Rechtssatz RS0010890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010890
Entscheidungsdatum
19.05.1993
Rechtssatz
Die Gutgläubigkeit des Käufers eines fabriksneuen Fahrzeuges oder eines vom Kfz-Händler benutzten Vorführwagens kann nicht schon allein deshalb verneint werden, weil er den Typenschein, dessen Übergabe für den Eigentumserwerb ohne Belang ist, nicht eingesehen hat. Bei Barzahlung muß der Käufer mit einer Veruntreuung des für den Lieferanten bestimmten Betrages nicht rechnen. Er kann vielmehr damit rechnen, daß der Lieferant in dem Zeitpunkt dem Erlöschen des Eigentumsvorbehalts einverstanden ist, in dem der Erwerbe den Kaufpreis voll bezahlt hat, weil auch eine solche Verfügungsermächtigung seinem Sicherungsinteresse entspricht. Durch die vollständige Kaufpreiszahlung erwirbt er unbeschränktes Eigentum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010890
Dokumentnummer
JJR_19930519_OGH0002_0080OB00606_9200000_001