Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Soweit der Beklagte gegen die Zulässigkeit der Revision einwendet, es sei keine „wesentliche Frage“ des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts zu lösen, wird sich aus den folgenden Darlegungen ergeben, daß das Berufungsgericht die durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geprägten Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Einzelfall unrichtig anwendete; das ist aber im Revisionsverfahren im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifen.
Beide Parteien gehen im Revisionsverfahren richtig davon aus, daß die Frage eines gutgläubigen Eigentumserwerbs durch den Beklagten gemäß § 366 Abs 1 HGB zu prüfen ist. Nach dieser Bestimmung wird ua das Eigentum an einer beweglichen Sache auch dann erworben, wenn sie ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes, ohne daß sie ihm gehört, veräußert, es sei denn, dem Erwerber ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört oder dieser nicht befugt ist, über jene für den Eigentümer zu verfügen. Wesentlich ist dabei die Befugnis zur Verfügung über die Sache im eigenen Namen (JBl 1993, 183 = ÖBA 1993, 156 [Bollenberger]; Schuhmacher in Straube, HGB2 I Rz 8 zu § 366). Wer Sachen erwirbt, die - wie Kraftfahrzeuge - üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft und gekauft werden, darf sich - jedenfalls als Kaufmann - nicht allein mit der Erklärung des Veräußerers begnügen, Eigentümer der Sache zu sein oder über sie verfügen zu können, sondern er muß diese Angaben durch das Verlangen auf Vorlage von Urkunden - insbesondere der Typenscheine bei Kraftfahrzeugen, der Rechnungen und Zahlungsbelege - überprüfen. Die Unterlassung einer solchen Nachforschung verwirklicht grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 366 Abs 1 HGB (EvBl 1993/90; WBl 1989, 256; JBl 1986, 235 [Czermak]; HS 10.758/19; Schuhmacher in Straube aaO Rz 11 zu § 366 mwN; Bollenberger, Veräußerung von Vorbehaltsgut, ÖJZ 1995, 641 [644]). Bei Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist vorerst die Einsicht in den Typenschein zu verlangen (WBl 1989, 256; JBl 1988, 313; SZ 34/197; Bollenberger aaO 645). Die Eintragung einer bestimmten Person als Zulassungsbesitzer im Typenschein besagt aber noch nicht, daß diese befugt sei, das Kraftfahrzeug als Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte zu verkaufen; bei dem im Typenschein Eingetragenen kann es sich vielmehr auch bloß um einen aus einem Abzahlungsgeschäft Berechtigten, einen Bestand- oder Leasingnehmer handeln. Es sind also weitere Nachforschungen nicht in jedem Fall entbehrlich, wenn der Typenschein den Verkäufer als letzten Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs ausweist. Legen besondere Umstände den Verdacht nahe, der Verkäufer könne unredlich sein, bedarf es weiterer Aufklärungen (WBl 1989, 256), insbesondere dann, wenn man - wie der Beklagte - mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzugehen hat. Bei der Beurteilung des Umfangs der Nachforschungspflicht im Einzelfall ist nicht die persönliche Meinung des Erwerbers, sondern die Frage maßgebend, ob der Erwerb objektiv verdächtig erscheint (HS 9349/12; HS 6291; HS 5282; SZ 34/197).Beide Parteien gehen im Revisionsverfahren richtig davon aus, daß die Frage eines gutgläubigen Eigentumserwerbs durch den Beklagten gemäß Paragraph 366, Absatz eins, HGB zu prüfen ist. Nach dieser Bestimmung wird ua das Eigentum an einer beweglichen Sache auch dann erworben, wenn sie ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes, ohne daß sie ihm gehört, veräußert, es sei denn, dem Erwerber ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört oder dieser nicht befugt ist, über jene für den Eigentümer zu verfügen. Wesentlich ist dabei die Befugnis zur Verfügung über die Sache im eigenen Namen (JBl 1993, 183 = ÖBA 1993, 156 [Bollenberger]; Schuhmacher in Straube, HGB2 römisch eins Rz 8 zu Paragraph 366,). Wer Sachen erwirbt, die - wie