Rechtssatz RS0062517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062517
Entscheidungsdatum
30.08.2002
Rechtssatz
Hier wird aber - anders als nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zu § 367 ABGB - nicht nur der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers geschützt, sondern auch der gute Glaube an dessen Verfügungsbefugnis, also an die Befugnis zur Verfügung über die Sache im eigenen Namen.Hier wird aber - anders als nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 367, ABGB - nicht nur der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers geschützt, sondern auch der gute Glaube an dessen Verfügungsbefugnis, also an die Befugnis zur Verfügung über die Sache im eigenen Namen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 536/92
Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 536/92
Veröff: ÖBA 1993,156 (Bollenberger)
- 1 Ob 614/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 614/95
Vgl auch; Veröff: SZ 68/196
- 7 Ob 95/99t
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 95/99t
- 1 Ob 349/99a
Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 349/99a
Beisatz: Gutgläubigkeit ist erst bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (T1)
- 3 Ob 129/01v
Entscheidungstext OGH 30.08.2002 3 Ob 129/01v
Beisatz: Hier: Guter Glaube an Verfügungsbefugnis des Verpfänders. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0062517
Dokumentnummer
JJR_19920707_OGH0002_0040OB00536_9200000_003