Rechtssatz RS0019823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019823
Entscheidungsdatum
10.07.2001
Rechtssatz
Bei Vereinnahmung des Verkaufserlöses aus einer Sache unter verlängerten Eigentumsvorbehalt durch den Zweitzessionar steht dem Erstzessionar gegen diesen ein Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB zu.Bei Vereinnahmung des Verkaufserlöses aus einer Sache unter verlängerten Eigentumsvorbehalt durch den Zweitzessionar steht dem Erstzessionar gegen diesen ein Verwendungsanspruch gemäß Paragraph 1041, ABGB zu.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 566/88
Entscheidungstext OGH 08.06.1988 5 Ob 566/88
Veröff: EvBl 1989/11 S 48 = RdW 1989,23 = SZ 61/142 = ÖBA 1989,188
- 6 Ob 2/99h
Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 2/99h
Auch; Beisatz: Die Verwendung kann auf einer Handlung des Verkürztes beruhen, aber auch ohne Zutun des Verkürzten erfolgen. (T1)
- 4 Ob 66/01m
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 66/01m
Vgl auch; Beisatz: Der Tatbestand des § 1041 ABGB liegt vor, wenn der Schuldner einer Forderung, demgegenüber mehrere Forderungsprätendenten auftreten, nicht mit gerichtlichem Erlag (§ 1425 ABGB) vorgeht, sondern die Leistung an einen der Forderungsprätendenten erbringt (und sich von diesem Schadloshaltung im Fall der Inanspruchnahme durch den anderen Forderungsprätendenten ausbedingt). (T2); Veröff: SZ 74/121
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019823
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19880623_OGH0002_0050OB00566_8800000_001