Nach den Feststellungen der Vorinstanzen vereinbarte der Erstbeklagte mit der Zweitbeklagten im Juli 1985 - also noch vor der Einbringung der Klage -, daß von einer förmlichen Übergabe und Übernahme Abstand genommen werde, die Zweitbeklagte die noch fehlenden Leistungen für die Fertigstellung der Objekte selbst erbringe und die damit verbundenen Kosten von den Pauschalpreisen der Gemeinschuldnerin abgezogen wurden. Auch wenn die Bestimmung des Punktes 12.1.5. RVstH nicht anzuwenden wäre, würde das am Ergebnis nichts ändern: Der Wille der Vertragsparteien, daß nun die Zweitbeklagte Eigentum an der Krananlage erwerben solle, liegt auf der Hand. Nachdem die Zweitbeklagte, welche schon vor der Konkurseröffnung über das Vermögen ihrer Subunternehmerin laufend deren Leistungen abgenommen und damit faktisch auch die jeweils fertigen Teile der Krananlage in ihre Gewahrsame genommen hatte, erwarb sie nur das Eigentumsrecht an der (beweglichen) Sache, muß doch die Erklärung des Masseverwalters bei Überlegung aller Umstände (§ 863 ABGB) als Besitzauflassung verstanden werden, also dahin, daß nunmehr die Zweitbeklagte, welche die Sache schon bisher innehatte, sie nun künftig aus einem dinglichen Recht besitzen solle (§ 428, Fall 2, ABGB). In diesem Fall überträgt die Einigung (der unbedingte Abschluß des Verfügungsgeschäftes) das Recht; das Ergebnis ist jenes der körperlichen Übergabe (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 428; SZ 52/12 ua). Steht - wie hier - der Übertragungswille des Erstbeklagten außer Zweifel, dann hat er seine Erklärung auf eine "erweisliche" Art im Sinn des § 428 ABGB abgegeben (SZ 31/161; JBl 1982, 311 ua). Die Zweitbeklagte verfügte sohin nicht nur über einen Titel zum Eigentumserwerb - den Vertrag mit der Gemeinschuldnerin -; vielmehr liegt auch eine geeignete Erwerbungsart vor.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen vereinbarte der Erstbeklagte mit der Zweitbeklagten im Juli 1985 - also noch vor der Einbringung der Klage -, daß von einer förmlichen Übergabe und Übernahme Abstand genommen werde, die Zweitbeklagte die noch fehlenden Leistungen für die Fertigstellung der Objekte selbst erbringe und die damit verbundenen Kosten von den Pauschalpreisen der Gemeinschuldnerin abgezogen wurden. Auch wenn die Bestimmung des Punktes 12.1.5. RVstH nicht anzuwenden wäre, würde das am Ergebnis nichts ändern: Der Wille der Vertragsparteien, daß nun die Zweitbeklagte Eigentum an der Krananlage erwerben solle, liegt auf der Hand. Nachdem die Zweitbeklagte, welche schon vor der Konkurseröffnung über das Vermögen ihrer Subunternehmerin laufend deren Leistungen abgenommen und damit faktisch auch die jeweils fertigen Teile der Krananlage in ihre Gewahrsame genommen hatte, erwarb sie nur das Eigentumsrecht an der (beweglichen) Sache, muß doch die Erklärung des Masseverwalters bei Überlegung aller Umstände (Paragraph 863, ABGB) als Besitzauflassung verstanden werden, also dahin, daß nunmehr die Zweitbeklagte, welche die Sache schon bisher innehatte, sie nun künftig aus einem dinglichen Recht besitzen solle (Paragraph 428,, Fall 2, ABGB). In diesem Fall überträgt die Einigung (der unbedingte Abschluß des Verfügungsgeschäftes) das Recht; das Ergebnis ist jenes der körperlichen Übergabe (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 428,; SZ 52/12 ua). Steht - wie hier - der Übertragungswille des Erstbeklagten außer Zweifel, dann hat er seine Erklärung auf eine "erweisliche" Art im Sinn des Paragraph 428, ABGB abgegeben (SZ 31/161; JBl 1982, 311 ua). Die Zweitbeklagte verfügte sohin nicht nur über einen Titel zum Eigentumserwerb - den Vertrag mit der Gemeinschuldnerin -; vielmehr liegt auch eine geeignete Erwerbungsart vor.
