Die von der Revisionswerberin bekämpfte Annahme eines Gutglaubenserwerbers nach § 366 Abs 1 HGB wird nicht schlüssig als Ergebnis einer unrichtigen Lösung oder irrigen Übergehung einer nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Frage des Gutglaubensschutzes nach § 366 HGB an Vorbehaltswaren im Rahmen eines branchenüblichen Verkehrsgeschäftes dargestellt:Die von der Revisionswerberin bekämpfte Annahme eines Gutglaubenserwerbers nach Paragraph 366, Absatz eins, HGB wird nicht schlüssig als Ergebnis einer unrichtigen Lösung oder irrigen Übergehung einer nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO qualifizierten Frage des Gutglaubensschutzes nach Paragraph 366, HGB an Vorbehaltswaren im Rahmen eines branchenüblichen Verkehrsgeschäftes dargestellt:
Die Beklagte mußte zwar mit einem vorbehaltenen Eigentum des Herstellers an den Fertigteilen rechnen, durfte aber andererseits ohne weitere Nachforschungen eine vom Hersteller seinem Vertragsunternehmer eingeräumte aufrechte Befugnis zur Weiterveräußerung im Rahmen eines üblichen Verkehrsgeschäftes annehmen. Sie hat daher gem § 366 HGB Eigentum an den zum Hallenbau verwendeten Fertigteilen erworben.Die Beklagte mußte zwar mit einem vorbehaltenen Eigentum des Herstellers an den Fertigteilen rechnen, durfte aber andererseits ohne weitere Nachforschungen eine vom Hersteller seinem Vertragsunternehmer eingeräumte aufrechte Befugnis zur Weiterveräußerung im Rahmen eines üblichen Verkehrsgeschäftes annehmen. Sie hat daher gem Paragraph 366, HGB Eigentum an den zum Hallenbau verwendeten Fertigteilen erworben.
Ausschlaggebend ist - iS des ua auch in SZ 60/120 zum Ausdruck gebrachten Grundgedankens - , daß die Baugesellschaft als Vorbehaltskäufer die Vorbehaltsware in einem für sie üblichen Verkehrsgeschäft weiterveräußerte und die Beklagte mangels besonderer Verdachtsmomente auf eine vom Lieferanten als Vorbehaltseigentümer erteilte aufrechte Veräußerungsbefugnis vertrauen durfte. Für den Autokauf beim Händler wurde die Barzahlung als gewöhnlicher Geschäftsfall, für den allein die Veräußerungsermächtigung unterstellt werden dürfe, angenommen. Für den Bauvertrag reicht eine die Materialkosten deckende Teilzahlung auf den Werklohn zur angemessenen Sicherung der Lieferantenforderungen sicherlich hin.
Für den Bauführer (dessen Veräußerungsbefugnis Gegenstand des aus Verkehrsinteressen zu schützenden Vertrauens ist) sind die Fertigteile, aus denen er für den Besteller ein Anlagegut (Lagerhalle) herzustellen hat, kein Anlagegut, sondern typisches Umlaufvermögen, das im ordentlichen Wirtschaftsablauf, an dem auch der Erzeuger interessiert ist, gerade zur Weiterveräußerung bestimmt ist.
Eine (General-)Zession von Kundenforderungen an eine (Haus-)Bank muß für sich allein keinen Verdacht auf Zahlungsschwierigkeiten eines Bauunternehmers bei seinen Kunden erwecken. Sonstige die Beklagte zur Vorsicht mahnende Verdachtsmomente wurden nicht festgestellt. (Die im Rechtsmittelverfahren aufgrund einer Anrede in einem vorgelegten Korrespondenzstück herausgestrichene Freundschaft zwischen dem Rechtsfreund der Beklagten und dem Geschäftsführer der Baugesellschaft war kein Gegenstand des erstinstanzlichen Parteienvorbringens.)
Soweit in den Revisionsausführungen eine außergewöhnliche Vorleistung der Baugesellschaft gegenüber der Beklagten und ein dieser vertraglich eingeräumtes ungewöhnlich langes Zahlungsziel zugrundegelegt wird, findet das im festgestellten Sachverhalt, aber auch in einem konkreten erstinstanzlichen Sachvorbringen oder in Beweisergebnissen keine Deckung.
Nicht nur ein Privater, sondern auch eine Handelsgesellschaft durften als Besteller nach den konkreten Umständen des Falles auch ohne Urkundeneinsicht von einer aufrechten Veräußerungsermächtigung ausgehen.
Daß die Klägerin eine sie begünstigende Bankgarantie nicht fristgerecht abrief, ist für den strittigen Eigentumsvorbehalt unerheblich. Daß eine Bank für die Baugesellschaft eine solche Garantenhaftung übernahm, stellte lediglich ein Indiz gegen die von der Revisionswerberin behauptete Erkennbarkeit von Zahlungsschwierigkeiten der Baugesellschaft für die Beklagte dar.
Der genaue Übergabstermin zwischen Anfang Januar und Anfang März 1986, die Höhe der Forderungen der Klägerin gegen die Bauführerin sowie die weiteren in der Revision zu Punkt I, II/5 und III behandelten Themen sind für das Revisionszulässigkeitskriterium nach § 502 Abs 1 ZPO völlig unerheblich.Der genaue Übergabstermin zwischen Anfang Januar und Anfang März 1986, die Höhe der Forderungen der Klägerin gegen die Bauführerin sowie die weiteren in der Revision zu Punkt römisch eins, II/5 und römisch drei behandelten Themen sind für das Revisionszulässigkeitskriterium nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO völlig unerheblich.