Kraftfahrzeuge - üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft und gekauft werden, darf sich - jedenfalls als Kaufmann - nicht allein mit der Erklärung des Veräußerers begnügen, Eigentümer der Sache zu sein oder über sie verfügen zu können, sondern er muß diese Angaben durch das Verlangen auf Vorlage von Urkunden - insbesondere der Typenscheine bei Kraftfahrzeugen, der Rechnungen und Zahlungsbelege - überprüfen. Die Unterlassung einer solchen Nachforschung verwirklicht grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, HGB (EvBl 1993/90; WBl 1989, 256; JBl 1986, 235 [Czermak]; HS 10.758/19; Schuhmacher in Straube aaO Rz 11 zu Paragraph 366, mwN; Bollenberger, Veräußerung von Vorbehaltsgut, ÖJZ 1995, 641 [644]). Bei Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist vorerst die Einsicht in den Typenschein zu verlangen (WBl 1989, 256; JBl 1988, 313; SZ 34/197; Bollenberger aaO 645). Die Eintragung einer bestimmten Person als Zulassungsbesitzer im Typenschein besagt aber noch nicht, daß diese befugt sei, das Kraftfahrzeug als Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte zu verkaufen; bei dem im Typenschein Eingetragenen kann es sich vielmehr auch bloß um einen aus einem Abzahlungsgeschäft Berechtigten, einen Bestand- oder Leasingnehmer handeln. Es sind also weitere Nachforschungen nicht in jedem Fall entbehrlich, wenn der Typenschein den Verkäufer als letzten Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs ausweist. Legen besondere Umstände den Verdacht nahe, der Verkäufer könne unredlich sein, bedarf es weiterer Aufklärungen (WBl 1989, 256), insbesondere dann, wenn man - wie der Beklagte - mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzugehen hat. Bei der Beurteilung des Umfangs der Nachforschungspflicht im Einzelfall ist nicht die persönliche Meinung des Erwerbers, sondern die Frage maßgebend, ob der Erwerb objektiv verdächtig erscheint (HS 9349/12; HS 6291; HS 5282; SZ 34/197).
Wenn es im vorliegenden Fall auch nicht um den Verkauf von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kraftfahrzeugen geht, so kann das - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht die von der dargestellten Rechtsprechung geprägten Voraussetzungen für den gutgläubigen Eigentumserwerb an gebrauchten Kraftfahrzeugen und anderen beweglichen Sachen verdrängen; unredlich kann nämlich nicht nur ein Vorbehaltskäufer, sondern auch jede andere Person sein, die sich - wie zB die Nebenintervenientin als Leasingnehmerin - eine in Wahrheit nicht vorhandene Rechtsposition anmaßt, über die den Gegenstand der Veräußerungsgeschäfte bildenden Kraftfahrzeuge verfügungsberechtigt zu sein.
Nach den getroffenen Feststellungen schien die Nebenintervenientin in den Typenscheinen der zu den Punkten 1., 2., 4. und 5. beschriebenen Fahrzeuge überhaupt nicht auf. Wie jedoch aus der dargestellten Rechtsprechung folgt, hätte sich der Beklagte in diesen Fällen schon allein deshalb nicht mit der Erklärung „von Vertretern und Bediensteten“ der Nebenintervenientin begnügen dürfen, die Kraftfahrzeuge stünden in deren Eigentum, sondern es wäre jedenfalls auch die Einsicht in Rechnungen und Zahlungsbelege erforderlich gewesen (so auch: Bollenberger aaO 645). Daran kann auch die Tatsache, daß die Nebenintervenientin die Typenscheine der Fahrzeuge innehatte und diese sodann dem Beklagten aushändigte, nichts ändern. Die bloße Gewahrsame an Typenscheinen läßt nämlich noch keinen Schluß darauf zu, deren Inhaber sei legitimiert, über die in diesen Urkunden beschriebenen und in seinem Besitz befindlichen Kraftfahrzeuge zu verfügen. Daß nämlich - wie im vorliegenden Fall - der Inhaber der Typenscheine selbst nur Leasingnehmer ist, um die geleasten Fahrzeuge im Rahmen seiner kaufmännischen Tätigkeit weiterzuverleasen, stellt nur eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten einer fehlenden Verfügungsmacht über die einzelnen Kraftfahrzeuge unbeschadet der an den Typenscheinen bestehenden Gewahrsame dar.