Einer Erörterung bedarf indes die - von den Vorinstanzen nicht näher untersuchte - Frage, ob der Eigentumserwerb der Zweitbeklagten nicht allenfalls am Mangel eines Rechtes der Gemeinschuldnerin gescheitert ist. Die Übereignung ist ja grundsätzlich nur dann wirksam, wenn der Veräußerer Eigentümer der Sache war oder vom Eigentümer zur Veräußerung ermächtigt wurde (Koziol-Welser9 II 75 mwN). Daß diese Voraussetzungen auf die Gemeinschuldnerin zutreffen, kann nach der derzeitigen Aktenlage nicht gesagt werden. Der Klägerin ist darin beizupflichten, daß die von den Vorinstanzen festgestellte Vereinbarung über das Abgehen von dem Erfordernis einer förmlichen Übernahme und Übergabe nur zwischen den Beklagten getroffen wurde. Daß die Klägerin - ausdrücklich oder schlüssig - gleichfalls auf die von ihr mit der Gemeinschuldnerin vereinbarte förmliche Übergabe verzichtet hätte, ist nicht zu erkennen. Die vom Erstgericht getroffene Feststellung, daß auch dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin die RVstH zugrunde gelegen seien, hat die Klägerin im Berufungsverfahren - ua mit dem zutreffenden Hinweis, daß sich das vom Erstgericht in diesem Zusammenhang angeführte Anbotschreiben vom 26.4.1983 auf das Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und der Zweitbeklagten bezogen habe (Beilage ./4) - bekämpft; das Berufungsgericht hat sich mit dieser Rüge nicht auseinandergesetzt. BliebEiner Erörterung bedarf indes die - von den Vorinstanzen nicht näher untersuchte - Frage, ob der Eigentumserwerb der Zweitbeklagten nicht allenfalls am Mangel eines Rechtes der Gemeinschuldnerin gescheitert ist. Die Übereignung ist ja grundsätzlich nur dann wirksam, wenn der Veräußerer Eigentümer der Sache war oder vom Eigentümer zur Veräußerung ermächtigt wurde (Koziol-Welser9 römisch zwei 75 mwN). Daß diese Voraussetzungen auf die Gemeinschuldnerin zutreffen, kann nach der derzeitigen Aktenlage nicht gesagt werden. Der Klägerin ist darin beizupflichten, daß die von den Vorinstanzen festgestellte Vereinbarung über das Abgehen von dem Erfordernis einer förmlichen Übernahme und Übergabe nur zwischen den Beklagten getroffen wurde. Daß die Klägerin - ausdrücklich oder schlüssig - gleichfalls auf die von ihr mit der Gemeinschuldnerin vereinbarte förmliche Übergabe verzichtet hätte, ist nicht zu erkennen. Die vom Erstgericht getroffene Feststellung, daß auch dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin die RVstH zugrunde gelegen seien, hat die Klägerin im Berufungsverfahren - ua mit dem zutreffenden Hinweis, daß sich das vom Erstgericht in diesem Zusammenhang angeführte Anbotschreiben vom 26.4.1983 auf das Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und der Zweitbeklagten bezogen habe (Beilage ./4) - bekämpft; das Berufungsgericht hat sich mit dieser Rüge nicht auseinandergesetzt. Blieb
die - festgestellte - Vereinbarung zwischen Klägerin und Gemeinschuldnerin, daß eine förmliche Abnahme stattzufinden habe, aufrecht, dann bestand ein Vorbehalt in bezug auf die Übernahme, welche im Zweifel die Annahme der Übergabe verbietet (SZ 61/164; Spielbüchler aaO Rz 3 zu § 426). Der Inhaber - die Gemeinschuldnerin - hätte demnach die (Teile der) Krananlage nach der Lieferung nur im Namen der Klägerin innegehabt (SZ 61/164). Daß sie von der Klägerin ermächtigt worden wäre, die Krananlage schon vor der förmlichen Übergabe (der Zweitbeklagten) weiterzuveräußern, steht nicht fest.die - festgestellte - Vereinbarung zwischen Klägerin und Gemeinschuldnerin, daß eine förmliche Abnahme stattzufinden habe, aufrecht, dann bestand ein Vorbehalt in bezug auf die Übernahme, welche im Zweifel die Annahme der Übergabe verbietet (SZ 61/164; Spielbüchler aaO Rz 3 zu Paragraph 426,). Der Inhaber - die Gemeinschuldnerin - hätte demnach die (Teile der) Krananlage nach der Lieferung nur im Namen der Klägerin innegehabt (SZ 61/164). Daß sie von der Klägerin ermächtigt worden wäre, die Krananlage schon vor der förmlichen Übergabe (der Zweitbeklagten) weiterzuveräußern, steht nicht fest.
