Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerinnen ist jedenfalls im Ergebnis berechtigt.
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass ihr Schadenersatzanspruch verjährt sei, weil sie zu Unrecht zunächst ein Rechnungslegungsbegehren erhoben hätten. Auf ihre Ausführungen braucht indes nicht eingegangen zu werden:
Die Klägerinnen haben sich in erster Instanz nicht auf eine bestimmte rechtliche Qualifikation ihres Anspruchs festgelegt, sondern ausdrücklich erklärt, dass sie ihren Anspruch auf jeden erdenklichen Rechtsgrund stützen (S. 5). Die Klägerinnen haben zwar die (internationale) Zuständigkeit des Erstgerichts nach Art 5 Z 3 LGVÜ dadurch herbeigeführt, dass sie - wie der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 13. 7. 1999, 4 Ob 347/98b (= ON 16) ausgeführt hat - die Beklagten (auch) auf Schadenersatz in Anspruch genommen haben. Bei der Zuständigkeitsprüfung ist es unerheblich, ob der Kläger seinen Anspruch auch auf einen anderen Titel stützen könnte oder tatsächlich stützt, für den das angerufene Gericht nicht zuständig wäre; der Kläger hat das Wahlrecht, bei welchem Gericht er die Klage anbringen will, und zwar selbst dann, wenn das angerufene Gericht für die Geltendmachung des auf den anderen Rechtstitel gestützten Anspruchs nicht prorogierbar wäre; kann ein und derselbe Tatbestand verschiedenen Gesetzesnormen unterstellt werden, ist das angerufene Gericht zuständig, wenn es seine Zuständigkeit auch nur hinsichtlich einer der anzuwendenden konkurrierenden Normen besitzt (Ballon in Fasching2 I § 41 JN Rz 10 mwN aus der Rechtsprechung). Haben sich die Klägerinnen nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund festgelegt, dann hat das angerufene Gericht den ihm vorgetragenen einheitlichen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten auch dann zu beurteilen, wenn es nur hinsichtlich eines aus dem Sachverhalt ableitbaren Rechtsgrunds zuständig ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 § 41 JN Rz 4; Ballon aaO je mwN aus der Rechtsprechung). Da im vorliegenden Fall die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts nach Art 5 Z 3 LGVÜ bejaht wurde, besteht demnach - mangels gegenteiliger völkerrechtlicher Regelung (§ 27a Abs 2 JN) - die inländische Gerichtsbarkeit für die Streitsache (§ 27a Abs 1 JN), selbst wenn sich diese nur aus einem der geltend gemachten Rechtsgründe ergeben hat.Die Klägerinnen haben sich in erster Instanz nicht auf eine bestimmte rechtliche Qualifikation ihres Anspruchs festgelegt, sondern ausdrücklich erklärt, dass sie ihren Anspruch auf jeden erdenklichen Rechtsgrund stützen (S. 5). Die Klägerinnen haben zwar die (internationale) Zuständigkeit des Erstgerichts nach Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ dadurch herbeigeführt, dass sie - wie der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 13. 7. 1999, 4 Ob 347/98b (= ON 16) ausgeführt hat - die Beklagten (auch) auf Schadenersatz in Anspruch genommen haben. Bei der Zuständigkeitsprüfung ist es unerheblich, ob der Kläger seinen Anspruch auch auf einen anderen Titel stützen könnte oder tatsächlich stützt, für den das angerufene Gericht nicht zuständig wäre; der Kläger hat das Wahlrecht, bei welchem Gericht er die Klage anbringen will, und zwar selbst dann, wenn das angerufene Gericht für die Geltendmachung des auf den anderen Rechtstitel gestützten Anspruchs nicht prorogierbar wäre; kann ein und derselbe Tatbestand verschiedenen Gesetzesnormen unterstellt werden, ist das angerufene Gericht zuständig, wenn es seine Zuständigkeit auch nur hinsichtlich einer der anzuwendenden konkurrierenden Normen besitzt (Ballon in Fasching2 römisch eins Paragraph 41, JN Rz 10 mwN aus der Rechtsprechung). Haben sich die Klägerinnen nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund festgelegt, dann hat das angerufene Gericht den ihm vorgetragenen einheitlichen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten auch dann zu beurteilen, wenn es nur hinsichtlich eines aus dem Sachverhalt ableitbaren Rechtsgrunds zuständig ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 41, JN Rz 4; Ballon aaO je mwN aus der Rechtsprechung). Da im vorliegenden Fall die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts nach Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ bejaht wurde, besteht demnach - mangels gegenteiliger völkerrechtlicher Regelung (Paragraph 27 a, Absatz 2, JN) - die inländische Gerichtsbarkeit für die Streitsache (Paragraph 27 a, Absatz eins, JN), selbst wenn sich diese nur aus einem der geltend gemachten Rechtsgründe ergeben hat.
