Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0010890×

Rechtssatz RS0010890

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010890

Geschäftszahl

8Ob606/92

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Rechtssatz

Die Gutgläubigkeit des Käufers eines fabriksneuen Fahrzeuges oder eines vom Kfz-Händler benutzten Vorführwagens kann nicht schon allein deshalb verneint werden, weil er den Typenschein, dessen Übergabe für den Eigentumserwerb ohne Belang ist, nicht eingesehen hat. Bei Barzahlung muß der Käufer mit einer Veruntreuung des für den Lieferanten bestimmten Betrages nicht rechnen. Er kann vielmehr damit rechnen, daß der Lieferant in dem Zeitpunkt dem Erlöschen des Eigentumsvorbehalts einverstanden ist, in dem der Erwerbe den Kaufpreis voll bezahlt hat, weil auch eine solche Verfügungsermächtigung seinem Sicherungsinteresse entspricht. Durch die vollständige Kaufpreiszahlung erwirbt er unbeschränktes Eigentum.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 606/92
    Entscheidungstext OGH 19.05.1993 8 Ob 606/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010890

Dokumentnummer

JJR_19930519_OGH0002_0080OB00606_9200000_001