Zu prüfen bleibt demnach, ob die Zweitbeklagte dennoch jedenfalls kraft guten Glaubens Eigentum erworben hat; das ist zu bejahen:
Veräußert ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes eine bewegliche Sache, dann wird gemäß § 366 Abs 1 HGB das Eigentum auch dann erworben, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, daß der Erwerber beim Erwerb nicht im guten Glauben ist. In diesem Fall wird aber - anders als nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zu § 367 ABGB (SZ 39/65 und 189; EvBl 1974/181 ua; Ehrenzweig I/2, 190; F.Bydlinski, JBl 1967, 355; Koziol-Welser aaO 80; Schumacher in Straube, HGB, Rz 1 zu § 366) - nicht nur der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers geschützt, sondern auch der gute Glaube an dessen Verfügungsbefugnis, also an die Befugnis zur Verfügung über die Sache im eigenen Namen (Schumacher aaO Rz 8). Da die Gemeinschuldnerin als Handelsgesellschaft jedenfalls Kaufmannseigenschaft hat (§ 6 HGB) und § 366 HGB demnach hier angewendet werden kann, braucht auf die umstrittene Frage, ob beim Erwerb vom befugten Gewerbsmann (§ 367, zweiter Fall, ABGB) nicht doch schon das Vertrauen in dessen Verfügungsberechtigung für den guten Glauben ausreicht (Frotz, FS Kastner 131 ff (152 f); Spielbüchler aaO Rz 6 zu § 367; Koziol-Welser aaO) nicht eingegangen zu werden.Veräußert ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes eine bewegliche Sache, dann wird gemäß Paragraph 366, Absatz eins, HGB das Eigentum auch dann erworben, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, daß der Erwerber beim Erwerb nicht im guten Glauben ist. In diesem Fall wird aber - anders als nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 367, ABGB (SZ 39/65 und 189; EvBl 1974/181 ua; Ehrenzweig I/2, 190; F.Bydlinski, JBl 1967, 355; Koziol-Welser aaO 80; Schumacher in Straube, HGB, Rz 1 zu Paragraph 366,) - nicht nur der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers geschützt, sondern auch der gute Glaube an dessen Verfügungsbefugnis, also an die Befugnis zur Verfügung über die Sache im eigenen Namen (Schumacher aaO Rz 8). Da die Gemeinschuldnerin als Handelsgesellschaft jedenfalls Kaufmannseigenschaft hat (Paragraph 6, HGB) und Paragraph 366, HGB demnach hier angewendet werden kann, braucht auf die umstrittene Frage, ob beim Erwerb vom befugten Gewerbsmann (Paragraph 367,, zweiter Fall, ABGB) nicht doch schon das Vertrauen in dessen Verfügungsberechtigung für den guten Glauben ausreicht (Frotz, FS Kastner 131 ff (152 f); Spielbüchler aaO Rz 6 zu Paragraph 367,; Koziol-Welser aaO) nicht eingegangen zu werden.
Die Redlichkeit des Erwerbers ist im Zweifel zu vermuten (Spielbüchler aaO Rz 5 zu § 367). Daß der Erwerber nicht im guten Glauben gehandelt hat, müßte - wie sich nicht nur aus §§ 328, 368 und 1477 ABGB, sondern auch aus § 366 Abs 1 HGB ergibt - der die Herausgabe der Sache begehrende Kläger beweisen; einen solchen Beweis hat aber die Klägerin nicht angetreten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muß demnach davon ausgegangen werden, daß die Zweitbeklagte die Gemeinschuldnerin für berechtigt halten konnte, die Krananlage weiterzuveräußern.Die Redlichkeit des Erwerbers ist im Zweifel zu vermuten (Spielbüchler aaO Rz 5 zu Paragraph 367,). Daß der Erwerber nicht im guten Glauben gehandelt hat, müßte - wie sich nicht nur aus Paragraphen 328, 368 und 1477 ABGB, sondern auch aus Paragraph 366, Absatz eins, HGB ergibt - der die Herausgabe der Sache begehrende Kläger beweisen; einen solchen Beweis hat aber die Klägerin nicht angetreten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muß demnach davon ausgegangen werden, daß die Zweitbeklagte die Gemeinschuldnerin für berechtigt halten konnte, die Krananlage weiterzuveräußern.