Rechtssatz RS0010877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010877
Entscheidungsdatum
23.01.2018
Rechtssatz
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach der Erwerber von Gegenständen, die häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, zu besonderen Nachforschungen verpflichtet sei, sind dann nicht anwendbar, wenn die Weiterveräußerung der Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns an den Letztabnehmer erfolgt. Es greift vielmehr der Gutglaubensschutz des § 366 HGB ein. Aus der Kenntnis des Eigentumsvorbehaltes ergibt sich keineswegs, daß der Erwerber den Mangel der Verfügungsermächtigung kannte oder seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach der Erwerber von Gegenständen, die häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, zu besonderen Nachforschungen verpflichtet sei, sind dann nicht anwendbar, wenn die Weiterveräußerung der Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns an den Letztabnehmer erfolgt. Es greift vielmehr der Gutglaubensschutz des Paragraph 366, HGB ein. Aus der Kenntnis des Eigentumsvorbehaltes ergibt sich keineswegs, daß der Erwerber den Mangel der Verfügungsermächtigung kannte oder seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 614/87
Entscheidungstext OGH 24.06.1987 1 Ob 614/87
ÖBA 1988,88 = SZ 60/120 = JBl 1988,314 (Czernak) = RdW 1988,84
- 5 Ob 566/88
Entscheidungstext OGH 08.06.1988 5 Ob 566/88
auch; Beisatz: Verlängerter Eigentumsvorbehalt bedeutet auch Veräußerungsermächtigung unter Bedingung der zumindest gleichzeitigen Zession des Veräußerungserlöses bis zur Höhe des aushaftenden (Vorbehalts-)Kaufpreises. (T1)
Anm: Veröff: ÖBA 1989,188 (Holzner) = EvBl 1989/11 S 48 = RdW 1989,23
- 6 Ob 1563/91
Entscheidungstext OGH 23.01.1992 6 Ob 1563/91
Auch
- 4 Ob 536/92
Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 536/92
Auch; Beisatz: Anders läge der Fall nur, wenn der Veräußerer die Ware erkennbar nicht zum Zweck der Veräußerung, sondern für seinen eigenen Bedarf als Letztabnehmer (z.B. als Anlagegut) erworben hat, weil in diesen Fällen für den Lieferanten keine Veranlassung besteht, dem Käufer die Ermächtigung zur Weiterveräußerung zu erteilen. (T2) = ÖBA 1993,156 (Bollenberger)
- 8 Ob 606/92
Entscheidungstext OGH 19.05.1993 8 Ob 606/92
Vgl auch
- 9 Ob 359/97b
Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 Ob 359/97b
Auch; nur: Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach der Erwerber von Gegenständen, die häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, zu besonderen Nachforschungen verpflichtet sei, sind dann nicht anwendbar, wenn die Weiterveräußerung der Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns an den Letztabnehmer erfolgt. (T3); Beis wie T2
- 1 Ob 297/02m
Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 297/02m
Beis wie T2
- 4 Ob 4/18v
Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 4/18v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0010877
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19870624_OGH0002_0010OB00614_8700000_001