die beauftragte Bank. In der - hier erfolgten - Mitteilung (Bestätigung) eines erteilten Überweisungsauftrags ist in der Regel nur die Ankündigung bzw Inaussichtstellung der Gutschrift, nicht aber die Begründung einer selbständigen, vom Deckungsverhältnis unabhängigen Verpflichtung zu erblicken (SZ 59/51; 3 Ob 1634/94 ua; RIS-Justiz RS0032943). Der Überweisungsempfänger erwirbt allein auf Grund des Überweisungsauftrags noch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber der Bank, die die Überweisung auszuführen hat (SZ 52/183, SZ 59/51; 8 Ob 572/93 = JBl 1994, 689 ua).Im vorliegenden Fall wusste der Beklagte indes vom Eigentum der Leasinggeberin an dem Fahrzeug, aber auch durch deren Vertreter (Versicherungsvertreter), dass diese mit der Veräußerung des Fahrzeugs und der Aufgabe ihres Eigentums bei Zahlung der offenen Leasingentgelte einverstanden war; unter dieser dem Beklagten bekannten Bedingung war somit der 1. Verkäuferin die Verfügungsbefugnis vergleiche dazu Schuhmacher aaO Paragraph 366, HGB Rz 8 mwN) eingeräumt. Zur Prüfung des Bedingungseintritts hatte der Beklagte zwei unbestrittenermaßen richtige Urkunden, nämlich den Einzahlungsbeleg und den Überweisungsauftrag der 1. Verkäuferin vom gleichen Tag an ihre Hausbank (auf einem Zahlschein der Leasinggeberin) in Händen. Es fehlte nur ein Nachweis, dass die beauftragte Überweisung an die Leasinggeberin von der Hausbank der 1. Verkäuferin auch tatsächlich durchgeführt worden war. Geldschulden sind im Zweifel Schickschulden (stRspr, jüngst 1 Ob 173/98t = EvBl 1999/14 mwN aus Lehre und Rspr). Die Zahlung als Erfüllung iSd Paragraph 1412, ABGB erfolgt nicht bereits mit dem Auftrag zur Überweisung eines bestimmten Betrags, sondern erst mit der Durchführung dieses Auftrags durch die beauftragte Bank. In der - hier erfolgten - Mitteilung (Bestätigung) eines erteilten Überweisungsauftrags ist in der Regel nur die Ankündigung bzw Inaussichtstellung der Gutschrift, nicht aber die Begründung einer selbständigen, vom Deckungsverhältnis unabhängigen Verpflichtung zu erblicken (SZ 59/51; 3 Ob 1634/94 ua; RIS-Justiz RS0032943). Der Überweisungsempfänger erwirbt allein auf Grund des Überweisungsauftrags noch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber der Bank, die die Überweisung auszuführen hat (SZ 52/183, SZ 59/51; 8 Ob 572/93 = JBl 1994, 689 ua).