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Zweitbeklagte hätte Nachforschungen über das Recht der Gemeinschuldnerin anstellen müssen, bezieht sie sich auf jene Rechtsprechung, die den Käufer beim Erwerb von Gegenständen, die häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, zu besonderen Nachforschungen und zur Überprüfung von Behauptungen des Veräußerers, er sei Eigentümer, durch Einsicht in Rechnungen, Zahlungsbelege und andere Unterlagen verpflichtet (HS 10.758/19; JBl 1986, 234 und 235 mit Glosse von Czermak ua; Schumacher in Straube aaO Rz 11 zu § 366). Dieser Rechtsprechung lagen jedoch stets Fälle zugrunde, in denen die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen von Kaufleuten im Betrieb ihres Handelsgewerbes erworben, in der Folge entweder Banken zur Sicherung von Kreditforderungen übereignet oder verpfändet oder vom Vorbehaltskäufer nicht in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußert worden waren. Wie weit diese Grundsätze auch dann anzuwenden sind, wenn zwar tatsächlich kein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, der Eigentumserwerb des Bestellers aber bis zu einer förmlichen Übergabe hinausgeschoben ist (SZ 61/164), bedarf hier keiner näheren Erörterung. Der genannte Rechtssatz kann nämlich - wie der Oberste Gerichtshof schon in SZ 60/120 ausführlich dargelegt hat - nicht angewendet werden, wenn die Weiterveräußerung der Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns an Letztabnehmer erfolgt, ist es doch verkehrsüblich, daß der Vorbehaltsverkäufer den Vorbehaltskäufer, der die Ware zum Zweck der Weiterveräußerung erwirbt, zur Veräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb ermächtigt, damit der Vorbehaltskäufer in die Lage versetzt wird, sich jene Mittel zu beschaffen, mit denen er den Vorbehaltskäufer befriedigen kann. Wurde aber die Verkaufsermächtigung ausnahmsweise nicht erteilt oder hat sich der Vorbehaltskäufer nicht im Rahmen seiner Verfügungsbefugnis gehalten, dann greift der Gutglaubensschutz des § 366 Abs 1 HGB ein. Anders läge der Fall nur, wenn der Veräußerer die Ware erkennbar nicht zum Zweck der Veräußerung, sondern für seinen eigenen Bedarf als Letztabnehmer (zB als Anlagegut) erworben hat, weil in diesen Fällen für den Lieferanten keine Veranlassung besteht, dem Käufer die Ermächtigung zur Weiterveräußerung zu erteilen (SZ 60/120 mit Nachweisen aus dem Schrifttum). Im vorliegenden Fall hat - für alle Beteiligten erkennbar - die Gemeinschuldnerin die Krananlage bei der Klägerin nur zu dem Zweck bestellt, sie in der von ihr im Auftrag der Beklagten errichteten Kaserne aufzustellen. Die Zweitbeklagte konnte daher erwarten, daß die Gemeinschuldnerin unabhängig davon, wie weit sie ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin erfüllt hat, berechtigt sei, die Krananlage, aber auch schon Teile davon, vor ihrer Fertigstellung, weiterzuveräußern, um dadurch Geld hereinzubringen, mit welchem sie ihrerseits die Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin erfüllen konnte.Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Zweitbeklagte hätte Nachforschungen über das Recht der Gemeinschuldnerin anstellen müssen, bezieht sie sich auf jene Rechtsprechung, die den Käufer beim Erwerb von Gegenständen, die häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, zu besonderen Nachforschungen und zur Überprüfung von Behauptungen des Veräußerers, er sei Eigentümer, durch Einsicht in Rechnungen, Zahlungsbelege und andere Unterlagen verpflichtet (HS 10.758/19; JBl 1986, 234 und 235 mit Glosse von Czermak ua; Schumacher in Straube aaO Rz 11 zu Paragraph 366,). Dieser Rechtsprechung lagen jedoch stets Fälle zugrunde, in denen die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen von Kaufleuten im Betrieb ihres Handelsgewerbes erworben, in der Folge entweder Banken zur Sicherung von Kreditforderungen übereignet oder verpfändet oder vom Vorbehaltskäufer nicht in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußert worden waren. Wie weit diese Grundsätze auch dann anzuwenden sind, wenn zwar tatsächlich kein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, der Eigentumserwerb des Bestellers aber bis zu einer förmlichen Übergabe hinausgeschoben ist (SZ 61/164), bedarf hier keiner näheren Erörterung. Der genannte