Dies trifft nicht zu; die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist vielmehr voll durch oberstgerichtliche Judikatur gedeckt, sodaß die Revision als unzulässig zurückzuweisen ist.
Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (ZVR 1962/24 ua; zuletzt SZ 60/13 = JBl 1988, 311 mwN) kann die Gutgläubigkeit des Käufers eines fabriksneuen Fahrzeuges oder eines vom Kfz-Händler benutzten Vorführwagens (6 Ob 517/81 ua) nicht schon allein deshalb verneint werden, weil er den Typenschein, dessen Übergabe für den Eigentumserwerb ohne Belang ist, nicht eingesehen hat; Voraussetzung für die Annahme des guten Glaubens war nach diesen Entscheidungen Barzahlung, weil der Käufer mit einer Veruntreuung des für den Lieferanten bestimmten Betrages nicht rechnen muß; er darf darauf vertrauen, daß ihm der Veräußerer - sei es als Volleigentümer, sei es infolge zureichender Weiterveräußerungsermächtigung - das Eigentum am Fahrzeug verschaffen kann. Hingegen kann er nicht damit rechnen, daß der Lieferant auch dann mit dem Erlöschen des Eigentumsvorbehalts und somit mit dem Verlust seiner Kaufpreissicherung einverstanden ist, wenn ihm das Fahrzeug auf Kredit ausgeliefert wird; in diesem Fall besteht nämlich die Wahrscheinlichkeit, daß auch der Verkäufer seinerseits seinem Lieferanten den Kaufpreis nicht umgehend bezahlt.
In Weiterentwicklung dieser Gedanken sprach der Oberste Gerichtshof in seiner - dem Berufungsgericht offensichtlich unbekannt gebliebenen - Entscheidung JBl 1988, 314, betreffend den Erwerb einer Yacht, aus, daß der Käufer damit rechnen kann, daß der Lieferant in dem Zeitpunkt mit dem Erlöschen des Eigentumsvorbehalts einverstanden ist, in dem der Erwerber den Kaufpreis voll bezahlt hat, weil auch eine solche Verfügungsermächtigung seinem Sicherungsinteresse entspricht; der Kläger darf also mit einer aufschiebend bedingten Weiterveräußerungsermächtigung des Kfz-Händlers rechnen; damit erwirbt der Käufer gutgläubig ein Anwaltschaftsrecht; durch die vollständige Kaufpreiszahlung erwirbt er unbeschränktes Eigentum (in diesem Sinn auch Czermak in Anm zu dieser E sowie Rodrigues, JBl 1988, 298 und Koziol-Welser II9 156).In Weiterentwicklung dieser Gedanken sprach der Oberste Gerichtshof in seiner - dem Berufungsgericht offensichtlich unbekannt gebliebenen - Entscheidung JBl 1988, 314, betreffend den Erwerb einer Yacht, aus, daß der Käufer damit rechnen kann, daß der Lieferant in dem Zeitpunkt mit dem Erlöschen des Eigentumsvorbehalts einverstanden ist, in dem der Erwerber den Kaufpreis voll bezahlt hat, weil auch eine solche Verfügungsermächtigung seinem Sicherungsinteresse entspricht; der Kläger darf also mit einer aufschiebend bedingten Weiterveräußerungsermächtigung des Kfz-Händlers rechnen; damit erwirbt der Käufer gutgläubig ein Anwaltschaftsrecht; durch die vollständige Kaufpreiszahlung erwirbt er unbeschränktes Eigentum (in diesem Sinn auch Czermak in Anmerkung zu dieser E sowie Rodrigues, JBl 1988, 298 und Koziol-Welser II9 156).
Andere erhebliche Rechtsfragen liegen nicht vor: Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß es belanglos ist, ob der Kläger den Kaufpreis zum vereinbarten Zeitpunkt oder erst später vollständig beglichen hat. Gleiches gilt für die Frage, ob ausreichende Sicherheiten gegeben wurden oder der Kaufpreis schlicht kreditiert oder gestundet wurde; nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises spielt dies keine Rolle.
Es liegen auch ausreichende Feststellungen vor, die einen Schluß auf den guten Glauben des Klägers rechtfertigen. Da der Kfz-Händler den PKW im Rahmen seines Handelsgewerbes dem Kläger veräußerte ist die Frage seiner Gutgläubigkeit nach § 366 HGB zu beurteilen. Nach dieser Gesetzesbestimmung wird - herrschender Meinung zufolge - auch der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis geschützt und nur bei grober Fahrlässigkeit des Käufers ausgeschlossen, wofür hier keine ausreichenden Indizien vorliegen (vgl. die Ausführungen hiezu in der genannten E JBl 1988, 314). Auch wenn der Kfz-Händler vom Beklagten durch die von ihm eingeschlagene Vorgangsweise seinerseits einen höheren Rabatt erhalten haben sollte, als wenn er diesem offengelegt hätte, daß er das Auto dem Kläger völlig neuwertig verkauft, und dies dem Kläger bewußt gewesen sein sollte, kann ihm keine einen gutgläubigen Erwerb ausschließende grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Die Vorgangsweise des Kfz-Händlers berührt ausschließlich sein Verhältnis zur beklagten Partei, deren eigenes Geschäftsrisiko es ist, dem Kfz-Händler Vorführwagen in einer ausreichenden Zahl zur Verfügung gestellt zu haben, die solche Manipulationen ermöglichten, und die ihn allenfalls gegenüber der beklagten Partei schadenersatzpflichtig machen.Es liegen auch ausreichende Feststellungen vor, die einen Schluß auf den guten Glauben des Klägers rechtfertigen. Da der Kfz-Händler den PKW im Rahmen seines Handelsgewerbes dem Kläger veräußerte ist die Frage seiner Gutgläubigkeit nach Paragraph 366, HGB zu beurteilen. Nach dieser Gesetzesbestimmung wird - herrschender Meinung zufolge - auch der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis geschützt und nur bei grober Fahrlässigkeit des Käufers ausgeschlossen, wofür hier keine ausreichenden Indizien vorliegen vergleiche die Ausführungen hiezu in der genannten E JBl 1988, 314). Auch wenn der Kfz-Händler vom Beklagten durch die von ihm eingeschlagene Vorgangsweise seinerseits einen höheren Rabatt erhalten haben sollte, als wenn er diesem offengelegt hätte, daß er das Auto dem Kläger völlig neuwertig verkauft, und dies dem Kläger bewußt gewesen sein sollte, kann ihm keine einen gutgläubigen Erwerb ausschließende grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Die Vorgangsweise des Kfz-Händlers berührt ausschließlich sein Verhältnis zur beklagten Partei, deren eigenes Geschäftsrisiko es ist, dem Kfz-Händler Vorführwagen in einer ausreichenden Zahl zur Verfügung gestellt zu haben, die solche Manipulationen ermöglichten, und die ihn allenfalls gegenüber der beklagten Partei schadenersatzpflichtig machen.
Dem Kläger sind die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.