Wie die zu beurteilenden Feststellungen im übrigen belegen, ist es im Leasinggeschäft nicht unüblich, daß der Leasingnehmer als Zulassungsbesitzer im Typenschein eines Kraftfahrzeugs aufscheint. Der Beklagte durfte daher auch in jenen Fällen nicht von einer Verfügungsberechtigung der Nebenintervenientin ausgehen, in denen diese als Zulassungsbesitzerin in den Typenscheinen der zu den Punkten 3. und 6. beschriebenen Fahrzeuge eingetragen war. In diesem Zusammenhang ist nämlich auch zu beachten, daß der Beklagte den PKW Mercedes Benz 300 TE 24 V, Fahrgestell-Nr. WDB 124091-1F-123800, der klagenden Partei laut seiner Rechnung vom 11.März 1992 selbst verkauft hatte und dieses Fahrzeug schon am 22.Juni 1992 - also in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf - von der Nebenintervenientin zurückkaufte. Alle diese Umstände hätten beim Beklagten jedenfalls den Verdacht eines möglicherweise unredlichen Verkaufs hervorrufen müssen. Nichts anderes gilt für den PKW Mercedes Benz 300 SE, Fahrgestell-Nr. WDB 140032-1A-017077, in dessen Typenschein die klagende Partei „als Käufer“ eingetragen war. Auch dieses von der klagenden Partei am 9.September 1991 erworbene Fahrzeug wurde dem Beklagten von der Nebenintervenientin bereits am 13.Juli 1992 - also nach rund zehn Monaten - verkauft. Bei diesen Erwerbsgeschäften hätte der Beklagte aber auch deshalb besonders vorsichtig sein müssen, weil er schon vorher Fahrzeuge von der Nebenintervenientin gekauft hatte, obwohl diese nicht einmal in deren Typenscheinen aufschien. Gerade auch beim bloßen Vertrauen auf eine Verfügungsbefugnis der Verkäuferin sind hohe Anforderungen an die Gutgläubigkeit zu stellen (Bollenberger aaO 647).Wie die zu beurteilenden Feststellungen im übrigen belegen, ist es im Leasinggeschäft nicht unüblich, daß der Leasingnehmer als Zulassungsbesitzer im Typenschein eines Kraftfahrzeugs aufscheint. Der Beklagte durfte daher auch in jenen Fällen nicht von einer Verfügungsberechtigung der Nebenintervenientin ausgehen, in denen diese als Zulassungsbesitzerin in den Typenscheinen der zu den Punkten 3. und 6. beschriebenen Fahrzeuge eingetragen war. In diesem Zusammenhang ist nämlich auch zu beachten, daß der Beklagte den PKW Mercedes Benz 300 TE 24 römisch fünf, Fahrgestell-Nr. WDB 124091-1F-123800, der klagenden Partei laut seiner Rechnung vom 11.März 1992 selbst verkauft hatte und dieses Fahrzeug schon am 22.Juni 1992 - also in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf - von der Nebenintervenientin zurückkaufte. Alle diese Umstände hätten beim Beklagten jedenfalls den Verdacht eines möglicherweise unredlichen Verkaufs hervorrufen müssen. Nichts anderes gilt für den PKW Mercedes Benz 300 SE, Fahrgestell-Nr. WDB 140032-1A-017077, in dessen Typenschein die klagende Partei „als Käufer“ eingetragen war. Auch dieses von der klagenden Partei am 9.September 1991 erworbene Fahrzeug wurde dem Beklagten von der Nebenintervenientin bereits am 13.Juli 1992 - also nach rund zehn Monaten - verkauft. Bei diesen Erwerbsgeschäften hätte der Beklagte aber auch deshalb besonders vorsichtig sein müssen, weil er schon vorher Fahrzeuge von der Nebenintervenientin gekauft hatte, obwohl diese nicht einmal in deren Typenscheinen aufschien. Gerade auch beim bloßen Vertrauen auf eine Verfügungsbefugnis der Verkäuferin sind hohe Anforderungen an die Gutgläubigkeit zu stellen (Bollenberger aaO 647).
Der Beklagte ließ also - unter Heranziehung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs - in allen diesen Geschäftsfällen jene Vorsicht als Kaufmann vermissen, deren Einhaltung zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit nach den von der Rechtsprechung geprägten Grundsätzen erforderlich gewesen wäre. Diese rechtliche Schlußfolgerung ergibt sich bereits aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. Es stellt sich daher gar nicht die Frage, ob die im Verfahren erster Instanz erfolgreich gewesene klagende Partei berechtigt wäre, erstmals im Revisionsverfahren „Feststellungsmängel“ zu rügen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf §§ 52 Abs 2 und 393 Abs 4 ZPO. Wird ein stattgebendes Zwischenurteil bestätigt, ist ein Kostenvorbehalt auszusprechen (SZ 23/243).Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf Paragraphen 52, Absatz 2 und 393 Absatz 4, ZPO. Wird ein stattgebendes Zwischenurteil bestätigt, ist ein Kostenvorbehalt auszusprechen (SZ 23/243).