Rechtssatz kann nämlich - wie der Oberste Gerichtshof schon in SZ 60/120 ausführlich dargelegt hat - nicht angewendet werden, wenn die Weiterveräußerung der Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns an Letztabnehmer erfolgt, ist es doch verkehrsüblich, daß der Vorbehaltsverkäufer den Vorbehaltskäufer, der die Ware zum Zweck der Weiterveräußerung erwirbt, zur Veräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb ermächtigt, damit der Vorbehaltskäufer in die Lage versetzt wird, sich jene Mittel zu beschaffen, mit denen er den Vorbehaltskäufer befriedigen kann. Wurde aber die Verkaufsermächtigung ausnahmsweise nicht erteilt oder hat sich der Vorbehaltskäufer nicht im Rahmen seiner Verfügungsbefugnis gehalten, dann greift der Gutglaubensschutz des Paragraph 366, Absatz eins, HGB ein. Anders läge der Fall nur, wenn der Veräußerer die Ware erkennbar nicht zum Zweck der Veräußerung, sondern für seinen eigenen Bedarf als Letztabnehmer (zB als Anlagegut) erworben hat, weil in diesen Fällen für den Lieferanten keine Veranlassung besteht, dem Käufer die Ermächtigung zur Weiterveräußerung zu erteilen (SZ 60/120 mit Nachweisen aus dem Schrifttum). Im vorliegenden Fall hat - für alle Beteiligten erkennbar - die Gemeinschuldnerin die Krananlage bei der Klägerin nur zu dem Zweck bestellt, sie in der von ihr im Auftrag der Beklagten errichteten Kaserne aufzustellen. Die Zweitbeklagte konnte daher erwarten, daß die Gemeinschuldnerin unabhängig davon, wie weit sie ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin erfüllt hat, berechtigt sei, die Krananlage, aber auch schon Teile davon, vor ihrer Fertigstellung, weiterzuveräußern, um dadurch Geld hereinzubringen, mit welchem sie ihrerseits die Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin erfüllen konnte.
Hat demnach die Zweitbeklagte Eigentum an der Krananlage auch dann erworben, wenn die Gemeinschuldnerin noch nicht Eigentümerin der Anlage geworden war, dann braucht auf die von der Klägerin neuerlich aufgeworfene Frage der wirksamen Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes - welche das Berufungsgericht im übrigen ohnehin im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 52/120; SZ 55/134 ua) gelöst hat - nicht mehr näher eingegangen zu werden.
Da die Zweitbeklagte schon vor Einbringung der Klage Eigentümerin der Krananlage geworden war, haben die Vorinstanzen das Klagebegehren gegen beide Beklagte mit Recht abgewiesen. Soweit das Begehren gegen den Erstbeklagten gerichtet war, war es überdies auch deshalb nicht berechtigt, weil die Herausgabe einer Sache nur verlangt werden kann, wenn der Beklagte zumindest im Zeitpunkt der Zustellung der Klage im Besitz der Sache war (§ 369 ABGB; SZ 27/154; SZ 61/164; JBl 1990, 371). Das war aber hier nicht der Fall. Die Frage, ob die Klage gegen den erstbeklagten Masseverwalter allein schon wegen des erst im Zuge des Prozesses erfolgten Eigentumserwerbs der Republik Österreich abzuweisen war, § 234 ZPO also wegen der spezielleren Norm des § 44 KO nicht anwendbar ist (in diesem Sinne 5 Ob 6/65; SZ 39/163), bedarf daher keiner Prüfung.Da die Zweitbeklagte schon vor Einbringung der Klage Eigentümerin der Krananlage geworden war, haben die Vorinstanzen das Klagebegehren gegen beide Beklagte mit Recht abgewiesen. Soweit das Begehren gegen den Erstbeklagten gerichtet war, war es überdies auch deshalb nicht berechtigt, weil die Herausgabe einer Sache nur verlangt werden kann, wenn der Beklagte zumindest im Zeitpunkt der Zustellung der Klage im Besitz der Sache war (Paragraph 369, ABGB; SZ 27/154; SZ 61/164; JBl 1990, 371). Das war aber hier nicht der Fall. Die Frage, ob die Klage gegen den erstbeklagten Masseverwalter allein schon wegen des erst im Zuge des Prozesses erfolgten Eigentumserwerbs der Republik Österreich abzuweisen war, Paragraph 234, ZPO also wegen der spezielleren Norm des Paragraph 44, KO nicht anwendbar ist (in diesem Sinne 5 Ob 6/65; SZ 39/163), bedarf daher keiner Prüfung.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.