Der von den Klägerinnen an das Gericht herangetragene Sachverhalt zwingt nicht nur zur Prüfung, ob ein Schadenersatzanspruch (wegen Eingriffs in ein fremdes Forderungsrecht) zu bejahen ist, sondern auch ob nicht ein Bereicherungsanspruch vorliegt.
Bereicherungsansprüche sind auf die Herausgabe eines ungerechtfertigt erlangten, also rechtsgrundlosen Vorteils gerichtet, wogegen es im Schadenersatzrecht auf den Nachteil ankommt, den der Ersatzberechtigte erlitten hat; Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche können daher miteinander konkurrieren (Koziol/Welser11 II 248), insbesondere trifft das auf das Verhältnis von Verwendungs- und Schadenersatzanspruch zu, die verschiedene Voraussetzungen haben und daher zueinander nicht im Verhältnis der Spezialität stehen (Koziol/Welser aaO 251).Bereicherungsansprüche sind auf die Herausgabe eines ungerechtfertigt erlangten, also rechtsgrundlosen Vorteils gerichtet, wogegen es im Schadenersatzrecht auf den Nachteil ankommt, den der Ersatzberechtigte erlitten hat; Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche können daher miteinander konkurrieren (Koziol/Welser11 römisch zwei 248), insbesondere trifft das auf das Verhältnis von Verwendungs- und Schadenersatzanspruch zu, die verschiedene Voraussetzungen haben und daher zueinander nicht im Verhältnis der Spezialität stehen (Koziol/Welser aaO 251).
Da hier im Hinblick auf den Wohnsitz der Erstklägerin in der Schweiz und den Sitz der Beklagten in Deutschland ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt (§ 1 Abs 1 IPRG), ist zunächst zu prüfen, nach welcher Rechtsordnung der (in der Klage enthaltene) Bereicherungsanspruch der Klägerin zu beurteilen ist. Nach § 46 Satz 1 IPRG sind Bereicherungsansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Beruht allerdings die Bereicherung auf einer Leistung, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden ist, so sind die Sachnormen des Staates maßgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind (§ 46 Satz 2 erster Halbsatz IPRG); das gilt sinngemäß für den Anspruch auf Ersatz eines Aufwands, den ein anderer hätte machen müssen (§ 46 Satz 2 zweiter Halbsatz IPRG). § 46 IPRG unterscheidet demnach Rückabwicklungsansprüche aus unwirksamen oder rückwirkend beseitigten Schuldverhältnissen und Ersatzansprüche freiwilliger Drittzahler gemäß § 1042 ABGB einerseits von allen übrigen Bereicherungsansprüchen andererseits (Schwimann in Rummel, ABGB2 II § 46 IPRG Rz 1 und 2 mwN aus dem Schrifttum). Verwendungsansprüche nach § 1041 ABGB fallen unter § 46 Satz 1 IPRG. Der Ort des Bereicherungseintritts ist stets da zu lokalisieren, wo die Begünstigung stattgefunden hat, bei unbefugter Einziehung abgetretener Forderungen etwa der Zahlungsort (Schwimann aaO Rz 4). Das Gleiche muss dann gelten, wenn jemand - wie es hier die Klägerinnen von der Beklagten behaupten - eine Forderung sich hat befriedigen lassen, die nicht ihm, sondern einem anderen zugestanden ist. Geldzahlungen hat der Schuldner mangels anderer Vereinbarung an den Gläubiger zu "übermachen" (§ 905 Abs 2 ABGB); bei dieser "Schickschuld" bleibt gleichwohl der Sitz des Schuldners Erfüllungsort (Reischauer in Rummel3 I § 905 Rz 6 mwN aus der Rechtsprechung). Da die Theaterbetreiberin, welche die Übersetzertantiemen an die in Köln ansässige Beklagte gezahlt hat, ihren Sitz in Wien hat, war demnach Wien der Zahlungsort, sodass Bereicherungsansprüche nach österreichischem Recht zu beurteilen sind.Da hier im Hinblick auf den Wohnsitz der Erstklägerin in der Schweiz und den Sitz der Beklagten in Deutschland ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt (Paragraph eins, Absatz eins, IPRG), ist zunächst zu prüfen, nach welcher Rechtsordnung der (in der Klage enthaltene) Bereicherungsanspruch der Klägerin zu beurteilen ist. Nach Paragraph 46, Satz 1 IPRG sind Bereicherungsansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Beruht allerdings die Bereicherung auf einer Leistung, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden ist, so sind die Sachnormen des Staates maßgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Paragraph 46, Satz 2 erster Halbsatz IPRG); das gilt sinngemäß für den Anspruch auf Ersatz eines Aufwands, den ein anderer hätte machen müssen (Paragraph 46, Satz 2 zweiter Halbsatz IPRG). Paragraph 46, IPRG unterscheidet demnach Rückabwicklungsansprüche aus unwirksamen oder rückwirkend beseitigten Schuldverhältnissen und Ersatzansprüche freiwilliger Drittzahler gemäß Paragraph 1042, ABGB einerseits von allen übrigen Bereicherungsansprüchen andererseits (Schwimann in Rummel, ABGB2 römisch zwei Paragraph 46, IPRG Rz 1 und 2 mwN aus dem Schrifttum). Verwendungsansprüche nach Paragraph 1041, ABGB fallen unter Paragraph 46, Satz 1 IPRG. Der Ort des Bereicherungseintritts ist stets da zu lokalisieren, wo die Begünstigung stattgefunden hat, bei unbefugter Einziehung abgetretener Forderungen etwa der Zahlungsort (Schwimann aaO Rz 4). Das Gleiche muss dann gelten, wenn jemand - wie es hier die Klägerinnen von der Beklagten behaupten - eine Forderung sich hat befriedigen lassen, die nicht ihm, sondern einem anderen zugestanden ist. Geldzahlungen hat der Schuldner mangels anderer Vereinbarung an den Gläubiger zu "übermachen" (Paragraph 905, Absatz 2, ABGB); bei dieser "Schickschuld" bleibt gleichwohl der Sitz des Schuldners Erfüllungsort (Reischauer in Rummel3 römisch eins Paragraph 905, Rz 6 mwN aus der Rechtsprechung). Da die Theaterbetreiberin, welche die Übersetzertantiemen an die in Köln ansässige Beklagte gezahlt hat, ihren Sitz in Wien hat, war demnach Wien der Zahlungsort, sodass Bereicherungsansprüche nach österreichischem Recht zu beurteilen sind.
Ist eine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet worden, kann der Eigentümer sie in Natur zurückfordern oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, ihren Wert ersetzt verlangen (§ 1041 ABGB). "Sache" ist im weiten Sinn des § 285 ABGB zu verstehen, darunter fallen ua auch Forderungsrechte (SZ 67/79; JBl 1996, 251 ((Apathy)) = ÖBA 1996, 135 ((Koziol)); EvBl 1999/175 uva; Rummel in Rummel3 I § 1041 Rz 2 mwN).Ist eine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet worden, kann der Eigentümer sie in Natur zurückfordern oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, ihren Wert ersetzt verlangen (Paragraph 1041, ABGB). "Sache" ist im weiten Sinn des Paragraph 285, ABGB zu verstehen, darunter fallen ua auch Forderungsrechte (SZ 67/79; JBl 1996, 251 ((Apathy)) = ÖBA 1996, 135 ((Koziol)); EvBl 1999/175 uva; Rummel in Rummel3 römisch eins Paragraph 1041, Rz 2 mwN).
Verwendung im Sinne des § 1041 ABGB ist jede dem Recht des
Eigentümers, also dem "Zuweisungsgehalt" widersprechende Nutzung
(Koziol/Welser aaO 250; Rummel aaO Rz 3; Apathy-Schwimann, ABGB2 §
1041 Rz 4). Die Einziehung fremder Forderungen fällt daher - soweit
nicht Vertragsansprüche vorgehen - unter § 1041 ABGB (Rummel aaO Rz 7
mwN). In der Rechtsprechung wurde bereits mehrfach der
Verwendungsanspruch des Erstzessionars gegen den Zweitzessionar
bejaht (JBl 1986, 235 ((Czermak)); ÖBA 1989, 85; SZ 61/142 = ÖBA
1989, 188 ((Holzner)); JBl 1996, 251 ((Apathy)) = ÖBA 1996, 135
((Koziol)).
