Begründung:
Die Heinrich H*** Gesellschaft mbH & Co KG bestellte bei der beklagten D*** die Herstellung von Katalogen und
vereinbarte mit dieser, daß die Kataloge bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises im Eigentum der Herstellerin verbleiben. Die beklagte D*** lieferte vereinbarungsgemäß die Kataloge an die Bestellerin und legte - unter Abzug eines Skontos von 4 % - darüber Rechnung in Höhe von S 227.150,--. Die Bestellerin übermittelte hierauf der Beklagten ein von ihr, der Bestellerin, als Bezogene angenommenes Wechselakzept mit Ausstellungsdatum 3. August 1985 über den am 3. November 1985 fälligen und bei der Zweigstelle Hallein der nun klagenden Bank zahlbaren Betrag von S 227.150,--. Schon vor diesem Wechselakzept hatte die Bestellerin zur Begleichung anderer Forderungen der beklagten D*** zwei Wechselakzepte (vom 20. Mai 1985 und vom 19. Juni 1985) übermittelt und dabei so wie hier folgende Erklärung beigefügt: "Zum Ausgleich der nebenstehend angeführten Rechnungen erhalten Sie im Anhang ein Akzept. Nach der firmenmäßigen Unterzeichnung als Aussteller rechts unten und auf der Rückseite als Begünstigter senden Sie bitte den fertig ausgefüllten Wechsel an die B*** FÜR Ö*** UND S*** zum Diskont.
Dieses Institut wird Ihnen den Wechselbetrag in voller Höhe überweisen, da die Diskontspesen von uns getragen werden. Geben Sie bitte auf der am Wechsel hängenden Allonge das Konto an, auf welches die Zahlung gewünscht wird. Es ist nicht nötig, ein weiteres Begleitschreiben zu verfassen." Die Beklagte unterfertigte auch diesmal das ihr übermittelte Wechselakzept vom 3. August 1985 über S 227.150,-- als Aussteller und auf der Rückseite und schickte es dann der klagenden Bank mit dem Hinweis, daß die Diskontspesen mit der Wechselannehmerin zu verrechnen seien. Die klagende Bank zahlte der Beklagten die Wechselsumme in voller Höhe aus. Mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 4. September 1985 wurde über das Vermögen der Heinrich H*** Gesellschaft mbH & Co KG und über jenes ihrer Komplementärin H*** H*** Gesellschaft mbH Konkurs eröffnet.
Die klagende Bank hat gegen die beklagte D***
als Wechselrückgriffsschuldnerin am 6. Dezember 1985 den Wechselzahlungsauftrag über S 227.150,-- samt 6 % Zinsen seit 4. November 1985, S 284,-- Wechselstempel und S 8.052,85 Kosten erwirkt.
Die Beklagte erhob folgende Einwendungen:
Die klagende Bank sei die Hausbank der nunmehrigen Gemeinschuldnerin und Wechselakzeptantin gewesen. Die dem Wechsel angeschlossene Widmungserklärung stamme von ihr und habe von der Beklagten so verstanden werden müssen, daß der Wechsel aufgrund eines zwischen der Akzeptantin und der klagenden Bank bestehenden Vertrages völlig gedeckt sei. Ohne diese Widmungserklärung hätte die Beklagte die Bestellung der Kataloge nicht übernommen. Der Klägerin sei bereits zum Zeitpunkt der Diskontierung der beiden Wechsel vom 20. Mai 1985 und vom 19. Juni 1985 die Zahlungsunfähigkeit der Wechselakzeptantin bekannt gewesen. Sie habe bereits im Mai 1985 in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit der Wechselakzeptantin Vorkehrungen getroffen, die darauf abgezielt hätten, ihre Forderungen gegen diese zu vermindern und die Beklagte zu schädigen; die Klägerin habe beim Erwerb des vorliegenden Wechsels bewußt zum Nachteil der Beklagten gehandelt.
Die Wechselforderung der Klägerin bestehe nicht zu Recht, weil der Beklagten ein Verwendungsanspruch zustehe. Der klagenden Bank seien aus den Katalogen, die zumindest bis zur widmungsmäßigen Verwendung im Eigentum der Beklagten gestanden seien, aufgrund der Zessionsvereinbarung mit der Gemeinschuldnerin Erlöse zugeflossen, welche die Forderung aus dem Wechsel überstiegen hätten. Diese Forderungen hätten nur unter Verwendung der von der Beklagten hergestellten Kataloge und deren Verteilung entstehen können; insofern sei von der Klägerin ohne Rechtsgrund Eigentum der Beklagten zu deren Nutzen verwendet worden, so daß es zu einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung zugunsten der klagenden Bank gekommen sei.