Dass der Beklagte aber nicht bei der tatsächlichen Eigentümerin des Fahrzeugs (Leasinggeberin) über den Eingang des zur Überweisung beauftragten Betrags Rückfrage hielt, kann ihm aber angesichts des Fehlens objektiver Verdachtsmomente über eine allfällige Unredlichkeit seines Vertragspartners (vgl dazu SZ 68/196; 7 Ob 95/99t = RdW 1999, 711 = ecolex 1999, 761 ua) jedenfalls nicht als grob fahrlässige Unterlassung angelastet werden. Denn der Beklagte wusste, dass die 1. Verkäuferin einen in voller Höhe des Überweisungsbetrags entsprechenden Geldbetrag auf ihr Girokonto bei ihrer Hausbank bar eingezahlt hatte; damit war fürs Erste die Nichtdurchführung des Überweisungsauftrags durch die Bank mangels Deckung des Girokontos nicht anzunehmen. Vor allem aber begnügte sich auch der von der Leasinggeberin bevollmächtigte Versicherungsvertreter der, der vor einer Übergabe des Typenscheins an die 1. Verkäuferin oder den Käufer (Beklagten) die Zahlung an die Leasinggeberin zu prüfen hatte, mit diesen Urkunden und gab danach den Typenschein dem Beklagten. Bei einer solchen Fallgestaltung und einer objektiven Sicht der Dinge bestand für den Beklagten keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen. Daran kann auch angesichts der vorliegenden Fallgestaltung die Tatsache nichts ändern, dass im Typenschein weiterhin der Sperrvermerk aufschien. Denn erkennbar gingen der Vertreter der Leasinggeberin, die 1. Verkäuferin und der Beklagte als Käufer davon aus, dass alle Voraussetzungen für eine Verfügungsberechtigung der 1. Verkäuferin durch die beauftragte Zahlung an die Eigentümerin vorlagen. Der Beklagte ließ somit unter Heranziehung des maßgeblichen objektiven Beurteilungsmaßstabs nicht jene Vorsicht als Kaufmann vermissen, deren Einhaltung zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit nach den von der Rspr geprägten Grundsätzen gefordert wird.Dass der Beklagte aber nicht bei der tatsächlichen Eigentümerin des Fahrzeugs (Leasinggeberin) über den Eingang des zur Überweisung beauftragten Betrags Rückfrage hielt, kann ihm aber angesichts des Fehlens objektiver Verdachtsmomente über eine allfällige Unredlichkeit seines Vertragspartners vergleiche dazu SZ 68/196; 7 Ob 95/99t = RdW 1999, 711 = ecolex 1999, 761 ua) jedenfalls nicht als grob fahrlässige Unterlassung angelastet werden. Denn der Beklagte wusste, dass die 1. Verkäuferin einen in voller Höhe des Überweisungsbetrags entsprechenden Geldbetrag auf ihr Girokonto bei ihrer Hausbank bar eingezahlt hatte; damit war fürs Erste die Nichtdurchführung des Überweisungsauftrags durch die Bank mangels Deckung des Girokontos nicht anzunehmen. Vor allem aber begnügte sich auch der von der Leasinggeberin bevollmächtigte Versicherungsvertreter der, der vor einer Übergabe des Typenscheins an die 1. Verkäuferin oder den Käufer (Beklagten) die Zahlung an die Leasinggeberin zu prüfen hatte, mit diesen Urkunden und gab danach den Typenschein dem Beklagten. Bei einer solchen Fallgestaltung und einer objektiven Sicht der Dinge bestand für den Beklagten keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen. Daran kann auch angesichts der vorliegenden Fallgestaltung die Tatsache nichts ändern, dass im Typenschein weiterhin der Sperrvermerk aufschien. Denn erkennbar gingen der Vertreter der Leasinggeberin, die 1. Verkäuferin und der Beklagte als Käufer davon aus, dass alle Voraussetzungen für eine Verfügungsberechtigung der 1. Verkäuferin durch die beauftragte Zahlung an die Eigentümerin vorlagen. Der Beklagte ließ somit unter Heranziehung des maßgeblichen objektiven Beurteilungsmaßstabs nicht jene Vorsicht als Kaufmann vermissen, deren Einhaltung zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit nach den von der Rspr geprägten Grundsätzen gefordert wird.
c) Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob die klagende Partei selbst fahrlässig handelte, weil sie das Fahrzeug vom Beklagten erwarb, obwohl im Typenschein noch immer der Sperrvermerk zugunsten der Leasinggeberin eingetragen gewesen muss, und ob sie für den von ihr behaupteten Rechtsmangel rügepflichtig iSd § 377 HGB gewesen wäre (verneinend Kramer in Straube2, § 377 HGB Rz 12 mwN).c) Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob die klagende Partei selbst fahrlässig handelte, weil sie das Fahrzeug vom Beklagten erwarb, obwohl im Typenschein noch immer der Sperrvermerk zugunsten der Leasinggeberin eingetragen gewesen muss, und ob sie für den von ihr behaupteten Rechtsmangel rügepflichtig iSd Paragraph 377, HGB gewesen wäre (verneinend Kramer in Straube2, Paragraph 377, HGB Rz 12 mwN).
Demnach ist der Revision Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.