Das Gleiche muss auch dann gelten, wenn - wie hier - der Schuldner einer Forderung (die Theaterbetreiberin), demgegenüber mehrere Forderungsprätendenten (hier: die Klägerinnen und die Beklagte) auftreten, nicht mit gerichtlichem Erlag (§ 1425 ABGB) vorgeht, sondern die Leistung an einen der Forderungsprätendenten erbringt (und sich von diesem Schadloshaltung im Fall der Inanspruchnahme durch den anderen Forderungsprätendenten ausbedingt). Erhebt nun der leer ausgegangene Gläubiger die Klage nicht gegen den Schuldner, sondern gegen den seines Erachtens nichtberechtigten Forderungsprätendenten, der Zahlung erhalten hat, so ist die strittige Frage der Forderungsberechtigung ebenso zwischen diesen beiden Anspruchswerbern zu klären wie bei einer Klage zwischen Erlagsgegnern auf Zustimmung zur Ausfolgung eines Erlags (siehe hiezu Reischauer in Rummel ABGB2 § 1425 Rz 37; Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2 § 1425 Rz 38, 39 je mwN).Das Gleiche muss auch dann gelten, wenn - wie hier - der Schuldner einer Forderung (die Theaterbetreiberin), demgegenüber mehrere Forderungsprätendenten (hier: die Klägerinnen und die Beklagte) auftreten, nicht mit gerichtlichem Erlag (Paragraph 1425, ABGB) vorgeht, sondern die Leistung an einen der Forderungsprätendenten erbringt (und sich von diesem Schadloshaltung im Fall der Inanspruchnahme durch den anderen Forderungsprätendenten ausbedingt). Erhebt nun der leer ausgegangene Gläubiger die Klage nicht gegen den Schuldner, sondern gegen den seines Erachtens nichtberechtigten Forderungsprätendenten, der Zahlung erhalten hat, so ist die strittige Frage der Forderungsberechtigung ebenso zwischen diesen beiden Anspruchswerbern zu klären wie bei einer Klage zwischen Erlagsgegnern auf Zustimmung zur Ausfolgung eines Erlags (siehe hiezu Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1425, Rz 37; Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1425, Rz 38, 39 je mwN).
Haben aber die Klägerinnen auch einen Anspruch nach § 1041 ABGB geltend gemacht, liegt der von den Vorinstanzen herangezogene Abweisungsgrund der Verjährung nicht vor. Verwendungsansprüche unterliegen nämlich der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 1478 ABGB (SZ 12/14; JBl 1964, 565; MietSlg 44.116 ua; Rummel aaO Rz 18; Schubert in Rummel ABGB2 § 1478 Rz 6). Deshalb ist der Eintritt der Verjährung jedenfalls zu verneinen, ob man nun die Auffassung vertritt, die Klägerinnen hätten schon seit 3. 9. 1996 oder erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Zahlung klagen können.Haben aber die Klägerinnen auch einen Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB geltend gemacht, liegt der von den Vorinstanzen herangezogene Abweisungsgrund der Verjährung nicht vor. Verwendungsansprüche unterliegen nämlich der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß Paragraph 1478, ABGB (SZ 12/14; JBl 1964, 565; MietSlg 44.116 ua; Rummel aaO Rz 18; Schubert in Rummel ABGB2 Paragraph 1478, Rz 6). Deshalb ist der Eintritt der Verjährung jedenfalls zu verneinen, ob man nun die Auffassung vertritt, die Klägerinnen hätten schon seit 3. 9. 1996 oder erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Zahlung klagen können.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu prüfen sein, wem tatsächlich die Verwertungsrechte an der Übersetzung von Eric Burger zustehen. Da es somit jedenfalls einer weiteren Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Prozessgericht erster Instanz zurückzuverweisen (§ 510 Abs 1 ZPO).Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu prüfen sein, wem tatsächlich die Verwertungsrechte an der Übersetzung von Eric Burger zustehen. Da es somit jedenfalls einer weiteren Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Prozessgericht erster Instanz zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.