Der klagenden Bank sei die insolvente Lage der Heinrich H*** Gesellschaft mbH & Co KG sowie der Umstand bekannt gewesen, daß deren Lieferanten keine Befriedigung würden erlangen können. Aufgrund der aus dem Wechseldiskontgeschäft bestehenden Sonderbeziehung zwischen den Streitteilen hätte die klagende Bank die Beklagte auf diese Situation aufmerksam machen müssen. Es werde deshalb, gestützt auf § 1295 Abs 2 ABGB, subsidiär auch ein Schadenersatzanspruch bis zur Höhe der Klageforderung aufrechnungsweise geltend gemacht.Der klagenden Bank sei die insolvente Lage der Heinrich H*** Gesellschaft mbH & Co KG sowie der Umstand bekannt gewesen, daß deren Lieferanten keine Befriedigung würden erlangen können. Aufgrund der aus dem Wechseldiskontgeschäft bestehenden Sonderbeziehung zwischen den Streitteilen hätte die klagende Bank die Beklagte auf diese Situation aufmerksam machen müssen. Es werde deshalb, gestützt auf Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB, subsidiär auch ein Schadenersatzanspruch bis zur Höhe der Klageforderung aufrechnungsweise geltend gemacht.
Das Erstgericht entschied, den Wechselzahlungsauftrag aufrecht zu erhalten, und führte dazu im wesentlichen an:
Es könne nicht festgestellt werden, daß der klagenden Bank zum Zeitpunkt der Diskontierung des Wechsels bereits die finanzielle Krise der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen ist. Es seien auch keinerlei Hinweise dafür hervorgekommen, daß die Klägerin in Kenntnis der finanziellen Lage der Gemeinschuldnerin gewesen sei und in bewußtem und gewollten Zusammenwirken mit dieser Wechsel weiterhin unter Verwendung der angeführten Widmungserklärung diskontiert habe, um im eigenen Interesse die bereits zu diesem Zeitpunkt bestandene Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin zu verschleiern. Die Einwendungen der Beklagten könnten den Wechselanspruch der Klägerin weder beseitigen noch schmälern. Der dem Wechsel beigefügt gewesenen Widmungserklärung könne nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß dadurch von der Klägerin die Deckung des Wechsels zugesagt worden wäre. Ein Verwendungsanspruch der Beklagten nach § 1041 ABGB werde schon durch die vertraglichen Beziehungen der Beklagten zur Gemeinschuldnerin einerseits und andererseits dadurch ausgeschlossen, daß die behauptete Vermögensverschiebung nicht ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei. Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen an:Es könne nicht festgestellt werden, daß der klagenden Bank zum Zeitpunkt der Diskontierung des Wechsels bereits die finanzielle Krise der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen ist. Es seien auch keinerlei Hinweise dafür hervorgekommen, daß die Klägerin in Kenntnis der finanziellen Lage der Gemeinschuldnerin gewesen sei und in bewußtem und gewollten Zusammenwirken mit dieser Wechsel weiterhin unter Verwendung der angeführten Widmungserklärung diskontiert habe, um im eigenen Interesse die bereits zu diesem Zeitpunkt bestandene Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin zu verschleiern. Die Einwendungen der Beklagten könnten den Wechselanspruch der Klägerin weder beseitigen noch schmälern. Der dem Wechsel beigefügt gewesenen Widmungserklärung könne nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß dadurch von der Klägerin die Deckung des Wechsels zugesagt worden wäre. Ein Verwendungsanspruch der Beklagten nach Paragraph 1041, ABGB werde schon durch die vertraglichen Beziehungen der Beklagten zur Gemeinschuldnerin einerseits und andererseits dadurch ausgeschlossen, daß die behauptete Vermögensverschiebung nicht ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei. Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen an:
Die Beklagte habe die negativen Feststellungen des Erstgerichtes nicht bekämpft, denen zufolge der Klägerin nicht unterstellt werden kann, beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil der Beklagten gehandelt zu haben; sie habe demnach die Berechtigung der eingeklagten Wechselforderung an sich nicht mehr in Frage gestellt, so daß nur mehr zu untersuchen bleibe, ob ihre aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung zu Recht bestehe oder nicht. Dem Bereicherungsanspruch der Beklagten sei entgegenzuhalten, daß die Klägerin aus der Weitergabe der Kataloge der Gemeinschuldnerin an ihre präsumptiven Kunden, wenn überhaupt, nur mittelbar dadurch Nutzen gezogen habe, daß die Kataloge allenfalls zu Geschäftsabschlüssen der Gemeinschuldnerin beigetragen haben und Zessionskredite der Klägerin dadurch abgedeckt werden konnten. Dieser Nutzen aus der Verwendung der Kataloge sei aber wohl kaum quantifizierbar. Selbst wenn man aber annehme, daß die Klägerin einen solchen Vorteil im Sinne des § 1041 ABGB erlangt hätte, sei - wie das Erstgericht richtig erkannt habe - eine solche Vermögensverschiebung aufgrund der vertraglichen Beziehungen der Gemeinschuldnerin zu den Streitteilen doch keineswegs ungerechtfertigt; sei doch die Gemeinschuldnerin insbesondere aufgrund ihrer Vereinbarung mit der Beklagten selbstredend berechtigt gewesen, diese Kataloge an ihre Kunden weiterzugeben. Ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB, der nach herrschender Auffassung nur ein subsidiärer Behelf ist (Klang IV/12 913 f; Koziol-Welser I6 314), könne daher der Beklagten nicht zustehen (vgl. SZ 23/53; SZ 25/13; SZ 37/169). Die österreichische Rechtsordnung kenne aber auch keinen allgemeinen Bereicherungsanspruch, sondern knüpfe Forderungen aus diesem Titel an besondere, im Gesetz (§§ 1041, 1431 ff ABGB) festgelegte Voraussetzungen. Die Beklagte weise darauf hin, daß sich aus Punkt 5 ihrer dem Geschäft mit der Gemeinschuldnerin zugrundeliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen (Beilagen ./2 und ./3) der verlängerte Eigentumsvorbehalt dergestalt ergebe, daß sämtliche Forderungen aus der Verwendung der Kataloge als an die Beklagte abgetreten zu gelten hätten. Demnach sei die Gemeinschuldnerin aber nicht mehr in der Lage gewesen, Forderungen gegenüber ihren Kunden an die Klägerin abzutreten. Die Vereinnahmung der Verkaufserlöse durch die Klägerin als Zweitzessionar rechtfertige dieser gegenüber einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB. Dieses Vorbringen der Beklagten sei zwar grundsätzlich geeignet, ihren behaupteten Verwendungsanspruch zu begründen; sei doch der Ansicht Rummels (in Rummel ABGB Rz 7 zu § 1041 ABGB) zu folgen, wonach dem Erstzessionar ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gegen den Zweitzessionar zukommen könne. Ob aber die Beklagte tatsächlich als berechtigter Zessionar angesehen werden könne, müsse diesfalls nicht untersucht werden, da sie es im Verfahren erster Instanz unterlassen habe, auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und die damit verbundenen, erst jetzt im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptungen vorzubringen. Diese Ausführungen der Beklagten stellten unzulässige Neuerungen dar, auf die nicht eingegangen werden könne. Insgesamt erweise sich der behauptete Verwendungsanspruch der Beklagten, mit dem sie die Wechselforderung der Klägerin ausgleichen möchte, nach Lage der Dinge als nicht berechtigt, so daß auch die gerügte Unterlassung der Feststellung darüber, daß der Klägerin aus der Verwendung der Bestellkataloge ein Vielfaches des Lieferwertes dieser Vorbehaltsware der Beklagten zugeflossen sei, unberechtigt sei.Die Beklagte habe die negativen Feststellungen des Erstgerichtes nicht bekämpft, denen zufolge der Klägerin nicht unterstellt werden kann, beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil der Beklagten gehandelt zu haben; sie habe demnach die Berechtigung der eingeklagten Wechselforderung an sich nicht mehr in Frage gestellt, so daß nur mehr zu untersuchen bleibe, ob ihre aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung zu Recht bestehe oder nicht. Dem Bereicherungsanspruch der Beklagten sei entgegenzuhalten, daß die Klägerin aus der Weitergabe der Kataloge der Gemeinschuldnerin an ihre präsumptiven Kunden, wenn überhaupt, nur mittelbar dadurch Nutzen gezogen habe, daß die Kataloge allenfalls zu Geschäftsabschlüssen der Gemeinschuldnerin beigetragen haben und Zessionskredite der Klägerin dadurch abgedeckt werden konnten. Dieser Nutzen aus der Verwendung der Kataloge sei aber wohl kaum quantifizierbar. Selbst wenn man aber annehme, daß die Klägerin einen solchen Vorteil im Sinne des Paragraph 1041, ABGB erlangt hätte, sei - wie das Erstgericht richtig erkannt habe - eine solche Vermögensverschiebung aufgrund der vertraglichen Beziehungen der Gemeinschuldnerin zu den Streitteilen doch keineswegs ungerechtfertigt; sei doch die Gemeinschuldnerin insbesondere aufgrund ihrer Vereinbarung mit der Beklagten selbstredend berechtigt gewesen, diese Kataloge an ihre Kunden weiterzugeben. Ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB, der nach herrschender Auffassung nur ein subsidiärer Behelf ist (Klang IV/12 913 f; Koziol-Welser I6 314), könne daher der Beklagten nicht zustehen vergleiche SZ 23/53; SZ 25/13; SZ 37/169). Die österreichische Rechtsordnung kenne aber auch keinen allgemeinen Bereicherungsanspruch, sondern knüpfe Forderungen aus diesem Titel an besondere, im Gesetz (Paragraphen 1041, 1431, ff ABGB) festgelegte Voraussetzungen. Die Beklagte weise darauf hin, daß sich aus Punkt 5 ihrer dem Geschäft mit der Gemeinschuldnerin zugrundeliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen (Beilagen ./2 und ./3) der verlängerte Eigentumsvorbehalt dergestalt ergebe, daß sämtliche Forderungen aus der Verwendung der Kataloge als an die Beklagte abgetreten zu gelten hätten. Demnach sei die Gemeinschuldnerin aber nicht mehr in der Lage gewesen, Forderungen gegenüber ihren Kunden an die Klägerin abzutreten. Die Vereinnahmung der Verkaufserlöse durch die Klägerin als Zweitzessionar rechtfertige dieser gegenüber einen Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB. Dieses Vorbringen der Beklagten sei zwar grundsätzlich geeignet, ihren behaupteten Verwendungsanspruch zu begründen; sei doch der Ansicht Rummels (in Rummel ABGB Rz 7 zu Paragraph 1041, ABGB) zu folgen, wonach dem Erstzessionar ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB gegen den Zweitzessionar zukommen könne. Ob aber die Beklagte tatsächlich als berechtigter Zessionar angesehen werden könne, müsse diesfalls nicht untersucht werden, da sie es im Verfahren erster Instanz unterlassen habe, auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und die damit verbundenen, erst jetzt im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptungen vorzubringen. Diese Ausführungen der Beklagten stellten unzulässige Neuerungen dar, auf die nicht eingegangen werden könne. Insgesamt erweise sich der behauptete Verwendungsanspruch der Beklagten, mit dem sie die Wechselforderung der Klägerin ausgleichen möchte, nach Lage der Dinge als nicht berechtigt, so daß auch die gerügte Unterlassung der Feststellung darüber, daß der Klägerin aus der Verwendung der Bestellkataloge ein Vielfaches des Lieferwertes dieser Vorbehaltsware der Beklagten zugeflossen sei, unberechtigt sei.
Es bleibe noch zu untersuchen, ob der Beklagten die von ihr subsidiär herangezogene Schadenersatzforderung zustehe. Darauf sei die erstinstanzliche Entscheidung zwar nicht ausdrücklich eingegangen, doch habe sie sich insoferne damit auseinandergesetzt, als es die Behauptung der Beklagten, der Klägerin sei die schlechte wirtschaftliche Situation der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen, als nicht erwiesen angenommen habe. Könne aber der Klägerin nicht unterstellt werden, von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gewußt zu haben, so könne ihr folglich auch nicht vorgeworfen werden, die Beklagte nicht über die prekäre finanzielle Lage der Gemeinschuldnerin informiert zu haben. Ein schuldhaftes, einen Schadenersatzanspruch der Beklagten begründendes Verhalten der Klägerin sei demnach nicht zu erkennen. Der rechtliche Schluß des Erstgerichtes, die Gegenforderung der Beklagten bestehe nicht zu Recht, schließe daher offensichtlich mit ein, daß das Erstgericht auch die Schadenersatzforderung als nicht berechtigt angesehen habe. Mit Rücksicht auf die Unterlassung eines förmlichen Ausspruches über den Nichtbestand der Gegenforderung sei mit einer entsprechenden Maßgabebestätigung vorzugehen gewesen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei, weil über die Einzelfallgerechtigkeit hinausgehende und daher erhebliche Rechtsfragen nicht zu beantworten gewesen seien und die geäußerten Rechtsansichten zu § 1041 ABGB im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur stünden.Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig sei, weil über die Einzelfallgerechtigkeit hinausgehende und daher erhebliche Rechtsfragen nicht zu beantworten gewesen seien und die geäußerten Rechtsansichten zu Paragraph 1041, ABGB im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur stünden.
Die Beklagte bekämpft das Berufungsurteil mit außerordentlicher Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO iVm § 503 Abs 1 Z 2 und Z 4 ZPO. Sie stellt den Hauptantrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen; hilfsweise begehrt sie, die angefochtene Entscheidung derart abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird.Die Beklagte bekämpft das Berufungsurteil mit außerordentlicher Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, ZPO. Sie stellt den Hauptantrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen; hilfsweise begehrt sie, die angefochtene Entscheidung derart abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird.
Die Klägerin begehrt in erster Linie die Zurückweisung und in zweiter Linie die Abweisung der außerordentlichen Revision.